IV.2004.00628
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch
Urteil vom 14. September 2005
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Spitalgasse 6, Postfach 1712, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1950, Mutter von drei erwachsenen Kindern mit den Jahrgängen 1974, 1978 und 1981, war vom Juni 1992 bis Mitte März 1996 bei der Z.___ AG in "___" als Raumpflegerin teilzeitlich arbeitstätig gewesen (Urk. 21/52 und Urk. 21/47). Am 15. April 1996 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 21/52). Mit Verfügung vom 12. Juli 1996 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mangels invalidisierender Erkrankung einen Rentenanspruch (Urk. 21/22). Eine Neuanmeldung vom 9. Dezember 1996 (Urk. 21/51) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 1997 ab (Urk. 21/16). Dagegen liess die Versicherte durch die Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis Beschwerde führen, welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. Dezember 1999 (Urk. 21/11) abgewiesen wurde. Ebenso wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 6. April 2000 (Urk. 21/5) die daraufhin erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
1.2 Am 7. Februar 2000 liess die Versicherte durch die Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis ein weiteres Gesuch um Ausrichtung einer Rente einreichen (Urk. 21/37-38). Dabei liess sie geltend machen, dass sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe (Urk. 21/37). Mit Verfügung vom 13. Juli 2000 teilte die IV-Stelle der Versicherten in der Folge mit, dass auf ihr Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 21/1). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Eingabe vom 29. Januar 2002 (Urk. 12/73 und Urk. 12/79) liess sich die Versicherte durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft erneut zum Bezug einer Invalidenrente anmelden und machte dabei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der zuletzt ergangenen rechtskräftigen Verfügung vom 10. September 1997 geltend. Die IV-Stelle holte daraufhin die Arztberichte von Dr. med. A.___, "___", vom 26. Februar 2002 (Urk. 12/53), von Dr. med. B.___, Oberarzt, sowie Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Medizinische Klinik des Spitals Y.___, vom 14. März 2002 (Urk. 12/52), von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, "___", vom 29. August 2002 (unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. E.___, Psychiatrie / Psychotherapie, "___", vom 14. Mai 2001 und des Austrittsberichts des Spitals Y.___ vom 17. August 2001 an Dr. D.___ sowie des ärztlichen Berichts von Dr. E.___ an Dr. D.___ vom 7. Februar 2000; Urk. 12/51) ein und beauftragte die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) "___", mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (Gutachten vom 16. Februar 2004 [Urk. 12/48] sowie separates psychiatrisches Gutachten vom 8. Januar 2004 [Urk. 12/49]). Im Weiteren liess die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 12/69 und Urk. 12/72). Mit Verfügung vom 6. April 2004 (Urk. 12/43) wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente wiederum abgewiesen.
1.4 Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager mit Eingabe vom 18. Mai 2004 (Urk. 12/7) Einsprache erheben und in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung vom 6. April 2004 und die Vornahme von weiteren Abklärungen beantragen, eventualiter sei ihr eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Zudem ersuchte die Versicherte um die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager. Mit Entscheid vom 11. August 2004 (Urk. 12/4 = Urk. 2) wurde die Einsprache und mit Verfügung vom 25. August 2004 (Urk. 12/1) das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid beziehungsweise gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 15. September 2004 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen.
