IV.2004.00636
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1964, arbeitete seit 1986 als Betriebspraktikant bei der B.___ (Urk. 8/44). Am 12. Juni 2001 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente; Urk. 8/45 Ziff. 7.8) an. In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/44), verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 8/22-31) sowie ein medizinisches Gutachten (Urk. 8/21) ein. Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 16 % fest und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/11). In Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Mai 2003 (Prozess Nr. IV.2002.00280; Urk. 8/10) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltabklärung an die IV-Stelle zurück, wobei die angeordneten Abklärungen ein medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit sowie die Einholung einer Stellungnahme eines Facharztes für Neurochirurgie zur Frage der Operationsindikation (Mikrodiskektomie) umfassten (Urk. 8/10 Erw. 5.2 f.). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 5. Mai 2003 holte die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten ein (Urk. 8/17), stellte mit Verfügungen vom 27. April 2004 (Urk. 8/3-4) einen Invaliditätsgrad von 64 % fest und sprach dem Versicherten vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente (Urk. 8/4) und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente (Urk. 8/3) zuzüglich Kinderrenten zu. Gegen die Verfügungen vom 27. April 2004 erhob der Versicherte, vertreten durch C.___, Pro Infirmis, Zürich, am 14. Mai 2004 Einsprache (Urk. 8/2), worauf die IV-Stelle dem Versicherten am 8. Juni 2004 Frist zur Stellung eines klaren Rechtsbegehrens mit Begründung ansetzte, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 8/1). Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 zeigte die Pro Infirmis der IV-Stelle das Erlöschen ihrer Vollmacht zur Vertretung des Versicherten an (Urk. 8/33). Mit Schreiben vom 12. August erklärte die Pro Infirmis, dass sie die Einsprache des Versicherten vom 14. Mai 2004 zurückziehe (Urk. 8/32). Mit Einspracheentscheid vom 19. August 2004 schrieb die IV-Stelle das Einspracheverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Winterthur, am 20. September 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| „ | 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 19. August 2004 aufzuheben. |
| | 2. Es sei die Angelegenheit zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. |
| | 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“ |
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In Ergänzung der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober stellte die IV-Stelle mit Eingabe vom 16. November 2004 folgenden Antrag (Urk. 9):
| „ | Es sei die Beschwerde des Versicherten gegen den Nichteintretensentscheid gegen die Verfügung vom 27. April 2004 gutzuheissen, und es sei die Sache an die Verwaltung (IV-Stelle) zurückzuweisen, damit der Anspruch auf eine ganze Rente im Rahmen des Einspracheverfahrens geprüft werden kann.“ |
Mit Verfügung vom 24. November 2004 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2004, worin diese das Einspracheverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abschrieb (Urk. 2). Streitig und zu prüfen ist somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren zu Recht als durch Rückzug der Einsprache erledigt abschrieb.
2.
2.1 Gemäss Art. 37 ATSG kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Abs. 2). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Abs. 3).
2.2 Die Hauptwirkung des Vertretungsverhältnisses besteht darin, dass die Rechtswirkungen der Handlungen einer bevollmächtigten Person in der vertretenen Person eintreten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 12).
2.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zum Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Beschwerde eingetreten ist, von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und hat sie materiell dennoch entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 283 Erw. 1, 122 V 322 Erw. 1 und 373 Erw. 1, je mit Hinweisen; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 315 Erw. 2; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1998, § 10 N 12). Gleiches gilt auch im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die kantonale Beschwerdeinstanz hat daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einspracheinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist oder den Rückzug der Einsprache angenommen hat.
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Pro Infirmis mit Schreiben vom 29. Juli 2004 gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte, dass ihre Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers erloschen sei (Urk. 8/33). Dieser Sachverhalt wird von den Parteien nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 9). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Vertretungsvollmacht der Pro Infirmis zum Zeitpunkt bei Verfassen der Rückzugserklärung vom 12. August 2004 (Urk. 8/32) bereits erloschen war. Mangels einer gültigen Vertretungsvollmacht wurde die Einsprache des Beschwerdeführers durch die Pro Infirmis am 12. August 2004 daher nicht rechtsgültig zurückgezogen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Rückzugserklärung der Pro Infirmis vom 12. August 2004 somit zu Unrecht als Rückzug der Einsprache anerkannt. Die Beschwerdegegnerin wäre vielmehr gehalten gewesen, über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2002 (Urk. 8/2) materiell zu entscheiden. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2004 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Ausgangs- und antragsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche mit Fr. 1'550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2004 aufgehoben, und die Sache mit der Feststellung, dass die Einsprache am 12. August 2004 nicht rechtsgültig zurückgezogen wurde, zu erneutem Entscheid über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2002 an die Sozialversichersicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).