Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00654
IV.2004.00654

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 11. November 2005 
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1946 geborene R.___ war als selbständig erwerbender Grafiker tätig. Seit 1995 leidet er an sozialer Phobie und Depression, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich der Akquisitionen einschränken. Am 12. Juli 2003 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, eventualiter Rente; Urk. 8/27). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/28) sowie die Berichte von Dr. med. A.___ vom 22. August 2003 (Urk. 8/13), Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2003 (Urk. 8/12) und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im X.___, vom 8. Januar 2004 (Urk. 8/10) ein. Darüber hinaus liess sie eine Berufsberatung durchführen (Urk. 8/23; Bericht vom 26. April 2004, Urk. 8/19).
         Mit Verfügung vom 26. April 2004 schloss die IV-Stelle die Berufsberatung ab (Urk. 8/8). Am 14. Mai 2004 verneinte sie sodann den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/7). Die am 13. Juli 2004 gegen letztere Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wurde mit Einspracheentscheid vom 30. August 2004 abgewiesen (Urk. 2).

2. Dagegen liess R.___ am 27. September 2004 Beschwerde erheben und dabei folgende Rechtsbegehren und Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
1.    Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze, eventuell ¾-Rente auszurichten;
3.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Berufsberatung sowie alle weiteren in Frage kommenden Massnahmen zur Wiedereingliederung zu gewähren;
4.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;
5.    Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2004 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 19. Januar 2005 liess der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zurückziehen (Urk. 10), worauf es mit Verfügung vom 20. Januar 2005 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 11). Mit Replik vom 23. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer den Eventualantrag stellen, die Sache sei zur genauerer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 16 S. 2). Am 9. Juni 2005 liess er den Bericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2005 nachreichen (Urk. 21-22). Nach dem von der Beschwerdegegnerin am 28. Juli 20005 erklärten Verzicht auf Duplik (Urk. 27) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. August 2005 geschlossen (Urk. 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.  mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
         Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass aus medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den gestalterischen Teil des Grafikerberufes bestehe. Zwar liege eine Unfähigkeit des Beschwerdeführers vor, als Selbständigerwerbender Kunden zu akquirieren. Jedoch sei es ihm zumutbar, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Grafiker im Angestelltenverhältnis auszuüben und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dabei seien die schwierige Arbeitsmarktlage, das Alter wie auch der technische Fortschritt invaliditätsfremde Faktoren, welche die Invalidenversicherung nicht berücksichtigen könne (Urk. 2 S. 3).
         Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei aufgrund der depressiven Episode und der sozialen Phobie 100 % arbeitsunfähig und auf dem ihm mit den verbleibenden körperlichen und psychischen Möglichkeiten offenen Arbeitsmarkt als Selbständigerwerbender zu 100 % erwerbsunfähig (Urk. 16 S. 2 f.). Ausserdem sei der Bericht von Dr. C.___ vom 18. Februar 2004 lediglich von zwei Psychologen unterzeichnet worden, und die darin wiedergegebene Anamnese sei unvollständig (Urk. 16 S. 3 f.). Die in diesem Bericht geäusserte Prognose bei Weiterführung der Psychotherapie widerspreche zudem der Meinung von Dr. A.___. Diese Unstimmigkeit habe die Beschwerdegegnerin indessen nicht geklärt. Darüber hinaus sei bereits im Bericht vom 17. November 2003 eine übermässig optimistische Beurteilung abgegeben worden (Urk. 16 S. 4 f.). Sodann hätte die Beschwerdegegnerin abklären müssen, inwiefern ihm mit den verbliebenen gesundheitlichen Möglichkeiten auf dem noch offenstehenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeit zumutbar sei. Insbesondere müsse sie davon ausgehen dass die soziale Phobie im Gegensatz zur Depression auch dann weiterbestehe, wenn er wieder arbeiten könne. Schliesslich sei ungenügend abgeklärt worden, ob er angesichts der in den letzten Jahren eingetretenen massiven Veränderungen im graphischen Gewerbe ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 16 S. 7 f.).

