Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 15. September 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michal Kobsa
Hauser & Hauser Rechtsanwälte
Talacker 35, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1951, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1971 vorerst als Hausfrau tätig und betreute ihre Kinder (Geburten 1971, 1973, 1975 und 1982, Urk. 9/51). Nach einer kurzen Erwerbstätigkeit im Jahre 1981 arbeitete sie seit 1984 zu unterschiedlichen Pensen an verschiedenen Arbeitsstellen (Urk. 9/40). Nachdem sie seit 1987 wegen Kopfschmerzen in ärztlicher Behandlung gewesen war (Urk. 9/56/16), erlitt sie am 27. März 1988 als Beifahrerin einen Unfall, als das Fahrzeug, in welchem sie sass, bei einem Lichtsignal auf ein davor stehendes Auto auffuhr (Urk. 9/56/28 und Urk. 9/56/33). In der Folge klagte sie über Nacken- und Kopfschmerzen sowie einen Tinnitus (Urk. 9/56/28 und Urk. 9/56/31). Nach diesem Ereignis erlitt die Versicherte zwei weitere Unfälle, einmal glitt sie auf einer vereisten Stelle aus, stürzte rücklings zu Boden und schlug dabei mit dem Rücken und dem Kopf auf; das andere Mal fiel sie beim Aussteigen aus dem Zug auf den Bahnsteig und verletzte sich am Kinn (Urk. 9/56/28 S. 2 und Urk. 9/56/32). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verneinte mit Verfügung vom 29. Januar 1991 und Einspracheentscheid vom 14. Mai 1991 einen Leistungsanspruch (Urk. 9/56/3 und Urk. 9/56/9). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nachdem sich L.___ im März 1991 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 9/51), holte das IV-Sekretariat des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) ärztliche Berichte von Dr. med. A.___ (Bericht vom 17. Juni 1991, Urk. 9/20), von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumakrankheiten, (Bericht vom 11. Juli 1991, Urk. 9/19), von der C.___ Klinik (Bericht vom 30. September 1991, Urk. 8/28/1) sowie von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, (Bericht vom 20. Mai 1991, Urk. 8/28/1) ein und liess ein Gutachten durch Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (datierend vom 10. September 1992, Urk. 8/27) erstellen. Ferner holte das IV-Sekretariat Auskünfte bei der früheren Arbeitgeberin ein (Urk. 9/49) und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 9/56/1-34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/14) wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Januar 1993 ab (Urk. 8/18-20). Die hiergegen erhobene Beschwerde zog L.___ zurück (Proz. Nr. IV.1993.00084).
1.3
1.3.1 Im August 1998 meldete sich L.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/43). Die IV-Stelle holte Auskünfte bei Dr. D.___ (Bericht vom 25. Oktober 1998, Urk. 8/26) sowie von der Klinik G.___ (Bericht vom 25. September 1998 unter Beilage von drei Konsultationsrapporten vom 10. und 27. März sowie 5. Mai 1998, Urk. 8/25) ein und liess ein Gutachten durch die C.___ Klinik erstellen (datierend vom 2. September 1999, Urk. 8/24). Im Weiteren zog sie Auszüge aus den individuellen Konten der Versicherten bei (Urk. 9/40), liess ihre Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich als Hausfrau an Ort und Stelle abklären (Bericht vom 15. März 1999, Urk. 8/40) und beauftragte ihre Berufsberatung mit der Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/27-28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/9-10) sprach die IV-Stelle L.___ mit Verfügung vom 22. Februar 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 1999 zu (Urk. 8/13). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Januar 2002 (Urk. 8/7) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasse und gestützt darauf über den Leistungsanspruch erneut verfüge (Proz. Nr. IV.2000.00146).
