IV.2004.00652
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 29. Dezember 2004
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das BVT-Office, H. und E. Clematide
Weiherstrasse 13,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1961, besuchte in Portugal die Volksschule. Im April 1987 reiste er in die Schweiz ein und absolvierte eine Anlehre zum Fassadenbauer (Urk. 8/33). In der Folge arbeitete er im Bau- und Reinigungsgewerbe (Urk. 8/29). Zuletzt war der Versicherte vom 1. Oktober 1999 bis 30. April 2004 als Isoleur bei der Firma S.___, in M.___ angestellt (Urk. 8/31, Urk. 8/35/1, Urk. 8/35/6). Bereits im Jahr 1990 hatte er gemäss eigenen Angaben einen Arbeitsunfall auf dem Bau erlitten, jedoch trotz Rückenschmerzen weiterhin gearbeitet (Urk. 8/13 S. 2, Urk. 8/17/1). Vom 10. bis 17. Februar 1994 war der Versicherte wegen Thoraxwandschmerzen rechts in der Medizinischen Klinik des Spitals W.___ hospitalisiert (Urk. 8/17/3). Seit Herbst 2001 traten zunehmend lumbale Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein auf (Urk. 8/16/3 S. 3). Am 7. März 2002 verstärkten sich die Schmerzen beim Aufrichten aus einer gebückten Stellung derart, dass er seither die Arbeit nicht wieder aufnehmen konnte (Urk. 8/16/2, Urk. 8/16/5). Im Weiteren entwickelten sich Nackenbeschwerden (Urk. 8/16/1-2) und ein psychischer Gesundheitsschaden (Urk. 8/15/1, Urk. 8/13). Den am 19. August 2002 unternommenen Arbeitsversuch, welcher die Montage von Fensterdichtungen und das Putzen von Fenstern beinhaltete, musste der Versicherte bereits nach drei Stunden wieder abbrechen (Urk. 8/16/5-6). Vom 8. März 2002 bis zum 30. April 2003 erbrachte die Helsana Versicherungen AG Taggeldleistungen - für die letzten drei Monate ein Übergangstaggeld -, welche mit Verfügung vom 16. September 2003 (Urk. 3/4) eingestellt wurden.
Am 3. Februar 2003 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 8/15-17) ein und klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 8/25, Urk. 8/31). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2003 (Urk. 3/8) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen am 19. Dezember 2003 (Urk. 3/9) erhobene Einsprache wurde - unter Berücksichtigung aktueller medizinischer Berichte (Urk. 8/11-13) - mit Entscheid vom 25. August 2004 (Urk. 2) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 8/2) abgewiesen.
1.2 Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte als arbeitslos gemeldet und ab dem 1. Mai 2003 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragt (Urk. 8/35/1-2). Vom 4. Mai bis zum 3. Juni 2003 wurden ihm Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet (Urk. 8/36/6). Sodann wurden dem Versicherten von der Swisslife, der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % für die Periode vom 8. März bis zum 30. September 2004 Erwerbsunfähigkeitsleistungen ausgerichtet (Urk. 3/11).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2004 (Urk. 2) liess C.___, vertreten durch das BVT-Office, H. und E. Clematide (Urk. 4), mit Eingabe vom 23. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Alternativ seien geeignete Eingliederungsmassnahmen in eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu prüfen. In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2004 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 10. November 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2003 unter Berücksichtigung des ATSG zu prüfen. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder - in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss dem Röntgenbericht des Spitals W.___, Radiologie, vom 27. März 2002 (Urk. 8/17/2) zeigte das am 26. März 2003 angefertigte Computertomogramm (CT) vor allem bei L3/L4 und bei L4/L5 Protrusionen der Bandscheibe, jedoch ohne Komprimierung der Nervenwurzel. Zudem war eine vermehrte Sklerosierung der Wirbelkörper L4 und L5 zu erkennen. Eine Diskushernie oder Entzündungszeichen konnten nicht festgestellt werden. Demnach sei am ehesten von einer ausgeprägten Osteochondrose mit erheblicher reaktiver Spondylose auszugehen.
3.2 Am 16. April 2002 wurde der Versicherte in der Wirbelsäulensprechstunde der Universitätsklinik O.___ untersucht. Gemäss dem Bericht vom 25. April 2002 (Urk. 8/16/8) klagte er über tieflumbale rechtsseitige Schmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss und in den dorsalen Oberschenkel bis zum rechten Knie. Diagnostiziert wurde eine Lumboischialgie links bei Osteochondrose im Bereich von L4/L5, ein schmerzhaftes Iliosakralgelenk (ISG) und ein Nackenhartspann. Sodann wurde auf eine Druckdolenz rechtsparavertebral tieflumbal hingewiesen. Um eine Stenose oder eine Bandscheibenpathologie auszuschliessen, werde ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. Zudem erfolge eine ISG-Infiltration rechts.
