Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00650
IV.2004.00650

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 21. Dezember 2005
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1963, arbeitete 1991 bis 1993 teilzeitig als Reinigungsangestellte für die A.___ AG (Urk. 8/66, 8/67). Vom 20. April 1998 bis 8. Dezember 1998 war sie als Hilfsarbeiterin für das Gipsergeschäft ihres Ehemannes tätig (Urk. 8/65). Am 8. Dezember 1998 stürzte sie auf Glatteis. Frakturen konnten ausgeschlossen werden (Urk. 8/68/21). Am 1. Februar 1999 konnte sie die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen (Urk. 8/68/26). Am 5. März 1999 stürzte sie eine Treppe hinunter (Urk. 8/68/34). Seit dem zweiten Unfall war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/68/26 S. 2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) leistete Taggeldzahlungen und übernahm die Heilkosten. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 stellte sie ihre Leistungen rückwirkend per 30. März 2000 ein (Urk. 8/68/2).
         Am 18. Dezember 2000 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung und eine Rente (Urk. 8/67). Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und holte diverse Arztberichte (worunter ein MEDAS-Gutachten vom 12. November 2002) ein. Mit Verfügungen vom 8. Juli 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 eine ganze Invalidenrente, ab 1. Dezember 2000 bis 31. August 2001 eine Viertelsrente und ab 1. September 2001 eine halbe Invalidenrente (nebst Kinderrenten) zu (Urk. 8/17-21). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle teilweise gut (Urk. 8/6). Mit Verfügungen vom 27. August 2004 sprach sie der Versicherten ab 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 eine ganze (IV-Grad 100 %), ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad 60 %), ab 1. Dezember 2002 eine halbe Härtefallrente (IV-Grad 44 %) und ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (IV-Grad 44 %), jeweils mit Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten (Urk. 8/3).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle erhob die Versicherte am 24. September 2004 Beschwerde mit dem Antrag, ihr sei ab 1. Dezember 2000 weiterhin eine ganze einfache Invalidenrente samt Zusatzrente für den Ehemann sowie Kinderrenten auszurichten (Urk. 1). Am 1. November 2004 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In formellrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass sich ein Mitarbeiter der IV-Stelle, der sich am 21. August 2001 in voreingenommener und tendenziöser Weise zu ihrer IV-rechtlichen Qualifikation geäussert habe, trotz eines gegen ihn gerichteten, am 4. Dezember 2001 gestellten Ausstandsbegehrens erneut mit dem Fall befasst habe, indem er der zuständigen Sachbearbeiterin auf deren Anfrage vom 8. Januar 2004 hin am 9. März 2004 einen wesentlichen Teil der Begründung des Einspracheentscheids vorgegeben habe (Urk. 1 S. 5).
1.2     In der bemängelten Stellungnahme vom 21. August 2001 hatte sich der betreffende Mitarbeiter der IV-Stelle wie folgt geäussert (Urk. 8/29):
 "Die Versicherte ist aktengemäss zu 100 % als Hausfrau/Mutter zu qualifizieren: Kein Einkommen ausgewiesen; und dass sie heute erwerbstätig wäre, ist umso weniger belegt, als das Rentengesuch des Ehemannes abgewiesen wurde und dabei - mangels Mitwirkung - keinerlei Invalidität festgestellt werden konnte."
1.3     Inwiefern diese Äusserungen die Unbefangenheit des Mitarbeiters der IV-Stelle in Frage stellen könnten ist nicht ersichtlich. Gegen eine Voreingenommenheit spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Folge entgegen der Stellungnahme vom 21. August 2001 als Erwerbstätige qualifiziert wurde, woraus sich ergibt, dass sich die Mitarbeiter der IV-Stelle nicht bereits von Vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hatten (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 36 Rz. 6). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Befangenheit erweist sich als unbegründet.

2.
2.1     Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen; auch BGE 130 V 329).
         Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. 
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.6     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.7     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2.8     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)                         geworden ist oder
         b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich                             mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die Wartezeit gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.9     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.10   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.11   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1     Streitig ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2000. Nicht umstritten ist dagegen, dass für die Zeit von Dezember 1999 bis November 2000 Anspruch auf eine solche Rente besteht.