1.3.2 Die IV-Stelle holte in der Folge ein Gutachten bei der MEDAS Zentralschweiz vom 1. September 2003 (Urk. 8/23) ein und sprach L.___ mit Verfügungen vom 12. März 2004 (Urk. 8/3-5) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. August 1999 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für den Ehemann und einer befristeten Kinderrente zu. Mit separater Verfügung vom selben Tag (Urk. 8/6) forderte die IV-Stelle die von April bis Juli 1999 ausgerichteten Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'108.-- zurück. Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 23. April 2003 (Urk. 8/2) wurde mit Entscheid vom 11. August 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob L.___ durch Rechtsanwalt Michal Kobsa am 13. September 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11.08.04 der Beschwerdegegnerin aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die rechtmässigen Leistungen aus der IV-Versicherung zuzusprechen.
3. Bei der Berechnung der Leistungen sei von einem IV-Grad von 100 % auszugehen.
4. Eventualiter sei von einem IV-Grad von mindestens 50 % auszugehen.
5. Es sei vom Beginn der Invalidität am 1. April 1998 auszugehen.
6. Subeventualiter sei eine ergänzende neutrale Untersuchung über den Gesundheitszustand (mit Einschluss einer neurologischen detaillierten Untersuchung sowie einer detaillierten Untersuchung zu den Symptomen der Fibromyalgie und detaillierten Angaben, welche Bewegung und Tätigkeiten die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ausführen darf und welche nicht) und über die Zumutbarkeit alternativer Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin durch entsprechende Fachpersonen durchzuführen.
Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Nachdem die IV-Stelle am 22. Oktober 2004 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Tochter der Versicherten am 25. Oktober 2004 (Urk. 10) ergänzende Angaben gemacht hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) sowie am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 nebst der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des Rentenbeginns im Jahr 1999 ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids demnach anhand der damals gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin holte zur Beurteilung des Leistungsanspruchs im Jahre 1993 diverse Arztberichte und ein Gutachten ein:
3.1 Der Neurologe Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Juni 1991 (Urk. 9/20) einen Kopftinnitus, occipitale Kopfschmerzen, welche zum Teil spondylogener Ursache und zum Teil funktionell ausgestaltet seien, sowie Depressionen bei chronischer Überlastungssituation. Da er die Beschwerdeführerin im Oktober 1989 letztmals untersucht hatte, konnte er keine aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen.
3.2 Die C.___ Klinik, Zürich, verwies im Bericht vom 30. September 1991 (Urk. 8/28/1) vorweg auf die persistierenden Nackenschmerzen sowie die Ausbreitung der Beschwerden über den Rücken bis in die Beine, mit Schmerzzunahme bei allgemeiner Müdigkeit sowie Schlafstörungen. Die Ärzte diagnostizierten ein fibromyalgisches Beschwerdebild bei chronischem zervikovertebralem Syndrom mit segmentaler Dysfunktion der oberen Halswirbelsäule und muskulärer Dysbalance, ein lumbospondylogenes Syndrom bei leichter Chondrose L4/5 und Beinlängendifferenz sowie eine Chondropathia patellae beidseits. Daneben verwiesen sie auf eine deutlich depressive Komponente. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wurde mit 40 % beziffert.
3.3 Der Allgemeinpraktiker Dr. D.___ sprach in seinem Bericht vom 20. Mai 1991 (Urk. 8/28/2) von einer sehr komplexen Angelegenheit mit einer Anzahl von Unfällen betreffend die Kopf-Hals-Region. Er verwies auf die Neigung der Beschwerdeführerin zu Kopfschmerzen, zur Fehlhaltung und zu depressiver Verstimmung bereits vor den Unfällen und diagnostizierte ein chronisch depressives Zustandsbild sowie ein chronisches Zervikalsyndrom bei Fehlhaltung und Status nach Stauchung/Distorsion im Bereich der Halswirbelsäule. Die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab November 1989 sah Dr. D.___ im Zusammenhang mit der depressiv-klagenden Grundhaltung der Beschwerdeführerin und empfahl diesbezüglich eine psychiatrische Abklärung.
