IV.2004.00644

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 18. Mai 2005
in Sachen
A.___ geb. 1990
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater B.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1990, leidet seit Geburt an Meningomyelocele (MMC; Fehlbildung des Rückenmarks bei Spina bifida) mit Chiari II Malformation und Hydrocephalus, inkompletter Lähmung unterhalb L4, neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung sowie Strabismus (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Kinder und Jugendliche, "___", vom 13. Februar 2004, Urk. 8/48). Die Invalidenversicherung übernahm die Kosten der zur Behandlung der Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 381 und Nr. 386 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) notwendigen medizinischen Massnahmen und gewährte bis heute verschiedene weitere Leistungen (Hilfsmittel, Sonderschulung etc). Seit Januar 1994 richtet sie dem Versicherten zudem einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und unter dem Titel "Medizinische Massnahmen" Beiträge an die Hauspflege im Sinne der damals massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aus (Verfügungen vom 3. Juli 1995 und 17. November 1995, Urk. 8/40 und Urk. 8/36; vgl. auch Abklärungsberichte vor Ort [betr. Pflegebeitrag vom 26. April 1995, Urk. 8/108; betr. Hauspflege vom 10. November 1995, Urk. 8/104). Gestützt auf den im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung der Pflegebeiträge erstellten neuen Abklärungsbericht vom 29. September 1998 (Urk. 8/90), wonach der Versicherte nur noch in drei Bereichen als hilflos anzusehen sei, der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung weniger als zwei Stunden betrage und zudem eine dauernde persönliche Überwachung nicht mehr ausgewiesen sei, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 1998 die Beiträge an die Hauspflege per Ende Dezember 1998 auf (Urk. 8/27) und setzte mit Verfügung vom 5. November 1998 den Pflegebeitrag für die Betreuung des Versicherten ab Januar 1999 neu aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades fest (Urk. 8/25/1). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2000 gut, indem es beide Verfügungen aufhob und den Anspruch auf Hauspflegebeiträge und auf Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige im bisherigen Umfang bestätigte (Urk. 8/21). Die IV-Stelle erliess in der Folge entsprechende neue Verfügungen (vom 5. und 6. Juni 2000, Urk. 8/17-18).
1.2     Nach Inkrafttreten der 4. IVG-Revision am 1. Januar 2004 hatte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfung der Ansprüche vorzunehmen und an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen (vgl. Mitteilung an den Versicherten vom 19. Dezember 2003, Urk. 8/72). Die hierzu notwendige erneute Abklärung vor Ort ergab, dass eine Hilflosigkeit nur noch in den Bereichen "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" ausgewiesen sei, während sich der Versicherte nun selbstständig an- und auskleiden könne und zudem für zusätzliche behinderungsbedingte intensive Betreuung kein Mehraufwand von mindestens 4 Std. täglich bestehe (Abklärungsbericht vom 30. März 2004, Urk. 8/70). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle mit zwei Verfügungen vom 15. April 2004 (Urk. 8/7-8) eine (neurechtliche) Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2004 und ab 1. Juni 2004 eine solche bei leichter Hilflosigkeit zu. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag wurde verneint. Die gegen die Reduktion der Hilflosenentschädigung gerichtete Einsprache (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. August 2004 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen liess der Vater von A.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte mit Eingabe vom 22. September 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei rückwirkend ab dem 1. Juni 2004 statt einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades weiterhin eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2004 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel teilte der Rechtsdienst für Behinderte mit, A.___ bzw. dessen Vater werde nicht mehr durch ihn vertreten (Urk. 13). Mit Replik vom 25. Januar 2005 wird vom Vater des Versicherten im Wesentlichen geltend gemacht, sein Sohn benötige Dritthilfe in mindestens vier Lebensbereichen und müsse zudem stets überwacht werden (Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete auf Duplik. Mit Verfügung vom 24. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Mit den per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) wurden die bisherigen Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige (Art. 20 IVG in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die Beiträge an die Kosten der Hauspflege (Art. 14 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV) in die Hilflosenentschädigung (Art. 42 IVG) überführt (Gesetzesbestimmungen in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen des IVG). Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision werden die bisherigen Pflegbeiträge für hilflose Minderjährige mit Inkrafttreten der Revision grundsätzlich durch die betraglich erhöhte neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt und sind zudem innert eines Jahres zu überprüfen.
1.2     Gemäss den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Vorbehalten bleiben die besonderen - für den vorliegenden Fall indes nicht relevanten bzw. unbestrittenen - besonderen Voraussetzungen für Minderjährige (Art. 42bis IVG).
         Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
         Nach Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
         Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln    a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in           erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;      b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders      aufwendigen Pflege bedarf d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
         Ein Anspruch aufgrund lebenspraktischer Begleitung gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. e IVV in Verbindung mit Art. 38 IVV besteht nur für volljährige Versicherte.
1.3     Jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Revision; Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).
