IV.2004.00620
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 28. August 2005
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1963, arbeitet seit Juli 2001 als Verkäufer bei der A.___, "Q.___" (Urk. 7/33). Er meldete sich am 23. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 7/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 7/10/1-2, 7/13-16), liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 7/11), traf berufliche Abklärungen (Urk. 7/28) und zog einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/33) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurde ein Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneint (Urk. 7/5 = Urk. 7/7). Die vom Versicherten, vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wurde mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, mit Eingabe vom 14. September 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In seiner Replik vom 14. Januar 2005 (Urk. 12) mit Ergänzung vom 17. Januar 2005 (Urk. 13) hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest, reichte zwei Arztberichte zu den Akten (Urk. 12/1-2) und beantragte die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 18. Januar 2005 (Urk. 14) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission(2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte am 5. September 2003 ein seit etwa zehn Jahren bestehendes chronisch rezidivierendes lumbovertebrales beziehungsweise lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L5/S1, eine Chondrose mit Rissbildung im Anulus fibrosus posterior sowie eine muskuläre Dekonditionierung (Urk. 7/15/1 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer diverse Arbeitsunfähigkeiten, letztmals eine solche von 75 % ab 6. August 2003 bis auf Weiteres (Urk. 7/15/1 S. 1 lit. B).
Dr. B.___ berichtete, radiologisch lägen keine massiven Befunde vor, jedoch Bandscheibenabnützungen, welche wahrscheinlich zu den Instabilitäten führten. Zudem wirke sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers ungünstig aus, da dieser als selbständiger Schmuckjuwelier praktisch die gesamte Arbeitszeit stehend verbringe. Zudem bestünden lange Arbeitszeiten, bis zu zehn Stunden, was sich völlig abträglich auswirke. Die bisherigen Therapien (Physiotherapie, Kräftigungstherapie, medikamentöse Therapie) hätten keine stabile Besserung des Zustandsbildes gebracht. Es bestünden keine Hinweise für ein radikuläres Geschehen (Urk. 7/15/1 S. 1 Mitte).
Eine der Krankheit angepasste Tätigkeit mit häufigen Wechselpositionen im Sitzen und im Stehen mit Vermeidung repetitiven Lastenhebens über 5 Kilogramm über Lendenhöhe wäre besser und könnte sicher zu 50 % und dann steigerungsfähig bis zu 100 % ausgeführt werden (Urk. 7/15/1 S. 1 lit. D). In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/15/2 S. 2).
Am 24. Dezember 2003 verwies Dr. B.___ auf seinen Bericht vom 5. September 2003 und gab an, es sei nicht gelungen, eine höhere Arbeitsfähigkeit als 20 % bis 30 % als selbständiger Kaufmann zu erreichen (Urk. 14/2).
In seinem Bericht vom 13. Januar 2004 hielt Dr. B.___ fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit habe sich insofern verändert, als auch in einer angepassten Tätigkeit eine medizinisch theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei auch in einer leichten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig (Urk. 7/13).
Am 18. Juni 2004 führte Dr. B.___ zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei von ihm zu 40 % arbeitsfähig geschrieben; mehrere Versuche die Arbeitsfähigkeit zu steigern, hätten nicht erfüllt werden können, da der Beschwerdeführer immer wieder über starke Schmerzexazerbationen bei der Erhöhung seines Arbeitspensums berichtet habe (Urk. 7/20 S. 1 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer übe bereits eine relativ leichte Tätigkeit mit häufigen Wechselstellungen aus, die eigentlich einem Rückenleiden eher zuträglich seien (Urk. 7/20 S. 1 Ziff. 4). Dr. B.___ erklärte, seine Diagnose stimme sowohl mit der Diagnosenliste von Dr. D.___ als auch jener der Klinik E.___ absolut überein. Tatsächlich sei eine Zuordnung der Beschwerden zu den radiologischen Befunden nicht einfach. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen seiner Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit sowie derjenigen von Dr. D.___ und der Klinik E.___, da es in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, über eine 40%ige bis 50%ige Arbeitsfähigkeit zu kommen. Als behandelnder Arzt sei er auf die Aussagen des Beschwerdeführers angewiesen und vertraue diesem primär (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 5).
2.3 Dr. med. C.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, schloss sich in seinem Bericht vom 19. September 2003 hinsichtlich Diagnose und Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Dr. B.___ an (Urk. 7/16/2 S. 1 lit. A und B). Dr. C.___ gab an, aufgrund der Chronifizierung der Rückenbeschwerden sei es in Zukunft kaum möglich, eine länger dauernde, stehende Tätigkeit durchzuführen. Der Beschwerdeführer werde nicht über eine 50%ige Arbeitsbelastung im jetzigen Beruf hinauskommen. Eine sitzende oder wechselseitige Tätigkeit wäre günstiger (Urk. 7/16/2 S. 2 lit. D Ziff. 7).
