Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. Juni 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1954, erlitt am 9. April 1991 in Ausübung seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter einen Unfall. Seither leidet er an linksseitigen Handgelenkschmerzen und unterzog sich deshalb am 2. April 1992 einer Operation (Urk. 7/13 S. 1 f., Urk. 7/80). Am 4. November 1992 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. März 1994, Urk. 7/16) verneinte die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. August 1994 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und sprach dem Versicherten eine halbe Rente für die Dauer vom 1. März 1993 bis 31. März 1994 zu (Urk. 7/14-15). Dagegen erhob der Versicherte am 22. September 1994 Beschwerde an die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich (seit 1. Januar 1995: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich). Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 1997 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten gutgeheissen und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angewiesen hatte, innert kurzer Frist zu entscheiden (Urk. 7/58), bestätigte dieses mit Urteil vom 6. Juni 1997 im Wesentlichen die Verfügung vom 29. August 1994, hob sie aber insofern auf, als mit ihr ein Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente ab 1. April bis 30. Juni 1994 verneint worden war (Urk. 7/13). Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Am 26. August 2003 meldete sich der Versicherte bei der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), erneut an und ersuchte um eine Rente, da sich die Schmerzen im Handgelenk seit Frühjahr 2002 stetig verschlechtern würden (Urk. 7/48). Hierauf holte die IV-Stelle die Arbeitgeberberichte von A.___ und der B.___ vom 21. Oktober und 14. November 2003 (Urk. 7/44-45) sowie die Berichte von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. / 4. November und 1. Dezember 2003 ein (Urk. 7/23-24). Mit Verfügung vom 26. Januar 2004 lehnte sie das Rentenbegehren ab mit der Begründung, aus medizinischer Sicht sei seit 1994 keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten (Urk. 7/10). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. August 2004 ab (Urk. 2, Urk. 7/4, Urk. 7/7).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. September 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer halben Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. November 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2).
1.2 Der Beschwerdeführer wurde ab 1. Mai 2002 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/24). Es ist somit ein frühestens ab Mai 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bestehender Rentenanspruch zu prüfen, weshalb bezüglich der Rentenentstehung die gesetzlichen Regelungen in den Fassungen, wie sie bis 31. Dezember 2003 in Kraft standen, massgebend sind. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides gelangen die revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Dies gilt nach Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auch für den Fall, dass rückwirkend für einen begrenzten Zeitraum ein Rentenanspruch anerkannt, jedoch mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab einem späteren Zeitpunkt verneint wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 17. September 2002, I 350/01, Erw. 4.1, und in Sachen S. vom 3. Dezember 2001, I 149/01, Erw. 2c). Nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
3.
3.1 Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung vom 26. August 2003 (Urk. 7/48) ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Januar 2004 (Urk. 7/10), welche sie mit Einspracheentscheid vom 9. August 2004 bestätigte (Urk. 2). Gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 29. August 1994 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 9. August 2004 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen erneuten Rentenanspruch zu begründen.
3.2 Der Verfügung vom 29. August 1994 wie auch dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 1997 lagen die Berichte von Dr. C.___ vom 16. November 1992 und 9. März 1994 sowie der Bericht der D.___ vom 16. Juli 1993 zu Grunde (Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/73). Im Bericht vom 16. November 1992 diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Lunatummalazie rechts mit Arthrodesenoperation. Er hielt fest, der Beschwerdeführer verspüre Schmerzen am rechten (richtig: linken) Handgelenk, sobald er dieses bewege, zudem bestehe ein Endstellschmerz. Aufgrund der Schmerzen seien dem Beschwerdeführer schwere Arbeiten nicht mehr zuzumuten. In bisheriger Tätigkeit sei bis 2. November 1992 von einer 100%-igen und ab 3. November 1992 bis auf Weiteres von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/27). Im Bericht der D.___ vom 16. Juli 1993 wurde der von Dr. C.___ festgehaltene medizinische Sachverhalt bestätigt. Aufgrund der Ergebnisse der beruflichen Abklärung hielt das Konzilium der D.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, eine schwere Arbeit, wie zum Beispiel das Heben und Tragen von Lasten, festes Zugreifen und schlagende Bewegungen, seien dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Hingegen vermöge er seine linke, behinderte Hand relativ geschickt einzusetzen, so dass in angepasster Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Denkbar seien Einsatzmöglichkeiten für mittelschwere Arbeiten, wie zum Beispiel in der Abfallentsorgung, als Tankstellenabwart, in einer Autowaschanlage oder in der Metallbearbeitung. Dabei dürfe es sich aber nur um einfachste praktische Tätigkeiten ohne intellektuelle Anforderungen handeln (Urk. 7/73). Unter Hinweis auf die Ausführungen im Bericht der D.___ vom 16. Juli 1993, denen er sich vollumfänglich anschliessen könne, erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer im Bericht vom 9. März 1994 nunmehr in angepasster Tätigkeit ebenfalls als voll arbeitsfähig, indes sei in bisheriger Tätigkeit als Hilfsmonteur nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/25).
