Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00655
IV.2004.00655

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 29. August 2005
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1950 in M.___ geborene A.___ absolvierte die Grundschule. Einen Beruf erlernte sie nicht (Urk. 7/17). 1970 heiratete sie ihren 1951 geborenen Landsmann R.___ (Urk. 7/17). Der Ehe entsprossen vier Kinder, geboren 1972, 1974, 1976 und 1978 (Urk. 15/1-4).
         Seit 1987 lebt die Familie in der Schweiz (Urk. 7/17). Die Versicherte nahm am 1. Juni 1989 eine vollzeitliche Tätigkeit als Fabrikarbeiterin bei der S.___ AG in G.___ auf. Auf Ende Juli 1991 kündigte sie das Arbeitsverhältnis (Urk. 7/16, Urk. 7/14 S. 2). Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist im Haushalt tätig (Urk. 7/14).
         Der Ehemann der Versicherten konnte ab März 1998 seiner Arbeit als Maschinenführer bei der V.___ AG in J.___ wegen Rückenbeschwerden nur noch reduziert nachgehen (vgl. Urk. 16/12, Urk. 16/38 S. 2, Urk. 16/45). Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 1998 auf (Urk. 16/45). Seither geht der Ehemann keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 16/38 S. 2). Seit 1. März 1999 bezieht er gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine halbe Rente, da ein wirtschaftlicher Härtefall vorliegt (Urk. 16/11-12).
         Am 29. August 2003 ersuchte A.___ mit der Angabe, seit 1999 an hohem Blutdruck, Glieder-, Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen zu leiden, um eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht der Hausärztin Dr. med. P.___ vom 7. Oktober 2003 (Urk. 7/8) ein und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 7/16). Im Weiteren führte sie eine Haushaltsabklärung durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 16. März 2004, Urk. 7/14). Gestützt darauf kam die IV-Stelle zum Schluss, dass bei der Versicherten, welche als vollzeitige Hausfrau zu qualifizieren sei, eine Einschränkung bei der Verrichtung der Haushaltstätigkeiten von insgesamt 31,25 % bestehe. Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 lehnte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da keine Invalidität von mindestens 40 % vorliege (Urk. 7/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Juni 2004 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. August 2004 ab (Urk. 2).
2.       Dagegen liess die Versicherte am 27. September 2004 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1):
"Es sei der Einspracheentscheid vom 26. August 2004 aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung bzw. zur Zusprechung einer Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen."
         In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 24. Januar 2005 liess die Beschwerdeführerin die Gutheissung der Beschwerde und die Zusprechung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65,5 % beantragen (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 10. März 2005 geschlossen (Urk. 14). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin auf telefonische Aufforderung des Gerichts die Ausweisdokumente der vier Kinder ein (Urk. 15/5, Urk. 15/1-4). Im Weiteren zog das Gericht die IV-Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei (Urk. 16/1-48). Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2005 liess sie sich dazu vernehmen (Urk. 19). Die IV-Stelle verzichtete in der Folge darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 22).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
1.3     Bei nichterwerbstätigen Versicherten ist für die Invaliditätsbemessung ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie daran gehindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV, in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen, ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen, ab 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).

