IV.2004.00642

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 16. Juni 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1948, absolvierte eine kaufmännische Lehre. Ab Februar 1992 arbeitete sie zu 30 % als Buchhalterin bei der A.___ (Urk. 7/29). Infolge einer Erkrankung an Brustkrebs war sie ab 28. März 2000 arbeitsunfähig, per 30. Juni 2000 löste sie das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 7/17, Urk. 7/26, Urk. 7/29). Seit November 2001 leidet sie zudem an Schmerzen in den Armen und Schultern (Urk. 7/17).
         Am 13. Juni 2000 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Gewährung eines Hilfsmittels (Perücke), welchem Antrag mit Verfügung vom 27. Juni 2000 entsprochen wurde (Urk. 7/10, Urk. 7/30). Mit weiterer Anmeldung vom 22. März 2002 ersuchte sie zusätzlich um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/29). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/11-18), holte den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 23. April 2002 ein (Urk. 7/26) und veranlasste den Haushaltsbericht vom 9. Januar 2003 (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 sprach sie der Versicherten rückwirkend eine vom 1. März bis 31. Juli 2001 befristete halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % zu (Urk. 3/2 = Urk. 7/5). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades hatte die IV-Stelle gestützt auf den Haushaltsbericht vom 9. Januar 2003, wonach die Versicherte im Gesundheitsfall ab Juni 2000 ihr Arbeitspensum auf 50 % gesteigert hätte (Urk. 7/25 S. 3), den Anteil der Erwerbstätigkeit und denjenigen im Haushalt auf je 50 % festgelegt. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2004 Einsprache und bemängelte sinngemäss die Befristung der Rente (Urk. 7/4). Mit Entscheid vom 26. August 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. September 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 16 ATSG (in der ab 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der ab 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung) - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 IVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 27 IVV).
2.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV (seit 1. Januar 2004 nach Art. 28 Abs. 2bis IVG) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

3.
3.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu je 50 % einer Erwerbs- und Haushaltstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/25), weshalb die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt.
3.2     Im Streit liegt insbesondere die Befristung der Invalidenrente. Die IV-Stelle zog zu deren Begründung in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin infolge des Brustkrebses ab 28. März 2000 in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin zu 100 % und in ihrer Tätigkeit als Hausfrau zu 28 % eingeschränkt gewesen sei, wodurch in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 64 % resultiere. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, also ab 28. März 2001, bestehe somit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Indes habe sich der Gesundheitszustand ab Mai 2001 wieder gebessert, so dass die Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht keine Einschränkung mehr zu gewärtigen gehabt habe. In Anwendung von Art. 88a IVV seien deshalb die Rentenleistungen per 31. Juli 2001 aufzuheben, da - bei unverändert gebliebener Einschränkung im Hauhalt - der Invaliditätsgrad ab 1. Mai 2001 noch 14 % betrage. Zwar habe sich der Gesundheitszustand ab November 2001 wieder derart verschlechtert, dass erneut keine Erwerbsarbeit mehr zumutbar gewesen sei. Jedoch sei diese Verschlechterung auf ein andersgeartetes Leiden zurückzuführen gewesen, was wiederum die einjährige Wartefrist ausgelöst habe. Innerhalb dieser Wartefrist habe der Gesundheitszustand wieder eine Verbesserung erfahren, so dass nach deren Ablauf keine Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr bestanden habe. Entsprechend dem Invaliditätsgrad von 14 %, bedingt durch die Einschränkung in der Haushaltstätigkeit, sei deshalb nach Ablauf des Wartejahres ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 3/2 = Urk. 7/5).
         Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Demnach sei sie in erwerblicher Hinsicht zu 100 % eingeschränkt; im Übrigen sei sie durch die Schmerzen in der Verrichtung des Haushaltes zusehends stärker beeinträchtigt (Urk. 1).
4.      
4.1     Gemäss Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin seit März 2000 an einem rechtsseitigen Mammakarzinom (Stadium pT2 pN1 G2 N0) bei einem Status nach Tumorexzision und Axillarevision rechts, nach adjuvanter Chemotherapie von April bis Oktober 2000 und einer Radiotherapie von Februar bis April 2001, einem Thorakovertebralsyndrom und seit November 2001 an einer linksseitigen Periarthropathia humeroscapularis (Urk. 7/16-17). Das Mammakarzinom und die Periarthropathia humeroscapularis stehen in keinem Zusammenhang (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/16-17).
