Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00657
IV.2004.00657

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Lamas


Urteil vom 26. September 2005
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die R.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1974 in Mazedonien geborene I.___ reiste 1989 in die Schweiz ein und war ab 1995 als Vorhangnäherin tätig (Urk. 8/32 Ziff. 1.6 und 6.3.1). Am  18. Februar 1997 gebar sie Tochter A.___ (Urk. 8/32 Ziff. 3.1). Zwei nachfolgende Schwangerschaften endeten mit einem Abort beziehungsweise mit einer Totgeburt. Am 1. Juli 2001 wurde Sohn B.___ geboren (Urk. 8/32 Ziff. 3.1.). Bei sämtlichen Schwangerschaften traten Komplikationen auf, die monatelange Bettruhe erforderten (vgl. Urk. 3/4 =8/10). Nach einer betriebsbedingten ersten Kündigung auf den 31. August 1997 und der darauffolgenden Wiedereinstellung ab 1. März 1998 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen zahlreicher gesundheitsbedingter Absenzen per 31. September 2000 auf (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 29).
1.2     Am 3. September 2002 (Urk. 8/32) meldete sich I.___ unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen (insbesondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) bei der Invalidenversicherung an. Nach Abschluss der medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. April 2003 (Urk. 8/11) das Leistungsbegehren ab. Nach Eingang der am 26. Mai 2003 (Urk. 9) von I.___, vertreten durch die R.___, erhobenen Einsprache beauftragte die Verwaltung Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Meilen, mit der Begutachtung der Versicherten. Das Gutachten wurde am 14. November 2003 (Urk. 8/14) erstattet. Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2004 (Urk. 2 = 8/1) bestätigte die IV-Stelle die angefochtene Verfügung.

2.       Dagegen erhob I.___, wiederum vertreten durch die R.___, am 27. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen:
"1.  Die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitergehende Abklärungen im Hinblick auf Invaliden-Rentenleistungen vorzunehmen.
 2.  Es sie festzustellen, dass der Beschwerdeführerin längerdauernd eine halbe IV-Rente zusteht.
 3.  Eventualiter sei der Beschwerdeführerin während der attestierten Arbeitsunfähigkeit eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2004 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. November 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum IVG (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.).
1.2     Die Verwaltung hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung und Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Unterbrechung der Wartezeit (Art. 29ter IVV jeweils in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätseinschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
1.3     Zu ergänzen ist, dass bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergeben, weshalb nachfolgend die Bestimmungen des ATSG zitiert werden. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erw. 1.3 mit Hinweisen).
1.4     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).      
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Streitig ist zunächst der Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit nach altArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG.
         Während die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, bereits ab Januar 2001 infolge Schwangerschaftskomplikationen vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 1 S. Begründung Ziff. 2), stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf die von Dr. med. D.___, Assistenzärztin am Universitätsspital Zürich, Departement Frauenheilkunde, gegenüber der Arbeitslosenversicherung gemachten Angaben, wonach die Beschwerdeführerin wegen Schwangerschaft/Mutterschaft vom 1. Juli bis zum 12. August 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, und auf das ärztliche Zeugnis der Hausärztin Dr. med. E.___, Zürich, vom 13. August 2001, worin der Beschwerdeführerin ab dem 13. August 2001 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 8/27).
2.2     Die Hausärztin Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 1. Oktober 2002 (Urk. 8/15) ein chronisches, rezividierendes cervicospondylogenes Syndrom seit Jahren mit Spannungskopfschmerzen, ein lumbovertebrales Syndrom bei dyplastischem lumbosakralem Übergang und eine massive Haltungsinsuffizienz. Seit der Geburt des zweiten Kindes, das heisst seit dem 1. Juli 2001, sei die Beschwerdeführerin als Wäscherin zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte Arbeiten sei ihr ab 1. Oktober 2002 halbtags eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Sie führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal pro Woche eine medizinische Trainingstherapie besuche. Mit der wieder erlangten Kraft und Kondition sollte es der Beschwerdeführerin wieder besser gehen. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit bestätigte sie im Schreiben an die Winterthur-ARAG Rechtschutz vom 12. Mai 2003 (Urk. 3/4).
         Dr. C.___, stellte im rheumatologischen Gutachten vom 14. November 2003 (Urk. 8/14) folgende Diagnosen: Chronisches Schmerzsyndrom mit/bei Symptomausweitung, Kopfschmerzen und Schwindel, Schlafstörungen und Nervosität, Tendenz zu generalisiertem Weichteilrheumatismus. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Haltungsinsuffizienz, Dekonditionierung, Spondylolisthesis LWK5, Grad I (ohne Instabilitätszeichen), Chondrose L4/5). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit hielt er fest, dass nach der zweiten Geburt am 1. Juli 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit dem 1. Oktober 2002 bestehe für jede angepasste - körperlich leichte, wechselbelastende - Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Gleiches gelte für die angestammte Tätigkeit als Näherin.
2.3     Die Auffassung der Beschwerdeführerin betreffend Beginn der Arbeitsunfähigkeit findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Es ist zwar richtig, dass sie ab Januar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig war. Diese Arbeitsunfähigkeit bezog sich jedoch - wie aus dem Schreiben von Dr. E.___ vom 12. Mai 2003 (Urk. 3/4) hervorgeht - allein auf die Schwangerschaftskomplikationen. Erst im Zusammenhang mit der nach dem Wochenbett - also ab 13. August 2001 - attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. E.___ auf die Rückenbeschwerden nach monatelanger Bettruhe während der Schwangerschaft hingewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrer Hausärztin seit 1996 begleitet wird, besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Gestützt auf die Angaben der Hausärztin, welchen sich der Gutacher Dr. C.___ angeschlossen hatte, hätte die Wartezeit am 13. August 2001 zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin selbst gab in der Anmeldung zum Leistungsbezug an, wegen Krankheit ab 1. Juli 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 8/32 Ziff. 6.6.1). Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend - entgegenkommenderweise - den Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit auf den 1. Juli 2001 festgesetzt. 