2.      
2.1     Dr. P.___ nannte in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskopathie L4/5 und L5/S1, rezidivierende panvertebrale Schmerzen, mit Ausstrahlungen in die Extremitäten, eine Spondylolyse sowie eine Adipositas (Urk. 7/8). In ihrer Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2000 zu 50 % arbeitsunfähig. Eine andere Tätigkeit als die einer Hausfrau komme realistischerweise nicht in Frage.
2.2     Die Abklärungsperson führte im Haushaltsabklärungsbericht vom 24. März 2004 aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie seit fünf Jahren regelmässig an Rücken-, Knie-, Ellbogen-, Nacken- und Kopfschmerzen leide (Urk. 7/14). Die Tätigkeit bei der Salzmann AG habe sie wegen der Kinder aufgegeben. Die Arbeit sei staubig gewesen und habe bei ihr Atemprobleme ausgelöst. Nach der Kündigung bei der S.___ AG habe sie noch bei der C. in L.___ nach einer Stelle gefragt. Danach habe sie sich nie mehr um eine Anstellung bemüht. Sie habe sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert.
         Der Ehemann beziehe seit März 1999 eine Viertelsrente. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Das Ehepaar lebe von Einkünften in Höhe von ca. Fr. 3'000.-- pro Monat. Es lebe mit der Familie des Sohnes (Ehepaar, drei kleine Kinder) zusammen in einer 4-Zimmer-Wohnung. Die Haushaltskosten würden aufgeteilt. Die Miete betrage insgesamt Fr. 1'415.--.
         Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau und stellte dazu fest, die Beschwerdeführerin habe sich um keine Erwerbstätigkeit bemüht. Spätestens nachdem der Ehemann erkrankt sei, hätte sie sich um eine Stelle kümmern müssen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin datiere erst ab Mai 2000. Somit könne nur von einer 100%igen Tätigkeit als Hausfrau ausgegangen werden.
         Im Weiteren führte die Abklärungsperson aus, der Haushalt werde von der Schwiegertochter geführt, nicht nur aus Rücksicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin, sondern auch aus kulturellen Gründen. Nach eigenen Angaben könnte die Beschwerdeführerin mehr im Haushalt mithelfen. Es wäre ihr aber zumutbar, sich ebenfalls im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den Hausarbeiten zu beteiligten. Das werde bei der Festlegung der Einschränkung im Haushalt berücksichtigt.
         Die Abklärungsperson bezifferte die Einschränkung im mit 5 % gewichteten Bereich "Haushaltführung" auf Null.
         Die Einschränkung im Bereich "Ernährung" (gewichtet mit 45 %) bezifferte die Abklärungsperson auf 25 %. Die Beschwerdeführerin könne nicht lange stehen, weshalb sie wenig in der Küche mache. Es wäre ihr möglich, sitzend zu rüsten und sich an den alltäglichen Reinigungsarbeiten zu beteiligen, es werde die grobe Reinigung angerechnet.
         Die Einschränkung im Bereich "Wohnungspflege" (gewichtet mit 20 %) bezifferte sie auf 40 %. Die gesamte Wohnungspflege werde durch die Schwiegertochter ausgeführt. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, in Etappen einfache Reinigungsarbeiten zu erledigen. 
         Die Einschränkung im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" (gewichtet mit 10 %) wurde auf 0 % beziffert.
         Die Einschränkung im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" (gewichtet mit 20 %) wurde auf 40 % beziffert. Die Schwiegertochter erledige die gesamte Wäsche. Die Beschwerdeführerin lege die Wäsche zusammen und erledige die Flickarbeiten für die ganze Familie. Es wäre ihr zumutbar, die Waschmaschine zu bedienen, kleine Wäschestücke aufzuhängen und die Wäsche zu versorgen.
         Insgesamt ergab sich damit eine Einschränkung im Haushalt aus dem Bereich Ernährung (11,25 %) und dem Bereich Wohnungspflege (12 %) von 31,25 %.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen vollumfänglich im Haushalt tätig wäre. Während die IV-Stelle gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. März 2004 annahm, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden zu 100 % den Haushalt besorgen würde, machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei Gesundheit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 19). 
         Die Bemessung der Einschränkung im Haushalt ist dagegen nicht bestritten (vgl. Urk. 11 S. 4).
3.2     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt - ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
3.3     Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Standpunktes an, bei der Einreise in die Schweiz 1987 seien drei der insgesamt vier Kinder noch schulpflichtig gewesen (Urk. 11, Urk. 19). Trotzdem habe sie eine 100%ige Tätigkeit bei der S.___ AG aufgenommen. Im Abklärungsbericht werde festgehalten, dass die Arbeit staubig gewesen sei, was bei der Beschwerdeführerin Atemprobleme ausgelöst habe. Die Aufgabe dieser Arbeitsstelle sei demzufolge aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Aus dem Gesagten könne nur geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin heute einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde. Dies gelte umso mehr, als dem Ehemann seit März 1999 eine Viertelsrente der IV zustehe und die finanziellen Verhältnisse prekär seien. Spätestens 1999 hätte die Beschwerdeführerin folglich aufgrund der finanziellen Situation ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich jedoch ihre Beschwerden verstärkt, weshalb sie sich aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gesehen habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute mindestens einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Zudem habe auch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt T.___ (AZL) bei der Festsetzung der Zusatzleistungen für die Beschwerdeführerin angenommen, dass ihr eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar sei. Es könne nicht sein, sie in Bezug auf die Invalidenversicherung als 100%ige Hausfrau einzustufen, wenn das AZL davon ausgehe, dass ihr eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar sei.
3.4     Die Beschwerdeführerin gab auf Ende Juli 1991 die Stelle bei der S.___ AG auf und ist seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe war das jüngste Kind (Geburtsdatum ___ 1978, Urk. 15/4) bereits 13 Jahre alt. Intensive Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, die einer Teilzeiterwerbstätigkeit entgegengestanden wären, bestanden damit keine mehr (vgl. BGE 115 II 10 Erw. 3c). Wenn die Beschwerdeführerin ernsthaft an einer Teilzeiterwerbstätigkeit interessiert gewesen wäre, hätte sie bereits Mitte 1991, das heisst nach Aufgabe der Stelle bei der S.___ AG, eine Teilzeitstelle angenommen. Spätestens 1994, als auch das jüngste Kind nicht mehr schulpflichtig war, hätte sie sodann eine Vollzeitstelle annehmen können.
         Dass sie die Stelle bei der S.___ AG im Juli 1991 wegen des staubigen Arbeitsplatzes und der dadurch verursachten Atemprobleme aufgegeben habe, mag zutreffen. Dadurch wurde sie aber nicht gehindert, eine anderweitige Arbeitsstelle anzunehmen. Dass sie sich - nach einer Absage der C.___ - nicht weiter um eine Stelle bemüht hat, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass sie nicht ernsthaft an einer Erwerbstätigkeit interessiert war.
         Die von der Beschwerdeführerin genannten prekären finanziellen Verhältnisse der Familie infolge der Teilinvalidität des Ehemannes bestanden spätestens seit Juli 1998, nachdem der Ehemann seine Stelle verloren hatte und damit die Einnahmequelle des Ehepaars weggefallen war (Urk. 16/45). Wenn die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hätte sie spätestens im Juli 1998 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, findet in den medizinischen Akten keine Stütze (Urk. 7/8, vgl. Urk. 11 S. 3). 
        
         Nicht entscheidend ist schliesslich, ob die Ausübung einer Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar ist, sondern inwieweit sie bei den gegebenen Verhältnissen als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Aus der Einschätzung des AZL kann die Beschwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
         Aufgrund der genannten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin, die kein Deutsch spricht, auch als Gesunde im Zeitpunkt des Einspracheentscheides keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.
         Die Beschwerdeführerin ist deshalb als Nichterwerbstätige zu qualifizieren, wie die IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht zu Recht erkannt hat.
3.5     Der Haushaltsabklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an den Beweiswert eines solchen Berichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. und X. vom 10. Dezember 2003, I 483/03, Erw. 4.2). Die festgestellte Einschränkung im Haushalt von insgesamt 31,25 % ist nicht zu beanstanden und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden (vgl. Urk. 11 S. 4). Der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 26. August 2004, mit welchem ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).