3.4 In seinem Gutachten vom 10. September 1992 (Urk. 8/27) schilderte der Psychiater Dr. E.___ die Beschwerdeführerin als wach, bewusstseinsklar und allseits gut orientiert. Im Gesamtverhalten habe sie etwas verlangsamt und gehemmt gewirkt bei gleichbleibend ausgeglichener bis allenfalls subdepressiver Stimmungslage. Der Gedankengang wurde als klar und geordnet, wenn auch inhaltsarm geschildert, was den Eindruck geistiger Undifferenziertheit und Unflexibilität hinterlasse (S. 5). In einem non-verbalen Hirnleistungsfunktionstest habe die Beschwerdeführerin ein Ergebnis erzielt, das auf eine mögliche Einschränkung des Gesichtsfeldes im Rahmen einer Depression hindeute (S. 6).
Dr. E.___ schloss auf vorwiegend soziokulturelle Faktoren, welche zum vorliegenden Zustandsbild führten. Die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin in der Schweiz nie richtig gefallen habe und sie durch ihre Aufgabe als Hausfrau und Mutter von vier Kindern jahrelang stark belastet gewesen sei, würden auch die Kopf- und Nackenschmerzen verständlich machen, sei doch die ganze Wirbelsäule als zentrales Stützorgan unseres Körpers geradezu prädestiniert, die Bürde des Lebens zu tragen und deren Einwirkungen auf den ganzen Menschen in Form von Schmerzen, Verspannungen und anderen Beschwerden wiederzuspiegeln (S. 6).
Dr. E.___ diagnostizierte ein leichtes depressives Zustandsbild bei anamnestischer Fibromyalgie und befand die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als zu 75 % arbeitsfähig, wobei ihr eine Erwerbstätigkeit nicht nur zuzumuten sei, sondern diese geradezu therapeutischen Charakter habe (S. 8/9).
3.5 Aufgrund dieser ärztlichen Einschätzungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Januar 1993 (Urk. 8/18-20) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch keinesfalls ausgewiesen.
4. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ab der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. August 1998 (Urk. 9/43) stützte sich die Beschwerdegegnerin nach Durchführung der gerichtlich aufgetragenen neuen Abklärungen im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS vom 1. September 2003 (Urk. 8/23/1).
4.1
4.1.1 Anlässlich der stationären Abklärung in der MEDAS vom 5. bis 7. August 2003 klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen in den Beinen seit 1983. Im Jahr 1988 habe sie dann als Beifahrerin eine Auffahrkollision und eine Verletzung des Nackens erlitten. Später sei sie noch auf Eis ausgeglitten und auf den Rücken gefallen. Seither leide sie unter verstärkten Rücken- und Nackenschmerzen. Im Jahr 1997 seien die Rückenschmerzen dann stärker geworden, und es seien zusätzlich starke Schmerzen im rechten Bein aufgetreten (Urk. 8/23/1 S. 9).
4.1.2 Aktuell erwähnte die Beschwerdeführerin ständige Schmerzen am ganzen Körper, hauptsächlich Rückenschmerzen. Schon am Morgen beim Erwachen seien diese Schmerzen vorhanden, und sie müsse oft wegen diesen das Bett verlassen. Im Verlauf des Tages würden die Schmerzen regelmässig stärker, vor allem im Verlauf der vier Stunden, während denen sie als Putzfrau arbeite. Die Schmerzen würden den ganzen Rücken betreffen, seien aber im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und vor allem in der Kreuzgegend am stärksten. Vom Kreuz strahlten sie ins rechte Bein aus, was zu einer richtiggehenden Blockade führen könne. Die Ausstrahlung erfolge oft bis zu den Zehen, und häufig spüre sie im ganzen rechten Bein ein Ameisenlaufen.
