Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00623

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär O. Peter

Urteil vom 15. März 2005

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, Dr. iur./LL.M./Rechtsanwältin, leidet an einem lumboradikulären Syndrom S1 links, bei Diskushernie L5/S1 (Urk. 3/35; Urk. 7/79; Urk. 7/1516).

1.2    Mit Formular vom 25. Januar 2004 (Urk. 7/26, insbes. S. 6 Ziff. 7.8) beantragte sie bei der SVA, IVStelle, die Übernahme der Kosten von Fr. 1'395. (zuzügl. Lieferpauschale von Fr. 25., d.h. total Fr. 1'420., inkl. Mehrwertsteuer [MWSt]) für einen beim Rückenzentrum Y.___ angeschafften Büro(dreh)stuhl Modell 'Capisco 0049' der norwegischen Firma HÅG (vgl. Rechnung vom 8. Dezember 2003 [Urk. 3/8 = Urk. 7/12 = Urk. 7/18 Beilage = Urk. 7/24 Beilage]) und ersuchte gleichzeitig um Kostengutsprache für einen bei der Z.___ AG beziehungsweise bei der A.___ GmbH bestellten (motorisierten) Bürotisch Modell 'surf' der dänischen Firma SIS international a/s im Betrag von Fr. 2'254. (zuzügl. Fr. 60. Lieferpauschale, d.h. total Fr. 2'314., inkl. MWSt; vgl. Bestellschein vom 6. Dezember 2003 [Urk. 7/24] und Rechnung vom 29. Januar 2004 [Urk. 3/7 = Urk. 7/11]).

Nach Beizug des Arbeitgeberberichts vom 13. Februar 2004 (Urk. 7/23), der Arztberichte von Dr. med. B.___, Arzt für Rheumatologie, vom 10. März/26. April 2004 (Urk. 3/3 = Urk. 7/7 = Urk. 7/16) und vom 7. Mai 2004 (Urk. 3/5 = Urk. 7/15; vgl. Urk. 7/9; Urk. 7/19 = Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 3/4 = Urk. 7/8) sowie der Lieferantenberichte vom 6. Mai 2004 (Urk. 7/1718; vgl. Urk. 7/2021) lehnte die Verwaltung mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 3/1 = Urk. 7/6 = Urk. 7/13) die Übernahme des fraglichen Büromobiliars als Hilfsmittel ab (vgl. Feststellungsblatt vom 24. Mai 2004 [Urk. 7/14]). Die von der Versicherten dagegen am 23. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wurde von der Verwaltung mit Entscheid vom 19. Juli 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/2) abgewiesen.


2.

2.1    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1; Urk. 3/38]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der Verwaltung zur nachgesuchten Kostenvergütung für den Bürostuhl 'Capisco' im Betrag von Fr. 1'395. und den Bürotisch 'surf' im Betrag von Fr. 2'254., je zuzüglich Lieferpauschalen von Fr. 25. beziehungsweise Fr. 60.; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung (S. 2).

2.2    Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2004 (Urk. 6; samt Akten [Urk. 7/126]) auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8) geschlossen wurde.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000. nicht übersteigt (zur Rückerstattung begehrter Gesamtanschaffungspreis [inkl. Lieferung] von Fr. 3'734. [= Fr. 1'395. + Fr. 25. + Fr. 2'254. + Fr. 60. [inkl. MWSt]), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Invalide oder von Invalidität (im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich nach Art. 3 Abs. 3 ATSG zu betätigen) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität, wobei die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der (eine Sachleistung im Sinne von Art. 14 ATSG darstellenden; vgl. Art. 8 Abs. 4 IVG) Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit (oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung) bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG). Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten haben die Versicherten selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 IVG). Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann den Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Art. 21 Abs. 3 Satz 3 IVG). Der Bundesrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen (Art. 21 Abs. 4 1. Halbsatz IVG). Hat die versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21bis Abs. 1 IVG); der Bundesrat setzt die Höhe der entsprechenden Beiträge fest (Art. 21bis Abs. 3 IVG).

Die Befugnis zum Erlass ergänzender Bestimmungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und 4 IVG und Art. 21bis Abs. 3 IVG, namentlich zur Aufstellung einer Hilfsmittelliste, hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit) notwendig sind. Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt sie für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat sie gemäss Art. 8 Abs. 1 HVI Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären.

Die im HVIAnhang enthaltene Hilfsmittelliste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 117 V 181 und 115 V 193 Erw. 2b, mit Hinweisen).

2.2    Gemäss den Ziffern 13.02* und 13.03* HVIAnhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI gehören der Behinderung individuell angepasste Sitz, Liege und Stehvorrichtungen sowie Arbeitsflächen zu den von der Invalidenversicherung (IV) abzugebenen Hilfsmitteln (sofern sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind). Bei der Abgabe von Geräten, die auch Gesunde in gewöhnlicher Ausführung benötigen, ist den Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Entsprechende Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten der Versicherten.