3.
3.1 Hinsichtlich der vorliegenden Diagnosen sind sich die berichtenden Fachpersonen im Wesentlichen einig. Es wurden die Diagnosen soziale Phobie (ICD-10 F40.1) und mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), beide seit 1995 bestehend, gestellt (Urk. 8/12-13, Urk. 17/1, Urk. 8/10, Urk. 22).
3.2
3.2.1   Zur Arbeitsfähigkeit bestehen hingegen teilweise unterschiedliche Einschätzungen:
         Dr. B.___, bei welchem der Beschwerdeführer vom 22. Februar 1995 bis 26. Mai 1997 in Behandlung war, attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit als Graphiker von 100 % vom 19. September 1996 bis 26. Mai 1997. Aktuelle Angaben konnte er nicht machen (Urk. 8/12).
         Dr. A.___ behandelte den Beschwerdeführer vom 16. Mai 1997 bis 17. Dezember 1998 und wiederum ab 17. Februar 2003. Im Bericht vom 22. August 2003 erachtete er den Beschwerdeführer als in seinem angestammten Beruf vom 19. September 1996 bis 7. Mai 1998 zu 100 %, anschliessend bis zum 22. Oktober 1998 zu 75 % und dann bis 3. Dezember 1998 zu 50 % arbeitsunfähig. Vom 15. April bis 15. August 2003 sei der Beschwerdeführer wieder 100 % arbeitsunfähig, ab 15. August 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Sodann erklärte Dr. A.___, der Beschwerdeführer sei nur beschränkt belastbar, der Gesundheitszustand jedoch besserungsfähig; insbesondere könne eine psychiatrische Behandlung die Arbeitsfähigkeit verbessern (Urk. 8/13). Im Bericht vom 3. Juni 2005 erklärte Dr. A.___, dass die depressive Symptomatik leicht gebessert sei. Die Prognose sei indessen ungewiss. Er ging von einer durch die Depression verursachten durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl als Selbständigerwerbender wie auch im Anstellungsverhältnis aus. Die soziale Phobie führe zudem zu einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % als Selbständigerwerbender. Weiterhin bedürfe der Beschwerdeführer einer psychiatrisch-psychotherapeutischen und zeitweise medikamentösen Behandlung (Urk. 22).
         Vom 4. August bis 29. September 2003 befand sich der Beschwerdeführer in tagesklinischer Rehabilitationsbehandlung beim X.___. Im Bericht vom 17. November 2003 erklärte Dr. C.___, der Beschwerdeführer sei bei der Entlassung zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Sein Zustand sei deutlich gebessert. Prognostisch günstig sei die Reflexionsbereitschaft sowie die wieder gefundene berufliche Motivation. Ungünstig wirkten sich dagegen die noch stark vorhandenen Abwehrmechanismen aus. Eine psychotherapeutische Nachbehandlung zur Aufdeckung der Abwehrmechanismen und der darunter liegenden Ängste sei deshalb indiziert (Urk. 17/1). Im Bericht vom 18. Februar 2004 korrigierte Dr. C.___ seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insoweit, als der Beschwerdeführer in Bezug auf den gestalterischen Teil des Grafikerberufes voll arbeitsfähig sei. Wegen der weiterhin bestehenden Unfähigkeit Kunden zu akquirieren sei er als Selbständigerwerbender hingegen zu 80 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne mit einer psychotherapeutischen Behandlung verbessert werden. Dr. C.___ hielt sodann fest, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers während der Behandlung deutlich verbessert habe. Die Depression habe reduziert werden können und die Motivation, sein Leben wieder "anzupacken", sei gestiegen. Jedoch habe der Beschwerdeführer bei der Nachuntersuchung am 8. Januar 2004 berichtet, dass es ihm zirka zwei Wochen nach Behandlungsabschluss schlechter gegangen sei. Insbesondere habe er sich bei der Kundenakquisition überfordert gefühlt. Ansonsten erlebe er sich in seinem Beruf als Werbegrafiker als leistungsfähig. Schliesslich wies Dr. C.___ darauf hin, dass die Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen der geringen sozialen Integration eingeschränkt sei. Auch sei er in Gruppensituationen oder in Gesellschaft eingeschränkt belastbar (Urk. 8/10).