Die Beschwerdeführerin schilderte weiter Nackenschmerzen, welche zeitweise sehr intensiv sein könnten und dann in die rechte Schulter und in den rechten Arm ausstrahlten, der dann schmerzbedingt blockiert werde. Eine Ausstrahlung erfolge auch zum Hinterkopf, wobei es zu eigentlichen Kopfschmerzen komme.
Sehr belastend seien auch tägliche Schmerzen und Schwellungen an der Aussenseite beider Füsse. Ihr Kopf sei voll von all diesen Schmerzproblemen. So sei es wohl normal, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, da sie ja ständig unter Schmerzen leiden müsse, die nicht gebessert werden könnten. Diese Situation mache sie nervös und raube ihr praktisch jegliche Freude (Urk. 8/23/1 S. 9/10).
4.2
4.2.1 Auf den Röntgenbildern vom 7. August 2003 ersahen die Ärzte eine Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS), eine leichte Spondylose C5, eine rechtskonvexe Torsionsskoliose der LWS, eine asymmetrische Osteochondrose L4/5 sowie einen Beckenschiefstand rechts 13 mm (Urk. 8/23/1 S. 12). Die Untersuchung des Allgemeinstatus ergab keine wesentlichen Auffälligkeiten, insbesondere keine pathologischen Befunde im Bereich der Hirnnerven. Festgestellt wurde hingegen eine leichte Kopfpropulsion, eine endständig schmerzhafte Rotation der HWS bei ca. 70°, eine verspannte sowie druckschmerzhafte Nacken- und Trapeziusmuskulatur, eine eingeschränkte Beweglichkeit von Brust- und Lendenwirbelsäule, einen paravertebralen Muskelhartspann lumbal beidseits, eine Druckdolenz über der unteren LWS, eine leicht eingeschränkte Innenrotation der Hüftgelenke beidseits, ein retropatelläres Reiben im Bereich der Kniegelenke sowie eine Druckdolenz der Weichteile (Urk. 8/23/1 S. 11/12).
4.2.2 Die Spezialisten der MEDAS bestätigten eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der rentenverneinenden Verfügung vom 13. Januar 1993, insbesondere ab 1997 stark zunehmende Schmerzen im rechten Bein (Urk. 8/23/1 S. 13). Im Rahmen der MEDAS-Untersuchung wies der rheumatologische Konsiliararzt Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, auf die Verstärkung der Wirbelsäulenproblematik durch die Adipositas sowie eine nicht somatische Überlagerung hin (Urk. 8/23/4 S. 4 und S. 6). Auch die intern-medizinische Untersuchung ergab den Hinweis auf die Adipositas, welche sich negativ auf die Rückenbeschwerden, die arterielle Hypertonie sowie auf vorliegende Atembeschwerden auswirke (Urk. 8/23/1 S. 14/15).
4.3 Die Ärzte der MEDAS diagnostizierten (1.) ein chronisches Panvertebralsyndrom mit rechts betontem lumbospondylogenem Syndrom (ICD-10: M 54.8) bei Fehlform/Fehlstatik der Wirbelsäule und bei Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, (2.) multiple Tendomyosen mit Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie (aktuell nicht Vollbild einer Fibromyalgie) (ICD-10: M 79.8) und (3.) eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 31.01). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie, eine beginnende Koxarthrose rechts sowie statische Fussbeschwerden bei Spreizfuss beidseits und leichtgradiger Grosszehengrundgelenksarthrose sowie Insuffizienz der rückfussstabilisierenden Muskulatur, anamnestisch mit Status nach Synovitis der Peronäussehnen (Urk. 8/23/1 S. 15/16).