2.4 Am 5. März 2004 erstattete Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, sein im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 7/11). Dr. D.___ stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 7/11 S. 6 Ziff. 4):
„- Fragliche ISG-Problematik rechts
- Fragliches leichtes chronisches Lumbovertebralsyndrom bei MRI-nach- gewiesener Osteochondrose L4/5, L5/S1 bei muskulärer Dysbalance
- St. n. Tonsillektomie
- St. n. Nierensteinen vor 7 Jahren (spontaner Abgang)
- St. n. Sterilisation.“
Dr. D.___ berichtete, die subjektiv angegebenen Beschwerden liessen sich nur schwer medizinisch objektivieren. Am ehesten könne es sich um eine ISG-Problematik handeln, welche jedoch nicht weiter abgeklärt werden sollte. Zur Zeit bestehe höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 10 %. Etwas Schwerwiegendes könne er nicht finden. Die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer zur Zeit ausübe, sei angepasst. Es sei ein Bericht bei der Klinik E.___ einzuholen, in welcher der Beschwerdeführer zur Zeit hospitalisiert sei (Urk. 7/11 S. 7 f. Ziff. 5).
2.5 Die behandelnden Ärzte der Klinik E.___, Rheuma- und Rehabilitationszentrum, in welcher der Beschwerdeführer vom 1. bis 20. März 2004 hospitalisiert war, stellten am 19. April 2004 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A):
„Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Osteochondrose L5/S1
- Chondrose L4/5 mit Rissbildung im Anulus fibrosus posterior
(MRI 26.03.03)
- Muskuläre Dysbalance
- Hyperlaxizität“.
Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des Rehabilitationsaufenthaltes vom 1. bis 20. März 2004, eine solche von 50 % vom 21. März bis 14. April 2004 sowie eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. April 2004 für zweieinhalb Monate. Ab Ende Juni 2004 betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % in der bisherigen Berufstätigkeit (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. B, Urk. 7/10/2 S. 1 und 2). Sie betrachteten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig und erachteten ergänzende medizinische Abklärungen nicht für angezeigt (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. C).
2.6 Am 31. August und 13. September 2004 besuchte der Beschwerdeführer die Schmerzsprechstunde im Z.___spital, Universitätsspital "X.___", Klinik und Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrische Poliklinik. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten am 10. September 2004 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Sie berichteten, aufgrund der Akten und anamnestisch sei am ehesten an das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung zu denken. Dabei zeige der Beschwerdeführer bezüglich Vermeidungsverhalten Strategien, die eine Chronifizierung der Beschwerden begünstigten. Auf der anderen Seite verfüge er über Coping-Strategien mit regelmässiger Bewegung, die einen positiven Einfluss auf das Schmerzsyndrom hätten (Urk. 12/1).
3.
3.1 Die Würdigung der medizinischen Unterlagen ergibt, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 7/11) sowie die damit im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilung der Klinik E.___ (Urk. 10/1) abzustellen ist. Das Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 7/11) ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/11 S. 4 ff. Ziff. 3), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/11 S. 3 f. Ziff. 2) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 7/11 S. 7 f. Ziff. 5). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 7/11 S. 2 f. Ziff. 1), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
3.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser bei übereinstimmenden Diagnosen (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 5) mit Dr. D.___ und den behandelnden Ärzten der Klinik E.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausging (Urk. 7/13), nachdem er nur vier Monate früher noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen war (Urk. 7/15/2 S. 2). Seine Beurteilung erscheint nicht genügend objektiv, wenn er ausführt, es sei in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht gelungen, über eine 40%ige bis 50%ige Arbeitsfähigkeit hinaus zu kommen. Er sei als behandelnder Arzt auf die Aussagen des Beschwerdeführer angewiesen und vertraue diesem primär. Dies illustriert, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3.b/cc mit Hinweis). Mithin vermag die anderslautende Einschätzung von Dr. B.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ und die Klinik E.___ nicht in Frage zu stellen.
Ebenso wenig kommt der Einschätzung des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung Beweiskraft zu.
3.3 Unbestritten unter den medizinischen Fachleuten ist hingegen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schmuckverkäufer um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt (Urk. 7/11 S. 7 Ziff. 5.3, Urk. 7/10/1 S. 1 lit. B, Urk. 7/10/2 S. 1 und 2, Urk. 7/20 S. 1 Ziff. 4).
3.4 Die im Rahmen der Schmerzsprechstunde am Z.___spital gestellte Diagnose der somatoformen Schmerzstörung (Urk. 12/1 S. 1), vermag, auch wenn es sich dabei um eine Verdachtsdiagnose handelt, für sich allein in der Regel keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu bewirken (vgl. vorstehend Erw. 1.2), zumal eine psychische Komorbidität ausdrücklich fehlt und es auch hinsichtlich der alternativ dazu in Frage kommenden Kriterien keinerlei Anhaltspunkte gibt, die zu anderen Schlussfolgerungen zu führen vermöchten. Daher erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 13).
3.5 Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schmuckverkäufer nicht zu beanstanden. Mithin liegt keine rechtserhebliche Invalidität vor und der angefochtene Entscheid erweist sich als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).