3.2     Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte die IV-Stelle einerseits auf das Gutachten des Spitals X.___ vom 20. Juli 2000 ab, in welchem der Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (Urk. 8/68/10 S. 12), anderseits stützte sie sich auf die Einschätzung der Ärzte der MEDAS vom 12. November 2002 (Urk. 8/32 S. 21) und ging ab dem 18. September 2002 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für leidensangepasste Tätigkeiten aus.
3.3     Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, das Gutachten des Spitals X.___ lasse das psychische Leiden - nämlich die diagnostizierte reaktive Depression - unberücksichtigt und auch im MEDAS-Gutachten werde die psychische Komponente bagatellisiert. Vielmehr sei nach wie vor eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 70 % gegeben, weshalb ihr auch ab Dezember 2000 weiterhin eine ganze Invalidenrente zustehe (Urk. 1 S. 5 ff.).

4.
4.1     Die Ärzte des Spitals X.___ diagnostizierten im Gutachten vom 20. Juli 2000 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei rechtskonvexer Skoliose und Streckhaltung lumbal, Osteochondrose L3/4, Status nach lumbosakralen Kontusionen durch Stürze am 8. Dezember 1998 und 5. März 1999 sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung. Des Weiteren hielten die Ärzte fest, Auslöser für das lumbospondylogene Schmerzsyndrom seien wohl die Unfälle vom 8. Dezember 1998 und 5. März 1999 gewesen; als unfallfremde Faktoren lägen aber auch eine Fehlform der Wirbelsäule (rechtskonvexe Skoliose und Streckhaltung lumbal) und eine leichtgradige Osteochondrose L3/4 zugrunde. Diese strukturellen Veränderungen seien nicht durch die Unfälle bedingt, sie seien radiologisch schon auf den Voraufnahmen von 1995 zu erkennen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass durch die beiden Stürze vom 8. Dezember 1998 und 5. März 1999 traumatisch bedingte degenerative Veränderungen hinzugekommen seien; die konventionell-radiologisch zu erkennende leichtgradige Zunahme der Osteochondrose L3/4 entspreche dem natürlichen Verlauf. Neben diesen als nur leichtgradig zu beurteilenden Wirbelsäulenveränderungen bestehe als weiterer unfallfremder Faktor eine beträchtliche Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und Symptomausweitung, worauf allein die Art der Beschwerdepräsentation hinweise. Dieser Schmerzverarbeitungsstörung lägen ungünstige psychosoziale Faktoren zugrunde, welche hauptverantwortlich für die Chronifizierung sein dürften. Insbesondere bestehe vor den beiden Unfällen eine starke Überforderungssituation der Versicherten: Sie habe alleine einen grossen Haushalt mit 6 Personen besorgen und daneben zu 100 % als Hilfskraft im Gipsergeschäft ihres Ehegatten arbeiten müssen, wobei es sich zum Teil um körperlich schwere Tätigkeiten gehandelt habe. Diese Doppelbelastung sei noch verstärkt worden durch ihre fast zwanghaft anmutenden hohen Ansprüche an sich selbst, zum Beispiel bei Reinigungstätigkeiten. Die Diskrepanz zwischen den glaubhaft als sehr stark geschilderten Beschwerden und dem objektiven Befund nur leichtgradiger Wirbelsäulenveränderungen erkläre sich durch die Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 8/68/10 S. 8 f.).
4.2     Betreffend Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter des Spitals X.___ aus, eine solche sei in der bisherigen Tätigkeit als Aushilfe im Gipsergeschäft nicht mehr gegeben, da es sich um eine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit gehandelt habe. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit betrage die Arbeitsfähigkeit hingegen 50 %. Im Haushalt, wo sich die Patientin die Arbeit selber einteilen könne, betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (Urk. 8/68/10 S. 12).
4.3     Das Gutachten des Spitals X.___ vom 20. Juli 2000 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Dieser Expertise kommt somit für den betreffenden Zeitpunkt grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten medizinischen Berichte führen zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. C.___, FMH physikalische Medizin, im Mai 1999 eine reaktive Depression diagnostizierte (Urk. 8/68/30).
