Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 21. Juni 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1950, war seit 1994 bei der A.___, B.___, als Isoleur tätig (Urk. 12/41 Ziff. 6.3.1 = Urk. 14/39 Ziff. 6.3.1). Am 11. Juli 2002 meldete er sich wegen Rückenschmerzen infolge kürzerem rechten Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/36 = Urk. 14/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 12/16/2 = Urk. 14/15/2 = Urk. 3/3; Urk. 12/18-19 = Urk. 14/17-18) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/34 = Urk. 14/33) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/38 = Urk. 14/36) ein. Sodann zog sie die Akten des Krankenversicherers Helsana bei (Urk. 12/43 = Urk. 14/40).
Ab dem 1. Januar 2003 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung, wobei er eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angab (Urk. 12/30 = Urk. 12/26 = Urk. 14/29 = Urk. 14/26).
1.2 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 12/10 = Urk. 12/9 = Urk. 14/7) sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % eine befristete halbe Rente vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 zu. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Zürich, am 7. November 2003 Einsprache (Urk. 12/8 = Urk. 12/5 = Urk. 14/8 = Urk. 14/3). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 13. August 2004 ab (Urk. 12/4 = Urk. 14/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, am 13. September 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer halben Rente über den 31. August 2003 hinaus, eventualiter Vornahme medizinischer oder beruflicher Abklärungen (Urk. 1 S. 2 = Urk. 12/1/2 S. 2). Mit Verfügung vom 16. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde in formeller Hinsicht zu ergänzen (Urk. 5), was mit Eingabe vom 20. September 2004 geschah (Urk. 7, Urk. 8). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 8. November wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb, mit den nachfolgenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden kann.
1.2 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente ab 1. September 2002 - bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 58 % - ist unbestritten und auf Grund der Akten ausgewiesen. Insofern wurde die Verfügung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 12/10) auch nicht angefochten. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Befristung der halben Rente bis 28. August 2003.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit voller Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit per Mai 2003 klar ausgewiesen sei. Die Klinik C.___ habe dem Beschwerdeführer ab diesem Datum, wie der Hausarzt schon im September 2002, eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Der dank erfolgreichen therapeutischen Massnahmen verbesserte Gesundheitszustand werde durch sämtliche medizinischen Berichte belegt; entsprechend seien keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Die Befristung der Rente erweise sich als korrekt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er leide seit etwa zwei Jahren an Schmerzen, die sich im Laufe der Zeit intensiviert hätten. Nachdem sein Zustand nur stationär sei, wäre eine leichte Verschlechterung seines Zustandes nicht ausgeschlossen; sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. Entsprechend bestehe auch keine verbesserte Arbeitsfähigkeit. Sein Hausarzt Dr. F.___ könne bei seinen regelmässigen Untersuchungen keine Verbesserungen des Gesundheitszustandes feststellen. Die Wirbelsäulenproblematik und die geringen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umschulung führten dazu, dass er eine zumindest 50 %ige Einschränkung erfahre, die die weitere Ausrichtung der halben Rente rechtfertige (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Mit Bericht vom 9. November 2001 (Urk. 12/19/6 = Urk. 14/18/6) diagnostizierte Dr. med. D.___, Leiter der Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik C.___, eine Lumbalgie ohne radikuläre Symptomatik bei degenerativen Veränderungen L4/5 und L5/S1 sowie Knieschmerzen links bei Status nach Unfall. Für die lumbalen Rückenschmerzen bestehe nur die Möglichkeit von Physiotherapie mit Rückengymnastik; für die Knieschmerzen erfolge eine Zuweisung in die Knie-Sprechstunde zur Beurteilung (Urk. 12/19/6).