Als Vorrichtungen im Sinne von Ziffer 13.02* HVIAnhang gelten unter anderem Büro und Arbeitsstühle, wobei konventionelle, auch von Nichtbehinderten benutzte Stühle, nicht als Hilfsmittel der IV übernommen werden können (Rz 13.02.2* des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Als Vorrichtungen im Sinne von Ziffer 13.03* HVIAnhang gelten individuell angepasste Arbeitsflächen, wobei seriell hergestellte, auch von Nichtbehinderten benutzte Flächen, nicht als individuelle Hilfsmittel gelten (ebenso wenig wie Einrichtungen in Sonderschulen, Ausbildungsstätten und geschützten Werkstätten, welche zur Ausstattung solcher Institutionen gehören); jedoch können unter Umständen auch seriell hergestellte Geräte als individuell angepasst gelten, sofern sie für Behinderte hergestellt werden und ohne Behinderung nicht angeschafft würden (Rz 13.03.2* KHMI).

2.3    Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des HVIAnhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihr zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (sog. Austauschbefugnis; Art. 2 Abs. 5 HVI; s. auch Rz 1028 KHMI und Rz 1035 KHMI).

Gestützt darauf gilt praxisgemäss folgender Grundsatz: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (BGE 120 V 292 Erw. 3c und 111 V 213 Erw. 2b; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b und 1986 S. 527 Erw. 3a; MeyerBlaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). Die Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen (wie z.B. ein Treppenlift gemäss Ziffer 13.05* HVIAnhang anstatt ein Treppenfahrstuhl gemäss Ziffer 14.05 HVIAnhang). Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Ferner ist für die Anwendung der Austauschbefugnis massgeblich, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur in der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit welchen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion eines ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 127 V 123 f. Erw. 2b, mit Hinweisen). Schliesslich unterliegt eine solche Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw. 3c am Ende; vgl. BGE 122 V 214 Erw. 2c).


3.

3.1    Streitig ist, ob die IV den Büro(dreh)stuhl Modell 'Capisco' und den Büro(motoren)tisch 'surf' als Hilfsmittel zu übernehmen hat. Unbestritten ist dabei, dass die gekauften Büromöbel der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nämlich der Einrichtung des Büroarbeitsplatzes im Rahmen der Anwaltstätigkeit der Beschwerdeführerin (bei der Anwaltskanzlei C.___) und gleichzeitig gemäss ärztlicher Empfehlung (vgl. Berichte von Dr. B.___ vom 10. März 2004 [Urk. 7/16] S. 2 und vom 7. Mai 2004 [Urk. 7/15] Ziff. 34) der Linderung von Restbeschwerden wie auch der Beschwerdeprophylaxe dienen.

Die Beschwerdegegnerin hält unter Bezugnahme auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 28. Mai 2003 in Sachen B. (I 181/03) dafür, sowohl Sitz, Liege und Stehvorrichtungen als auch Arbeitsflächen müssten im Hinblick auf die Übernahme durch die IV individuell angepasst sein, was bei serienmässig hergestellten Produkten wie den vorliegend in Frage stehenden nicht der Fall sei; daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese in Spezialgeschäften erstanden worden seien (Urk. 2 = Urk. 7/2, je S. 2 f. Ziff. I/35; vgl. Urk. 6; Urk. 7/6 = Urk. 7/13). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, zwar handle es sich bei den in Frage stehenden Büromöbeln um Serienprodukte, doch würden diese in geringerer Stückzahl als konventionelle Produkte hergestellt, liessen sich individuell auf die medizinischergonomisch konkret erforderliche wechselnde Arbeitsposition einstellen und würden ohne behinderungsbedingte Notwendigkeit nicht angeschafft; da die in diesem Sinne unkonventionellen, nur in Spezialgeschäften erhältlichen, im Vergleich zu herkömmlichen zwar wesentlich teureren, gemessen an Einzelanfertigungen indessen erheblich billigeren Möbel die Funktion an sich zustehender Hilfsmittel erfüllten, müssten sie von der IV selbst für den Fall übernommen werden, dass sie nicht als individuell an die Behinderung angepasst zu qualifizieren wären (Urk. 1; vgl. Urk. 7/5).

3.2    Wie das EVG im Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen B. (I 181/03) mit Verweis auf einen früheren Entscheid vom 17. Dezember 1999 in Sachen G. [I 393/99] festgehalten hat, ist für die Anerkennung als Hilfsmittel im Sinne der Ziffern 13.02* und 13.03* HVIAnhang sowohl in Bezug auf Sitz, Liege und Stehvorrichtungen als auch hinsichtlich Arbeitsflächen gleichermassen vorausgesetzt, dass diese der Behinderung individuell angepasst sind. Diesem Erfordernis widerspricht im Allgemeinen eine serienmässige Herstellung. Die Ziffern 13.02* und 13.03* HVIAnhang haben hinsichtlich des Erfordernisses der individuellen Anpassung keine substantielle Änderung gegenüber der vormaligen Normenlage gemäss Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI) gebracht, wonach die Unterscheidung in der Herstellungsart (Einzelanfertigung oder Serienfabrikation) ein Kriterium dafür bildet, ob eine Vorrichtung als individuell angepasst und damit als Hilfsmittel gelten kann.

