IV.2004.00626

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser
Beschluss vom 30. September 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.       Mit Eingabe vom 15. September 2004 (Urk. 1) erhob S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. August 2004 (Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 10. August 2004 aufzuheben, und es sei ihr die bisher ausgerichtete Invalidenrente weiter zu gewähren; ferner sei ihr im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.
2.1     Gemäss Eingangsstempel auf dem Einspracheentscheid vom 10. August 2004 (vergleiche Urk. 2) sowie nach eigener Aussage der Beschwerdeführerin (vergleiche Urk. 1 S. 3) wurde der angefochtene Entscheid am 11. August 2004 Rechtsanwalt Jürg Maron eröffnet.
2.2     Nach Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still.
         Es stellt sich die Frage, ob angesichts der Zustellung des angefochtenen Entscheides während des Fristenstillstandes der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristenberechnung mitgezählt wird oder nicht (vergleiche auch Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 30 zu § 13). Dabei ist zu beachten, dass die zu Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 60 f.), wonach bei Zustellung eines kantonalen Entscheides in den Gerichtsferien der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist nicht mitzuzählen ist, im Rahmen von Art. 22a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nicht analog anwendbar ist (AHI 1998 S. 211 f.).
2.3
2.3.1   Kieser stellt sich in seinem Kommentar zum ATSG unter Hinweis auf BGE 122 V 60 ohne weiteres auf den Standpunkt, bei einer Zustellung des Entscheides während des Fristenstillstandes werde der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (N 12 zu Art. 38). Im Übrigen kritisierte er die anders lautende Rechtsprechung dieses Gerichtes (vgl. Nichteintretensverfügung vom 6. Juni 2003 in Sachen S., IV.2003.00151), wonach dadurch den gesetzgeberischen Absichten (insbesondere der mit der Einführung des Fristenstillstandes bezweckten Besserstellung der versicherten Person) nicht entsprochen werde (ZBJV 2004 S. 478/479).
2.3.2   Dieser Meinung kann jedoch nicht gefolgt werden. In AHI 1998 S. 211 f. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG (BGE 122 V 60) auf Art. 20 Abs. 1 VwVG und Art. 22a VwVG analog anzuwenden sei, und diese ausdrücklich verneint mit der Begründung, nach dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VwVG beginne die Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen, und zwar unabhängig davon, ob die Verfügung ihrem Adressaten während des durch Art. 22a VwVG stipulierten Fristenstillstandes oder ausserhalb eröffnet wurde. Damit beginnt die Frist am ersten Tag nach dem Fristenstillstand zu laufen (AHI 1998 S. 212 f.)
         In Bezug auf die Berechnung der Frist ist Art. 38 Abs. 1 ATSG analog formuliert wie Art. 20 Abs. 1 VwVG und unterscheidet sich insofern von Art. 32 Abs. 1 OG. Es rechtfertigt sich daher, bei der Berechnung des Fristenlaufes nach Art. 38 Abs. 1 ATSG die vom höchsten Gericht zu Art. 20 Abs. 1 und Art. 22a VwVG entwickelte Rechtsprechung analog anzuwenden, während BGE 122 V 60 ausser Acht zu bleiben hat.
         Weiter legt Art. 55 Abs. 1 ATSG fest, dass sich unter anderem in den Artikeln 27-54 ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach VwVG bestimmen. Dies legt nahe, die vorliegende Frage, auf die dem ATSG keine direkte Antwort zu entnehmen ist, in Anlehnung an die Praxis zum VwVG zu entscheiden (Mosimann, in Schaffhauser/Kieser, Praktische Anwendungsfragen des ATSG, St. Gallen 2004 S. 131/132).
2.3.3   Nach Art. 82 Abs. 2 ATSG haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften. Indessen genügt das Verfahrensrecht des Kantons Zürich im Sozialversicherungsbereich ohne weiteres über den 1. Januar 2003 hinaus, nicht nur während der eingeräumten fünfjährigen Übergangsfrist. Auch nach dem ATSG richtet sich das Verfahren in der kantonalen Sozialversicherungsrechtspflege in erster Linie nach kantonalem Recht, wie aus Art. 61 Ingress ATSG zweifelsfrei hervorgeht. Folglich ist, im Bereich der bundesrechtlich geregelten Verfahrenspunkte, nichts dagegen einzuwenden, wenn die kantonalen Sozialversicherungsgerichte die inhaltlich entsprechenden kantonalen Rechtspflegebestimmungen zur Anwendung bringen, dies unter dem Vorbehalt, dass das kantonale Recht die Mindestbestimmungen des ATSG erfüllt (vergleiche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht, vom 31. März 2004 in Sachen D.; I 665/03 Erw. 2.1).
         Gemäss § 13 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) stehen die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Nach § 12 GSVGer in Verbindung mit § 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Sinn und Zweck von § 191 GVG, den ersten Tag der Frist voll ausnutzen zu können, wird durch die Regelung über die Gerichtsferien voll abgedeckt. Erfolgt die Zustellung während der Gerichtsferien, so zählt der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristberechnung mit (ZR 95 Nr. 39; Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 191 N 10).
         Das kantonale Recht entspricht in Bezug auf den Fristenlauf den oben dargelegten Regeln des ATSG in Verbindung mit dem VwVG. Da die kantonalen Verfahrensregeln zumindest während der fünfjährigen Übergangsfrist Vorrang haben, ist davon auszugehen, dass auf jeden Fall der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristberechnung mitzählt, wenn ein Entscheid während des Fristenstillstandes zugestellt wurde.
2.4     Damit ergibt sich, dass vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG am 16. August 2004 zu laufen begann und am Dienstag, 14. September 2004 endete. Die Beschwerde vom 15. September 2004 (vergleiche auch Umschlag zu Urk. 1) erweist sich damit als verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.       Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Mangels Rechtzeitigkeit ist die Beschwerde aussichtslos. Dementsprechend muss das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen werden.


Das Gericht beschliesst:


1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Das Gesuch von S.___ vom 15. September 2004 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).