4.2    
4.2.1 Aufgrund des rechtsseitigen Mammakarzinoms war die Beschwerdeführerin ab 28. März 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 10. August 2002, Urk. 7/17/1). Ab 1. Mai 2001 war sie gemäss Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Onkologie und Hämatologie, bei dem sie seit 19. September 2000 wegen des Brustkrebses in Behandlung stand (Urk. 7/29 S. 5), aus onkologischer Sicht wieder voll arbeitsfähig (Bericht vom 5. April 2004, Urk. 7/11). Diese Einschätzung überzeugt angesichts des Krankheitsverlaufs. Am 28. März 2000 wurde das Karzinom reseziert, und im Anschluss daran wurde von April bis Oktober 2000 eine Chemotherapie durchgeführt. Von Februar bis April 2001 unterzog sich die Beschwerdeführerin schliesslich einer Radiotherapie, die gut toleriert wurde (Bericht von Dr. C.___ vom 10. August 2002, Urk. 7/17/1, und Bericht des E.___, Klinik für Radio-Onkologie, vom 2. Mai 2001, Urk. 7/17/2). Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 9. Juni 2003 blieb das Mammakarzinom rezidivfrei (Urk. 7/16).
4.2.2 Aufgrund des Mammakarzinoms ist somit ab 1. März 2001, also nach Ablauf des entsprechenden Wartejahres, ein Rentenanspruch zu bejahen. Gestützt auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus onkologischer Sicht seit 1. Mai 2001 wieder voll arbeits- und erwerbsfähig ist, was in Anwendung von Art. 88a IVV bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ab 1. August 2001 zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist bis 31. Juli 2001 in erwerblicher Hinsicht von einer 100%igen Einschränkung auszugehen, was bei einem Anteil des Erwerbsbereiches von 50 % einen Teilinvaliditätsgrad von 50 % ergibt. Bezüglich der Haushaltstätigkeit kann hingegen für diesen Zeitraum nicht auf den Haushaltsbericht vom 9. Januar 2003 (Urk. 7/25) abgestellt werden, denn dieser stellt lediglich auf die Situation ab, wie sie zu jenem Zeitpunkt aufgrund der durch die Periarthropathia humeroscapularis bedingten Einschränkungen bestand, ohne jedoch auf die im vorliegend relevanten Zeitraum durch das Krebsleiden bedingten Beeinträchtigungen Bezug zu nehmen. In diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache bereits aus diesem Grund an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
Ergibt sich aufgrund der durchzuführenden Abklärungen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2001 auch in der Haushaltstätigkeit nicht mehr in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt war, erfolgte die Befristung der Invalidenrente bis zum 31. Juli 2001 zu Recht, da diesfalls ab dem 1. Mai 2001 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorlag.
4.3    
4.3.1   Wie bereits erwähnt, leidet die Beschwerdeführerin seit November 2001 beidseitig an Arm- und Schulterschmerzen, links etwas ausgeprägter. Die neurologische Abklärung bei Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 29. April 2002 ergab die Diagnose einer linksseitigen Periarthropathia humeroscapularis (Urk. 7/17/3), wobei sich gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 10. August 2002 keine Hinweise auf Metastasen in der Wirbelsäule oder im übrigen Skelett finden liessen (Urk. 7/17/1). Über die Auswirkungen der Schulterproblematik auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr. C.___, der als Hausarzt die Beschwerdeführerin seit März 2000 betreut (Urk. 7/16), und das E.___, Poliklinik (Urk. 7/13-17). Die Angaben von Dr. C.___ betreffend die Auswirkungen der Schulterproblematik auf die Arbeitsfähigkeit sind interpretationsbedürftig. Im Bericht vom 10. August 2002 bejahte er zunächst die Frage, ob eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe, und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit 28. März 2000 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ein paar Seiten weiter hinten beurteilte er die Beschwerdeführerin sowohl in bisheriger Berufstätigkeit als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit als halbtags erwerbsfähig, wobei er es unterliess anzugeben, ab wann diese Angaben Geltung beanspruchen (Urk. 7/17/1).
         Angesichts dieser Ungereimtheiten las der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle diese Angaben im Kontext mit den Diagnosen und Befundbeschreibungen. Er ging unter Hinweis auf die Befundbeschreibungen, wonach sich die Problematik unter analgetischer Therapie und lokaler Infiltration der linken Schulter allmählich bessere und sich bei der letzten Kontrolle vom 7. Juni 2002 ein deutlich besseres Schmerzensbild gezeigt habe (Urk. 7/17), davon aus, dass Dr. C.___ zunächst von einer 100%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, dann aber ab Juni 2002 dank der Besserung des Gesundheitszustandes von einer 50%igen Einschränkung ausgegangen sei (Urk. 7/9 S. 4). Diese Interpretation erscheint plausibel und zulässig. Dies umso mehr, als auch die Beschreibung der Arbeitsbelastbarkeit anhand der physischen Funktionen im Bericht vom 10. August 2002 weitestgehend positiv war. So attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin nur minime Einschränkungen beim Sitzen, beim Heben und Tragen leichter Lasten und in leichter und feinmotorischer Tätigkeit (Urk. 7/17/1).
