IV.2004.00649

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 11. Mai 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1950 in Griechenland und seit 1969 in der Schweiz wohnhaft, ist verheiratet und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Töchtern. Seit 1985 arbeitet sie teilzeitlich als Aushilfe im Geschäft ihres Ehemannes mit. Am 30. Januar 2001 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 9/25-27) und veranlasste eine "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Mitarbeit in Betrieb des Ehemannes und Haushalt", welche am 28. Juni 2002 durchgeführt (Urk. 9/41) und im Rahmen des Vorbescheidverfahrens durch eine zusätzliche Abklärung vom 26. August 2002 ergänzt wurde (Urk. 9/16). Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 sprach die IV-Stelle P.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Härtefallrente; nebst Zusatzrente für den Ehegatten) zu (Urk. 9/12).
         Am 20. Oktober 2003 liess die Versicherte durch ihren Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, um Revision der Invalidenrente ersuchen (Urk. 9/39). Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. A.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 9/23) ein, tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 9/32-36) und veranlasste einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/37). Mit Entscheid vom 6. Mai 2004 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente (per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats), da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Die am 4. Juni 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/8) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 17. August 2004 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess P.___, vertreten durch  B.___, mit an die IV-Stelle gerichteter und in der Folge an das hiesige Gericht überwiesener Eingabe Beschwerde erheben im Wesentlichen mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der verfügten Rentenaufhebung sowie Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2004 (Urk. 10) geschlossen wurde.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Februar 2003 bis zum heute streitigen Einspracheentscheid (vom 17. August 2004) eine Veränderung der massgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Aufhebung der zugesprochenen (halben) Rente rechtfertigt. Unbestritten ist, dass der Invaliditätsgrad vorliegend nach der gemischten Methode zu bemessen ist und dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 27,5 % im Haushalt und zu 72,5 % als Aushilfe im Geschäft ihres Ehegatten tätig wäre.
2.2     Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit noch zu einem Pensum von ungefähr 50 % zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin arbeite gemäss Anfrage bei C.___ zu einem Pensum von 40-50 %, wobei sie ein Einkommen von Fr. 19'638.-- pro Jahr seit 1. Januar 2001 verdiene. Zudem gehe die Beschwerdeführerin einem Nebenerwerb nach, bei welchem sie ein Jahreseinkommen von Fr. 2'580.-- erziele. Das von ihr erwirtschaftete Einkommen mit Behinderung betrage demnach insgesamt Fr. 22'212.--. Da die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ein Pensum von 72,5 % bestreiten würde, sei das zumutbare Erwerbseinkommen entsprechend den Angaben des C.___ pro Jahr ohne Behinderung auf Fr. 30'420.-- (inkl. Nebenerwerb) festzusetzen. Damit resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'788.--, was eine Einschränkung von 27 % ergebe. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mit einem Anteil von 72,5 % betrage 19,58 %. Eine Abklärung im Haushalt erübrige sich unter diesen Umständen. Denn dessen Anteil betrage 27,5 % und die diesbezügliche Einschränkung liege weit unter 100 %, womit zusammen mit der Einschränkung im Erwerbsbereich kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht werde (vgl. Urk. 2 S. 3).
2.3     Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, bei dem dem Einspracheentscheid zugrunde gelegten Einkommen handle es sich nicht um tatsächlichen Lohn. Vielmehr sei, wie den beigelegten Kontoauszügen (aus den Jahren 2001 und 2002) entnommen werden könne, lediglich ein Übertrag vom Privatkonto von Herrn P.___ auf die Beschwerdeführerin erfolgt. Das bedeute, dass der Lohn von Herrn P.___ im gleichen Umfang eine Reduktion erfahren habe. Eine physische Zahlung sei nie erfolgt, und dem Ehepaar P.___ seien keine zusätzlichen Geldmittel zugeflossen. Das zumutbare Erwerbseinkommen mit Behinderung sei demnach auf Fr. 2'580.-- festzusetzen, woraus eine Erwerbseinbusse von 91 % resultiere (Urk. 1).