3.2 Am 4. Dezember 2001 (Urk. 12/19/5 = Urk. 14/18/5) diagnostizierten die Ärzte der Abteilung Knie-/Sportverletzungen der Klinik C.___ eine Lumbalgie ohne radikuläre Symptomatik bei degenerativen Veränderungen L4/5 und L5/S1 sowie Knieschmerzen links bei Status nach Unfall im Alter von 11 Jahren und Beinüberlänge (Urk. 12/19/5 S. 1). Die Überlänge von 3 cm könne einen grossen Teil der Beschwerden erklären. Aus diesem Grund erfolge zunächst eine schrittweise Erhöhung der rechten Schuhsohle. Sollte der Ausgleich zu einer deutlichen Beschwerdeverminderung führen, könnte ein operativer Beinlängenausgleich diskutiert werden. Bezüglich des Kniegelenks bestehe eine leichte mediale Gonarthrose, die aber nicht sehr eindrücklich sei. Eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht bescheinigt. Bei Beinlängenausgleich sei eine möglichst normale Belastung erwünscht, um den Effekt abschätzen zu können (Urk. 12/19/5 S. 2).
3.3 Mit Bericht vom 23. Mai 2002 (Urk. 12/19/4 = Urk. 14/18/4) diagnostizierten die Ärzte der Klinik C.___ ein chronisch lumbales spondylogenes Schmerzsyndrom. Die vorhandene Beinlängendifferenz betrage 3 cm und sei stufenweise über zwei bis drei Monate ausgeglichen worden. Diese Einlagen sowie Physiotherapie hätten allerdings keine Verbesserung gebracht. Man schlage nun vor, einen Fazettenblock L4/5 beidseits durchzuführen (Urk. 12/19/4 S. 1 f.).
3.4 Am 18. Juni 2002 (Urk. 12/19/3 = Urk. 14/18/3) führten die Ärzte der Klinik C.___ aus, der Beschwerdeführer berichte nach durchgeführter Fazettengelenkspunktion nur über eine vorübergehende Verbesserung seiner lumbalen Beschwerden; diese seien aktuell wie zuvor. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe keine Indikation zu einem operativen Vorgehen. Infolge seiner Rückenschmerzen bleibe der Beschwerdeführer als Isolateur zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen bis 10-15 kg sei er mittelfristig zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/19/3).
3.5 Am 6. September 2002 (Urk. 12/18/4 = Urk. 14/17/4) diagnostizierte Dr. med. E.___, Klinik C.___, ein chronisch lumbales spondylogenes Schmerzsyndrom (M 51.1: lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie, M54.8: sonstige Rückenschmerzen). Ab dem 9. Juni 2002 bestehe eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit, nach 2-3 Wochen steigend auf 100 % (Urk. 12/18/4).
3.6 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2), diagnostizierte mit Bericht vom 21. September 2002 (Urk. 12/19/2 = Urk. 14/18/3) ein therapierefraktäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Beckenschiefstand bei Beinlängendifferenz nach Unfall in der Kindheit, bestehend seit Sommer 2001 (Urk. 12/19/2 lit. A). Der Beschwerdeführer sei seit 20. September 2002 (richtig: 2001; vgl. Urk. 12/34 Ziff. 21) bis auf weiteres für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/19/2 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig und könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 12/19/2 lit. C Ziff. 1-2). Durch Beinlängenausgleich und Physiotherapie könne bei fehlender Arbeitsbelastung eine Stabilisierung der Beschwerden erreicht werden. Gemäss Dr. B. E.___ sollte das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit möglich sein (Urk. 12/19/2 lit. D Ziff. 7). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ganztags zumutbar (Urk. 12/19/2 S. 2 = Urk. 14/18/2 S. 2).
3.7 Mit Bericht vom 10. Oktober 2002 (Urk. 12/18/1-3 = Urk. 14/17/1-3) diagnostizierte Dr. E.___ wiederum ein chronisch lumbales spondylogenes Schmerzsyndrom, bestehend seit Jahren. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Januar/Februar bis 9. Juni 2002 zu 100 %, anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 12/18/3 in Verbindung mit Urk. 12/18/1 lit. A-B). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig; die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 12/18/1 lit. C Ziff. 1-2).
