Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00622
IV.2004.00622

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 28. November 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Max Künzi-Frauchiger
Schachenstrasse 21, Postfach, 4702 Oensingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1968, machte bei der A.___, ___, eine Lehre als Telefonistin und schloss diese im Jahre 1987 mit Fähigkeitsausweis ab (Urk. 9/68; 9/70 S. 1 Ziff.1.3, S. 4 Ziff. 6.2). Später arbeitete sie während Jahren bei ihrem damaligen Lebenspartner, der in der EDV-Branche als Selbständigerwerber tätig war (Urk. 9/37 S. 1). Am 8. November 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche sowie medizinische Massnahmen und Rente) an (Urk. 9/70 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 9/23-26), veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt FHM für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/22), sowie berufliche Abklärungen (Urk. 9/34 ff.) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/61). Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurde der Versicherten eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen vom 10. Mai 2004 bis zum 31. August 2004 erteilt (Urk. 9/11, vgl. auch Urk. 9/9). Am 3. Juni 2004 wurde aufgrund der gesundheitlichen Situation der Versicherten per 14. Mai 2004 die vorzeitige Beendigung der beruflichen Massnahmen verfügt (Urk. 9/7 S. 1). Diese Verfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
         Mit Verfügung vom 17. April 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten, da die einjährige Wartefrist noch nicht abgelaufen sei (Urk. 9/19). Mit undatiertem Entscheid hiess sie dann aber die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 27. Mai 2003 (Urk. 3/2) teilweise gut (Urk. 9/5 = Urk. 2) und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente zu.
2.       Gegen den Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die (teilweise) Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2000 (Urk. 1 S. 1 und S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. November 2004 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 12) und mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.).

2.       Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenbeginn sowie die Höhe des Valideneinkommens und damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ging von einer verspäteten Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG und von einem Valideneinkommen von Fr. 55'000.-- aus (Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht gekannt zu haben; sie sei ursprünglich davon ausgegangen, es würde bei ihr ein physisches Krankheitsgeschehen vorliegen (Urk. 1 S. 2 oben). Zudem sei die Festsetzung des Valideneinkommens willkürlich erfolgt (Urk. 1 S. 2 unten).

3.       In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchungen vom 1. Dezember 2003 und 5. Januar 2004 erstellten Gutachten vom 13. Januar 2004 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 9/22 S. 7):
         -        bronchiales Asthma
         -        Allergie
         -        ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
         -        Merkmale einer abhängigen Persönlichkeitsstörung
         -        Tendenz zu somatoformen Störungen
         Im Vordergrund der diagnostischen Erwägungen stehe aus psychiatrischer Sicht aber eindeutig die neurotische Störung. Dr. B.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für leichtere Arbeiten wie beispielsweise das Montieren von Personalcomputern, Arbeit am Personalcomputer oder leichte Büroarbeiten auf 50 %. Er ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin vier Stunden pro Tag arbeiten könne. In ihrer angestammten Tätigkeit als Telefonistin sehe er sie aber nicht; diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin aufgrund der früheren Erlebnisse zu stark belastet (Urk. 9/22 S. 8). Die Arbeitsfähigkeit sei schon seit Jahren eingeschränkt, sicher etwa seit 1999 (Urk. 9/22 S. 8 unten).

4.       Die im Gutachten von Dr. B.___ genannten Diagnosen und die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit, in welcher sowohl die somatischen als auch die psychischen Beschwerden berücksichtigt wurden, wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin bestritten. Somit ist im Sinne des Gutachtens von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Telefonistin von 100 % auszugehen. Jedoch besteht für leichtere Arbeiten wie beispielsweise das Montieren von Personalcomputern, die Arbeit am Personalcomputer oder leichte Büroarbeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise von rund vier Stunden pro Tag (vgl. vorstehend Erw. 3).

