Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 17. Mai 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern A.___
diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1990, leidet seit seiner Geburt an infantilem Autismus (Urk. 7/57 S. 1 Ziff. 1.3, Urk. 8/27 S. 1 lit. A, lit. B). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten verschiedene Eingliederungsmassnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechen Ziff. 401 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; infantiler Autismus, sofern dieser bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar war) in Form von medizinischen Massnahmen (u.a in Form von Hauspflege bis 31. März 2004; Urk. 8/14), Pflegebeiträgen bis zum 31. März 2004 (Urk. 8/15) sowie Sonderschulmassnahmen zu (vgl. Urk. 8/11, Urk. 8/13-16, Urk. 8/21, Urk. 8/23-25).
1.2 Nachdem im Rahmen des Inkrafttretens der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 die Pflegebeiträge für Minderjährige und die Hauspflegebeiträge in die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag überführt worden waren, klärte die IV-Stelle die Verhältnisse des Versicherten neu ab. Zur Festsetzung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und eines allfälligen Intensivpflegezuschlages veranlasste sie einen Abklärungsbericht (Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Mai 2006 eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 8/10).
Die gegen diese Verfügung von den Eltern des Versicherten erhobene Einsprache vom 22. März 2004 (Urk. 8/8) wies sie mit Entscheid vom 8. September 2004 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2004 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versicherten mit Eingabe vom 21. September 2004 Beschwerde und beantragten dessen Aufhebung und (zusätzlich zur Hilflosenentschädigung) die Zusprechung eines Intensivpflegezuschlages (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 19. Januar 2005 wiederholten die Eltern des Versicherten, neu vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, die gestellten Anträge (Urk. 15 S. 2). Nachdem die IV-Stelle von der Einreichung einer Duplik abgesehen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. März 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 19).
2.2 Mit Eingabe vom 12. Mai 2005 teilten die Eltern des Versicherten gegenüber der IV-Stelle mit, es sei beim Versicherten am 20. April 2005 neu die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ I gestellt worden (Urk. 20). Daraufhin zog die IV-Stelle den Einspracheentscheid vom 8. September 2004 in Revision und sprach dem Versicherten aufgrund der neu vorliegenden Tatsache mit Verfügung vom 3. August 2005 eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu und zusätzlich ab 1. April 2005 einen Intensivpflegezuschlag leichten Grades (Urk. 23/1). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 erklärten die Eltern des Versicherten, an der Beschwerde betreffend Intensivpflegezuschlag vom 1. Januar 2004 bis 1. April 2005 festzuhalten (Urk. 26). Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 beantragte die beschwerdeführende Partei dann nebst einem Intensivpflegezuschlag mittleren Grades eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich nicht dazu (vgl. Urk. 33-34).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
f. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
g. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
h. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.5 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 39 IVV); dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG).
Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderungsbedingten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinischen Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
1.6 Die Gewährung von Beiträgen an die Hauspflege respektive des Intensivpflegezuschlags stellt eine Dauerleistung dar (vgl. BGE 109 V 261 Erw. 4; ZAK 1987 S. 173 Erw. 3a). Jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich - wie bei der Hilflosenentschädigung - durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a; AHI 2000 S. 160).
1.7 Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert zukommt, sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wesentlich ist, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der versicherten Person hat. Im Weiteren sind die Angaben der die Pflege leistenden Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet, und detailliert bezüglich der einzelnen, alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV sein. Sodann hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1 und 6.2).
2.
2.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b).
2.2 In Bezug auf den Antrag um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ist die Verfügung vom 3. August 2005 - sie bildet seit der Revision durch die Beschwerdegegnerin infolge des Diabetes den Anfechtungsgegenstand - in Rechtskraft erwachsen. Die beschwerdeführende Partei beantragte nämlich in ihrer Einsprache vom 12. September 2005 lediglich die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages höheren Grades, anstelle des ab 1. April 2005 zugesprochenen Intensivpflegezuschlages leichten Grades; die zugesprochene Hilflosenentschädigung bestritt sie nicht (vgl. Urk. 27/1). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 erklärte sie sodann auch gegenüber dem hiesigen Gericht, es sei lediglich der Anspruchsbeginn des Intensivpflegezuschlages strittig (vgl. Urk. 26 S. 1 unten).