2. Es sei das Verfahren zur Berechnung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei die Verfügung vom 25. August 2004 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsver- treterin zu bewilligen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerde- verfahren in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In Ergänzung der Beschwerde liess die Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2004 den Bericht von Dr. med. F.___ vom 2. September 2004 (Urk. 7) nachreichen. Nachdem die IV-Stelle mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2004 (Urk. 15) ihr Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zurückgezogen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 1. Dezember 2004 (Urk. 16) für geschlossen erklärt. Mit Eingabe vom 9. Februar 2005 (Urk. 17) legte die Versicherte ein Privatgutachten von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, "___", vom 3. November 2004 (Urk. 18) ins Recht. Daraufhin wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Februar 2004 (Urk. 19) eine Frist angesetzt, um sich zum nachträglich eingereichten Privatgutachten zu äussern, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 23. August 2005 liess die Versicherte den Antrag um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Einspracheverfahren zurückziehen (Urk. 24) und gleichzeitig drei weitere Arztberichte einreichen (Urk. 25/1-3).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, 4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-) Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.7 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2002 (Urk. 12/79) eingetreten. Zu untersuchen ist demnach, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 10. September 1997 (Urk. 21/16) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. August 2004 (Urk. 2) verändert hat, und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 10 % ermittelt. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Annahme gelangt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden neben der Besorgung des Haushalts zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es komme daher die gemischte Methode zur Anwendung. Gestützt auf die Beurteilung im Gutachten der MEDAS kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig wäre. Dabei sei von einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 19'424.-- pro Jahr und einem solchen mit Behinderung von jährlich Fr. 21'125.-- auszugehen. Im erwerblichen Bereich komme der körperlichen Beeinträchtigung daher keine invalidisierende Wirkung zu. Eine Abklärung der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich an Ort und Stelle sei insbesondre aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend an psychischen Beschwerden leide, nicht notwendig. So sei bei geistigen Gesundheitsschäden eine Abklärung im Aufgabenbereich nicht das Mass aller Dinge, weshalb es sich rechtfertige, auf die entsprechende Beurteilung im Gutachten der MEDAS, welches der Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushaltsbereich von maximal 20 % attestierte, abzustellen. Im Haushaltsbereich sei daher von einem Teilinvaliditätsgrad von 10 % auszugehen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 10 %.
3.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit wesentlich verschlechtert, so dass sie inzwischen beinahe täglich einen Termin bei einem Arzt, dem Psychiater oder dem Physiotherapeuten habe. Das Gutachten der MEDAS sei insbesondere hinsichtlich der physischen Probleme unvollständig und berücksichtige nicht sämtliche geklagten Beschwerden. Nicht in die Diagnosestellung eingeflossen seien folgende Beschwerden: Schmerzen in beiden Ellbogen, Schwellung im linken Handgelenk und in der linken Hand, Sehnenzerrung und Schwellung am rechten Handgelenk, erhöhter Zucker, Zuckerkrankheit und Schwindel, erhöhter Puls, Bluthochdruck und Hämorrhoiden mit Blutungen im Harn sowie chronische Müdigkeit. Im Weiteren sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS widersprüchlich. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zudem bedeutend stärkeren Einschränkungen unterworfen als den von der Beschwerdegegnerin angenommenen 20 %. Aufgrund der psychischen wie auch physischen Beschwerden werde der Grossteil der anfallenden Arbeiten durch den Ehemann sowie die Tochter der Beschwerdeführerin bewältigt. Für die körperlich leichten Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin noch selber leisten könne, benötige sie viel Zeit. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt sei daher anhand einer konkreten und nachvollziehbaren Abklärung zu erheben. Aus den bereits vorhandenen medizinischen Akten könne eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 46 % abgeleitet werden. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei zum einen die Umrechnung des Tabellenlohnes von 40 auf 41,7 Wochenstunden zu beanstanden. Zum anderen rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 30 %, da sich vorliegend auch soziale Faktoren auf das Einkommen der Beschwerdeführerin auswirkten. Diese seien sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Bei einem noch möglichen Arbeitspensum im Erwerbsbereich von 30 % beliefe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 9'455.-- beziehungsweise auf Fr. 15'758.-- bei einem Pensum von 50 %. Daraus resultiere für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von rund 19 % beziehungsweise rund 51 % und ein entsprechender Teilinvaliditätsgrad von 10 % beziehungsweise von 21 %. In der Annahme einer 46%igen Einschränkung im Haushalt ergebe sich ein entsprechender Teilinvaliditätsgrad von 23 % und damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 33 % beziehungsweise 44 %. Unter der Annahme einer Resterwerbsfähigkeit von 30% resultiere damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente, wobei vorliegend auch eine Härtefallrente in der Höhe von einer halben Rente in Betracht zu ziehen sei.
