IV.2004.00641
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 22. Dezember 2004
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter H.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1988 geborene F.___ leidet an angeborenen cerebralen Lähmungen und kongenitalen Hirnstörungen (Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 bzw. 404 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]; vgl. Urk. 7/15-20; vgl. auch Urk. 7/30-31).
Aufgrund seiner Gebrechen waren ihm seitens der Invalidenversicherung:
- medizinische Massnahmen (inkl. Psycho- und Psychomotoriktherapie; Beschluss/Mitteilung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, vom 5./11. März 1992 [Urk. 7/14/1]; Verfügungen der SVA, IV-Stelle, vom 14. Dezember 1995 [Urk. 7/11] und vom 6. Februar 1997 [Urk. 7/10]; vgl. Urk. 7/12/2);
- pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Beschluss/Mitteilung des IV-Sekretariats vom 5./11. März 1992 [Urk. 7/14/2]; Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 1995 [Urk. 7/12/1]);
- Sonderschulmassnahmen (inkl. Sprachheilbehandlung; Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 1996 [Urk. 7/13/2]);
zugesprochen worden.
1.2 Nach Abschluss der Sekundarschule C und Absolvierung verschiedener von der Berufsberatung '___' (Berufsberatung für Jugendliche und Erwachsene) initiierter Schnupperlehrgänge (in der Schreinerei und in der Bäckerei des Behindertenwerks A.___, '___', in der Schreinerei der B.___-Stiftung, '___', und in der Bäckerei-Konditorei C.___, '___'; vgl. Urk. 7/25; Urk. 7/29) wurde der Versicherte am 8. August 2003 bei der IV-Stelle zur Berufsberatung angemeldet (Urk. 7/29).
Die Verwaltung holte daraufhin den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder und Jugendliche, '___', vom 22. Oktober/20. November 2003 (Urk. 7/15) ein und nahm berufsberaterische Abklärungen vor (s. Verlaufsprotokoll von Berufsberater I.___ vom 18. März 2004 [Urk. 7/23]).
1.3 Am 11. Dezember 2003 wurde um Übernahme der im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung des Versicherten bei der B.___-Stiftung anfallenden Zusatzkosten nachgesucht (vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2006 dauernde IV-Anlehre zum Holzbearbeiter; Urk. 7/9).
Nach Einholung der Stellungnahmen von IV-Ärztin Dr. med. E.___ vom 11. März und vom 30. April 2004 (Urk. 7/8) wies die Verwaltung das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Mai 2004 (Urk. 7/7) ab.
Die vom Versicherten (gesetzlich vertreten durch seine Mutter, H.___) dagegen am 31. Mai 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wurde - nach erneuter Begrüssung von IV-Ärztin Dr. E.___ (Stellungnahme vom 10. Juni 2004 [Urk. 7/3]) und Einholung der Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 30. Juli 2004 (Urk. 7/2) - mit Entscheid vom 25. August 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) abgewiesen.
2.
2.1 Hiergegen erhob der durch seine Mutter gesetzlich vertretene Versicherte mit Eingabe vom 21. September 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-2; Urk. 3/4-7]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Erteilung der nachgesuchten Kostengutsprache, eventuell Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung.
2.2 Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2004 (Urk. 6; samt Akten [Urk. 7/1-37]) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Stellungnahme vom 21. November 2004 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. November 2004 (Urk. 11) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung an die erstmalige berufliche Ausbildung hat.