Daher ist der Anspruch des Versicherten auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades in Rechtskraft erwachen und vorliegend lediglich streitig und zu prüfen, ob, ab wann und in welchem Umfang ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht. Die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 16. Januar 2006 (vgl. Urk. 28-29) ist somit nur noch bezüglich der Ausführungen zum Intensivpflegezuschlag zu berücksichtigen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 3. August 2005 (Urk. 23/1) auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 29. Februar 2004 (Urk. 8/40) sowie auf den Abklärungsbericht vom 26. Juli 2005 (Urk. 23/2), wonach der Versicherte in den Verrichtungen An- und Auskleiden, Notdurft, Körperpflege, Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte (Urk. 8/40 S. 4) sowie bezüglich der medizinischen Pflege (vgl. Urk. 23/2 S. 1 f.) hilfsbedürftig sei. Zudem bedürfe er der persönlichen Überwachung (Urk. 8/40 S. 3 unten). Aufgrund dieser Einschränkungen resultiere insgesamt seit Auftreten des Diabetes im April 2005 ein für den Intensivpflegezuschlag relevanter Betreuungsaufwand von 4 Stunden und 23 Minuten pro Tag (Urk. 23/1 und Urk. 2).
2.4 Demgegenüber stellte sich die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Versicherte bedürfe bereits seit 1. Januar 2004 einer intensiven dauernden Überwachung von vier Stunden pro Tag, weshalb ihm ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag mittleren Grades zustehe (Urk. 26). Er müsse beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie beim Essen dauernd persönlich überwacht werden (vgl. Urk. 32).
3.
3.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. September 2004 (Urk. 2) beziehungsweise der Verfügung vom 3. August 2005 liegen die Abklärungsberichte vom 19. Februar 2004 und vom 26. Juli 2005 zugrunde (Urk. 8/40, Urk. 23/2).
Im Abklärungsbericht vom 19. Februar 2004, den die Beschwerdegegnerin durch ihren internen Abklärungsdienst eingeholt hatte, hielt die Abklärungsperson fest, das Gespräch habe am 16. Februar 2004 am Wohnort des Versicherten in Anwesenheit der Eltern und des Versicherten stattgefunden. Der Versicherte besuche von Montag (9.00 h) bis Freitag (11.30 h) das Sonderschulheim B.___ (Urk. 8/40 S. 1 oben).
Der Versicherte sei motorisch in der Lage, sich selbständig an- und auszukleiden. Die Mutter lege ihm die Kleider in der richtigen Reihenfolge bereit; ohne ständiges Auffordern und ohne Hilfe würde er sich nicht ankleiden. Das Ausziehen funktioniere etwas besser, wobei er die Kleider einfach zu Boden werfe. Der Versicherte vermöge sich nicht der Witterung angepasst zu kleiden. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand für das An- und Auskleiden wurde deshalb auf 35 Minuten pro Tag festgesetzt (Urk. 8/40 S. 1).
Die tägliche Morgentoilette erfolge im Beisein einer Drittperson, welche den Versicherten immer zum nächsten Schritt auffordere. Die Zähne putze er gleichzeitig wie seine Mutter, wobei das Nachputzen durch eine Drittperson notwendig sei. Die Haare kämme er selbständig, aber nur vorne. Der Versicherte bade jeden Abend, wobei er das Einseifen erst nach Aufforderung und oberflächlich erledige. Das Waschen der Haare erfolge jeden zweiten Tag und sei immer noch ein Problem; oft sei die Anwesenheit von zwei Personen notwendig. Aufgrund der besagten Hilfeleistungen wurde der invaliditätsbedingte Mehraufwand hinsichtlich der Körperpflege auf 44 Minuten pro Tag geschätzt (Urk. 8/40 S. 2 Mitte).
Die Mutter schicke den Versicherten regelmässig auf die Toilette. Je nach Tagesform gehe er alleine hin; sie habe dann immer ein Ohr am Bad, damit sie ihm bei der Reinigung nach der Defäkation helfen könne. Der Versicherte versuche sich zwar selbst zu reinigen, doch sei eine Nachreinigung notwendig. Er trage in der Nacht keine Pampers mehr und müsse daher um 22 Uhr und teilweise um 23.30 Uhr von einer Drittperson auf die Toilette geschickt werden. Er sei aber trotzdem drei- bis viermal pro Woche am Morgen nass. Diese Arbeiten wurden mit einem invaliditätsbedingten Mehraufwand von fünf Minuten pro Tag berücksichtigt (Urk. 8/40 S. 2 f.).