4. Unstrittig ist, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung gelangt. Einig sind sich die Parteien auch, dass dabei der Anteil Erwerb mit 50 % und der Anteil Aufgabenbereich (Haushalt) mit 50 % zu gewichten sind (vgl. Einsprache vom 18. Mai 2004, Urk. 12/7 S. 10, Einspracheentscheid vom 11. August 2004, Urk. 2 S. 3 Erw. 5, und Beschwerde vom 15. September 2004, Urk. 1 S. 18).
5.
5.1 Differenzen bestehen zunächst hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und damit der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise noch erzielbaren Einkommens sowie der Höhe des entsprechenden Teilinvaliditätsgrades.
Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
5.1.1 In der Verfügung vom 10. September 1997 (Urk. 21/16) stellte die IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin laut spezialärztlicher Begutachtung nach wie vor in der Lage sei, ihre bisherige Teilerwerbstätigkeit vollumfänglich auszuüben. Ebenfalls nicht eingeschränkt sei sie in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau. Dabei stützte sie sich - wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember 1999 in Erw. II/2b festgehalten worden ist (Urk. 21/11 S. 4) - einerseits auf den Bericht vom 3. März 1997 (Urk. 21/27) von Dr. med. H.___, "___", und andererseits auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___, "___", vom 5. August 1997 (Urk. 21/26). Gemäss Bericht von Dr. H.___ bestanden bei der Beschwerdeführerin eine leichte Gonarthrose links und rechts, der Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom sowie eine Adipositas per magna und eine Hypertonie. Dr. H.___ erwähnte zudem, die Beschwerdeführerin klage auch über Schmerzen in beiden Ellbogen sowie in der lumbalen Wirbelsäule. Es bestünden Druckdolenzen im Bereiche der Oberarm- und Vorderarmmuskulatur sowie der Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur. Die Beschwerdeführerin wirke depressiv (Urk. 21/27 S. 2). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit konnte Dr. H.___ keine Stellung nehmen. Dr. I.___ kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass sich bei der Beschwerdeführerin ausser einer leichtgradigen psychogenen Anpassungsstörung keine weiteren Krankheitserscheinungen, insbesondere keine Depression, finden liessen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 21/26 S. 4).
5.1.2 Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 26. Februar 2002 (Urk. 12/53) leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an Polyarthrose vor allem Gonarthrose beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose einer generalisierten Tendomyopathie. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig.
5.1.3 Die Ärzte des Spitals Y.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 14. März 2002 (Urk. 12/52) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene medial betonte Gonarthrose links bei mässiger Gonarthrose rechts, ein intermittierendes Panvertebralsyndrom bei einer Wirbelsäulenfehlhaltung und Fehlform sowie muskulärer Dysbalance und eine Stimmungslabilität. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine akute Otitis externa beidseits. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich noch eine vollzeitliche Beschäftigung zumutbar.
5.1.4 In seinem Bericht vom 29. August 2002 (Urk. 12/51) gab Dr. D.___ an, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden Depression sowie an einer fortgeschrittenen medial betonten Varusgonarthrose links. Seit 23. Oktober 1997 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.