Diese Frage beurteilt sich - dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz folgend, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen) - nach den per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; samt zugehöriger Verordnung [ATSV]) und den in diesem Zusammenhang geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; samt zugehöriger Verordnung [IVV]) respektive nach den Rechtsnormen gemäss der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerin sei auf die einspracheweise vorgetragene Argumentation (Urk. 7/5) und namentlich auf den in diesem Zusammenhang angerufenen Bericht von Dr. D.___ vom 22. Oktober/20. November 2003 (Urk. 7/15) überhaupt nicht eingegangen. Sie habe zwar die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zitiert und die diesbezügliche Rechtsprechung wiedergegeben, es dann aber ohne weitere Begründung bei der Schlussfolgerung bewenden lassen, es fehle an der leistungsbegründenden Invalidität. Auf den gegen die getroffene Beurteilung sprechenden Bericht des Behindertenwerks A.___ vom 14. April 2004 (Urk. 7/25) und die Empfehlungen der Berufsberatung (vgl. Urk. 7/23) sei ebenfalls nicht eingegangen worden (Urk. 1 S. 1 f.).
Auf diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab einzugehen.
2.2
2.2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Diese sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheinstanz hat den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
2.2.2 Im Sozialversicherungsverfahren haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG; vgl. zum verfassungsmässigen Gehörsanspruch: Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] sowie die hierzu unter der Herrschaft von Art. 4 altBV [in der bis Ende 1999 geltenden Fassung] ergangene [s. etwa BGE 120 V 362 Erw. 2a], nach wie vor massgebende [vgl. BGE 126 V 130 Erw. 2a, mit Hinweisen] Rechtsprechung).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Zudem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen und dabei wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein erhobenes Vorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Behörde mit erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen des Betroffenen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete frühere Ausführungen verweisen.
2.2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Rechtsaktes. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Praxisgemäss kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben. So kann es beispielsweise nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung. Zudem sollen mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 1 ff. zu Art. 42 ATSG sowie N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 f. zu Art. 49 ATSG).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte in der Verfügung vom 18. Mai 2004 (Urk. 7/7) die Abweisung des Leistungsbegehrens wie folgt begründet:
„[gesetzliche Grundlagen: Art. 16 IVG]
Unsere Abklärungen haben ergeben, dass aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit eines geschützten Rahmens für die erstmalige berufliche Ausbildung nicht gegeben ist. Eine Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten für eine Ausbildung im geschützten Rahmen ist somit nicht möglich."
2.3.2 Einspracheweise brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seines schweren Psychoorganischen Syndroms (POS) sei ein geschützter Rahmen unbedingt erforderlich. Diese Einschätzung werde von Fachpersonen geteilt. Die Behauptung, wonach ein geschützter Rahmen aus medizinischer Sicht nicht notwendig sei, stehe insbesondere im Widerspruch zur anderslautenden Einschätzung von Dr. D.___. Sollte dem Leistungsbegehren nicht ohne weiteres stattgegeben werden können, sei eine neuropsychologische Abklärung im Kinderspital '___' durchführen zu lassen (Urk. 7/5).
Nach Eingang der Einsprache vom 31. Mai 2004 (Urk. 7/5) holte die Beschwerdegegnerin in Ergänzung ihrer bisherigen Erhebungen die Stellungnahme von IV-Ärztin Dr. E.___ vom 10. Juni 2004 (Urk. 7/3) ein und unterbreitete den Fall dem BSV zur Meinungsäusserung (Stellungnahme vom 30. Juli 2004 [Urk. 7/2]).
Im nachfolgenden, auf vollumfängliche Einspracheabweisung lautenden Entscheid vom 25. August 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) wurde einleitend die „Prozessgeschichte“ samt dem vom Beschwerdeführer gestellten Einspracheantrag (Leistungszusprechung, eventuell Abklärung im Kinderspital '___') referiert (S. 1). Alsdann wurde in Aussicht gestellt, „[a]uf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen“ (S. 1). Ferner wurden die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG; Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG; Art. 4 Abs. 2 IVG; Art. 5 Abs. 1 IVV) dargelegt, und es wurde auf die dazu ergangene Judikatur und Literatur (BGE 114 V 30 und 96 V 32; ZAK 1982 S. 493; nicht veröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. November 1989 in Sachen R. [I 13/89], vom 18. Dezember 1992 in Sachen D. [I 123/91] und vom 28. Februar 1994 in Sachen S.H.; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985) hingewiesen (S. 1 f.).