Innerhalb des Hauses bewege sich der Versicherte selbständig, wobei man ihn immer im Auge behalten müsse. Falls man versuche, ihn im Freien an der Hand zu nehmen, werde er aggressiv, weshalb er einige Schritte vor der Begleitperson gehe. Da der Versicherte seiner Mutter kräftemässig völlig überlegen sei, gehe sie nicht mehr mit ihm alleine spazieren; dies übernehme der Vater oder der Entlastungsdienst (Student). Der Versicherte habe ein überempfindliches Gehör und reagiere auf entfernte Geräusche mit Panik und renne einfach davon. Im zwischenmenschlichen Bereich reagiere er unterschiedlich und unberechenbar. Er spiele beispielweise friedlich mit seinem Bruder, schlage dann aber kurze Zeit später einfach zu. Gegenüber seinen Eltern verhalte er sich sehr aggressiv, insbesondere gegenüber der Mutter. Der Versicherte könne seine Bedürfnisse in zwei Sätzen angeben und spreche von sich in der Du-Form. Seine Befindlichkeit (Freude/Traurigkeit) vermöge er verbal nicht auszudrücken (Urk. 8/40 S. 3).
Ferner bedürfe der Versicherte zwingend der Überwachung; er sei unberechenbar und man wisse nie, was er anstelle. Die Fenster in seinem Zimmer sowie im Wohnzimmer seien vergittert und die Haustüre immer verschlossen. Gegenüber Drittpersonen reagiere er je nach Tagesform, teilweise aggressiv und handgreiflich. Es wurde daher - für die Zeit, die der Versicherte nicht im Heim verbringt - eine intensive Überwachung von zwei Stunden angerechnet (Urk. 8/40 S. 3 f.).
Der Kinderarzt werde je nach Bedarf im Zusammenhang mit Krankheiten konsultiert. Der Versicherte werde zudem einmal pro Woche psychomotorisch betreut. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Weg- und Zeitaufwandes wurde ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 8 Minuten 34 Sekunden pro Tag berücksichtigt (Urk. 8/40 S. 4).
Im Bereich des Aufstehens, Absitzens und Abliegens sei der Versicherte selbständig. Ebenso beim Essen. Auch benötige er abgesehen von der Behandlung der Bisswunden keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe (Urk. 8/40 S. 2 f.).
Der behinderungsbedingte Mehraufwand wurde demgemäss auf insgesamt drei Stunden und 33 Minuten festgesetzt, weshalb ab dem 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Minderjährige ausgewiesen sei. Der Versicherte sei in den Bereichen An- und Auskleiden, Notdurft, Körperpflege sowie bezüglich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte, mithin in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos und bedürfe überdies der Überwachung. Ein Anspruch auf einen leichten Intensivpflegezuschlag sei nicht ausgewiesen, da ein Mehraufwand von mindestens vier Stunden nicht vorliege (Urk. 8/40 S. 4).
3.2 Nachdem beim Versicherten am 20. April 2005 ein Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert wurde, ist am 26. Juli 2005 ein neuer Abklärungsbericht erstellt worden. Darin wurde neu der zeitliche Mehraufwand bezüglich Verabreichen des Insulins, Messen der Blutzuckerwerte und der dazugehörigen Arbeiten festgehalten (Urk. 23/2 S. 1 oben).
Nach Rücksprache mit einer Kinderkrankenschwester wurde für das viermalige Messen des Blutzuckerwertes ein Mehraufwand von insgesamt 20 Minuten pro Tag und für das Verabreichen des Insulins und die zugehörige Vor- und Nachbereitung ebenfalls ein solcher von insgesamt 20 Minuten pro Tag berücksichtigt, während die Mutter des Versicherten ausführte, das Messen des Blutzuckerwertes nehme insgesamt 40 Minuten pro Tag in Anspruch und für die Verabreichung des Insulins mit den dazugehörigen Arbeiten benötige sie 30 Minuten pro Tag. Für die Kontakte mit dem Sonderschulheim und dem Kinderspital wurden Aufwendungen von 10 Minuten pro Tag angerechnet, was insgesamt einen invaliditätsbedingten Mehraufwand für medizinische Hilfeleistungen von 50 Minuten pro Tag ergebe (vgl. Urk. 23/2 S. 2 oben).