5.1.5 Die Ärzte der MEDAS stellen in ihrem Gutachten vom 16. Februar 2004 (Urk. 12/48) folgende Hauptdiagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F.33.11)
- weiche, sensible, vermindert belastungsfähige Persönlichkeit (ICD-10: F60.0)
- Beidseitige Gonarthrosen medial links und lateral rechts sowie Femoro- patellararthrosen
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronischen Kopfschmerzen, die subklinische Hyperthyreose sowie die massive Adipositas, welche sich nahe einer morbiden Adipositas (Bodymassindex: 38) bewege. Aufgrund der beidseitigen Kniearthrosen entfielen körperlich belastende Tätigkeiten, die mit regelmässigem Gehen, Stehen oder Treppensteigen verbunden seien. Für körperlich leichtere, vorwiegend sitzende, teilweise auch stehende Tätigkeiten ohne längeres Herumgehen, Treppensteigen oder Bücken werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem wegen der psychischen Faktoren auf 50 % geschätzt. Ergänzend führten sie dazu aus, dass mittelfristig vor allem linksseitig ein Gelenkersatz in Fragen komme bei allerdings durch die massive Adipositas eingeschränkter Prognose. Zudem sei eine Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung, die offenbar seit letztem Sommer pausiere, empfehlenswert. Gemäss einem aktuell nicht nachweisbaren Amitriptylin-Spiegel sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben das antidepressiv wirkende Saroten nicht einnehme, so dass dessen möglicher Effekt auch nicht beurteilt werden könne. Die Arbeitsprognose sei nach der vierjährigen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Arbeitslosigkeit schlecht. Dabei würden auch viele soziale, invaliditätsfremde Faktoren wie die Emigrationsproblematik, die bescheidenen Deutschkenntnisse, die starke Selbstlimitierung, das Alter sowie die wirtschaftliche Situation eine Rolle spielen. Verschlechtert habe sich vor allem die psychische Situation. Naturgemäss sei auch mit einem Fortschreiten der beidseitigen Kniearthrosen zu rechnen gewesen.
Dr. J.___ hielt in seinem separaten psychiatrischen MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2004 fest (Urk. 12/49), die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Unfall im Jahre 1996 über verschiedene körperliche Beschwerden geklagt. Seit dem Unfall seien die chronischen Beinschmerzen mit der Folge einer Gehbehinderung eskaliert. In diesem Zusammenhang sowie insbesondere nach dem Tode der Mutter im März 2002 habe sich bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung depressiver Art entwickelt. Vor 23 Jahren sei die zweijährige Tochter der Beschwerdeführerin an Leukämie gestorben. Aufgrund dieses Ereignisses habe sie angeblich in der Klinik X.___ behandelt werden müssen. Die Erkrankungen in ihrer Verwandtschaft führten bei der Beschwerdeführerin zur Beunruhigung, Verängstigung und bereiteten ihr Sorgen. In diesem Sommer habe im Haus der Beschwerdeführerin in "___" der Blitz eingeschlagen. In der Folge sei es zu einem Brand gekommen, und die Beschwerdeführerin habe sich in Lebensgefahr gesehen. Sie sei einem Arzt vorgestellt worden, welcher eine posttraumatische Stressstörung diagnostiziert und ihr Beruhigungsmittel verabreicht habe. Der Beschwerdeführerin sei es noch nicht gelungen, dieses Erlebnis zu verarbeiten. Die vorliegende Persönlichkeitsschwäche, die depressive Störung und die somatischen Beschwerden wirkten sich synergisch negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Aus psychischen Gründen bestehe daher eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Anfang 2000. Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___, welcher eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere, beruhe vermutlich auf dem Einbezug von somatischen Beschwerden. Die Beschwerdeführerin sehe sich in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt. Sie sei damit zufrieden, jetzt im Haushalt arbeiten zu können. Für Haushaltstätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. An einer Wiedereingliederung zeige die Beschwerdeführerin kein Interesse.