Gestützt auf diese Berichte erachtete die Invalidenversicherung den Beschwerdeführer ab 2. März 1992 zu 50 % arbeitsunfähig, errechnete gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer - in Berücksichtigung des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG - ab März 1993 eine halbe Rente zu. Sodann befand sie, ab März 2004 sei der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu qualifizieren, was zu einem Invaliditätsgrad von 38 % führe, weshalb die Rente per 31. März 1994 aufzuheben sei (Verfügung vom 29. August 1994, Urk. 7/15). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte diese Verfügung grundsätzlich und hob sie nur insoweit auf, als der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. April bis 30. Juni 1994 in Verletzung von Art. 88a Abs. Satz 2 IVV, wonach eine Verbessung zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, verneint worden war (Urteil vom 6. Juni 1997, Urk. 7/13).
3.3
3.3.1 Grundlage des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. August 2004 bildeten die Berichte von Dr. C.___ vom 3. November 2003 und 1. Dezember 2003 (Urk. 7/23-24). Dr. C.___ diagnostizierte gestützt auf den Bericht der E.___, Orthopädie, vom 16. Juni 2003 (Urk. 7/8) eine Radiocarpal- und Mediocarpalarthrose bei Status nach Lunatummalazie, einen Status nach Scaphocapitätarthrodese 1994 am linken Handgelenk sowie einen Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom links (Urk. 7/24). Angesichts des stationären Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe sich in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit dem Bericht der D.___ vom 16. Juli 1993 nichts geändert. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten, wie zum Beispiel in der Abfallentsorgung, als Tankstellenwart, in einer Autowaschanlage oder in der Metallbearbeitung, zumutbar seien. Der Beschwerdeführer habe denn auch bis zu seiner Arbeitslosigkeit im Mai 2002 eine solche angepasste Tätigkeit als Schlosser ausgeübt. Hingegen sei er für schwere Arbeiten voll arbeitsunfähig. Dies ergebe eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/23-24, vgl. auch Urk. 7/43).
3.3.2 Gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ vom 3. November und 1. Dezember 2003 ist davon auszugehen, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und nach wie vor von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, also in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen ist. Entgegen Dr. C.___ kann nicht im Sinne einer Mischrechnung von der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und jener in angepasster Tätigkeit auf eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % geschlossen werden. Gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG wird die Arbeitsfähigkeit nach der Einbusse in der bisherigen Tätigkeit bestimmt. Ist eine solche aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen, so ist gemäss Satz 2 derselben Bestimmung auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf zu berücksichtigen. Im Rahmen der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) ist daher regelmässig auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abzustellen, sofern sie sich dadurch finanziell besser verwerten lässt. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades - vgl. hiezu Erw. 3.4 - wird somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sein.
Der Beschwerdeführer hatte in der Einsprache vom 25. Februar 2004 noch geltend gemacht, im Bericht der E.___ vom 16. Juni 2003 werde ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/7-8). Ebenfalls unter Berufung auf diesen Bericht hatte Dr. C.___ in einem Schreiben vom 3. September 2003 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärt, die E.___ erachte den Beschwerdeführer als zu 50 % invalid (Urk. 7/9). Dazu ist festzuhalten, dass sich dem Bericht der E.___ vom 16. Juni 2003 nichts Derartiges entnehmen lässt. Im Bericht wird unter der Anamnese lediglich festgehalten, dass der Patient bezüglich der linken Handgelenkproblematik seit März 1993 zu 50 % invalid sei. Diese Aussage bezieht sich jedoch lediglich auf die frühere, ab 1. März 1993 gewährte halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 7/8). Sodann wird im Bericht dem Beschwerdeführer eine weitere Operation des linken Handgelenks empfohlen und ausgeführt, danach sei die Möglichkeit einer Invalidenrente neu zu evaluieren. Konkret über die Arbeitsfähigkeit oder gar den Invaliditätsgrad äussert sich der Bericht nicht. Einzig aus dem Umstand, dass auf die Möglichkeit einer Invalidenrente nach (allenfalls) erfolgter Operation hingewiesen wird, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.4 Wie erwähnt, ist in leidensangepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bezüglich des Invaliditätsgrades ergibt sich somit keine Veränderung, da bereits der Verfügung vom 29. August 1994, die im Wesentlichen mit Urteil vom 6. Mai 1997 bestätigt wurde, hinsichtlich des Einkommensvergleichs eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit zu Grunde gelegt wurde.
Demgemäss hat seit der Verfügung vom 29. August 1994 (Urk. 7/14-15) keine revisions- und mithin neuanmeldungsrelevante Veränderung stattgefunden.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2004 ist demzufolge nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).