3.      
3.1     In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Februar 2003 hatte die Verwaltung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 72,5 % nachgehen würde. Aus medizinischer Sicht ergebe sich für die angestammte Berufstätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Betätigungsvergleiche im Bereich Erwerbstätigkeit sei von einer Einschränkung von 50 % und im Bereich Haushalt von einer solchen von 41 % auszugehen, was unter Berücksichtigung der Gewichtungen der jeweiligen Bereiche zu einem Invaliditätsgrad von 48 % führe (vgl. Urk. 9/14).
         Der Verfügung zugrunde lag in medizinischer Hinsicht einerseits der Bericht des Hausarztes, Dr. A.___, vom 23. April 2001, welcher bei der Beschwerdeführerin - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Fibromialgie/depressives Syndrom, Psoriasis mit Psoriasis Atropathie sowie eine chronische Migräne diagnostiziert hatte; die Beschwerdeführerin wurde in ihrer angestammten Tätigkeit als seit 1. Juni 1999 zu 50 % arbeitsunfähig bezeichnet (Urk. 9/27).
         Der Verfügung vom 5. Februar 2003 lag ebenso der Bericht des E.___ vom 26. Juli 2001 zugrunde, in welchem die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen gestellt hatten: Primäres Fibromialgiesyndrom, Depression mit Panikattacken und Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, Migräne mit bis zu drei Anfällen wöchentlich, Leichte Psoriasis vulgaris ohne Anhaltspunkte auf Psoriasis Arthropathie, Wirbelsäulenfehlform mit langgezogener, linkskonvexer Skoliose im thorakolumbalen Übergang, Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung, Arterielle Hypertonie, Varikosis bds, Lippödem bds. Bezüglich Arbeitsfähigkeit bestehe aufgrund der generalisierten, belastungsverstärkten Schmerzen mit rascher Erschöpfbarkeit eine insgesamt etwas verminderte körperliche Belastbarkeit. Für eine angepasste Arbeit könne aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung abgeleitet werden. Konkret heisse dies, dass die Versicherte in ihrer letzten Tätigkeit als Aushilfe im Geschäft ihres Mannes (was nach Aussagen der Patientin keiner schweren Arbeit entspreche) zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch auch aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen (Urk. 9/26).
         Aus psychiatrischer Sicht hatte Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 8. Januar 2002 die Diagnose einer ängstlich-depressiven Verstimmung (ICD F41.2) bestehend seit Januar 2001 gestellt, die jedoch in ihrer Intensität deutlich abgenommen habe. Er bezifferte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfe im Geschäft des Ehemannes auf etwa 60 % und gab an, die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau dürfte etwa im gleichen Rahmen herabgesetzt sein (Urk. 9/25).
3.2     In seinem von der IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Verlaufsbericht vom 5. November 2003 führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtere sich. Dem Bericht ist im Weiteren was folgt zu entnehmen: "Zunehmende Schmerzen seitens der Fibromialgie mit Invalidisierung und zunehmender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem depressives Syndrom mit Antriebslosigkeit, Morgenmüdigkeit und Leistungsabfall. Aus medizinischer Sicht drängt sich eine Rentenrevision auf, zumal die jetzige Rente sichtbar auf 48 % beläuft. Eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund des Verlaufes sicherlich gegeben" (vgl. Urk. 9/23).

4.
4.1 Aufgrund der im Rahmen des Revisionsverfahrens erhobenen medizinischen Angaben kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Februar 2003 verschlechtert hat. Nicht nur stellt Dr. A.___ in seinem Bericht keine klaren Diagnosen, womit ein Vergleich mit der früheren medizinischen Situation nicht möglich ist. Dr. A.___s Angaben erweisen sich auch als nicht schlüssig. Denn wenn er die Beschwerdeführerin, wie bereits in seinem der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung zugrundeliegenden Bericht vom 23. April 2001, als zu 50 % arbeitsunfähig bezeichnet (vgl. Urk. 9/38) beziehungsweise (unpräzise) von einer "mindestens" 50%igen Arbeitsunfähigkeit spricht (Urk. 9/23), ist nicht nachvollziehbar, worin die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2003, Urk. 9/39) beziehungsweise die zunehmende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/23) besteht. Aufgrund der wenig detaillierten Angaben von Dr. A.___ ist zudem nicht ersichtlich, ob die (allfällige) weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Folge der somatischen oder psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sein soll.
4.2     Auf das Vorliegen nachvollziehbarer und beweiskräftiger medizinischer Angaben kann aber nicht verzichtet werden. Im erwerblichen Bereich ist zwar die Vorgehensweise der IV-Stelle grundsätzlich nicht zu beanstanden, welche das Invalideneinkommen nicht anhand der medizinisch-theroretischen Arbeitsfähigkeit (sowie gestützt auf Tabellenlöhne) ermittelte, sondern für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Erwerbseinkommens von der (unbestritten gebliebenen) beruflich-erwerblichen Situation ausging, in welcher die Versicherte steht. Denn übt eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, soweit dabei - neben anderen Voraussetzungen - die verbleibende Arbeitskraft in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird (vgl. zum ganzen BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa unter Hinweis auf BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa). Ob hier letztere Voraussetzung erfüllt ist, kann ohne Kenntnis der aktuellen medizinischen Verhältnisse indessen nicht beurteilt werden. Aber auch die Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt setzt rechtsprechungsgemäss unter anderem Kenntnis der (aktuellen) medizinischen Diagnosen sowie der ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit voraus (vgl. dazu etwa BGE 128 V 93 Erw. 4). Dies auch dann, wenn - was lediglich auf psychische Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zutrifft - nicht die medizinisch-theoretische Einschätzung der Invalidität, sondern die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, massgebend ist, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (vgl. statt vieler: unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. September 2004 in Sachen M., I 249/04, Erw. 5.1).
4.3     Damit ist der Einspracheentscheid vom 17. August 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beweiskräftige ärztliche Auskünfte einhole und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
4.4 Anzumerken bleibt in erwerblicher Hinsicht, dass bei der Bestimmung des Invalidenlohnes - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe - unerheblich ist, dass das der Beschwerdeführerin seit 2001 ausgerichtete Entgelt (anders als etwa die Einkünfte aus dem Nebenerwerb) für das Ehepaar P.___ kein zusätzliches Einkommen darstellt. Dass sich der Gewinn des vom Ehegatten betriebenen Geschäftes im gleichen Umfang reduziert, ändert nichts daran, dass es sich beim vergüteten Lohn um Arbeitserwerb der Beschwerdeführerin handelt. Bei Erfüllung der in Ziff. 4.2 erwähnten Voraussetzungen wäre es daher zutreffend, das Einkommen aus der Tätigkeit bei C.___ bei der Berechnung des Invaliditätsgrades als Invalideneinkommen zu berücksichtigen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).