5.1.6 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten von Dr. G.___ vom 3. November 2004 (Urk. 18) leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an Genua valga beidseits mit stark fortgeschrittener Gonarthrose beidseits, stärker links als rechts und einem breiten Riss der Supraspinatussehne beziehungsweise der Rotatorensehnenmanschette mit ausgeprägten Impingement-Syndrom sowie einer AC-Gelenkarthrose rechts mit Einengung des Subacromialraumes. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen einer Adipositas mit einem Bodymassindex von 37, eines Status' nach mehreren Grosszehenoperationen beidseitig, eines Status' nach zweimaliger Hämorrhoidenoperation sowie eines depressiven Verhaltens. Dazu führte er erläuternd aus, dass im vorangehenden Gutachten immer wieder von einer Varusgonarthrose (O-Beinarthrose) gesprochen worden sei, dabei handle es sich aber um eine ausgeprägte Valgusgonarthrose (X-Beinarthrose). Diese Tatsache lasse auf die Inkompetenz des Sachverständigen schliessen oder die Tatsache, dass der erste Fehler immer wieder aus den Akten abgeschrieben worden sei. Stark auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wirke sich hingegen die durch den Unfall vom 26. Mai 2004 bewirkte breite Ruptur der Supraspinatussehne und der Rotatorensehnenmanschette mit Impingement-Syndrom aus. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin durch adäquate somatische Befunde in der Verrichtung ihres Haushaltes hochgradig eingeschränkt und könne verschiedene Arbeiten wie z.B. Bügeln, Tragen von Lasten über 2 kg, Aufhängen der Wäsche und alle Arbeiten, die eine Abduktion von 70° verlangen würden, nicht mehr ausführen. Er erachte die Beschwerdeführerin durch die bestehenden somatischen Befunde zumindest zu 75 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
5.1.7 Dr. F.___, Fachärztin FMH Allgemeinmedizin, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 27. Mai 2004 in Behandlung steht, erstellte in ihrem Bericht vom 21. September 2004 (Urk. 7) folgende Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen
- vermindert belastungsabhängige Persönlichkeit nach langjähriger psychoso- zialer Belastungssituation mit Erschöpfungszuständen
- starke Varusgonarthorse beidseits, links mehr als rechts
- chronisches Cerviko-thorakovertebrales und Lumbospondylogenes Schmerz- syndrom bei Oesteochondrose, Spondylosen und Spondylarthrosen L3-S1
- Hypothyreose
- Diabetes mellitus Typ II
- Adipositas permagna (Bodymassindex 37)
- Eisenmangelanämie
- Art. Hypertonie
Aufgrund all dieser Leiden sie die Beschwerdeführerin zurzeit 100 % arbeitsunfähig.
5.1.8 Gemäss den Berichten der Orthopädie der Klinik W.___ vom 30. Mai 2005 (Urk. 25/1) und vom 1. Juni 2005 (Urk. 25/2) wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2005 am linken Knie eine Totalprothese implantiert. Danach war die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2. bis 22. Juni 2005 in der Klinik V.___ hospitalisiert, wo sie sich gemäss dem entsprechenden Austrittsbericht vom 6. Juli 2005 (Urk. 25/3) sehr zufrieden mit der Operation gezeigt habe. Durch die Rehabilitationsmassnahmen hätten sich der Allgemeinzustand sowie die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich verbessert.
5.2
5.2.1 Die genannten Berichte und Gutachten sind nach den vorstehenden Grundsätzen (vgl. Erw. 2.6) zu würdigen. Zu ergänzen ist, dass es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Was speziell Parteigutachten anbelangt, so rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an seinem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a); auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 353, 354, mit Hinweisen).