4.4 In der bisherigen Tätigkeit als Spetterin erachteten die Ärzte die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig, wobei die Behinderung in diesem Ausmass durch die rheumatologischen Befunde verursacht werde. Ebenfalls limitierend, wenn auch etwas weniger ausgeprägt, würden sich daneben auch die psychiatrischen Befunde auswirken. Aus rheumatologischer Sicht attestierten die Gutachter für die Tätigkeit im eigenen Haushalt eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 %. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit schätzten sie eine Arbeitsfähigkeit von 60 % unter dem Hinweis, dass hier die Behinderung in erster Linie durch die psychiatrischen Befunde verursacht werde (diesbezügliche Einschränkung: 40 %, Urk. 8/23/3 S. 4), etwas weniger ausgeprägt aber auch durch die rheumatologischen (Urk. 9/23/1 S. 16). Den Beginn der geschätzten Arbeitsfähigkeit terminierten die Gutachter auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung und damit auf August 1998 (Urk. 8/23/1 S. 17).
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten der MEDAS vom 1. September 2003 (Urk. 8/23/1) den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine medizinische Expertise vollumfänglich entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch sowie psychiatrisch und liessen eigens neue Röntgenbilder anfertigen (Urk. 8/23/1 S. 11-12 und Urk. 8/23/2-4). Dass - wie die Beschwerdeführerin moniert - keine neurologische Untersuchung sattgefunden hat (Urk. 1 S. 12), ergibt sich aus den im Vordergrund stehenden Beschwerden einer fraglichen Fibromyalgie und den damit zusammenhängenden psychischen Auffälligkeiten. Damit hat sich die MEDAS zu Recht auf ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Konsilium gestützt. Im Übrigen wurde der Neurostatus im Rahmen der Befunderhebung abgeklärt und ergab keine Auffälligkeiten, die eine spezialärztliche Untersuchung gerechtfertigt hätten (Urk. 8/23/1 S. 11/12).
Die MEDAS-Ärzte berücksichtigten weiter die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. So nahmen die Gutachter die Schilderungen über die Schmerzgeschichte der Beschwerdeführerin detailliert auf (Urk. 8/23/1 S. 9/10) und kamen - mangels eindeutiger somatischer Befunde - nicht zuletzt aufgrund der subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/23/1 S. 10) sind nicht nur unsubstantiiert, sondern gar aktenwidrig. Die MEDAS-Ärzte beschrieben einleitend die ihnen vorgelegten medizinischen Berichte und Gutachten, welche denjenigen entsprechen, die sich in den Akten der Beschwerdegegnerin finden. Die Beschwerdeführerin liess denn auch die Bezeichnung der fehlenden Dokumente vermissen. Dass nicht von jedem Arzt die Krankengeschichte beigezogen wurde (Urk. 1 S. 10), tut der Überzeugungskraft des Gutachtens keinen Abbruch und wäre angesichts der umfangreichen medizinischen Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin sowie der umfangreichen eigenen Abklärungen der Gutachter auch nicht angezeigt gewesen.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. So konnten die MEDAS-Ärzte eingehend darlegen, dass die Beschwerdeführerin trotz des Fehlens von somatischen Befunden, welche eine derart erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden, wegen ihres effektiven Schmerzempfindens und der psychischen Situation tatsächlich keine volle Leistung mehr erbringen kann. Ebenso nachvollziehbar wurde begründet, dass die Leistungseinschränkung nicht derart ist, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr verrichten könnte. Nachvollziehbar erscheint ferner, dass die Beschwerdeführerin in der anstrengenderen Tätigkeit als Spetterin nurmehr zu 50 % arbeitsfähig ist, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit hingegen noch eine 60%ige Arbeitsleistung erbringen kann (Urk. 8/23/1 S. 16).
Schliesslich machte insbesondere der rheumatologische Konsiliararzt eindrücklich die nicht auszuräumenden Unsicherheiten und Unklarheiten deutlich, welche die Beantwortung der Fragen erschweren. So fasste er die medizinische Literatur zur Fibromyalgie zusammen und wies auf die Uneinigkeit der Ärzte hin, sie als eigenständige Krankheit zu erfassen. Im Ergebnis korrekt schloss er aufgrund der erhobenen Befunde und Leiden auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und erfüllte so die an ihn gestellte Aufgabe trefflich. Was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, dass nicht einfach die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt wurde (Urk. 1 S. 13), sondern von multiplen Tendomyosen mit Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie (aktuell nicht Vollbild einer Fibromyalgie) die Rede war, ist nicht nachvollziehbar.