Schliesslich findet sich die folgende, sachverhaltsbezogene Erwägung (S. 2):
„Im Falle von F.___ fehlt die leistungsbegründende Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bzw. Art. 4 IVG."
2.4
2.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdeführer einspracheweise unter (sinngemässer) Bezugnahme auf die Meinungsäusserungen der Fachleute des Behindertenwerks A.___ und von Dr. D.___ vorgetragenen Einwendungen mit dem allgemeinen und rein formelhaften Hinweis abgetan, es fehle an einer leistungsbegründenden Invalidität. Es mangelt damit an einer konkreten, prüfend nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Einsprachevorbringen und den in dieser Hinsicht einschlägigen medizinischen Akten. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, die tragenden Elemente ihrer Würdigung offen zu legen und nicht verdeutlicht, weshalb genau die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen und die von ihm angerufenen Unterlagen zur Bewirkung eines anderen Ergebnisses untauglich sind. Zudem ist die von der Beschwerdegegnerin als bindend erachtete Anweisung des BSV vom 30. Juli 2004 (Urk. 7/2) mit keinem Wort erwähnt worden.
2.4.2 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten mithin als begründet. Für eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren fehlt angesichts der Schwere des Begründungsmangels und der rudimentären Ausführungen zur Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 6) die Grundlage.
2.5 Die führt schon aus formellen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 2 = Urk. 7/1).
3.
3.1
3.1.1 Nicht erwerbstätige Minderjährige (d.h. nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr) gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG).
3.1.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach Massgabe der Art. 13, 19 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen - unter anderem und soweit vorliegend von Interesse - in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG.
3.1.3 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist - unter anderem und soweit vorliegend von Interesse - gleichgestellt die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG).
Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 IVV). Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400 höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV; vgl. zu den konkret anrechenbaren Zusatzaufwendungen Art. 5 Abs. 3-6 IVV).
3.1.4 Die unter der bisherigen Gesetzesordnung ergangene Rechtsprechung bleibt auch nach dem Inkrafttreten des ATSG (1. Januar 2003) und des damit revidierten Art. 5 Abs. 2 IVG massgebend. Im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 ATSG wird ausdrücklich festgehalten, diese Bestimmung lehne sich an die in der bisherigen Gesetzgebung der Invalidenversicherung enthaltene Umschreibung der Invalidität von Minderjährigen an (BBl 1991 II 249; Kieser, a.a.O., Rz 9 zu Art. 8 ATSG). Zwar ist der Begriff "voraussichtlich" (vgl. Art. 8 Abs. 2 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) an die Stelle von "wahrscheinlich" (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) getreten. Dadurch wird betont, dass die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit Minderjähriger aufgrund einer auf die Zukunft ausgerichteten Betrachtungsweise zu beurteilen ist (Kieser, a.a.O., Rz 10 zu Art. 8 ATSG). Dies entspricht der zu Art. 5 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) ergangenen Rechtsprechung, wonach bei Minderjährigen die anzunehmende Erwerbsunfähigkeit nicht zeitlich aktuell gegeben sein muss (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 31 f.; Urteile des EVG vom 27. August 2004 in Sachen B. [I 670/03] und vom 23. September 2004 in Sachen Z. [I 23/04]).