3.3 Dr. med. A.___, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, diagnostizierte im Bericht vom 25. September 2002 (Urk. 8/16/6) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts bei Osteochondrosen im Bereich von L4/L5 und leichten Diskusprotrusionen bei L3/L4 sowie eine Schmerzverarbeitungsproblematik. In der Anamnese wies der Arzt darauf hin, dass der Beschwerdeführer im April und Mai 2002 in der Orthopädischen Universitätsklinik abgeklärt worden sei. Die Infiltration des ISG rechts habe jedoch keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Sodann sprach Dr. A.___ von segmental deutlich schmerzhaften lumbalen Bewegungsprüfungen und stellte Tendomyosen im Erector trunci rechts und vor allem gluteal fest sowie symmetrische Eigenreflexe ohne Paresen bei einer leichten Hypästhesie am rechten Unterschenkel und Fuss. Er empfahl dem Versicherten eine intensive stationäre Rehabilitation während drei bis vier Wochen, anlässlich welcher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abzuklären sei. Im angestammten Beruf wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.4 Am 22. November 2002 erfolgte auf Begehren der Helsana Versicherungen AG eine vertrauensärztliche Abklärung des Versicherten in der Klinik X.___. Es wurden eingehende Tests zur Evaluation der Leistungsfähigkeit durchgeführt. Im Bericht vom 27. November 2002 (Urk. 8/16/3) wurde als Diagnose ein lumbospondylogenes Syndrom rechts erwähnt. Für das vom Versicherten zudem geltend gemachte Schmerz- und Kältegefühl der rechten Hand mit Ausstrahlung in die rechte Schulter konnte kein somatischer Befund erhoben werden (Urk. 8/16/3 S. 4). Sodann kamen die Ärzte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit momentan nicht mehr zumutbar sei. Allerdings wäre eine Wiedereingliederung aufgrund eines intensiven Ergonomie-Trainingsprogramms mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich, und in einer leichten Tätigkeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig.
3.5 Gemäss dem Bericht des ehemaligen Hausarztes Dr. med. B.___ vom 15. Februar 2003 (Urk. 8/17/1) leidet der Beschwerdeführer an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei Osteochondrose im Bereich von L4/L5 sowie an Diskusprotrusionen bei L3/L4, L4/L5 und bei L5/S1. Ferner bestehe rechts im Beckenbereich ein spondylogenes Schmerzsyndrom und ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts. Der Arzt beurteilte den Versicherten im angestammten Beruf als Fassadenbauer im Zeitraum vom 8. März bis 9. April 2002 (Datum der letzten Untersuchung) als zu 100 % arbeitsunfähig. Der weitere Krankheitsverlauf sei ihm nicht bekannt. Es sei aber davon auszugehen, dass weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei.
3.6 Vom 17. Dezember 2002 bis zum 7. Januar 2003 war der Versicherte in der Klinik Y.___ hospitalisiert. Als Diagnosen wurden im Austrittsbericht vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/16/2) im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei ausgeprägter Osteochondrose im Bereich von L4/L5 und Diskusprotrusionen bei L3/L4 und L4/L5 sowie bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule festgehalten. Zudem wurde ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom diagnostiziert. Dem Versicherten wurde aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In Bezug auf eine behinderungsangepasste, rückenschonende Tätigkeit lasse sich keine Einschätzung (richtig wohl: Einschränkung) der Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. auch Arztzeugnis vom 3. Januar 2003 [Urk. 8/35/5], gemäss welchem der Versicherte von der Klinik Y.___ für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erklärt wurde).
3.7 Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 28./29. März 2003 (Urk. 8/16/1) im Wesentlichen die Diagnose einer chronischen Lumbago mit intermittierender Ischialgie rechts, einer rezidivierenden Cervikalgie und einer somatoformen Schmerzstörung. Der Hausarzt kam zum Schluss, dass der Versicherte seit dem 8. März 2003 bis jetzt im angestammten Beruf vollständig arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe - je nach Art der Tätigkeit - eine 50 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Hausarzt erachtete eine berufliche Umstellung als angezeigt.
3.8 Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 28. Juli 2003 (Urk. 8/15/1) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronische Lumbago (seit November 2001), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45-4; seit ca. Januar 2002). Der Psychiater kam zum Schluss, dass der Versicherte auf seine Leiden fixiert sei, weshalb auch eine Einsichtsarbeit verunmöglicht sei. Dr. E.___ erachtete den Beschwerdeführer als nicht therapierbar und attestierte ihm demgemäss eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Allerdings hielt der Arzt eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt.