5.2 Die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände erweisen sich allesamt als nicht stichhaltig. Vorweg sind die Ausführungen zur mangelnden Neutralität der MEDAS (Urk. 1 S. 10) angesichts der gefestigten anderslautenden Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 123 V 178 Erw. 4b) unverständlich. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Umschreibung der Verweisungstätigkeit durch die Gutachter mit körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei zu ungenau erfolgt, man habe insbesondere auch die Art von Bewegungen in körperlicher Hinsicht und die Art von Belastungen und Anforderungen in psychischer Hinsicht nicht näher bezeichnet (Urk. 1 S. 14), ist ebenso unbegründet. Mit der von den MEDAS-Ärzten gewählten Bezeichnung werden gemeinhin Tätigkeiten umschrieben, in welchen nicht mit Gewichten von über 5-10 kg hantiert werden und nicht ganztägig die selbe Körperhaltung eingenommen werden muss. Aus den Ausführungen des psychiatrischen Konsiliararztes Dr. med. K.___ ergibt sich, dass an eine Arbeitstätigkeit keine besonderen Voraussetzungen zu stellen sind, sondern die psychische Einschränkung der Beschwerdeführerin bloss dazu führt, dass sie nurmehr einer Belastung von 60 % (in jeglicher Tätigkeit) gewachsen ist (Urk. 8/23/3 S. 3). Nicht auszumachen sind ferner die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten inneren Widersprüche des Gutachtens (Urk. 1 S. 15). Im Gegenteil schlossen die Ärzte aufgrund der umfassend erhobenen und detailliert dargelegten Befunde auf die erwähnten Arbeitsunfähigkeitsgrade.
5.3 Die Einschätzung der MEDAS-Ärzte entspricht im Übrigen in wesentlichen Punkten jenen von Dr. D.___ vom 25. Oktober 1998 (Urk. 8/26) sowie der Klinik C.___ vom 2. September 1999 (Urk. 8/24), deren Berichte bereits im Vorprozess (IV.2000.00146) aufgelegt worden waren.
So schätzte Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % und schlug eine Tätigkeit vor, welche kein Heben und Tragen von Lasten, keine Arbeiten in dauernd gebückter Körperhaltung und keinen Zeitdruck beinhaltet. Er befürchtete, dass eine ganztägige Arbeit die zervikalen und lumbalen Beschwerden zu sehr verstärke. Als mögliche Tätigkeiten empfahl er Arbeiten in den Bereichen Montage und Einpacken sowie Botengänge.
Die Ärzte der Klinik C.___ ihrerseits veranschlagten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Raumpflegerin auf 50 %, wobei die Effizienz darunter liegen dürfte. Aus psychiatrischen Gründen sei eine stärkere Reduktion krankmachend und invalidisierend. Eine sitzende Tätigkeit sei dagegen zu 75 % möglich. Nach erfolgreicher Behandlung des Beinschmerzes und der Rückenschmerzen sei eine Arbeitsfähigkeit als Spetterin zu 60 % oder mehr zu erwarten, in einer sitzenden Tätigkeit zu 80 % bis 100 % (Urk. 8/24 S. 5).
Auch diese ärztlichen Fachpersonen erachteten die Beschwerdeführerin demnach als zu mindestens 50 % arbeitsfähig, wie dies die Gutachter der MEDAS bestätigten. Dass Dr. D.___ eine etwas geringere und die Ärzte der Klink C.___ eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit schätzten, tut der Glaubhaftigkeit der Einschätzung der MEDAS-Ärzte keinen Abbruch.