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG) gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b am Ende; AHI 1998 S. 204 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 162 f.). Eine berufliche Ausbildung, wie sie Art. 16 Abs. 2 IVG umschreibt, ist nur dann eine Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 1 IVG, wenn sie die versicherte Person mindestens in diesem Ausmass arbeitsfähig zu machen verspricht (vgl. AHI 2000 S. 188 Erw. 2). Von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind Massnahmen, welche die Erwerbsfähigkeit nur geringfügig zu beeinflussen vermögen. Überdies gehen Eingliederungsvorkehren nur zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die damit verbundenen Kosten zum voraussichtlichen Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. ZAK 1992 S. 365 Erw. 1b mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 16. Juli 2001 in Sachen C. [I 654/99]). Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa, mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufwahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufwahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des EVG vom 15. Mai 2002 in Sachen K. [I 485/01], mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis). Die Vorbereitung auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte fällt unter Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig wird (AHI 2002 S. 179 Erw. 3a, mit Hinweis).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin - beziehungsweise das von ihr als Aufsichtsbehörde angegangene BSV - stützt sich im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von IV-Ärztin Dr. E.___ vom 11. März 2004 (Urk. 7/8), wonach eine isolierte Rechenstörung wohl ausgewiesen, die Notwendigkeit eines geschützten Ausbildungsrahmens jedoch nicht nachvollziehbar sei.
3.2.2 Die langjährige Kinderärztin des Beschwerdeführers, Dr. D.___, diagnostizierte im Bericht vom 22. Oktober/20. November 2003 (Urk. 7/15) ein POS, mit schwerer Dyskalkulie. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt besuchten Sekundarschule C in Mathematik vom Lernziel befreit gewesen sei; wegen hochgradiger Rechenschwäche - der Beschwerdeführer vermöge nur mit Mühe über 20 zu rechnen - sei die Absolvierung einer Berufsschule nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne sich zudem nur kurzzeitig konzentrieren und sei bei Überforderung rasch frustriert und blockiert. Er sei sehr fürsorglich zu seinen Geschwistern, habe einen sehr guten Umgang mit Tieren, beschäftige sich meist im Freien und zeige ein gutes handwerkliches Geschick; er habe viele gute Ideen, könne diese jedoch wegen der nur kurzen Begeisterungszeit nicht umsetzen. Als auffällige Befunde schilderte Dr. D.___ Schwierigkeiten bei der räumlichen Orientierung, bei ansonsten visuell altersgemässen Leistungen; ferner beschrieb sie eine auditive Verarbeitungsschwäche, wobei die auditive Erfassungsspanne derjenigen eines 9-Jährigen entspreche. In Bezug auf das weitere Vorgehen empfahl Dr. D.___ eine eingehende neuropsychologische Evaluation. Zur konkreten Arbeitsbelastbarkeit in den psychischen Funktionen hielt Dr. D.___ fest, dass das Konzentrationsvermögen ("kurze Konzentrationszeit") und das Auffassungsvermögen ("kurze Erfassungsspanne") eingeschränkt seien; die Belastbarkeit sei ebenfalls einschränkt ("bei Überforderung"). Abschliessend bemerkte Dr. D.___, dass eine "Berufsbeurteilung in geschützter Werkstätte notwendig" sei, wobei der Beschwerdeführer eine Schreineranlehre in der B.___-Stiftung zu absolvieren wünsche.
Laut den in der Sekundarschule C ausgestellten Zeugnissen vom 24. Januar und 10. Juli 2002 sowie vom 29. Januar 2003 (Urk. 7/29 Beilagen) erreichte der Beschwerdeführer trotz regelmässigem Stützunterricht lediglich Noten zwischen 2-3 und 4-5, wobei zuletzt eine gewisse Steigerung festzustellen war; im Fach Mathematik konnten zufolge Lernzielbefreiung bis zuletzt keine Noten erteilt werden. Die zuvor in der Kleinklasse A beziehungsweise in der Sonderklasse B von den Lehrkräften ausgestellten schriftlichen Berichte illustrieren die von Dr. D.___ angesprochenen Konzentrations-, Auffassungs- und Belastbarkeitsdefizite. Die daraus resultierenden sehr beschränkten schulischen Fähigkeiten, namentlich in mathematischer Hinsicht, sowie die zutage tretenden Mankos im Bereich des Selbstvertrauens und des abstrakten Vorstellungsvermögens werden im Abschlussbericht der Förderlehrerin G.___ vom 8. Juni 2004 (Urk. 3/7) bestätigt.
