Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 18. Januar 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1946, leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an mehreren Diskushernien (Urk. 8/25 S. 1 = Urk. 3 S. 1, Urk. 8/26 S. 3). Sie meldete sich am 30. Juni 2001 zur Berufsberatung, Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/50 Ziff. 7.8). Nach erfolgten Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. März 2003 eine halbe Invalidenrente ab 1. März 2001 zu (Urk. 8/20). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/13/2) zog die Versicherte am 24. Januar 2004 zurück (Urk. 8/8/2). Am 4. April 2003 meldete sie sich sodann zum Bezug einer Hilflosenentschädigung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/33). Die IV-Stelle liess in der Folge die Hilflosigkeit der Versicherten abklären (Urk. 8/32) und holte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/25 = Urk. 3). Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 verneinte sie einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, da die Versicherte nur im Bereich Körperpflege auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 8/6). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wurde mit Einspracheentscheid vom 24. August 2004 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Zürich, mit Eingabe vom 17. September 2004 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 13. Januar 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar (Abs. 1). Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (vgl. BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen- digen Pflege bedarf oder
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
1.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt (BGE 128 V 93, 130 V 61): Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 317, BGE 103 V 61). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 36 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
2.2 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte am 11. September 2003 eine Abklärung für eine Hilflosenentschädigung in der Wohnung der Beschwerdeführerin durch (Urk. 8/32). Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen eine Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege festgestellt (Urk. 8/32 S. 2 und 3).
2.3 Sowohl Dr. med. A.___, Spezialarzt Psychiatrie, als auch Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin, verneinten in ihren Berichten vom 26. Juni 2002 beziehungsweise 30. Juli 2001 die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 8/26 S. 2 lit. C, Urk. 8/27 S. 2 lit. C). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. D.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, erwähnten in ihrem Bericht vom 6. Juli 2004 keine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/25).
3. Der Abklärungsbericht vom 20. Oktober 2003 (Urk. 8/32) erfüllt alle vorstehend genannten Voraussetzungen und deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung (Urk. 8/33), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die beschwerdeweise vorgebrachten und nicht näher substanziierten Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 2) sind nicht geeignet, die Beweiskraft des Abklärungsberichts in Zweifel zu ziehen. Sodann bestehen vorliegend trotz der psychiatrischen Diagnose keine "Unklarheiten", die Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen erforderlich gemacht oder Anlass zu weiterer medizinischer Abklärung gegeben hätten (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Demnach muss es mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Bereich Körperpflege hilflos ist, sein Bewenden haben. Erforderlich für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung wäre jedoch, dass die Beschwerdeführerin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre.
Nach dem Gesagten wurde der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).