3.9 Das Z.___ erhob im Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/13) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10. F32.11; diagnostiziert im Oktober 2003), welchen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Der Beschwerdeführer wurde vom 1. Oktober bis 30. November 2003 als zu 100 % (vgl. auch Urk. 8/8) und vom 1. Dezember 2003 bis 29. Februar 2004 als zu 50 % arbeitsunfähig erachtet. Für die Zeit danach sei keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich, da die Behandlung durch den Hausarzt Dr. D.___ übernommen worden sei. Eine depressive Symptomatik habe aufgrund der im Rahmen der Erstellung dieses Berichts am 27. Mai und am 15. Juni 2004 durchgeführten Explorationsgespräche nicht mehr festgestellt werden können. Ebenso wenig habe sich beim Versicherten eine andere relevante psychische Störung gezeigt. Demgemäss sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit auszugehen. An dieser Einschätzung hielt das Z.___ auch im Bericht vom 13. Juli 2004 (Urk. 8/12) zuhanden des Hausarztes fest.
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich des somatischen Gesundheitszustands im Wesentlichen an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts bei einer Osteochondrose im Bereich von L4/L5 und an Diskusprotrusionen bei L3/L4 und L4/L5 leidet. Zudem besteht ein zervikospondylogenes Syndrom rechts (Urk. 8/16/8, Urk. 8/16/6, Urk. 8/16/3, Urk. 8/16/2, Urk. 8/16/1, Urk. 8/17/1).
Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus den erwähnten ärztlichen Berichten, dass der Versicherte in seinem angestammten Beruf vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 8/16/6, Urk. 8/16/3, Urk. 8/16/2, Urk. 8/16/1, Urk. 8/17/1). Sodann besteht gestützt auf die Beurteilungen der Klinik X.___ im Bericht vom 27. November 2002 (Urk. 8/16/3) und der Klinik Y.___ (Berichte vom 10. Februar 2003 [Urk. 8/16/2] und vom 3. Januar 2003 [Urk. 3/1]), in welcher der Beschwerdeführer während des stationären Aufenthalts vom 17. Dezember 2002 bis 7. Januar 2003 eingehend abgeklärt wurde, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit. Es besteht kein Anlass, die Zuverlässigkeit dieser Beurteilungen in Frage zu stellen. So liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Ärzte hätten es an der erforderlichen Sorgfalt und Objektivität fehlen lassen. Die Berichte genügen den von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. Erw. 2.5). Es wurden sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt und in die Beurteilung miteinbezogen. Neben den lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein wurde auch den Nackenbeschwerden und den Schmerz- und Kältegefühlen der rechten Hand nachgegangen (Urk. 8/16/2 S. 3, Urk. 8/16/3). Zwar führte die Klinik Y.___ keine neuen bildgebenden Untersuchungen durch, jedoch bezog sie in ihre Beurteilung die auswärts angefertigten Röntgenbilder, insbesondere das CT der LWS vom 26. März 2003 (Urk. 8/17/2), welche der Versicherte mitgebracht hatte, mit ein. Im Weiteren erfolgte sowohl in der Klinik Y.___ als auch in der Klinik X.___ eine Evaluation der Leistungsfähigkeit. Bei den Tests schenkten die Ärzte insbesondere der Schmerzproblematik Beachtung (Urk. 8/16/3 S. 5). Da sich vor allem die Kreuzschmerzen limitierend auswirkten, ist die Schlussfolgerung, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar sei, überzeugend.
Während sich die Klinik O.___ (Urk. 8/16/8) und Dr. A.___ (Urk. 8/16/6) einer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit enthielten, kam der jetzige Hausarzt des Versicherten, Dr. D.___, in seinem Bericht vom 28./29. März 2003 (Urk. 8/16/1) zum Schluss, dass dem Versicherten eine solche, je nach Art der Tätigkeit, zu 50 bis 100 % möglich und zumutbar sei. Diese Einschätzung ist jedoch nicht zu berücksichtigen, da sie unter Einbezug der somatoformen Schmerzstörung vorgenommen wurde (vgl. Urk. 8/16/4). Zudem sagen Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Da in den Akten keine Anhaltspunkte für eine rentenrelevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides gegeben sind, erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen.
4.2
4.2.1 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, diagnostizierten sowohl Dr. E.___ als auch das Z.___ eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; Urk. 8/15/1, Urk. 8/13). Letzteres wies zudem auf einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom hin. In diese Richtung geht auch der vom Rheumatologen Dr. A.___ bereits im Bericht vom 25. September 2002 (Urk. 8/16/6) erhobene Befund einer Schmerzverarbeitungsproblematik.