1.4     Bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 IVV für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1.5     Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die geeignete Vorkehr für die Feststellung der Hilflosigkeit und die Ermittlung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. Mai 2003, I 568/02, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1     Das hiesige Gericht erkannte im Urteil vom 10. März 2000 (Urk. 8/21), dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit mittleren Grades weiterhin erfülle, da er unbestrittenermassen in drei Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtung, nämlich "Körperpflege", "Verrichtung der Notdurft" und "Fortbewegung" auf Dritthilfe angewiesen sei und zudem eine dauernde Überwachungsbedürftigkeit bestehe. Das Gericht liess offen, wieweit der Beschwerdeführer in weiteren Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtung (etwa An- und Auskleiden) ebenfalls noch als hilflos zu betrachten wäre (Erw. II/2a und II/2d).
2.2     Nach dem Abklärungsbericht vom 30. März 2004 (Urk. 8/70) ist der Beschwerdeführer heute noch in den drei Bereichen "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin anerkannt und ist soweit unbestritten (Urk. 2 und Urk. 8/7 S. 3). Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es bestehe auch in den beiden Bereichen "Ankleiden/Auskleiden" und "Verrichtung der Notdurft" nach wie vor eine Hilfsbedürftigkeit, zudem müsse er stets überwacht werden, da er wegen der motorischen Einschränkungen Gefahrenmomente nicht korrekt erfassen und übersehen könne (Urk. 1 und Urk. 14).
2.3     Zu prüfen ist somit zum einen, ob die Hilfsbedürftigkeit auch noch in einer weiteren, für die Bemessung der Hilflosenentschädigung massgebenden alltäglichen Lebensverrichtung - "Ankleiden/Auskleiden" oder "Verrichtung der Notdurft" - besteht, und zum andern, ob der Beschwerdeführer weiterhin der dauernden Pflege oder persönlichen Überwachung bedarf. Bei Bejahung einer der beiden Fragen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittelschweren statt einer solchen leichten Grades.
2.3.1   Zur Funktion Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson im Bericht vom 30. März 2004 (Urk. 8/70) fest, nach Angaben der Eltern könne sich der Beschwerdeführer zum Teil selbstständig ankleiden. Hilfe benötige er beim Anziehen von Socken und Hose, da er nicht bis zu den Füssen gelange. Auch könne er grosse Knöpfe öffnen und schliessen sowie Schuhe mit Klettverschlüssen anziehen. Demgegenüber erklärte die Physiotherapeutin, welche den Beschwerdeführer an der Schule für Körper- und Mehrfachbehinderte betreut, er könne sich selbstständig an- und auskleiden, wozu auch das Anziehen von Socken, Schuhen und Hose gehöre (Urk. 8/69). Die Abklärungsperson schloss aus diesen Aussagen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, auch das Anziehen von Socken und Hose selbstständig auszuführen und die geltend gemachte Hilfe durch die Eltern nicht mehr notwendig sei. Nachdem bereits im früheren Abklärungsbericht vom 28. September 1998 (Urk. 8/90) die damalige Abklärungsperson festgehalten hatte, in der Schule benötige der Beschwerdeführer in diesem Bereich keine regelmässige Hilfeleistungen mehr, erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren weitere Fortschritte gemacht hat, sodass heute von einer weitgehenden Selbstständigkeit ausgegangen werden kann, welche jedenfalls keine regelmässige Dritthilfe mehr erfordert. Gestützt wird diese Einschätzung im Übrigen auch durch den Hausarzt Dr. C.___, der eine Hilfsbedürftigkeit beim Ankleiden/Auskleiden verneinte (vgl. Beiblatt zum Bericht vom 13. Februar 2004, Urk. 8/48). Dass der Beschwerdeführer behinderungsangepasste Kleidung selbstständig an- und ausziehen kann, bestreiten auch die Eltern nicht (vgl. Urk. 14). Sie wenden indessen ein, bei besonderen Gelegenheiten (Einladungen, Hochzeiten, religiöse Feiern etc.) könne der Beschwerdeführer nicht in Trainerhosen erscheinen und benötige zum Anziehen "normaler" Kleider Hilfe. Da derartige Anlässe nicht alltäglich sind, muss die hier - anerkanntermassen als notwendig - erforderliche Hilfe aber nicht regelmässig erfolgen (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 8025). Damit vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Kleider trägt, die er nicht vollständig selber anziehen kann, keine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu begründen.