3.2.2   Die vom Beschwerdeführer erhobene Einwendung, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, lässt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht belegen, denn die gesundheitliche Beeinträchtigung hindert ihn laut der einstimmigen Beurteilung der Ärzte nicht daran, die Tätigkeit eines Graphikers auszuüben. Und auch im Schreiben vom 12. Januar 2004 an das X.___ gab der Beschwerdeführer an, er habe immer wieder betont, dass er sich zu seiner Arbeit zu 100 % fähig, motiviert und selbstsicher fühle. Dem fügte er hinzu, dass dies indessen nur für den Fall gelte, dass er Arbeit auf dem Pult habe. Im Moment bestehe seine Aufgabe jedoch darin, Kunden zu suchen. Dazu fühle er sich zu fast 100 % unfähig (Urk. 8/11 S. 2). Diese Selbsteinschätzung weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Grafikers wohl ausüben könnte, bei der Kundenakquisition jedoch noch Mühe bekundet. Daraus lässt sich schliessen, dass eine Anstellung als Grafiker eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit darstellen würde. Dies entspricht denn auch der Beurteilung von Dr. C.___ im Bericht vom 18. Februar 2004.
         Dass dieser Bericht von der Psychologin lic. phil. D.___ in Vertretung von Dr. C.___ und vom Klinischen Psychologen und Supervisor Dr. phil. E.___, somit nicht von einer Arztperson, unterzeichnet wurde, stellt dessen Beweiskraft nicht in Frage, zumal darin im Wesentlichen der Inhalt des Berichts vom 17. November 2003 wiederholt wurde. Lediglich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit am Ende der Behandlung wurde den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Nachuntersuchung vom 8. Januar 2004 angepasst. Diese Angaben wiederholte der Beschwerdeführer im obenerwähnten Schreiben vom 12. Januar 2004. Auch der Einwand, die Anamnese sei unvollständig, vermag die im Bericht enthaltenen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Denn die vollständige Anamnese wurde bereits im Bericht vom 17. November 2003 wiedergegeben (Urk. 17/1). In den Bericht vom 18. Februar 2004 wurde sie lediglich insoweit aufgenommen, als dies zur Erörterung der aktuellen gesundheitlichen Situation nötig war. Dass sodann Dr. C.___s Prognose derjenigen von Dr. A.___ widersprechen soll, findet in den Akten keine Stütze, denn beide Ärzte gingen von einer möglichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bei Weiterführung der Psychotherapie aus (vgl. Urk. 8/10 und Urk. 8/13). Zwar erklärte Dr. A.___ in dem zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 3. Juni 2005 erstatteten Bericht, die Prognose sei - trotz Weiterführung der Psychotherapie - ungewiss, jedoch unterliess er es, diese neue, trotz festgestellter Besserung der depressiven Symptomatik vorsichtigere Beurteilung zu begründen, was den Anschein erweckt, dass der behandelnde Arzt im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten seines Patienten aussagen wollte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Die Beurteilung von Dr. C.___ im Bericht vom 18. Februar 2004 ist hingegen überzeugend, nachvollziehbar und stützt sich auf eine eingehende Abklärung des Beschwerdeführers während der achtwöchigen tagesklinischen Behandlung. Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der vom 4. August bis 29. September 2003 dauernden Behandlung zu 100 % arbeitsunfähig war, in seiner angestammten Erwerbstätigkeit als Grafiker hinsichtlich der Kundenakquisition weiterhin zu 80 % arbeitsunfähig ist und lediglich für den gestalterischen Teil seines Berufes wieder voll arbeitsfähig ist.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174).