         Doch gehört die Beurteilung psychischer Störungen nicht in ihr Fachgebiet, und es fällt auf, dass  die Ärztin diese Diagnose in den darauffolgenden Arztberichten vom 28. Juni 1999 (Urk. 8/68/28), vom 17. August 1999 (Urk. 8/68/27) und vom 17. Juli 2000 (Urk. 8/68/13) nicht mehr stellte. Ihr Bericht vom 30. Dezember 2002 (Urk. 8/15/7) wie auch die Berichte von Dr. med. D.___ von der privaten Klinik E.___ für Psychiatrie und Psychotherapie vom 8. Juli 2003 (Urk. 8/15/6) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Oktober 2003 (Urk. 8/31) datieren lange nach dem Gutachten des Spitals X.___ vom 20. Juli 2000 und lassen keine Rückschlüsse auf die im betreffenden Zeitpunkt herrschende Situation zu.
4.4     Aufgrund des Gesagten lässt sich die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 31. August 2000 (Urk. 2 S. 2) durch die IV-Stelle nicht beanstanden.

5.
5.1     Die Ärzte der MEDAS "___" stellten in ihrem Gutachten vom 12. November 2002 folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 20):
 "Ganzkörperschmerzsyndrom mit auffälligem Schmerzverhalten Panvertebralsyndrom
- kleine, rechts paramediane, partiell luxierte Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression
- kleine mediane Diskushernien L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression
- deutliche Osteochondrose L3/4, leichtgradige Osteochondrosen L4/5 und L5/S1
- anamnestisch Status nach mehreren Stürzen mit Kontusionen der Lumbalregion"
         Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, hielten die Ärzte der MEDAS unter anderem eine reaktive depressive Stimmungslage auf Grund massiver finanzieller, sozialer und familiärer Belastungen fest (Urk. 8/32 S. 20).
5.2     Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte der MEDAS wie folgt: In körperlich schweren und auch in mittelschweren Tätigkeiten sei die Patientin nicht arbeitsfähig; ihr Einsatz als Hilfsgipserin sei schon aus konstitutionellen Gründen unsinnig beziehungsweise unzumutbar gewesen. In solchen Tätigkeiten sei sie vollständig arbeitsunfähig. Eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorzugsweise eher sitzende als stehend-gehende Tätigkeit sei der Patientin jedoch zu 70 % zumutbar. Ebenso könne ihr die Führung eines eigenen Haushaltes auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zugemutet werden. Die attestierte Restarbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der Schlussbesprechung vom 18. September 2002 (Urk. 8/32 S. 21).
5.3     Auch das Gutachten der MEDAS vom 12. November 2002 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; sodann ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Dem Gutachten kommt deshalb grundsätzlich ebenfalls volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
5.4     Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Weder der Bericht von Dr. D.___ vom 8. Juli 2003 (Urk. 8/15/6) noch derjenige von Dr. G.___ vom 14. Oktober 2003 vermögen zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Dr. D.___ äusserte sich nicht konkret zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, bejahte aber die Frage, ob es der Beschwerdeführerin ihres Erachtens zumutbar sei, die psychischen Widerstände gegen die Aufnahme einer Tätigkeit zu überwinden und wieder einer Arbeit nachzugehen. Sie fügte lediglich einschränkend an, die Patientin benötige bis auf Weiteres eine Behandlung welche am besten im stationären Rahmen durchgeführt werden solle (Urk. 8/15/6 S. 2). Dr. G.___ bestätigte, dass für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei. Aufgrund des psychischen Zustandsbildes vertrat er die Auffassung, dass auch bei anderen Tätigkeiten, selbst bei der Haushaltsführung, eine teilweise Einschränkung vorliege (Urk. 8/31 S. 2).
         In den erwähnten Berichten lassen sich somit keine substanziellen Anhaltspunkte finden, die gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der MEDAS sprechen (z.B. Widersprüche, falsche Sachverhaltsannahmen etc.), weshalb diese Berichte nicht gegen die Zuverlässigkeit der Ausführungen im MEDAS-Gutachten sprechen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
5.5     Damit ist mit der IV-Stelle ab dem 18. September 2002 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für leidensangepasste Tätigkeiten (körperlich leichte, wechselbelastende, vorzugsweise eher sitzend als stehend-gehend auszuübende Tätigkeiten) auszugehen.