4.3.2   Mit Bericht vom 9. Juni 2003 nahm Dr. C.___ nochmals Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und hielt fest, seit dem letzten Bericht vom 10. August 2002 persistierten die Schmerzen in beiden Armen, zudem würden diese nun jeweils einschlafen. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Das Beiblatt zur Arbeitsfähigkeit füllte er nicht aus. Die Frage, ob eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe, beantwortete er im gleichen Sinne wie im Bericht vom 10. August 2002, indem er festhielt, die Beschwerdeführerin sei seit 28. Februar 2000 (richtig: 28. März 2000) bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16). Aufgrund der unvollständigen Angaben und der obigen Erwägungen kann indes darauf nicht abgestellt werden.
         Mit Berichten vom 21. August und 23. Oktober 2003 sowie vom 11. Februar 2004 attestierte das E.___, Poliklinik, eine Arbeitsfähigkeit von 40 % ab Juli 2003 in bisheriger Tätigkeit (Urk. 7/13-15). Über den vorangegangenen Zeitraum vermochten die Ärzte des Universitätsspitals Zürich keine Angaben zu machen, da die Beschwerdeführerin erst ab dem 7. Juli 2003 bei ihnen in Behandlung stand (Urk. 7/13). Diese Einschätzung stimmt im Wesentlichen mit jener von Dr. C.___ im Bericht vom 10. August 2002 überein. Ob die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 40 % beziehungsweise 50 % auf eine unterschiedliche Beurteilung des selben Sachverhaltes zurückzuführen ist oder ob sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit in diesem Masse verschlechtert hatte, kann dahingestellt bleiben, zumal sich - wie sogleich unter Erwägung 4.3.3 zu zeigen sein wird - in beiden Fällen kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad ergibt.
4.3.3   Nimmt man eine Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich von 50 % an, ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 0 %, da die Beschwerdeführerin damit den Anteil der Erwerbstätigkeit von 50 % voll auszuschöpfen vermag. Geht man von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % beziehungsweise einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % aus, rechtfertigt es sich, die für die Invaliditätsbemessung massgebliche Erwerbseinbusse dem über 50 % hinausgehenden Anteil der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen, womit ein Teilinvaliditätsgrad von 10 % resultiert.
         Was die Einschränkung im Haushalt anbelangt, ist festzuhalten, dass der Haushaltsbericht vom 9. Januar 2003 den einschlägigen Bestimmungen des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2000; insbesondere Rz 3090 ff.) entspricht, die durch die Schulterproblematik bedingten gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt und nachvollziehbar ist. Für den allfälligen, im Zusammenhang mit der Schulterproblematik stehenden Rentenanspruch ist somit gestützt auf diesen Bericht im Haushalt von einer Teilinvalidität von 28 % auszugehen.
         Gesamthaft resultiert aus den ab Juni 2002 attestierten Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit (0 % bzw. 10 %) und in der Haushaltstätigkeit (28 %) ein Invaliditätsgrad von 14 % beziehungsweise 24 % (0,5 x 0 % bzw. 10 % + 0,5 x 28 %), weshalb aufgrund der Schulterproblematik nach Ablauf des entsprechenden Wartejahres (Art. 29bis IVV e contrario), also ab 1. November 2002, ein Rentenanspruch zu verneinen ist. Dies jedoch nur insoweit, als der medizinische Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht genügend abgeklärt ist (vgl. hiezu nachfolgend Erwägung 4.4).
4.4     Die Beschwerdeführerin bestritt sowohl in der Einsprache vom 17. Juni 2004 als auch in der Beschwerde vom 21. September 2004 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Sie betonte, es seien neuere Arztberichte einzuholen, um den Gesundheitszustand über die gesamte Dauer verlässlich beurteilen zu können (Urk. 2, Urk. 7/4). Dieser Einwand ist berechtigt. Massgebend für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des Einspracheentscheides ist in der Regel der Sachverhalt, wie er bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (vorliegend: 26. August 2004) gegeben war (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Der Bericht des E.___, Poliklinik, stammt zwar vom 11. Februar 2004, doch war die Beschwerdeführerin dort nur bis am 12. August 2003 in Behandlung (Urk. 7/15 S. 2). Über diesen Zeitpunkt hinaus vermag dieser Bericht retrospektiv somit keine Aussagen zu machen. Eine Abklärung des Sachverhalts über diesen Zeitpunkt bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 26. August 2004 wäre indes angezeigt zu gewesen, zumal die Beschwerdeführerin wiederholt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 2, Urk. 7/4) und auch im Bericht von Dr. C.___ vom 9. Juni 2003 der Gesundheitszustand als sich verschlechternd bezeichnet worden war (Urk. 7/16).
         Da sich der medizinische Sachverhalt von August 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 26. August 2004 als nicht abgeklärt erweist und eine rentenbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbs- oder Haushaltstätigkeit nicht mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, ist der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).