3.8 Am 21. November 2002 (Urk. 12/43/2 = Urk. 14/40/2) hielt Dr. E.___ zuhanden der Helsana fest, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen ab 10-15 kg. Für leichte körperliche Arbeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags ab 6. November 2002.
3.9 Mit Verlaufsbericht vom 16. Juli 2003 (Urk. 12/16/2 = Urk. 14/15/2 = Urk. 3/3) führten die Ärzte der Klinik C.___ an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit dem 10. Oktober 2002 stationär (Urk. 12/16/2 S. 1, Ziff. 1-2). Als unveränderte Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben (Urk. 12/16/2 Ziff. 2):
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ED 2000) bei und mit
- diskreter Diskusdegeneration LWK 4/5 ohne Nervenwurzel- oder Foramenpathologie (MRI LWS vom 24. April 2003)
- Facettengelenksproblematik der unteren LWS
- Fehlstatik der Wirbelsäule (linkskonvexe Skoliose, Beinlängenverkürzung rechts)
- muskulärer Dysbalance
asymptomatische leichte Coxarthrose links
Status nach Malleolarfraktur Typ Weber B rechts am 19. Januar 2003
- Status nach Plattenosteosynthese
Trotz der durchgeführten aktiven physiotherapeutischen Behandlung mit medizinischer Trainingstherapie sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten, einzig die bisher durchgeführte Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits habe während drei Tagen eine Beschwerdebesserung gebracht. Bezüglich der am 19. Januar 2003 erlittenen Malleolarfraktur Typ Weber B rechts bestehe weitgehende Beschwerdefreiheit, intermittierend auch belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks (Urk. 12/16/2/Ziff. 3). Aus rheumatologischer Sicht bestehe ab dem 29. Mai 2003 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/16/2/Ziff. 8).
3.10 Mit Schreiben vom 26. August 2004 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 3/5) hielt Dr. F.___ fest, die streng lokalisierten lumbovertebralen Beschwerden, die auf Degeneration der unteren Invertebralgelenke lumbal als Folge der starken Beinlängendifferenz nach Unfall des linken Knies nachgewiesen seien, hätten sich keineswegs verbessert. Schon bei leichten Belastungen komme es zu Exazerbationen. Die Situation sei einzig durch die fehlende Arbeitsbelastung etwas entschärft. Aus den Angaben aus dem Erhebungsprotokoll für die Belastbarkeit gehe jedoch klar hervor, dass der Beschwerdeführer für die meisten handwerklichen Arbeiten nicht mehr einsetzbar sei. Bei vollständig fehlenden Deutschkenntnissen dürfte es schwierig sein, ihn auf eine mechanisch nicht belastende Arbeit umzuschulen. Es bestehe gesamthaft eine sicher über 50%ige Einschränkung für praktisch alle mechanischen Arbeiten (Urk. 3/5 S. 1 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Helsana von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. September 2001 aus (vgl. Urk. 12/11 S. 2 unten = Urk. 14/12 S. 2 unten in Verbindung mit Urk. 12/27 = Urk. 14/27) und legte entsprechend den Ablauf der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) auf September 2002 fest (vgl. Urk. 12/11 S. 2 unten).
Für den Zeitraum September 2002 bis Mai 2003 finden sich folgende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers: Dr. E.___ hielt mit Bericht vom 6. September 2002 fest, es bestehe ab dem 9. Juni 2002 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, die nach 2-3 Wochen auf 100 % ansteige (Urk. 12/18/4). Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 21. September 2002 sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar (Urk. 12/19/2 S. 2). Dr. E.___ wiederholte mit Bericht vom 10. Oktober 2002, der Beschwerdeführer sei seit Januar/Februar bis 9. Juni 2002 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 %, anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig; seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 12/18/1 lit. C Ziff. 2). Am 21. November 2002 gab Dr. E.___ an, es bestehe ab dem 6. November 2002 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeit (Urk. 12/43/2).
4.2 Gestützt auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Isolateur bis Juni 2002 nicht, hingegen ab diesem Datum sowohl für eine leichte wie auch für die angestammte Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Dies wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.