Die Folgen für die Arbeitsfähigkeit werden von den psychiatrischen Fachspezialisten recht unterschiedlich beurteilt. Während Dr. E.___ im Bericht vom 28. Juli 2003 (Urk. 8/15/1) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Tätigkeiten ausging, attestierte ihm das Z.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/12-13).
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass die beim Versicherten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung die Voraussetzungen, welche gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erforderlich sind, damit ihr ein Krankheitswert zukomme, nicht erfülle. Somit sei - wie bereits in der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 26. November 2004 (Urk. 3/8) - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2, Urk. 8/2).
4.2.3 In psychischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin zu Recht weder auf den Bericht des Dr. E.___ vom 28. Juli 2003 (Urk. 8/15/1) noch auf denjenigen des Z.___ vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/13) abgestellt (vgl. Urk. 8/9 S. 3, Urk. 8/2). So lässt sich dem erwähnten Bericht des Dr. E.___ entnehmen, dass die letzte Untersuchung am 8. September 2002 stattgefunden hatte (Urk. 8/15/1 D.2). Der für die Beurteilung massgebende Einspracheentscheid datiert aber vom 25. August 2004 (Urk. 2). Angesichts des Zeitablaufs seit der psychiatrischen Abklärung erscheint es zumindest fraglich, ob die erhobenen Befunde der gesundheitlichen Situation, wie sie knapp zwei Jahre später vorlag, noch entsprach. Jedenfalls basieren die Angaben des Z.___ im Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/13) auf Explorationsgesprächen vom 27. Mai und 15. Juni 2004, lagen also deutlich näher am massgebenden Zeitpunkt als diejenigen des Dr. E.___, und dürften sich auch auf den Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides beziehen.
Allerdings kann auch der erwähnte Bericht des Z.___ nicht als massgeblich betrachtet werden, vermag er doch den Anforderungen an einen beweistauglichen Arztbericht im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.5) nicht zu genügen. So ist daraus nicht ersichtlich, dass eine umfassende, auch den psychischen Gesundheitsschaden berücksichtigende Anamnese erhoben wurde. Ferner ist unklar, welche Vorakten den Fachspezialisten beim Verfassen des Berichts konkret zur Verfügung standen, es wurde lediglich in allgemeiner Weise auf "schriftliche Unterlagen" hingewiesen (Urk. 9/13 S. 3). Im Weiteren findet sich im Bericht keine fachliche Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung des Dr. E.___, der dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 8/15/1). Ebenso wenig diskutierten die Experten des Z.___ die psychiatrisch relevante Frage, ob dem Beschwerdeführer die Schmerzüberwindung und damit ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zumutbar ist. Schliesslich wurde die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, nicht näher begründet.
4.2.4 Nach der Rechtsprechung können auch somatoforme Schmerzstörungen, wie sie von Dr. E.___ und dem Z.___ diagnostiziert wurden, unter gewissen Umständen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. Daraus muss ersichtlich sein, ob die somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 9. September 2004, I 269/04, Erw. 2.2.2).
Hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Kriterien festgelegt, welche gegeben sein müssen, damit eine somatoforme Schmerzstörung eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Vorausgesetzt werden entweder eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder andere qualifizierte, mit einer gewissen Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3). Der begutachtenden psychiatrischen Fachperson obliegt es im Rahmen der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit, der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht darzulegen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist somit, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her gesehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiven Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.4 und 2.2.5, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 9. September 2004, I 269/04, Erw. 2.2.2).
4.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens nach den unter Erw. 4.2.4 dargelegten Grundsätzen nicht abschliessend beurteilen lässt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten beiziehe, welches eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der ausgeführten Rechtsprechung erlaubt. Diese Begutachtung ist mit Vorteil durch eine psychiatrische Fachperson vorzunehmen ist, die Erfahrung mit Schmerzpatienten hat. Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 4.1), erscheinen in somatischer Hinsicht die durchgeführten Untersuchungen als genügend. Da aber das physische und das psychische Krankheitsbild eng miteinander zusammenhängen, ist es angezeigt, im Anschluss an die psychiatrische Begutachtung eine Gesamtbeurteilung unter Beizug eines Facharztes rheumatologischer Fachrichtung vornehmen zu lassen. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Versicherten - einschliesslich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen - neu zu befinden haben.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVT-Office, H. und E. Clematide
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss-Life, BVG Sammelsstiftung, Customer Services, Postfach, 8022 Zürich, (Vertrag Nr. 67'468)
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).