Die von der Beschwerdeführerin angeschafften Arbeitsplatzausrüstungsgegenstände (Bürostuhl und tisch) erfüllen die Voraussetzungen der individuellen Anpassung nicht. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, werden diese Gerätschaften serienmässig fabriziert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 und S. 6 f. Ziff. 2 [sinngemäss]). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 und S. 7 Ziff. 2) handelt es sich dabei zudem wie die bei den Akten liegenden Prospekte belegen (Urk. 3/6; Urk. 7/1718; s. auch die Produktbeschreibungen unter 'http://www.hag.no' bzw. 'http://www.sis-int.com') um mitunter auch für eine nichtbehinderte Käuferschaft produzierte und von Nichtbehinderten aus Gründen des Gesundheitsbewusstseins oder was den Motorentisch angeht schlicht der Bequemlichkeit halber angeschaffte und benutzte Büro und Arbeitsmöbel. Es fehlen Hinweise dafür, dass diese spezifisch auf die Bedürfnisse von behinderten Personen ausgelegt oder in irgendeiner Art und Weise den konkreten Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angepasst worden wären; dass sie die spezifischen Entlastungs respektive Wechselbelastungsbedürfnisse der Beschwerdeführerin offenbar ohne weiteres individuelles Zutun abdecken (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 und S. 5 f. Ziff. 2), tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Und auch der Umstand, dass die Produkte nicht grossflächig vertrieben, sondern nur in spezialisierten Fachgeschäften angeboten werden (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2, S. 6. Ziff. 2 und S. 7 Ziff. 2), führt zu keiner anderen Beurteilung. In diesem Sinne als konventionell zu qualifizierende Arbeits und Büromöbel können grundsätzlich nicht als Hilfsmittel im Rechtssinne gelten. Es lässt sich im Unterschied etwa zu elektrisch höhenverstellbaren Küchenarbeitsflächen, Badewannensitzliften oder Spezialwindeln bei Stuhl oder Harninkontinenz, die unbesehen der seriellen Produktion ohne Behinderung gemeinhin nicht angeschafft werden nicht sagen, dass die fraglichen, seriell gefertigten Möbel, namentlich der wie die meisten Pulte höhenverstellbare, jedoch optional auch mit elektrischem statt bloss manuellem Mechanismus angebotene Bürotisch (vgl. Urk. 7/17), gleichsam für Behinderte hergestellt und ohne Behinderung (bzw. ohne medizinische Notwendigkeit) nicht angeschafft würden (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2).

Zwar mag es zutreffen, dass das von der Beschwerdeführerin zugelegte, seriell produzierte, konventionelle Büromobiliar vorliegend die gleiche Funktion erfüllt wie einzeln angefertigte oder individuell angepasste Produkte und es sich dabei somit um hinsichtlich der Funktion austauschbare Behelfe handelt (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2). Sodann mögen die in Frage stehenden Gegenstände geeignet sein, ihre Behelfsfunktion auch längerfristig zu erfüllen. Indessen ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 2) aufgrund der medizinischen Akten (Urk. 3/35; Urk. 7/79; Urk. 7/1516) keineswegs ausgewiesen, dass im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung Anspruch auf individuell angepasste Vorrichtungen im Sinne der Ziffern 13.02* und 13.03* HVIAnhang besteht. Vielmehr ist anhand der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) und der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 10. März 2004 (Urk. 3/3 = Urk. 7/7 = Urk. 7/16) davon auszugehen, dass die allgemein auch von Nichtbehinderten gepflogene Anschaffung von Büro(dreh)stühlen Modell 'Capisco' und Büro(motoren)tischen Modell 'surf' den gesundheitlichen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin vollauf genügt. Von einem im Sinne einer Austauschbefugnis substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch kann mithin trotz funktioneller Vergleichbarkeit mit Hilfsmitteln im Sinne der Ziffern 13.02* und 13.03* HVIAnhang keine Rede sein. Es besteht demnach keine Kostenbeteiligungspflicht der IV im Sinne von Art. 2 Abs. 5 HVI in Verbindung mit Rz 1028 KHMI und Rz 1035 KHMI (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2). Denn eine solche ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die anzuschaffenden beziehungsweise angeschafften Behelfe der Umschreibung der entsprechenden Hilfsmittelkategorie überhaupt genügen. Eine Beteiligung an den Kosten der Beschaffung einer Sitz, Liege und Stehvorrichtung oder einer Arbeitsfläche durch die IV setzt nun aber insbesondere voraus, dass diese der Invalidität aus medizinischer Notwendigkeit individuell angepasst sein müssen, und zwar im Sinne einer spezifischen Adaption und nicht durch eine Bedürfnisabdeckung im Rahmen der ohnehin gewährleisteten, gleichsam normalen Funktionalität. Dies trifft vorliegend wie dargelegt eben gerade nicht zu. Die Austauschbefugnis soll nicht dazu führen, der einschlägigen Hilfsmittelumschreibung nicht genügende "Nichtpflichtleistungen" von der IV vergütet zu erhalten.

3.3    Zusammenfassend führt dies zur kosten und entschädigungslosen Abweisung der Beschwerde.






Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- SVA, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3facher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




FaesiO. Peter