IV.2004.00646
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 22. März 2005
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter
diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1988 geborene N.___ leidet an einer Trisomie 18, welche mit verschiedenen Geburtsgebrechen einhergeht (u.a. einem Entwicklungsrückstand infolge schwerer zerebraler Parese [Ziff. 390 GgV-Anhang]; Herzfehler [Ziff. 313 GgV-Anhang]; urologischen Missbildungen [Ziff. 344 und 345 GgV-Anhang], progredienter, doppelbogiger Skoliose sowie Trichterbrust). Aufgrund der sich daraus ergebenden schwersten Mehrfachbehinderungen wurden N.___ verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen, so unter anderem Hilfsmittel, Sonderschulmassnahmen, Medizinische Massnahmen (unter diesem Titel insbesondere auch Rückvergütungen der Kosten für die Hauspflege) sowie Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige. Im Jahre 2003 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, unter anderem im Rahmen einer amtlichen Revision Pflegebeiträge für Hilflosigkeit schweren Grades weiterhin bis 31. Mai 2006/höchstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres sowie Hauspflegebeiträge gestützt auf einen durchschnittlichen Mehraufwand an intensiver Pflege im Vergleich zu nichtbehinderten Kindern gleichen Alters im Umfang von 8 Stunden pro Tag zu (vgl. Verfügungen vom 6. November 2003; Urk. 8/13-14).
2. Gestützt auf die mit der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen ersetzte die IV-Stelle die Verfügungen vom 6. November 2003 mit Verfügung vom 23. Juni 2004. Darin sprach sie der Versicherten in weiterer Anerkennung einer schweren Hilflosigkeit ab 1. Januar 2004 bis längstens 31. Mai 2006 eine Hilflosenentschädigung zu. Zusätzlich sprach sie der Versicherten bei Aufenthalt zu Hause einen Intensivpflegezuschlag in der Höhe von täglich Fr. 42.-- für einen Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag zu. In der Verfügung hielt sie dabei fest, dass angebrochene Tage (d.h. Tage, die durch den Besuch der Sonderschule im Externat unterbrochen werden), nur als halbe Tage gelten würden, weshalb für diese Tage nur der halbe Ansatz zur Auszahlung gelange. Die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung werde dagegen nicht tangiert (vgl. Urk. 8/8).
Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2004 liess die Mutter von N.___ als gesetzliche Vertreterin der Versicherten am 23. August 2004 durch den Rechtsdienst für Behinderte Einsprache erheben im Wesentlichen mit dem Begehren, dass der Versicherten auch an Tagen, an welchen sie die Schule besuche, der volle Ansatz des Intensivpflegezuschlages auszurichten sei (Urk. 8/4). Mit Entscheid vom 6. September 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
3. Dagegen liess die Mutter der Versicherten, wiederum vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Rechtsanwältin lic. iur. Sigg Bonazzi, Beschwerde erheben und in Erneuerung ihrer Rechtsbegehren im Wesentlichen die Ausrichtung des vollen Ansatzes des Intensivpflegezuschlages auch an Tagen, an denen die Versicherte die Schule besuche, beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. November 2004 geschlossen wurde (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In übergangsrechtlicher Hinsicht sind die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für Minderjährige und Beiträge an die Kosten für Hauspflege innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision).
2.
2.1 Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsordnung existierten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen drei Arten von Leistungen; dabei handelte es sich um die Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG mit drei Hilflosigkeitsgraden), die Beiträge an die besonderen Pflegekosten für hilflose Minderjährige, die das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Sonderschulung) in einer entsprechenden Einrichtung aufhalten (Pflegebeiträge; Art. 20 IVG in Verbindung mit Art. 13 IVV) und die Beiträge an die Kosten der Hauspflege (Hauspflegebeiträge; Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV, je in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung). Voraussetzung für die Beiträge an die Kosten der Hauspflege war einerseits, dass medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung in Hauspflege durchgeführt wurden. Andererseits war erforderlich, dass durch die Anstellung von zusätzlichen Hilfskräften Kosten entstanden. Die Invalidenversicherung übernahm diese Kosten bis zu einer festgelegten Höchstgrenze, wenn der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass überschritt. Art. 4 Abs. 4 IVV legte die vier Betreuungsstufen fest.