         Vorliegend begann die Wartezeit gemäss den Angaben von Dr. B.___ am 19. September 1996 zu laufen (Urk. 8/12). Doch wurde sie am 3. Dezember 1998 unterbrochen, als ihm Dr. A.___ keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert hatte, und begann am 15. April 2003 wieder neu zu laufen (Urk. 8/13). Seither war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als selbständigerwerbender Grafiker zunächst zu 100 % und dann (ab 30. September 2003) zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13 und Urk. 17/1), weshalb das für den Rentenbeginn massgebende Wartejahr im April 2004 erfüllt war (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG).
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der behinderungsbedingten Arbeitsunfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer ganztägigen Tätigkeit als angestellter Grafiker ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Der Beschwerdeführer hat dazu nicht Stellung genommen.
4.2.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Unter Zugrundelegung des tiefsten für planerische, zeichnerische und gestalterische Tätigkeiten durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 5'149.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) im Jahre 2002 (LSE 2002 S. 53, Tabelle TA7, Anforderungsniveau 4) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2005, S. 83, Tabelle B 10.3) ergibt sich für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 65'655.75.
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Beim Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass er 2004 58 Jahre alt war und in einem Betrieb neu anfangen müsste, weshalb ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 59'090.15. Dem Einwand, der Beschwerdeführer sei auf dem offenen Arbeitsmarkt infolge der massivem Veränderungen im grafischen Gewerbe zu 100 % erwerbsunfähig, ist zu entgegnen, dass die technische Fortentwicklung auch gesunde Mitbewerber betrifft, die sich nicht entsprechend haben weiterbilden lassen. Es handelt sich somit um einen invaliditätsfremden Faktor, der hier nicht berücksichtigt werden darf.
4.2.3   Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte Verdienst (vgl. Entscheid vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung gab der Beschwerdeführer an, sein Einkommen als selbständiger Werbegrafiker/-Konzepter sei unregelmässig, der versicherte Lohn betrage aber Fr. 60'000.-- pro Jahr (Urk. 8/27 S. 4). Sowohl die Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/28) als auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Geschäftsabschlüsse für die Jahre 1992 bis 2002 (Urk. 8/25) bestätigen die Unregelmässigkeit der Einnahmen. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermag nur die Differenzen in den Geschäftsjahren 1996 bis 1998 zu erklären. Im Übrigen sind die Unterschiede auf die stark variierende Auftragslage zurückzuführen. In den Erfolgsrechnungen für die Jahre 2000 bis 2002 hatte der Beschwerdeführer jeweils einen Unternehmerlohn von Fr. 52'000.-- als Personalaufwand verbucht (Urk. 8/25).
         Unabhängig davon, von welcher Zahl bei der Ermittlung des Valideneinkommens nun ausgegangen wird, ist bei einem zumutbaren Invalideneinkommen vom rund Fr. 59'090.-- augenfällig, dass keine relevante Erwerbseinbusse ausgewiesen ist, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

5.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Im vorliegenden Verfahren lässt der Beschwerdeführer neben der Zusprechung einer Invalidenrente eventualiter die Durchführung von beruflichen Massnahmen ("Berufsberatung sowie alle weiteren in Frage kommenden Massnahmen zur Wiedereingliederung" beantragen (Urk. 1 S. 2). Thema des angefochtenen Einspracheentscheids (vom 30. August 2004) und der ihm zugrundeliegenden Verfügung (vom 14. Mai 2004) ist jedoch bloss der Rentenanspruch (vgl. Urk. 2 und Urk. 8/7). Auf das Eventualbegehren betreffend berufliche Massnahmen kann demzufolge nicht eingetreten werden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).