6.
6.1     Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 4. April 2002, I 446/01, Erw. 2b).
         Damit hat sich das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin grundsätzlich am zuletzt verdienten Lohn als Hilfsarbeiterin im Gipsergeschäft des Ehemannes zu orientieren. Dabei ist unbestrittenermassen auf die Lohnangabe der ehemaligen Arbeitgeberin vom 18. April 2001 gegenüber der IV-Stelle abzustellen, wonach im Jahr 1998 (ab Oktober) ein Lohn von monatlich Fr. 4'250.-- ausgerichtet worden sei. Da - ebenso unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 8) - kein 13. Monatslohn entrichtet wurde, beläuft sich der Jahreslohn 1998 auf Fr. 51'000.--. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in den darauffolgenden Jahren ein 13. Monatslohn ausbezahlt worden wäre. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Frauen 1998: 2142 Punkte, 1999: 2156 Punkte, 2000: 2190 Punkte, 2001: 2245 Punkte; 2002: 2296 Punkte, 2003: 2334 Punkte, 2004: 2360 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft 10-2005, S. 83 Tabelle B10.3) ergeben sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 52'142.85 für das Jahr 2000 beziehungsweise von Fr. 54'666.65 für das Jahr 2002.
6.2     Was das Einkommen nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) betrifft, ist - da die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweis).
         Gemäss Tabelle A1 der LSE 2000 beziehungsweise 2002 beträgt der Zentralwert für bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) monatlich Fr. 3'658.-- brutto (2000) beziehungsweise Fr. 3'820.-- brutto (2002). Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden im Jahr 2000 beziehungsweise von 41.7 Stunden im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 10/2005, S. 82 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Betrag von monatlich Fr. 3'822.60 (2000) beziehungsweise 3'982.35 (2002) und jährlich Fr. 45'871.30 (2000) beziehungsweise 47'788.20 (2002), was bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % (2000) beziehungsweise 30 % (2002) zum Betrag von Fr. 22'935.65 (2000) beziehungsweise Fr. 33'451.75 (2002) führt. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 20'642.10 (2000) respektive Fr. 30'106.55 (2002).
6.3     Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von mindestens 20 % angebracht, kann dem nicht beigepflichtet werden. Hinsichtlich der von der Rechtsprechung zugelassenen Abzüge mit Einfluss auf das Invalideneinkommen fällt bei der Beschwerdeführerin lediglich der Umstand lohnmindernd ins Gewicht, dass sie keine Schwerarbeit mehr verrichten kann und nach ärztlicher Einschätzung selbst in körperlich leichten Tätigkeiten nur noch teilzeitlich einsetzbar ist, was mit dem von der IV-Stelle gewährten Abzug von 10 % ausreichend abgegolten wird. Im Übrigen wird die Teilzeittätigkeit bei Frauen besser entlöhnt als die Vollzeitarbeit, womit der Abzug überhaupt eines Grundes entbehrt. Triftige Gründe, welche eine abweichende Ermessensausübung im Sinne eines höheren Abzugs zu rechtfertigen vermöchten, sind keine ersichtlich, zumal in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment weder der Ausländerstatus noch das Alter die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, zusätzlich schmälern.
         Soweit sie sich auf ihre mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache beruft (Urk. 1 S. 8), handelt es sich um einen invaliditätsfremden Gesichtspunkt, der im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 225 Erw. 4.4). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis).
6.4     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'142.85 (2000) beziehungsweise Fr. 54'666.65 (2002) und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'642.10 (2000) beziehungsweise Fr. 30'106.55 (2002) resultiert für das Jahr 2000 (ab Dezember) ein Invaliditätsgrad von 60 % und für das Jahr 2002 (ab Dezember) ein Invaliditätsgrad von 45 %.
         Aufgrund des Gesagten hatte die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab Dezember 2000 nur noch Anspruch auf eine halbe Rente und ab Dezember 2002 noch Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (beziehungsweise auf eine halbe Härtefallrente).




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).