2.2
2.2.1 Zur Behebung von Lücken und Ungerechtigkeiten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen schlug das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Zuge der 4. IV-Revision die Einführung einer Assistenzentschädigung vor. Diese sollte die bisherigen drei Leistungen - Hilflosenentschädigung, Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige und Hauspflegebeitrag - durch eine einheitliche Leistungskategorie für sämtliche Altersgruppen unter der Bezeichnung "Assistenzentschädigung" ersetzen (Vorschlag des BSV für die Einführung einer Assistenzentschädigung in: Soziale Sicherheit 2000, S. 62 ff.; Botschaft über die 4. Revision des IVG vom 21. Februar 2001, nachfolgend: Botschaft, S. 3288 f.). Die Bezeichnung "Assistenzentschädigung" hat letztlich aber doch keine Aufnahme in das Gesetz gefunden, ist doch in den revidierten Bestimmungen immer noch von "Hilflosenentschädigung" die Rede (vgl. die Überschrift zu den Art. 42, 42bis und 42ter IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
2.2.2 Art. 42 IVG umschreibt die für alle Versicherten gemeinsam geltenden Voraussetzungen des Leistungsanspruchs; die für minderjährige Versicherte geltenden besonderen Anspruchsvoraussetzungen sind in Art. 42bis IVG geregelt. Nach dessen Absatz 4 haben Minderjährige nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 oder in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozialversicherung (Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) aufhalten.
Für die Höhe der Hilflosenentschädigung massgebend ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG), die leicht, mittelschwer oder schwer sein kann. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
Nach Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Dem Bundesrat ist die Regelung weiterer Einzelheiten übertragen.
In Art. 36 Abs. 2 IVV wird der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag unter dem Titel "Besondere Leistungen für Minderjährige" nochmals erwähnt. Art. 39 IVV umschreibt das vorausgesetzte Mass der Betreuung.
2.3 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die (altrechtlichen) Pflegebeiträge und die Hauspflegeleistungen mit der 4. IV-Revision aufgehoben und diese bisherigen Leistungen durch die Hilflosenentschädigung respektive den Intensivpflegezuschlag für Minderjährige ersetzt worden sind.
Was den Intensivpflegezuschlag betrifft, so wollte der Gesetzgeber mit dieser Leistung die unter der altrechtlichen Hauspflege bestehende ungleiche Behandlung zwischen Minderjährigen mit und denjenigen ohne anerkanntes Geburtsgebrechen beseitigen und die Verfahrensabläufe zur Abklärung der verschiedenen Ansprüche vereinfachen (Botschaft S. 3241 f. Ziff. 2.3.1.3.2). Weil der Intensivpflegezuschlag im Gegensatz zur früheren Hauspflege nicht mehr an den Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 oder 13 IVG anknüpft, wird damit neben dem Aufwand für die medizinische Behandlungspflege auch derjenige für die Grundpflege entschädigt. Der Leistungsanspruch setzt somit nur noch voraus, dass zusätzlich zum Assistenzbedarf ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens vier, respektive sechs, respektive acht Stunden pro Tag ausgewiesen ist (Botschaft S. 3244 f. Ziff. 2.3.1.5.2.1). Unverändert wurde die Regelung übernommen, wonach sowohl die Assistenz- respektive Hilflosenentschädigung als auch der Intensivpflegezuschlag ausschliesslich denjenigen Versicherten ausgerichtet werden, die sich nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einer Institution aufhalten (Art. 42 Abs. 3 und 5 IVG, Art. 42bis Abs. 4 und Art. 42ter Abs. 3 IVG). Im Gegensatz zur früheren Regelung wurde dieser Grundsatz nunmehr im Gesetz verankert und dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, den Begriff "Aufenthalt" zu definieren (Art. 42 Abs. 5 Satz 2 IVG), was in Art. 35bis Abs. 3 IVV vollzogen wurde: Demnach gelten als Aufenthalt in einer Institution Tage, an welchen die Invalidenversicherung die Kosten für den Internatsaufenthalt übernimmt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich der materiellrechtlichen Aspekte die heutige Regelung im Vergleich zur altrechtlichen Ordnung keine wesentlichen Änderungen erfahren hat, weshalb die zur altrechtlichen Ordnung ergangene Rechtsprechung sinngemäss weiterhin anwendbar bleibt.
3.
3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Versicherte aufgrund ihrer schwersten Mehrfachbehinderungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Anerkannt wird von der Beschwerdegegnerin denn nach wie vor, dass eine Hilflosigkeit schweren Grades vorliegt, für welche eine entsprechende Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird. Unbestritten ist sodann ein täglicher invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von über acht Stunden, welcher in Form des Intensivpflegezuschlages abgegolten wird (vgl. Urk. 8/8).