5.4 Keine neuen Erkenntnisse ergeben sich sodann aus dem von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise ins Rechts gelegten Bericht der Uniklinik G.___ vom 10. Juni 2004 (Urk. 3/10). Bei bekannter Diagnosestellung konnten die Ärzte insbesondere keine Hinweise für eine radikuläre Kompression oder für eine chronisch-entzündliche Systemerkrankung des rheumatologischen Formenkreises finden. Insofern ist keine Veränderung des Zustandes ersichtlich, woran auch die offenbar vom 10. Februar bis 2. März 2004 durchgeführte Behandlung in der Rehaklinik H.___ nichts ändert. Aus dem Bericht kann ferner nicht - wie behauptet (Urk. 1 S. 19) - auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden, ist doch klar ersichtlich, dass unter dem Titel Soziales, wo sich der entsprechende Eintrag findet, lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen wurden.
5.5 Dass die Beschwerdeführerin ihre 50%ige Arbeitsstelle als Spetterin per 31. Oktober 2004 offenbar verloren hat (Urk. 10), ändert ebenfalls nichts an dieser Einschätzung. Denn die gutachterlichen Auskünfte gaben in objektiver Hinsicht lediglich Auskunft über das, was der Beschwerdeführerin in medizinisch-theoretischer Hinsicht zuzumuten ist.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 13. Januar 1993 (Urk. 8/18-20) in dem Sinne verändert hat, als ihr die bisherige Tätigkeit als Spetterin nurmehr bloss noch im Umfang von 50 % und eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit im Ausmass von 60 % zumutbar ist.
5.7 Dem MEDAS-Gutachten kann einzig in Bezug auf den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden. Die Ärzte führten dazu aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren 1997 und 1998 verschlechtert, seither sei keine wesentliche Veränderung mehr zu verzeichnen gewesen. Demnach hielten sie dafür, den Beginn der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf den August 1998 (Datum der Neuanmeldung zum Bezug von IV-Leistungen) festzulegen. Die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt bereits somatische und psychiatrische Befunde vorgelegen hätten, die mit den jetzigen vergleichbar seien, sei die wahrscheinlichste.
Abgesehen davon, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug kein medizinisches Kriterium und eine rückwirkende Festlegung der Arbeitsunfähigkeit generell mit Zurückhaltung zur Kenntnis zu nehmen ist, gibt es aus der fraglichen Zeit (1998) echtzeitliche ärztliche Einschätzungen. So bestätigte Dr. D.___ am 25. Oktober 1998 (Urk. 8/26) eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab 1. April 1998 und nicht erst ab August des Jahres. Da er näher an der Situation war und seine Einschätzung angesichts der voll beweiskräftigen Ausführungen der MEDAS-Ärzte nicht aus dem Rahmen fällt, ist der Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit auf den 1. April 1998 festzulegen.
6.
6.1
6.1.1 Angesichts der unbestrittenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als vollumfänglich Erwerbstätige bleibt zu prüfen, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit jährlich Fr. 43659.-- (Urk. 8/31) und stützte sich dabei auf den Lohnausweis des Personalamts des Kantons Zürich (Tätigkeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche als Spetterin an der Q__, Urk. 9/37/2 und Urk. 9/37/5) für die Steuererklärung 1998, rechnete den Betrag von Fr. 20'590.-- auf eine Vollzeitstelle um und berücksichtigte die Nominallohnentwicklung (Urk. 8/11).
Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte vor, es sei auf denjenigen Lohn abzustellen, welchen sie erzielt habe, als sie noch nicht invalid gewesen sei, mithin auf denjenigen aus dem Jahr 1995 bei der J.___ AG (Urk. 1 S. 16).
6.1.2 Die Berücksichtigung der Lohnverhältnisse bei der J.___ AG, wo die Beschwerdeführerin in den Jahren 1987 - 1990 und darauf noch einmal von Februar bis Juli 1995 beschäftigt war (Urk. 9/40), rechtfertigt sich nicht, da es sich dabei um einen befristeten Arbeitsvertrag handelte (Urk. 3/12) und nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden heute bei dieser Firma zu diesem Lohn arbeiten würde.