Gemäss Abklärungsbericht vom 19. Februar 2004 bestehe ein zeitlicher Mehraufwand von 3 Stunden 33 Minuten pro Tag. Durch den oben aufgeführten zusätzlichen Mehraufwand infolge des Diabetes von 50 Minuten pro Tag ergebe sich seit April 2005 aufgrund eines täglichen Mehraufwands von 4 Stunden 23 Minuten ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag leichten Grades (Urk. 23/2 S. 2 oben).
3.3 Im Bericht vom 30. Januar 2006 hielt C.___, stellvertretender Heimleiter des Entlastungsheims D.___, fest, der Versicherte verbringe seit mehr als zehn Jahren regelmässig einige Wochenenden und Ferien bei ihnen. Herr C.___ erklärte, dass der Versicherte beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie beim Essen wie auch in allen übrigen Lebensverrichtungen auf dauernde persönliche Überwachung angewiesen sei. Der Versicherte müsse sowohl beim Aufstehen wie auch beim Schlafengehen häufig ermahnt werden. Er benötige Anweisungen und Überwachung, um die einzelnen Arbeitsschritte, beispielsweise beim Ankleiden oder Duschen, erledigen zu können. Insgesamt könne dies über eine Stunde dauern (Urk. 32 S. 1 oben).
Auch beim Essen müsse der Versicherte ständig überwacht werden. Ohne dauernde Kontrolle würde er in unbegrenzter Menge nur von denjenigen Nahrungsmitteln essen, auf welche er gerade Lust habe, mehrmals während einer Mahlzeit aufstehen, sich anderen Tätigkeiten widmen und die übrige Tischgemeinschaft beim Essen stören. Seit beim Versicherten Diabetes diagnostiziert worden sei, sei der Betreuungsaufwand erheblich intensiver geworden, da Nahrungsmittel und Menge sehr genau geplant werden müssen und der Versicherte neben den Hauptmahlzeiten mehrere Zwischenmalzeiten benötige. Es sei im Heim generell festgestellt worden, dass Kinder und Jugendliche mit schwerem frühkindlichem Autismus in der Betreuung äusserst aufwändig seien und in allen Lebensverrichtungen andauernde intensive persönliche Überwachung und Hilfestellung benötigen würden (Urk. 32 S. 1 unten).
4.
4.1 Die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Intensivpflegezuschlag erfolgte vorliegend zwar durch eine qualifizierte Fachperson, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der aus der Diagnose sich ergebenden Beeinträchtigungen des Versicherten hatte, doch setzte sie sich mit der hier zentralen Fragestellung, ob und warum beim Versicherten eine dauernde oder eine besonders intensive Überwachung notwendig sei, nicht auseinander (vgl. Urk. 8/40 S. 3 f.).
4.2 Zur dauernden Überwachung äussern sich Randziffern (Rz) 8076 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Gemäss Rz 8077 KSIH liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel für die besonders intensive dauernde Überwachung wird in Rz 8077 KSIH ein autistisches Kind genannt, das erhebliche Probleme hat, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren. Das zeige sich im alltäglichen Umgang mit Gegenständen (z.B. Ausleeren von Behältern, Herumwerfen beliebiger Gegenstände, Beschädigung von Möbeln etc.). Das Kind könne auch keine Gefahren erkennen: Es könne beispielsweise unvermittelt aus dem Fenster steigen und sei allenfalls nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren. In bestimmten Situationen könne es auch zu selbstverletzendem oder fremdagressivem Verhalten kommen. Die Betreuungsperson müsse deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein einzugreifen.
4.3 Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung setzte sich mit der Frage des Umfangs der persönlichen Überwachung bei autistischen Kindern auseinander. Es hielt fest, es werde in Rz 8077 KSIH zwar ein autistisches Kind als Beispiel für einen besonders intensiven dauernden Überwachungsfall erwähnt, doch dürfe bei Vorliegen der Diagnose gemäss GgV Anhang Ziff. 401 nicht automatisch von einer besonders intensiven Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV ausgegangen werden. Vermöge das autistische Kind beispielweise zu gehorchen, komme es gewissen Aufforderungen nach und könne mit seinen Geschwistern ruhig zu spielen, ohne das Gespräch von Erwachsenen zu stören, bestehe keine Veranlassung, von einer besonders intensiven dauernden Überwachung auszugehen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Oktober 2005 in Sachen K., I 67/05 Ziff. 4.2 und in Sachen K., I 72/05 Ziff. 4.6).
