IV.2004.00656
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
c/o Bosonnet Goecke, Rechtsanwälte
Haldenbachstrasse 2, Postfach 3109, 8033 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1970, stammt aus Kroatien und reiste im September 1993 in die Schweiz ein. Sie stellte einen Asylantrag und erhielt in der Folge den Aufenthaltsstatus F (Urk. 1, Urk. 26/3). 1997 absolvierte sie bei der Asylorganisation X.___ eine Ausbildung als Näherin und nahm sodann an deren Beschäftigungsprogrammen teil (Urk. 26/7-8). Am 9. August 2000 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Stellenvermittlung an (Urk. 26/3). Per 1. November 2000 trat sie bei der A.___ eine auf ein Jahr befristete Anlehre als Herrenschneiderin an, weshalb sie sich auf diesen Zeitpunkt wieder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum abmeldete (Urk. 26/12+14). Im April 2002 nahm sie eine 50%-Stelle bei der Kleiderreinigungsfirma B.___ an (Urk. 1). Daneben war sie von Mai 2002 bis Dezember 2003 an zwei weiteren Stellen tätig (Urk. 1, Urk. 10/23). Die Stelle bei der B.___ wurde ihr per 31. Januar 2004 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 10/24). Im Laufe des Jahres 2003 traten bei der Versicherten vermehrt gesundheitliche Probleme auf. Im Oktober 2003 wurde eine multiple Sklerose diagnostiziert und ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1, Urk. 10/13).
Am 22. Februar 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf daraufhin medizinische Abklärungen (Urk. 10/12-14), holte den Arbeitgeberbericht der B.___ vom 4. Mai 2004 ein (Urk. 10/24) und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/23). Mit Verfügung vom 5. August 2004 lehnte sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/9). Dabei qualifizierte sie die Versicherte als je zu 50 % erwerbs- und im Haushalt tätig und hielt fest, in den medizinischen Akten werde ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert und demzufolge sei keine erhebliche Erwerbseinbusse zu erwarten; sodann bestehe im Haushaltsbereich keine Leistungsverminderung (Urk. 10/9). Die hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 10/8) wies sie mit Entscheid vom 26. August 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, mit Eingabe vom 27. September 2004 Beschwerde. Sie machte geltend, sie sei als voll Erwerbstätige zu qualifizieren, und beantragte die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Diesem wurde mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 entsprochen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik vom 31. Januar 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest (Urk. 13). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. März 2005 geschlossen (Urk. 14 - 16). In der Folge wurden die Akten der Arbeitslosenkasse C.___ und des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums D.___ beigezogen und den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wovon die Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2006 Gebrauch machte (Urk. 20 - 32).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Haushalt tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Haushaltsbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
2.
2.1 Es ist unbestritten und durch das überzeugende Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 6. Juli 2004 belegt, dass die Beschwerdeführerin an einer multiplen Sklerose leidet und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10/12). Hingegen ist strittig, ob sie bei der Invaliditätsbemessung als Teil- oder Vollzeiterwerbstätige einzustufen ist.
2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit September 1993 in der Schweiz (Urk. 1, Urk. 10/12). Nachdem sie an diversen Beschäftigungsprogrammen der Asylorganisation X.___ teilgenommen hatte, meldete sie sich am 9. August 2000 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Stellenvermittlung und betätigte sich damit erstmals auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 26/3+7). Ob das lange Zuwarten durch die verzögerte Ausstellung des F-Ausweises, wie von ihr behauptet (Urk. 1 S. 3, vgl. aber Urk. 26/3), oder durch anderweitige Gründe bedingt war, ist aus den Akten nicht ersichtlich, interessiert jedoch auch nicht weiter. Von Belang in diesem Zusammenhang ist hingegen, dass sie gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und der Arbeitslosenkasse angab, einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen zu wollen (Urk. 26/2-3). In der Folge wurden ihr diesem Beschäftigungsgrad entsprechend Arbeitslosentaggelder ausgerichtet (Urk. 26/1). Bereits per 1. November 2000 fand die Beschwerdeführerin eine Stelle für eine Anlehre als Herrenschneiderin. Die Stelle war bis zum 31. Oktober 2001 befristet und offenbar in einem Vollzeitpensum auszuüben (vgl. Urk. 26/14). Ob die Beschwerdeführerin die Anlehre beendete, geht aus den Akten zwar nicht hervor, doch steht insoweit einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige nichts entgegen.