5.2.2 Umstritten ist, ob das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte MEDAS-Gutachten vom 16. Februar 2004 (Urk. 12/48) für die streitigen Belange umfassend ist und ob alle geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Im Gutachten finden sich keine Hinweise über Schmerzen in den Ellbogen und den Handgelenken. Demgemäss wurden auch keine entsprechenden Befunde erhoben, welche in die Diagnosestellung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten einfliessen können. Ebenso wenig hat sich aber Dr. G.___ im Parteigutachten mit solchen Beschwerden auseinandergesetzt (Urk. 18). Mit Ausnahme des Berichts des Spitals Y.___ vom 10. Mai 1996 (Urk. 21/30) worin erwähnt wird, dass sich in den Ellbogen Zeichen einer Epicondylopathia humeri radialis fänden, und des Berichts von Dr. H.___ vom 3. März 1997, worin er Klagen der Beschwerdeführerin über Schmerzen in beiden Ellbogen anführte, gibt es in den medizinischen Akten keine weiteren Hinweise über Beschwerden in diesen Bereichen. Daraus wäre eigentlich der Schluss zu ziehen, dass die in den Jahren 1996 und 1997 vorhandenen Beschwerden in den Ellbogen abgeklungen sind und die Beschwerdeführerin diesbezüglich wie auch hinsichtlich der Handgelenke nicht mehr eingeschränkt ist. Jedoch ist dem Parteigutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bei einem Sturz am 26. Mai 2004 eine Kontusion des rechten Ellbogens sowie der rechten Schulter zugezogen hat, wodurch die Beweglichkeit der rechten Schulter eine deutliche Einschränkung erfahren habe (Urk. 18). Dieser Sturz hat sich aber nach der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die MEDAS ereignet, weshalb eine Auseinandersetzung damit im Gutachten nicht möglich war. Da gemäss den vorstehenden Erwägungen (Erw. 3.1) bei der Prüfung einer für die Neuanmeldung relevanten Änderung des Gesundheitszustandes auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides abzustellen ist, vorliegend also auf die Verhältnisse per Mitte August 2004 (Urk. 2), sind die möglichen gesundheitlichen Konsequenzen des behaupteten Unfalls vom 26. Mai 2004 sowie das Parteigutachten grundsätzlich zu beachten, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung nehmen konnte (Urteil des EVG in Sachen J. vom 7. November 2001, I 135/01. Erw. 3a, Urk. 19). Das MEDAS-Gutachten erweist sich demnach im Hinblick auf den geltend gemachten Unfall vom 26. Mai 2004, beziehungsweise in Bezug auf dessen mögliche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als unvollständig. Hinsichtlich der weiteren, angeblich nicht berücksichtigten Beschwerden ist anzufügen, dass es nicht einsichtig ist, inwiefern sich ein erhöhter Zuckerspiegel, ein erhöhter Puls und ein ebensolcher Blutdruck und Hämorrhoiden mit Blutungen im Harn sowie eine chronische Müdigkeit direkt auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten. Was die chronische Müdigkeit betrifft, kann gesagt werden, dass es sich dabei möglicherweise um eine Begleiterscheinung der subklinischen Hypothyreose handelt (vgl. www.gesundheit.de/roche/), welcher Diagnose keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde.
Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren die im MEDAS-Gutachten gestellte psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Gemäss dem internationalen Klassifikationssystem psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle, 2004/2005, S. 145 ff. handelt es sich dabei um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist, wie sie unter leichter, mittelgradiger oder schwerer depressiver Episode (F.32.0-F.32.3) beschrieben sind. Von einer depressiven Episode ist gemäss ICD-10 F.32 dann die Rede, wenn die betroffene Person unter gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit und einer Verminderung des Antriebes leidet. Die Verminderung der Energie führe zu erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung. Deutliche Müdigkeit trifft oft nach nur kleinen Anstrengungen auf. Andere häufige Symptome sind: verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen, Schlafstörungen, verminderter Appetit. Insbesondere das im psychiatrischen MEDAS-Gutachten (Urk. 12/49 S. 3) beschriebene logorrhöe Verhalten der Beschwerdeführerin, das bereits in den Untersuchungsbefunden des Jahres 1997 von Dr. I.