4.4 Sowohl dem Abklärungsbericht vom 19. Februar 2004 als auch dem Bericht des Entlastungsheims D.___ lässt sich entnehmen, dass der Versicherte nicht in der Lage ist, Aufforderungen von Betreuungspersonen anzunehmen und direkt umzusetzen; vielmehr müsse er in der Regel mehrmals ermahnt und motiviert werden, bis er dann letztendlich eine bestimmte Handlung vornehme und umsetze (vgl. Essen am gemeinsamen Tisch, zu Bett gehen, Zähneputzen etc.). Auch finden sich in den Berichten keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass sich der Versicherte während geraumer Zeit ruhig zu verhalten vermag oder in Ruhe einer Beschäftigung nachgehen würde, hingegen bestehen konkrete Hinweise für eine gewisse Unberechenbarkeit und eine erhebliche Aggressivität des (im Zeitpunkt des Einspracheentscheides) 14-jährigen, kräftigen Jungen (Fenster und Türen müssen immer verschlossen sein; im Spiel mit dem Bruder verhalte er sich zeitweise ruhig, schlage dann aber plötzlich zu etc.), mit dem sich die Mutter aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit nicht mehr allein auf die Strasse traut. Es bestehe die Gefahr, dass er unter Umständen einfach losrenne, ohne irgendwelche Gefahren zu erkennen. Auch falle es dem Versicherten schwer, sich seiner Umwelt mitzuteilen. Freude oder Traurigkeit könne er nicht zeigen; er sei auch bezüglich seiner verbalen Ausdruckweise limitiert (vgl. Erw. 3.1 ff. vorstehend). Diese Angaben stimmen im Übrigen auch mit der Schlussfolgerung der Abklärungsperson überein. Sie hielt unter der Rubrik persönliche Überwachung nämlich fest, dass der Versicherte zwingend der Überwachung bedürfe. Er sei unberechenbar und man wisse nie, was er anstelle. Die Fenster im seinem Zimmer seien vergittert und die Haustüre sei immer verschlossen. Zudem reagiere der Versicherte gegenüber Drittpersonen aggressiv und handgreiflich (Urk. 8/40 S. 3 unten).
4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass es sich beim Versicherten um einen autistischen Jugendlichen handelt, dessen Verhaltensweise mit derjenigen des autistischen Kindes vergleichbar ist, welches gemäss Rz 8077 KSIH dauernd intensiv überwacht werden muss. Dies hat auch die Abklärungsperson so festgehalten (vgl. Urk. 8/40 S. 3 unten), das Verhalten dann aber fälschlicherweise nicht als dauernd intensive Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV, sondern lediglich als dauernde Überwachung qualifiziert. Zusammenfassend ist daher beim Versicherten - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - von einer besonders intensiven dauernden Überwachung auszugehen. Somit resultiert ab dem 1. Januar 2004 ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von insgesamt 7 Stunden und 33 Minuten pro Tag (3 Stunden 33 Minuten + 4 Stunden = 7 Stunden und 33 Minuten) und seit Auftreten des Diabetes im April 2005 ein solcher von 8 Stunden und 23 Minuten pro Tag (3 Stunden 33 Minuten + 50 Minuten + 4 Stunden = 8 Stunden und 23 Minuten).
Demgemäss hat der Versicherte ab 1. Januar 2004 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag mittleren Grades und ab 1. April 2005 auf einen solchen schweren Grades.
5. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Versicherten steht eine Prozessentschädigung zu, welche gemäss den massgebenden Kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2005 dahin abgeändert, dass der Versicherte ab 1. Januar 2004 einen Anspruch auf Intensivpflegezuschlag mittleren Grades für einen Betreuungsaufwand von 7 Stunden und 33 Minuten pro Tag und ab 1. April 2005 einen solchen schweren Grades für einen Betreuungsaufwand von 8 Stunden und 23 Minuten pro Tag hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Versicherten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).