Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00651
IV.2004.00651

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 30. September 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ , in angestammter Tätigkeit Tennislehrer, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst Kinderrente zu, wobei sie den Rentenbeginn infolge verspäteter Anmeldung (vom 9. Juli 2002, vgl. Urk. 7/19) auf den 1. Juli 2001 festsetzte (Urk. 7/28). Nachdem B.___ mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 u.a. um Ausrichtung einer Zusatzrente für seine Ehefrau ersucht hatte (Urk. 7/50), wies die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 19. März 2004 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1998 arbeitsunfähig geworden sei und in den Jahren 1997 und 1998 selbst keine AHV-Beiträge abgerechnet habe (Urk. 7/72).
         Eine am 6. April 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/73) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. September 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/83).

2.       Hiegegen erhob B.___ am 27. September 2004 hierorts Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Ausrichtung einer Zusatzrente für die Ehefrau (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 3. November 2004 wurde daraufhin der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG haben rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist oder seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
         Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und fällt daher mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (AHI 2003 S. 287 Ew. 3a/bb mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c mit Hinweis).
         Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf welchen Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG verweist, ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.

2.      
2.1     Die IV-Stelle hatte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen angeführt, die invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit sei gemäss ihren Feststellungen am 1. Januar 1998 eingetreten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers wie aus den Akten sei jedoch ersichtlich, dass er in der massgeblichen Zeit - unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - als Tennislehrer lediglich einen Verlust erwirtschaftet habe, mithin im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG keine unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit vorliege. Damit fehle es an einer der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/83).
2.2     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im massgeblichen Zeitraum selbständig erwerbend und sozialversichert gewesen sei. Im Jahr 1997 habe er Fr. 17'671.-- eingenommen, lediglich unter dem Strich habe ein Verlust resultiert. Im Jahr 1998 seien nach Abzug der Ausgaben steuerlich Fr. 1'197.-- als Einkommen angerechnet worden (vgl. Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Streitig ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob der Beschwerdeführer - wie gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG Voraussetzung für den Anspruch auf eine Zusatzrente - unmittelbar vor seiner Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
3.2     Zu prüfen ist dabei zunächst, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Beginns der invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Arbeitsunfähigkeit zu Recht auf den 1. Januar 1998 abgestellt hat. Zwar wird der von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachtete Zeitpunkt vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes ist dieser Frage jedoch nachzugehen, nachdem hiezu, wie nachfolgend ersichtlich, aufgrund der Akten hinreichender Anlass besteht (vgl. dazu BGE 110 V 53 Erw. 4a). Dabei ist anzumerken, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wie er der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Februar 2003 zugrunde lag, ein (begründendes) Element der Verfügung darstellte, welches von der Verwaltung wegen der mit der verspäteten Anmeldung verbundenen Beschränkung der Rentennachzahlung nicht abschliessend zu beurteilen war. Es erscheint daher sachgerecht, diesen Punkt im vorliegenden Verfahren zu überprüfen (vgl. im Ergebnis auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen J. vom 18. März 2003, IV.2001.00347, Erw. 2.3.1).