4.3 Dem Verlaufsbericht der Ärzte der Klinik C.___ vom 16. Juli 2003, der den praxisgemässen Anforderungen zu genügen vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.3), ist zu entnehmen, dass trotz unveränderter Beschwerden ab dem 29. Mai 2003 eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 12/16/2 Ziff. 3, Ziff. 8). Dabei wird festgehalten, dass trotz physiotherapeutischer Behandlung mit medizinischer Trainingstherapie keine Besserung eingetreten sei (Urk. 12/16/2 Ziff. 3). Entsprechend ist die Begründung der Beschwerdegegnerin, der dank erfolgreichen therapeutischen Massnahmen verbesserte Gesundheitszustand sei durch sämtliche medizinischen Berichte belegt, nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 3). Dennoch ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen eine Verbesserung - nicht des Gesundheitszustandes, sondern der Arbeitsfähigkeit: Die Ärzte der Klinik C.___ hielten mit Bericht vom 18. Juni 2002 den Beschwerdeführer mittelfristig in einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/19/3). Gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 6. September 2002 würde die Arbeitsfähigkeit ab 9. Juni 2002 innert 2-3 Wochen auf 100 % ansteigen (Urk. 12/18/4). Mit Bericht vom 21. September 2002 erachtete Dr. F.___ sodann eine ganztägige behinderungsangepasste Tätigkeit für zumutbar (Urk. 12/19/2 S. 2). Insbesondere ging aber der Beschwerdeführer selbst davon aus, er sei zu 100 % arbeitsfähig, gab er doch gegenüber der Arbeitslosenkasse eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % an. Diese bestätigte die volle Vermittlungsfähigkeit trotz vorliegender Arztzeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/30).
Was den Bericht von Dr. F.___ vom 26. August 2004 (Urk. 3/5) angeht, so handelt es sich dabei um ein zuhanden der Rechtsvertreterin verfasstes Schreiben, das den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht zu genügen vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Weiter bilden die erwähnten intellektuellen Fähigkeiten und fehlenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) invaliditätsfremde Faktoren: Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keinen zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis).
4.4 Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auf Ende Mai 2003 von 50 % auf 100 % verbesserte. Für weitere Abklärungen besteht auf Grund der klaren medizinischen Aktenlage kein Anlass. Entsprechend bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser veränderten Arbeitsfähigkeit zu prüfen, wobei gemäss Art. 88a IVV bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird, vorliegendenfalls somit per 31. August 2003.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b).
5.2 Der Beschwerdeführer war letztmals bei der Schlagenhauf Maler, Gipser, Isolationen als Aussenisoleur tätig (Urk. 12/34 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das dort im Jahr 2002 erzielbare Einkommen von Fr. 61750.-- (Urk. 12/11 S. 2 in Verbindung mit Urk. 12/34 Ziff. 16). Davon ist auszugehen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4 Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4557.-- pro Monat (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. Fr. 4557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). In Würdigung aller Umstände und der Teilzeittätigkeit erscheint ein Abzug von 10 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin vornahm (vgl. Urk. 12/21 = Urk. 14/21), als insgesamt angemessen. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51'307.20 (Fr. 57'008.-- x 0, 9).
5.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 61750.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 51'307.20 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'442.80. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 16,9 %, was praxisgemäss auf 17 % aufzurunden ist (BGE 130 V 121) und keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Befristung der Rente auf Ende August 2003 erweist sich damit als rechtens. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Soweit der Beschwerdeführer im nicht näher begründeten Eventualantrag sinngemäss Antrag auf berufliche Massnahmen in Form von Umschulung (vgl. Art. 17 IVG) stellte, ist bei einem Invaliditätsgrad von 17 % die für den Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle von 20 % vorliegend nicht erreicht (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen) und die Beschwerde insofern ebenfalls abzuweisen. Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (vgl. Art. 15 und 18 IVG) hat der Beschwerdeführer auch nicht sinngemäss beantragt; diesbezüglich steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der IV-Stelle entsprechende Gesuche zu stellen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).