5.
5.1     Nach Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG).
         Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und Art. 5 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der die nichterwerbstätige versicherte Person in ihrem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bezieht sich die Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht auf den Rechtsanspruch auf eine Rente, sondern auf den Gesundheitsschaden, der eine Erwerbsunfähigkeit verursacht (BGE 100 V 120 f. Erw. 2c; Urteile des EVG vom 8. Januar 2001 i.S. B., I. 481/00 Erw. 2a, vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2a, vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 Erw. 1).
         Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Objektive Feststellbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Ärzte in der Lage sein müssen, die geklagten Beschwerden zu objektivieren und ihnen Krankheitswert zuzumessen, dass mithin ein Leiden erkannt wird, das einen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung darstellen kann (Urteil des EVG vom 26. April 2001 i.S. G., 246/00 Erw. 2a). Zu denken ist dabei etwa an eine progrediente Erkrankung, die erst bei Erreichen eines bestimmten Schweregrades ins Gewicht fällt (vgl. BGE 120 V 94 Erw. 4b).
         Eine von der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts kann sich daraus ergeben, dass gerade die Art der - namentlich psychischen - Erkrankung die Fähigkeit, die Krankheit zu erkennen oder den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs beeinträchtigt, bis hin zur Urteilsunfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn (vgl. BGE 102 V 118 Erw. 3, 108 V 228 f. Erw. 4, Urteil des EVG vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2b-3a). Allgemein muss eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG dann gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen höherer Gewalt zu handeln objektiv verhindert ist und innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses die Anmeldung vornimmt. Die Nachzahlung kann aber - wenn sie über die zwölf Monate hinaus zu gewähren ist - auf jeden Fall nach Art. 48 Abs. 1 IVG nur vom Monat der Anmeldung an auf fünf Jahre zurück erfolgen (ZAK 1984 S. 404 Erw. 1 mit Hinweisen; unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 26. April 2001, I 246/00).
5.2     Es ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin seit Beginn des Jahres 2000 eine faktische Anspruchsberechtigung gegeben ist; das Wartejahr hat am 1. Januar 1999 zu laufen begonnen (vgl. Urk. 9/22 S. 8, Urk. 2 S. 3 oben, Urk. 9/3 S. 1 unten, Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG grundsätzlich für einen längeren Zeitraum als das Jahr vor ihrer Anmeldung am 8. November 2002 einen Anspruch auf Nachzahlung einer Invalidenrente hat.
         Nach dem Ausgeführten (Erw. 5.1) ist dafür Voraussetzung, dass der anspruchsberechtigte Sachverhalt vorher objektiv nicht feststellbar war oder dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Leidens beziehungsweise wegen höherer Gewalt nicht in der Lage war, ihre Krankheit zu erkennen oder die Anmeldung vorzunehmen.
         Da die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dass der eigentliche Anspruch auf eine Rente zu Beginn des Jahres 2000 entstanden ist, kann der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv als gegeben betrachtet werden. Entscheidend bleibt deshalb einzig, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit erkennen konnte, dass ein Gesundheitsschaden vorlag, welcher sie in ihrer Arbeit erheblich einschränkte, und ob sie in der Lage war, dieser Einsicht gemäss zu handeln.

6.
6.1     Die Beschwerdeführerin machte hierzu im Wesentlichen geltend, ursprünglich davon ausgegangen zu sein, dass bei ihr ein physisches Krankheitsgeschehen vorliegen würde und nicht ein Gesundheitsschaden psychischer Natur (Urk. 1 S. 2 oben).
6.2     Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, dass das Nichterkennen einer Erkrankung trotz subjektivem Leiden kein Grund für die Erfüllung von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG darstelle (Urk. 8 S. 2).
6.3     Aus dem Gutachten vom 13. Januar 2004 wie auch aus den übrigen Arztberichten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin an einer dauerhaften Bewusstseinsstörung und damit an einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einem ähnlichen Zustand gelitten hätte, welche es ihr verunmöglicht hätten, den Gesundheitsschaden zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankheit, welche sich seit 1999 auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkte (vgl. Erw. 5.2 vorstehend), nicht erkannte. Vielmehr führte sie anlässlich der Untersuchung durch Dr. B.___ aus, darunter zu leiden, dass ihre Umgebung, insbesondere am ehemaligen Arbeitsplatz, ihre Symptome nicht als Krankheit erkannt habe und ihre somatische Beeinträchtigung (Asthma bronchiale und Allergie) nicht ernstgenommen worden sei (Urk. 9/22 S. 4 f., S. 7).
         Somit ist die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie sich bis zur psychiatrischen Abklärung lediglich des somatischen Beschwerdebildes bewusst gewesen sei, zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit richtig, doch ist vorliegend nicht von Bedeutung, ob sich die Beschwerdeführerin bewusst gewesen war, aufgrund von welcher Beeinträchtigung sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Gesundheitsschaden bestanden hat, welcher sie in ihrer Arbeit erheblich einschränkte und sie diesen erkennen konnte.
6.4     Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Erkrankung erkannte - es ist unbedeutend, ob sie als psychische oder physische Beeinträchtigung wahrgenommen wurde - und aufgrund ihrer Krankheitseinsicht in der Lage gewesen wäre, hinsichtlich der Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen zu handeln. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung der Invalidenrente (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 IVG) nicht erfüllt. Die Rente ist somit, wie von der Beschwerdegegnerin richtig festgestellt, rückwirkend ab 1. November 2001 auszurichten und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