3.3     Dr. med. A.___, Allgemeine und Physikalische Medizin, hatte am 11. Mai 1989 ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte über seit einigen Monaten bestehende und in der Intensität zunehmende Schmerzen, ausgehend von der Kreuzregion mit Ausstrahlung in das rechte Bein, Schmerzen im Bereiche der Knie beidseits, der Achillessehnen und Fusswurzel links, Krampfaderbeschwerden, wiederholte Wadenmuskelzerrungen beidseits, wiederholte Beschwerden in beiden Schultergelenken (rechts mehr als links) sowie einen erheblichen psychophysischen Erschöpfungszustand. Dr. A.___ diagnostizierte ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit Ischialgie bei Osteochondrose L5/S1 und teilweise radikulärer Symptomatik, Verdacht auf Diskusprolaps L5/S1, Chondropathia patellae mit Retropatellärarthrose beidseits, chronische Achillodynie rechts mit Bursitis subachillea, Atrophie der medialen Gastrocnemiusmuskulatur rechts, Periarthopathia tendinosa der Schultern, rechts mehr als links, leichte Spondylarthrose der HWS, Skoliose der BWS, ausgeprägte Stamm- und Nebenastvarikosis beidseits, psychophysischer Erschöpfungszustand sowie einen Verdacht auf larvierte Depression. Er bezeichnete den Beschwerdeführer momentan und bis mittelfristig in seiner Tätigkeit als Tennislehrer als zu 50 % arbeitsfähig, wobei er die Prognose in diesem Beruf langfristig mit Sicherheit als schlechter erachtete (Urk. 7/86).
         Auch Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt im "ausführlichen Arztbericht" (vgl. im Rahmen der bilateralen Abkommen eingeholtes Formular E 213 der Europäischen Gemeinschaften) im Jahre 2003 fest, der Beschwerdeführer leide seit mindestens 1989 an ausgeprägten und chronischen Lumboischialgien. Schon damals sei eine Atrophie der Beinmuskulatur respektive der Wadenmuskulatur beschrieben worden, dazu seien Achillessehnenprobleme rechts sowie ein Schulterarm-Syndrom rechts gekommen, weniger links; zudem sei schon damals ein psychischer Erschöpfungszustand beschrieben worden. Dr. C.___ gab an, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Tennislehrer seit etwa 1989 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/47).
         Damit ergibt sich aufgrund der medizinischen Unterlagen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ca. 1989 einsetzte. Wie sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin weiter ergibt, meldete sich der Beschwerdeführer am 29. Oktober 1989 unter Hinweis auf Bandscheibendegeneration, Altersarthrosen, Bewegungsbeeinträchtigung, Kräfteverfall etc., "bestehend seit Herbst/Winter 1988", denn auch erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf er in den Jahren 1990 bis 1992 im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung eine Umschulung zum Versicherungskaufmann absolvierte (vgl. Urk. 7/1-2 sowie Urk. 7/87). Damit ist für die vorliegend streitige Frage entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht von Belang, wie es sich in erwerblicher Hinsicht im Jahre 1997 verhielt, sondern vielmehr, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im erwähnten Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nachging.
3.4     Es ergibt sich sowohl aus dem IK-Auszug (Urk. 7/12), den bei den Akten liegenden ACOR-Berechnungsblättern (Urk. 7/15 und 7/25) als auch dem Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 7/87) betreffend die mit (zweitem, abgelehnten) Gesuch vom 25. September 1995 beantragten Rentenleistungen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1988 (ab April bis Dezember 1988) einer Erwerbstätigkeit als angestellter Tennislehrer nachging, wobei er ein Einkommen von Fr. 59'151.-- erzielte. Aus den erwähnten Akten ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Dezember 1989 (wenn auch in reduziertem Umfang) eine Erwerbstätigkeit ausübte und dabei ein Einkommen von Fr. 49'556.-- erzielte. Da der Zeitraum, in welchem die invalidenversicherungsrechtlich massgebende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist, nach dem oben Gesagten zwischen Ende 1988 (vgl. Angaben des Beschwerdeführers in Rahmen der ersten Anmeldung vom 29. Oktober 1989, Urk. 7/1 S. 5) und anfangs 1989 (gemäss den damit übereinstimmenden Arztberichten von Dr. A.___ [Urk. 7/86] sowie Dr. C.___, [Urk. 7/47]) anzusetzen ist, ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig war.
3.5     Aufgrund der Akten ergibt sich schliesslich, dass auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zusatzrente erfüllt sind: so weist die 1958 geborene Ehegattin des Beschwerdeführers weit mehr als ein volles Beitragsjahr auf (vgl. ACOR-Berechnungsblätter Urk. 7/15 und 7/25) und hat überdies Wohnsitz in der Schweiz. Sodann steht ihr aufgrund ihres Alters noch kein Anspruch auf eine Altersrente zu. Ebensowenig bezieht sie eine Invalidenrente. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 1 IVG gegeben, womit der seit 1. Juli 2001 rentenberechtigte Beschwerdeführer Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau hat.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. September 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).