In den aktenkundigen "Schnupperlehr-Beurteilungen" wurde der Beschwerdeführer mitunter als in Bezug auf die Aufgabenerfassung führungsbedürftig beschrieben; seine Arbeitsweise wurde bisweilen als zögerlich, langsam und stockend beurteilt. Im Ergebnis wurde zwar mehrheitlich eine bedingte Berufseignung attestiert. Dem Bericht der B.___-Stiftung vom 11. Dezember 2003 (Urk. 7/9) und dem Schreiben des Behindertenwerks A.___ vom 14. April 2004 (Urk. 7/25) nach zu schliessen, beziehen sich die jeweiligen Eignungsbeurteilungen indessen auf die Absolvierung einer Ausbildung in geschütztem Rahmen (wobei eine spätere arbeitsmarktliche Verwertung des Erlernten seitens der B.___-Stiftung nicht ausgeschlossen wurde). Gemäss Erläuterung des Behindertenwerks A.___ vom 14. April 2004 (Urk. 7/25) habe der Beschwerdeführer wohl einen grossen Arbeitswillen an den Tag gelegt und die ihm in der Behindertenwerkstatt übertragenen Arbeiten sauber und korrekt zu bewältigen versucht, was ihm jedoch nicht immer gelungen sei; er habe sehr grosse Mühe bekundet, sich über eine längere Zeitdauer zu konzentrieren, und es hätten ihm nicht mehrere Arbeitsschritte gleichzeitig erklärt werden können.
3.2.3 Im Lichte dieser Aktenlage vermag der von Dr. E.___ gezogene Schluss, es falle aus medizinischer Sicht im Hinblick auf die geordnete Absolvierung einer beruflichen Ausbildung lediglich die ausgewiesene Rechenschwäche ins Gewicht, nicht zu überzeugen. Vielmehr deuten die kinderärztlich geschilderten und durch die übrigen Akten unterlegten Anomalien in den psychischen Funktionen in Richtung weitergehender behinderungsbedingter Erschwernisse bei der Absolvierung des beabsichtigten, aufgrund ausgewiesener handwerklicher Grundfertigkeiten an sich geeigneten Ausbildungsgangs im Bereich der Holzbearbeitung. IV-Ärztin Dr. E.___ hat denn auch ihre am 11. März 2004 geäusserte Auffassung nach nochmaliger Durchsicht der Akten am 30. April beziehungsweise am 10. Juni 2004 zwar einerseits bekräftigt ("Ich bin nach wie vor der gleichen Meinung"), anderseits aber dahingehend relativiert, dass der Beurteilung der Frage nach der Notwendigkeit eines geschützten Ausbildungsplatzes ein gewisses Ermessen eigne ("Es ist sicher Ermessenssache"; Urk. 7/3; Urk. 7/8). Laut Berufsberater I.___ lassen bereits die Schilderungen von Dr. D.___ erkennen, dass eine berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft nicht in Frage komme (Urk. 7/23 S. 3). Ob dem tatsächlich so ist, lässt sich indessen ohne weitere Abklärungen zum Vorhandensein der im Hinblick auf den angestrengten Ausbildungsgang konkret erforderlichen kognitiven Fähigkeiten - etwa durch eine vertiefte kinderärztliche Beurteilung oder eine spezifische neuropsychologische Evaluation, beides unter Einbezug eines detaillierten Berichts über den Verlauf der Holzbearbeiteranlehre in der B.___-Stiftung (vgl. dazu Urk. 10 S. 1) - nicht abschliessend beurteilen.
3.3 Die Sache erweist sich demnach in materieller Hinsicht als weiter abklärungsbedürftig.
4. Zusammenfassend führt dies zur Beschwerdegutheissung in dem Sinne, dass der angefochtene Entscheid (Urk. 2 = Urk. 7/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne obiger Erwägungen (sowie nach allfälliger Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen), über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde (unter pflichtgemässer Wahrung des rechtlichen Gehörs).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).