___ festgehalten worden war (siehe Urk. 21/26 S. 3 Ziff. 3.1), scheint nicht recht in das Bild einer depressiven Störung leichten bis mittleren Grades zu passen. So habe die Beschwerdeführerin während der Exploration ununterbrochen gesprochen und sei von einem zum anderen Thema gesprungen, habe aus ihrem Leben berichtet, über Ereignisse in der Nachbarschaft und der Verwandtschaft, etwas von ihren Grosseltern, Grossonkel und Tanten sowie der Familie des Ehemannes. Sie habe sich mehrmals entschuldigt, dass sie soviel spreche, habe daraus aber keine Konsequenzen gezogen und einfach weiter geplaudert. Dies habe die psychiatrische Exploration erschwert, habe die Beschwerdeführerin doch öfters unterbrochen werden müssen, um eine Frage zu stellen. Diese sei alsdann sofort beantwortet worden, jedoch habe die Beschwerdeführerin daraufhin das Gespräch mit weiteren Inhalten fortgesetzt. Dieser Eindruck wird denn auch durch den Verhaltensbeschrieb im MEDAS-Gutachten vom 16. Februar 2004 (Urk. 12/48 S. 6) bestätigt. Darin wird die Beschwerdeführerin als sehr wortreich, häufig von einem zum anderen Thema abweichend und als recht energisch beschrieben. Im Parteigutachten wird darüber hinaus die Diagnose eines depressiven Verhaltens als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt, und auch den beiden Schicksalsschlägen (Tod der zweijährigen Tochter sowie knappes Entkommen aus dem brennenden Haus) konnte von Dr. G.___ nach eingehender Diskussion mit der Beschwerdeführerin keine grosse Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit beimessen (Urk. 18). Angesichts dieser Unstimmigkeiten hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist die entsprechende Diagnose und damit auch die Beurteilung der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des MEDAS-Gutachten in Frage zu stellen. Zudem wird im psychiatrischen Gutachten nicht näher dargelegt, inwiefern die psychische Störung bei objektiver Betrachtung die Beschwerdeführerin daran hindert, die erforderliche Willensanstrengung zu erbringen, um eine allenfalls somatisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.
Aufgrund des Gesagten erweist sich das MEDAS-Gutachten als unvollständig und nicht frei von Widersprüchen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
Im Weiteren kann aber auch das Parteigutachten von Dr. G.___ (Urk. 18) nicht als taugliches Beweismittel qualifiziert werden. Zum einen setzte sich Dr. G.___ nicht mit sämtlichen Vorakten auseinander und zum anderen ist er kein Psychiater, weshalb seine Einschätzung hinsichtlich des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin als fachlich nicht genügend fundiert erscheint. Zu seiner Kritik an den vorausgegangenen Gutachten, wonach immer wieder fälschlicherweise eine Varus- statt eine Valgusgonarthrose erwähnt worden sei, ist zu bemerken, dass auch in den Berichten der Klinik W.___, wo der Beschwerdeführerin im Mai 2005 eine Knie-Totalprothese links eingesetzt worden ist, von einer varusbetonten Pangonarthrose die Rede ist (siehe Urk. 25/1-2), genau so wie im Austrittsbericht der Klinik V.___ vom 6. Juli 2005 (Urk. 25/3). Da anzunehmen ist, dass zumindest die operierenden und nachbehandelnden Ärzte von einer korrekten Diagnose ausgegangen sind, lässt das Gutachten von Dr. G.___ auch in Bezug auf die somatischen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin doch einige Fragen offen.