Erst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im April 2002 eine 50%-Stelle bei der Kleiderreinigungsfirma B.___ annahm, scheint diese Qualifizierung in Frage zu stellen. Doch zum einen ist ihre Begründung hiefür, aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Aufenthaltsstatus und ihrer Deutschkenntnisse seien für sie nur wenige Stellen in Frage gekommen, nachvollziehbar. Zum anderen ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nebst dieser zwei weiteren Beschäftigungen nachging, und zwar als Reinigerin sowie bei der F.___ in einer anhand der Akten nicht bestimmbaren Tätigkeit (Urk. 10/23). Durch diese Nebenerwerbstätigkeiten erreichte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 annähernd ein gleich hohes Einkommen wie bei der B.___. Allerdings liegt aufgrund der Einkommenszahlen die Annahme nahe, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im Arbeitgeberbericht der B.___ (Urk. 10/24) nicht stets zu 50 % beschäftigt werden konnte, worauf auch der Umstand hinweist, dass ihr per 31. Januar 2004 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 10/23-24; vgl. auch Urk. 22/42). Wie viel Stellenprozente die Beschwerdeführerin insgesamt letztlich gearbeitet hat, lässt sich nicht mehr eruieren. Doch durch die Ausübung weiterer Tätigkeiten untermauerte sie ihre Behauptung, voll erwerbstätig sein zu wollen. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht gleich zu Beginn ihres Erwerbslebens ihre Vorstellungen gänzlich zu realisieren vermochte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihr dies im Gesundheitsfall mit der Zeit gelungen wäre.
2.3.2 Was die Beschwerdegegnerin gegen die Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie in Bezug auf das bisher ausgeübte Arbeitspensum mit dem (theoretischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt argumentiert, welcher der Beschwerdeführerin offen gestanden sei und von dessen Möglichkeiten sie nicht Gebrauch gemacht habe (Urk. 9), verkennt sie, dass bei der Würdigung der bisherigen Erwerbstätigkeiten die tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (vgl. dazu Erw. 2.2). Auf der anderen Seite kann auch nicht argumentiert werden, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall ein Vollzeitpensum angesichts der Arbeitsmarktlage sowieso nicht realisieren können, zumal damit die Beantwortung der Statusfrage in unzulässiger Weise antizipiert würde. Weiter kommt der Alimentenfrage nicht die Bedeutung zu, die ihr zumindest von der Beschwerdegegnerin beigemessen wird (Urk. 9, Urk. 13). Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines 1991 geborenen Sohnes und einer 1995 geborenen Tochter, wobei letztere in der Schweiz zur Welt kam (Urk. 1, Urk. 10/12). Der Vater des Sohnes ist bosnischer Staatsbürger. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Der Vater der Tochter lebt im Kosovo (Urk. 13). Ob eine Unterhaltspflicht beziehungsweise als Voraussetzung dafür eine Vaterschaft rechtlich überhaupt besteht, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies (Urk. 13). Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht der Unterstützungsbeleg der Asylorganisation X.___ vom 18. September 2004, der keine Alimente ausweist (Urk. 3/4). Wie es sich nun damit verhält, kann indessen offengelassen werden. Die allfällige Unterhaltspflicht des Vaters der Tochter und mithin eine Bevorschussung der Alimente im Sinne von Art. 133 des Zivilgesetzbuches (ZGB) dürfte angesichts der Einkommensverhältnisse im Kosovo und des garantierten Existenzminimums des Unterhaltsverpflichteten (BGE 123 III 4 ff. Erw. 3b/bb und 5, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, Schnyder/Schmid/Rungo-Jungo, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 226) gering ausfallen. Gleich dürfte es sich auch in Bezug auf den Vater des Sohnes verhalten. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die mit rund Fr. 2'600.-- monatlich von der Asylorganisation unterstützt wird (Urk. 3/4), durch die Alimentenzahlungen derart entlastet würde, dass sie auf eine volle Erwerbstätigkeit verzichten könnte, um wirtschaftlich selbsttragend zu sein. Auch die Betreuung der Kinder stellt offenbar kein Hindernis dar, zumal sie - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin - schon früh an Fremdbetreuung gewöhnt wurden und zudem im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns im Oktober 2004 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bereits 9- und 13jährig waren.
2.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle voll erwerbstätig wäre.
3. Gemäss Gutachten von Dr. E.___ ist die Beschwerdeführerin mindestens zu 50 % in einer leichteren körperlichen Tätigkeit arbeitsfähig, sofern sie keine grossen Lasten tragen muss, allenfalls wechselbelastend arbeiten kann und keinem grossen Lärm ausgesetzt ist (Urk. 10/12 S. 6). Diesem Profil scheint die letzte Stelle bei der B.___ zu entsprechen. Es rechtfertigt sich daher, die für die Invaliditätsbemessung massgebliche Erwerbseinbusse der attestierten Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen, so dass ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiert, was ab Oktober 2004 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzende Prozessentschädigung. Diese ist in Anwendung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Honorarnote vom 24. April 2006 auf Fr. 1'809.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. August 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'809.70 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).