2.3.2 Dritthilfe machen die Eltern auch geltend im Bereich "Verrichtung der Notdurft". Da der Beschwerdeführer den Harn/-Stuhldrang sehr spät bemerke, müsse er zum Toilettengang gemahnt werden, ansonsten es passieren könne, dass er einnässe und in die Hose stuhle, was wiederum einen Mehraufwand bei der Reinigung bedeute (Urk. 14). Dr. C.___ bestätigt im Bericht vom 13. Februar 2004 (Urk. 8/48), dass nach wie vor gelegentliches Einnässen und häufiges Stuhlschmieren bei Obstipation (Stuhlverstopfung) vorkomme. Die intermittierende Stuhlinkontinenz bedeute einen Zusatzaufwand (vermehrte Wäsche). Im Abklärungsbericht wird zu diesem Punkt weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer werde tagsüber zum Toilettengang aufgefordert und nachts von der Mutter geweckt. Tagsüber trage er keine Windeln und das Bett sei mit einer Einlage versehen. Seit er die Schule für Körper- und Mehrfachbehinderte besuche, d.h. seit fünf Wochen, sei kein "Unfall" betreffend Inkontinenz mehr vorgefallen. Nach Einschätzung der Abklärungsperson wäre dem geistig regen Beschwerdeführer ein eigenverantwortliches Toilettentraining alle zwei Stunden zumutbar. Er kenne die Uhrzeit und könne mit seinen Fähigkeiten diese Verantwortung (z.B. durch Stellen eines Weckers) übernehmen. Eine Hilflosigkeit in diesem Bereich sei deshalb nicht mehr ausgewiesen (Urk. 8/70).
         Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Notdurft grundsätzlich selbstständig verrichten und sich reinigen kann. Eine Hilfe Dritter bei der Nachreinigung, wie sie noch im Abklärungsbericht von 1998 als regelmässig notwendig erachtet wurde (vgl. Urk. 8/90 S. 3), wird auch von den Eltern nicht mehr geltend gemacht. Offenbar stellt sich heute in erster Linie die Frage, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, regelmässig von sich aus die Toilette aufzusuchen. Es spricht nichts gegen die Einschätzung der Abklärungsperson, dass der nunmehr 14-jährige Beschwerdeführer soweit entwickelt ist, dass er diese Verantwortung selber übernehmen kann und nicht mehr darauf angewiesen ist, dass er von Drittpersonen zum Toilettengang aufgefordert werden muss. Wenn es auch in Einzelfällen noch vorkommen mag, dass er die Toilette zu spät aufsucht und deswegen die Eltern oder andere Betreuungspersonen Hilfe leisten müssen, kann nicht mehr von regelmässiger und erheblicher Dritthilfe gesprochen werden. Ein vermehrter Duschaufwand infolge der Stuhlinkontinenz gehört zum Bereich "Körperpflege" und wurde dort berücksichtigt (vgl. Urk. 8/70 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erachtete somit eine Hilflosigkeit im Bereich "Verrichtung der Notdurft" zu Recht als nicht mehr ausgewiesen.
2.3.3   Nach Auffassung der Eltern bedarf der Beschwerdeführer auch weiterhin einer dauernden Überwachung, da er wegen seiner motorischen Einschränkungen Gefahren nicht korrekt erfassen könne (Urk. 14). Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht indessen fest, der Beschwerdeführer sei weder fremd- noch selbstgefährdet, er kenne die Gefahren und könne auch telefonieren. Trotzdem werde er aber von den Eltern nicht allein gelassen (Urk. 8/70).
         Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 10. März 2000 eine dauernde Überwachungsbedürftigkeit in erster Linie deshalb angenommen, weil der Beschwerdeführer damals im Alter von acht Jahren noch grosse Schwierigkeiten hatte, die Probleme im Zusammenhang mit der Blasen- und Darmstörung zu meistern und eine entsprechenden Therapie erst am Anfang stand (Urk. 8/21 Erw. II/2c). Nach dem unter Erw. 2.3.2 hiervor Ausgeführten kann in diesem Bereich von einer Entwicklung in den letzten Jahren ausgegangen werden, welche zu einer weitgehenden Selbstständigkeit geführt hat und keine dauernde Überwachung mehr notwendig macht. Dasselbe gilt auch für die Gefahrenerkennung und -einschätzung. Gestützt auf die Beurteilung der Abklärungsperson kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch ohne dauernde Überwachung nicht gefährdet ist. Indirekt bestätigt dies auch Dr. C.___, der feststellte, die Mutter des Beschwerdeführers zeige eine grosse Tendenz zu Überbehütung (Urk. 8/49), und eine Überwachungsbedürftigkeit verneinte (Urk. 8/48).
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur noch in den drei Lebensverrichtungen "Körperpflege", "Essen" und "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da dies nur für die Bejahung einer leichten Hilflosigkeit ausreicht, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine entsprechende Reduktion der Hilflosenentschädigung vorgenommen.

3. Aufgrund der Angaben im Abklärungsbericht vom 30. März 2004 besteht der Anspruch auf eine Entschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit bis 31. März 2004 und ab 1. April 2004 ein solcher bei leichter Hilflosigkeit (Urk. 8/70 S. 4) Die revisionsweise Reduktion der Hilflosigkeitsentschädigung ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV deshalb erst nach Ablauf von drei Monaten vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist folglich die Entschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit noch bis und mit Juni 2004 auszurichten.
4.       Da der Beschwerdeführer nur geringfügig obsiegt und lediglich zu Beginn des vorliegenden Verfahrens vertreten war, steht ihm keine Prozessentschädigung zu.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. August 2004 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer noch bis und mit dem Monat Juni 2004 Anspruch auf eine Entschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).