Angesichts der Komplexität des vorliegenden medizinischen Sachverhalts, welcher unbestrittenermassen sowohl die somatische wie die psychische Seite der Beschwerdeführerin beschlägt, und nicht auszuschliessen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 10. September 1997 verschlechtert hat, ist eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unerlässlich. Daher kann ebenso wenig auf die übrigen im vorliegenden Verfahren eingeholten beziehungsweise eingereichten Arztberichte (Urk. 12/53, Urk. 12/52, Urk. 12/51 und Urk. 7) abgestellt werden. So haben diese Ärzte die Beschwerdeführerin jeweils nur monodisziplinär, dass heisst nur in ihrem Fachgebiet untersucht, weshalb deren Einschätzungen nicht auf allseitigen Untersuchungen beruhen und somit nicht gesagt werden kann, diese Ärzte hätten sich mit dem gesamten Beschwerdekomplex umfassend auseinandergesetzt. Bei Dr. F.___ handelt es sich im Übrigen um die Hausärztin der Beschwerdeführerin, in Bezug auf welche der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Die mit Eingabe vom 25. August 2005 nachgereichten Arztberichte (Urk. 25/1-Urk. 25/3) stehen zwar mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt in engem Zusammenhang. Jedoch erscheint der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gut neun Monate nach Erlass des Einspracheentscheides ein künstliches Kniegelenk erhalten hat, nicht geeignet, die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt zu beeinflussen. Im Weiteren äusserten sich weder die Ärzte der Klinik W.___ noch diejenigen der Klinik V.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Fraglich ist zudem, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die Operation überhaupt verschlechtert hat. Aufgrund des Gesagten ist nicht vom Regelfall abzuweichen, wonach Tatsachen, die den Sachverhalt seit Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
Die Sache ist demnach hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts nicht spruchreif und bedarf erneuter Abklärung. Dabei hat die Beschwerdegegnerin ein neutrales polydisziplinäres (orthopädisches, rheumatologisches sowie auch psychiatrisches) Obergutachten verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit einzuholen. Die Gutachter werden sich in Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorakten - neben der Beurteilung der somatischen Beschwerden - auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob bei der Beschwerdeführerin ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt. Bejahendenfalls werden die Gutachter zu beurteilen haben, in welchem Ausmass sich dieser psychische Gesundheitsschaden - zusammen mit den somatischen Befunden - auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau auswirkt. Dabei werden sich die Gutachter auch dazu zu äussern haben, welche behinderungsangepassten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seit wann und in welchem Ausmass medizinisch noch zumutbar sind. Die Gutachter werden sich zudem mit Blick auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin dazu zu äussern haben, ob jener vom medizinischen Standpunkt aus eine Gewichtsreduktion zumutbar wäre und ob sich ihr psychischer Zustand durch die regelmässige Einnahme des antidepressiv wirkenden Medikamentes Saroten und durch eine konsequent durchgeführte Psychotherapie verbessern würde.
5.3 Was die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt betrifft, gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Weder bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. nunmehr Art. 16 ATSG) noch beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV kann auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden (vgl. statt vieler Urteil EVG in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1). Massgebend ist bei Anwendung der spezifischen Methode vielmehr die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt dabei den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Diese nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) (Rz 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; vgl. erwähntes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.1.1 und 4.1.2) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; erwähntes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1, auch zum Folgenden). Dies gilt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst entschieden hat, selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
Angesichts dieser klaren Rechtslage hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von der Einholung eines Haushaltsberichtes abgesehen. Der Sachverhalt erweist sich demnach auch in dieser Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten ist, nach Eingang des Gutachtens einen Haushaltsbericht im Sinne der obigen Erwägungen einzuholen.
5.4 Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2004 (Urk. 2) aufzuheben, die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist und diese hernach über den Rentenanspruch neu zu verfügen hat.
5.5 Bei einer erneut vorzunehmenden Prüfung des Rentenanspruchs ist in Bezug auf das Valideneinkommen zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrer Tätigkeit für die Z.___ AG gleichzeitig auch Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (Urk. 12/69). Dabei muss es sich um Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) gehandelt haben. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Valideneinkommens aber nur vom durchschnittlich erzielten Einkommen bei der Z.___ AG aus (Urk. 12/59, Urk. 12/43 und Urk. 2). Demnach liess sie ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit für diese Firma auch noch teilweise arbeitslos gewesen war. Gemäss KSIH in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung ist der Beschwerdeführerin aber auch für diesen Teil ein hypothetisches Valideneinkommen anzurechnen. Darunter ist dasjenige Einkommen zu verstehen, das bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne Arbeitslosigkeit wahrscheinlich verdient würde (vgl. KSIH Rz 3024).
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 sowie von Kopien der Urk. 25/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).