Streitig und zu prüfen ist hingegen die Rechtmässigkeit der Reduktion des Intensivpflegezuschlages um die Hälfte an den Tagen, an welchen die Versicherte die Sonderschule besucht. Aus den Akten ergibt sich denn in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin seit August 2000 die Schule A.___ besucht (vgl. etwa Urk. 1 S. 2, Urk. 8/9 ["Papierakten"], Urk. 8/38 ["Elarakten"], Urk. 8/50 ["Elarakten"]). Dabei hält sie sich mit Ausnahme von Mittwoch, Montag bis Freitag von 9.00 bis 15.30 in der Schule auf (vgl. Abklärungsbericht vom 14. Juli 2000; vgl. Urk. 8/73 ["Elarakten"]). Die Beschwerdeführerin hält sich dabei nur tagsüber (während rund vier bis sieben Stunden) in der Sonderschule auf; sie übernachtet, was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird, bei den Eltern zuhause (vgl. Urk. 1 S. 4).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf das IV-Rundschreiben Nr. 195 des BSV vom 16. April 2004. Darin wird unter anderem Folgendes festgehalten:
"Ziffer 14 des früheren (das heisst, des bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Anhangs 3 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) sah für die Hauspflegebeiträge vor, dass ein Sonderschultag im Externat als halber Tag angerechnet wird. Dieser Hauspflegebeitrag wurde - ebenso wie neu der Intensivpflegezuschlag - gewährt, wenn ein Kind im Vergleich zu nicht behinderten Kindern gleichen Alters ein Mehraufwand an Pflege und Betreuung benötigte. Es handelt sich also um eine Leistung mit dem gleichen Zweck, jedoch anderen Anspruchsvoraussetzungen.
Die Ausrichtung der Hälfte des Betrages ist insofern gerechtfertigt, als Eltern von Kindern, die eine Sonderschule besuchen, im Vergleich zu Eltern, die sich ganztags der Kinderbetreuung widmen, während deren Abwesenheit ohne Zweifel entlastet sind."
3.3 Wie vorne dargelegt, setzt die Gewährung des Intensivpflegezuschlages neben dem mindest erforderlichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand voraus, dass sich die betreffende Person nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einer Institution aufhält (Art. 42bis Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 42ter Abs. 3 IVG). Eine solche Institution bildet die Sonderschule, an deren Besuch die Invalidenversicherung Beiträge gewährt. Ob sich diese Person im Sinne der genannten Bestimmungen in der Eingliederungsstätte aufhält, hängt davon ab, ob die Invalidenversicherung die Kosten für den Internatsaufenthalt übernimmt (Art. 42bis Abs. 5 IVG in Verbindung mit Art. 35bis Abs. 3 IVV). Wie die Verwaltungspraxis dazu präzisiert, ist unter dem Aufenthalt in einer Institution der Ort zu verstehen, wo die versicherte Person die Nacht verbringt (Rz 8106 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2004 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. auch die Rz 8003, 8005, 8068 und 8106 in Verbindung mit 8108 KSIH).
Wie oben dargelegt, ist erstellt, dass die Versicherte die Schule im Externat besucht und zuhause bei den Eltern schläft. Somit hält sie sich nicht im rechtlich relevanten Sinn in der Sonderschule auf, womit sich die beanspruchten Leistungen nach den Regeln für Personen richten, die nicht in einem Heim leben.
3.4 In BGE 126 V 64 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Rz 14 des Anhangs des bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen KSME (s. vorne Erw. 3.2) als gesetzwidrig qualifiziert. Dies begründete das höchste Gericht damit, dass die Beiträge an die Kosten für die Hauspflege (heute: Intensivpflegezuschlag) und die Sonderschulbeiträge nicht dieselben Bedürfnisse abdeckten. Da die umstrittene Weisung, die eine arithmetische Herabsetzung der Beiträge an die Hauspflege um 50 % für jeden Schultag vornehme, unabhängig vom Ausmass des Betreuungsaufwandes zu Hause, weder auf einem allgemeinen Grundsatz noch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, müsse sie als gesetzwidrig betrachtet werden (Erw. 4c).
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a).
Nach dem eingangs Gesagten (Erw. 2.3), wonach die bisherige, zur altrechtlichen Regelung der Hauspflegebeiträge ergangene Rechtsprechung sinngemäss auf das Institut des Intensivpflegezuschlages übertragen werden kann, sowie angesichts der in BGE 126 V 64 ergangenen Rechtsprechung, kann demnach auch das IV-Rundschreiben Nr. 159 vom 16. April 2004, welches sich ausschliesslich auf Rz 14 des Anhangs des bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen KSME abstützt, keine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Damit bildet es keine ausreichende Grundlage für eine Halbierung des Intensivpflegezuschlags an Tagen des Sonderschulbesuchs, weshalb es nicht zu berücksichtigen ist.
3.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch an Tagen, an welchen sie die Sonderschule besucht, Anspruch auf die ungekürzte Ausrichtung des Intensivpflegezuschlages in der Höhe von Fr. 42.-- hat. Dies führt zur Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. September 2004 und damit zur Gutheissung der Beschwerde.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten, welche auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. September 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch an Tagen, an welchen sie die Sonderschule besucht, Anspruch auf den vollen Intensivpflegezuschlag hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).