6.1.3 Angesichts der Festlegung des Beginns des Wartejahres am 1. April 1998 ist im Gegenteil grundsätzlich vom damals erzielten Lohn auszugehen, ist es doch wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden diese Tätigkeit weitergeführt hätte. Die Beschwerdeführerin war damals bei der Q.___ angestellt und erzielte einen Jahresverdienst von Fr. 20'720.-- für ein Pensum von wöchentlich 20 Stunden (Urk. 9/37/2). Hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum von wöchentlich 42 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,2 % bis ins Jahr 1999 (Beginn des Rentenanspruchs, Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 83 Tabelle B 10.2 Rubrik M,N,O) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 43599.--.
6.2
6.2.1 Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Urk. 2 S. 6) und bemass diese mit Fr. 26'122.-- (Urk. 8/8 S. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es sei vom konkret erzielten Invalidenlohn oder von den beigezogenen DAP-Profilen (Urk. 9/27) auszugehen. Wenn schon auf die statistischen Löhne abgestellt werde, sei die Sparte Persönliche Dienstleistungen anzuwenden (Urk. 1 S. 17).
6.2.2 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die Versicherte die verbliebene Arbeitsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll verwertet, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies ist vorliegend angezeigt, da die Beschwerdeführerin ihre 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit nicht ausnützt, sondern stattdessen in ihrer 50%igen Anstellung als Spetterin verlieben ist. Die Berücksichtigung der DAP-Löhne fällt vorliegend ausser Betracht, da die Beschwerdegegnerin bloss drei Profile aufgelegt hat (Urk. 9/27), wohingegen nach der neueren Rechtsprechung Angaben über mindestens fünf konkrete Stellen vorliegen müssen (BGE 129 V 472).
6.2.3 Wird im vorliegenden Fall auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
6.2.4 Da der Beschwerdeführerin nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten heranzuziehen und vom Durchschnittswert ("TOTAL") sämtlicher erfasster Wirtschaftszweige auszugehen. Eine Beschränkung auf Persönliche Dienstleistungen ist nicht angezeigt, da sie auch ohne Weiterbildung in allen Wirtschaftszweigen für eine Beschäftigung in Frage kommt.
Laut der Tabelle TA1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor für Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3505.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Wert 1999, Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 82 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 3662.75 oder (x 12) von Fr. 43'953.-- pro Jahr ergibt. Da die Beschwerdeführerin bloss noch im Umfang von 60 % arbeitstätig sein kann, resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 26371.80. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 1999 (0,3 %, Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 83 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26450.90.
6.2.5 Die Beschwerdeführerin ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass sie auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist. Hingegen führt der Umstand, dass sie bloss noch im Umfang von 60 % arbeitstätig sein kann, statistisch gesehen gar zu einer höheren Entlöhnung (LSE 1998 S. 20 Tabelle 6), so dass sich zusammenfassend ein Abzug von höchstens 10 % rechtfertigt.
6.3 Vorliegend ergibt sich bei Abzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 23805.80 (90 % von Fr. 26450.90) und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 43599.-- ein Invaliditätsgrad von 45,4 %. Bei diesem Invaliditätsgrad hat die Beschwerdeführerin kein Anrecht auf eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente der Invalidenversicherung.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Viertelsrente ist nach Ablauf des Wartejahres indes bereits am 1. April 1999 entstanden, weshalb die Beschwerde in diesem Sinn teilweise gutzuheissen ist. Damit ist der Einspracheentscheid hinsichtlich der Rückforderung der Renten April bis Juli 1999 aufzuheben.
7. Angesichts des fast vollständigen Unterliegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. August 2004 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Wirkung ab 1. April 1999 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. In Bezug auf die Rückforderung der Rentenleistungen für die Monate April bis Juli 1999 wird der Einspracheentscheid aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michal Kobsa unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).