7.      
7.1     Zu überprüfen bleibt die Höhe des Valideneinkommens beziehungsweise die Höhe des Invaliditätsgrades.
7.2     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174 Erw. 4a) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns - beziehungsweise im Revisionszeitpunkt - abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie aber prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen.
         Gemäss den vorangehenden Ausführungen (vgl. Erw. 6.4 vorstehend) würde eine allfällige Rente ab dem 1. November 2001 ausgerichtet, weshalb vorliegend die im Jahre 2001 geltenden Verhältnisse von Bedeutung sind.
7.3     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungszeitpunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben im Auszug des individuellen Kontos, wonach die Beschwerdeführerin als technische Telefonistin bei der A.___ im Jahre 1988 einen Jahreslohn von Fr. 38’863.-- erzielte, und berücksichtigte die Nominallohnentwicklung (Urk. 9/37 S. 1, vgl. Urk. 9/61). Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der beruflichen Abklärungen aus, dass sie bei voller Gesundheit ein monatliches Salär von lediglich Fr. 3'800.-- erwirtschaften könnte (Urk. 9/37 S. 1).
         In der Beschwerdeschrift machte sie dann aber geltend, es sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Bereich Nachrichtenübermittlung, von einem Monatslohn zwischen Fr. 5'830.-- (Anforderungsniveau 3) und Fr. 7'594.-- (Anforderungsniveau 1+2) auszugehen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden. (Die Volkswirtschaft, 9/2005 S. 90 Tabelle B 9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a). Im Jahre 2001 betrug die wöchentliche Arbeitszeit im Dienstleistungssektor (Sektor 3) 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2005 S. 90 Tabelle B 9.2).
         Mangels aktuellen Erfahrungswerten und Lohnangaben rechtfertigt es sich vorliegend - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auch zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der beruflichen Abklärungen geltend machte, sie würde heute in gesundem Zustand ein monatliches Salär von Fr. 3'800.-- erwirtschaften, und da sie eine Berufslehre im öffentlichen Sektor im Bereich Transport von Nachrichten absolvierte, erscheint es vorliegend als angemessen von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 4'420.-- auszugehen, welches Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich "Transport von Personen, Waren und Nachrichten" im Jahre 2000 durchschnittlich erwirtschafteten, welches Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich "Transport von Personen, Waren und Nachrichten" im Jahre 2000 durchschnittlich erwirtschafteten (LSE 2000 Tabelle TA 7 Ziff. 31, Niveau 3). An die durchschnittliche im Sektor 3 (Dienstleistungen) im Jahre 2001 geltende wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden angepasst, ergibt dies ein Jahressalär von Fr. 55'427.-- (Fr. 4'420.-- x 12 : 40,0 x 41,8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Bereich "Verkehr und Nachrichtenübermittlung" für das Jahr 2001 von 1,6 % (Die Volkswirtschaft, 9/2005 S. 91 Tabelle B 10.2, lit. I) resultiert somit ein Jahreslohn von Fr. 56’314.50 (Fr. 55’427.-- x 1,016).
7.4     Das Invalideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Fr. 26'000.-- (vgl. Urk. 9/37 S. 1, Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich keine Ausführungen (vgl. Urk. 1).
         Das im Jahr 2000 von teilzeitbeschäftigten Frauen im Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 74 % für einfache und repetitive Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'908.-- (LSE 2000 Tabelle 9 S. 24, Niveau 4), mithin Fr. 46'896.-- im Jahr (Fr. 3'908.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden angepasst und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2001 von total 2,5 % ergibt dies für das Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 50'231.50 (Fr. 46'896.-- : 40,0 x 41,8 x 1,025), das heisst bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein zu berücksichtigendes Einkommen von Fr. 25'116.-- (Fr. 50'231.50 : 2).
7.5     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 56’314.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'116.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'198.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 55 %.
         Zusammenfassend ist daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente ab dem 1. November 2001 zu bestätigen und deren Beschwerde abzuweisen.

8.       Mit Honorarnote vom 21. November 2005 (Urk. 19) machte Max Künzi als unentgeltlicher Rechtsbeistand Aufwendungen von insgesamt 9 Stunden und Auslagen von Fr. 76.50 geltend (Urk. 19). Im Lichte der massgebenden Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses) bewegt sich der geltend gemachte Aufwand an der obersten Grenze dessen, was noch als angemessen gelten kann, weshalb von einer Kürzung abzusehen ist. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 170.-- und Barauslagen von Fr. 76.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 1'728.60 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Max Künzi, Oensingen, wird mit Fr. 1'728.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Max Künzi-Frauchiger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie :
-   an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).