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin bemängelt im weiteren die ungenügende medizinische Abklärung durch die Beschwerdegegnerin. Nebst Rückenbeschwerden leide sie auch an chronifizierten und (somatisch-)therapieresistenten Kopfschmerzen sowie an einer deutlich reduzierten Belastbarkeit und an Angstzuständen. Es seien daher ein Neurologe sowie ein Psychiater beizuziehen (Urk. 1 S. 2).
3.2     Die Hausärztin Dr. E.___ führte in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2003 (Urk. 3/4) aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 vier schwierige Schwangerschaften mit einem Abort und einer Totgeburt durchgemacht habe. Während der letzten Schwangerschaft sei sie monatelang hospitalisiert gewesen. Nach der Geburt von Sohn B.___ im Juli 2001 habe sie Monate gebraucht, um sich körperlich zu erholen. Die regelmässigen Untersuchungen ihres Sohnes, welcher mit einer Kopfmissbildung geboren worden sei, hätten bei der Beschwerdeführerin massive Ängste ausgelöst. Die Belastbarkeit sei seit diesen traumatischen Ereignissen - zusammen mit ihren chronischen Schmerzen - deutlich herabgesetzt. Deshalb sei sie zur Zeit (ab 1. Oktober 2002) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig.
         Der rheumatologische Gutacher Dr. C.___ fand ausgedehnte tendomyotische Druckpunkte vor, wobei die Kriterien für ein Fibromyalgie-Syndrom knapp nicht erreicht wurden. Er hielt fest, dass die von der Beschwerdeführein angegebenen Beschwerden glaubhaft wirkten, sie könnten jedoch schon was die Intensität betreffe nicht ganz nachvollzogen werden; sie liessen sich kaum durch ein objektivierbares somatisches Wirbelsäulenleiden erklären. Hinweise für eine relevante psychiatrische Erkrankung lägen zwar keine vor; er vermöge eine solche als Somatiker allerdings auch nicht auszuschliessen. Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verbesserung stehe aus rheumatologischer Sicht sicher ein muskelkräftigendes sowie die Kondition förderndes Training im Vordergrund. Dieses könne längerfristig in Form einer medizinischen Trainingstherapie durchgeführt werden. Besser wäre ein sportliches Training in Eigenverantwortung in einem Fitnessinstitut, Aquafit oder Aerobic. In Anbetracht der chronischen Schmerzen und der Schlafstörungen sei ein Versuch mit einem schmerzdistanzierenden und den Schlaf regulierenden Antidepressivum in Betracht zu ziehen. Es gelte, die Beschwerdeführerin hausärztlich zu begleiten und immer wieder für ein körperliches Training in Eigenverantwortung anzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein empfahl Dr. C.___ die Konsultation eines in chronischen Schmerzsymptomatiken versierten Psychiaters oder die Zuweisung in eine interdisziplinäre Schmerzsprechstunde. Durch die durchgeführte aktive Physiotherapie im vergangenen Jahr hätte eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten werden können. Bis heute seien jedoch die im Zusammenhang mit den vier Schwangerschaften verstärkt aufgetretenen und sich auf den ganzen Rücken ausgebreiteten Schmerzen therapieresistent geblieben und hätten durch die medizinische Trainingstherapie nicht günstig beeinflusst werden können. Angesichts der belastenden und immobilisierenden Schwangerschaften sei der Beschwerdeführerin möglicherweise mehr Zeit zu geben. Bei Durchführung des vorgeschlagenen körperlichen Trainings könne in einem halben Jahr - also ab 1. Juni 2004 - mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % gerechnet werden.
3.3     Zum erwähnten rheumatologischen Gutachten ist anzumerken, dass Dr. C.___ einerseits festhielt, dass aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Näherin bestehe, beziehungsweise dass der Beschwerdeführerin jede körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit halbtags zumutbar sei. Andererseits gab er an, für eine angepasste Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2002 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von  „mindestens“ 50 %. Diese Einschätzung der Leistungsfähigkeit ist insoweit unklar, als lediglich ein Minimum angegeben wird.
         Aus dem Gutachten geht zudem hervor, dass die Rückenbeschwerden trotz der über ein Jahr dauernden medizinischen Trainingstherapie nicht günstig haben beeinflusst werden können. Trotzdem hielt Dr. C.___ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 80 % innerhalb eines halben Jahres für möglich. Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus. Dieser Schluss ist jedoch angesichts der im Gutachten ebenfalls angesprochenen Therapieresistenz der geklagten Rückenbeschwerden nicht ohne weiteres zulässig.
         Ferner erachtete der Gutachter den Einsatz eines Antidepressivums, die Konsultation eines Psychiaters oder die Zuweisung in eine interdisziplinäre Schmerzsprechstunde als mögliche Alternativen. Dieser Umstand deutet - zusammen mit der ebenfalls umschriebenen Symptomausweitung, dem knappen Nichterreichen der für die Annahme eines Fibromyalgiesyndroms vorausgesetzten Kriterien und den von Dr. E.___ erwähnten massiven Ängsten - darauf hin, dass eine relevante psychische Komponente nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Bei dieser Sachlage (die Beschwerdeführerin wurde soweit ersichtlich nie psychiatrisch untersucht) erscheint eine sämtliche (somatische und psychische) Aspekte umfassende polydisziplinäre Begutachtung angezeigt, die namentlich darüber Auskunft zu geben hat, in welchem Ausmass die Schmerzen der Beschwerdeführerin überwindbar sind und ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (zu den Voraussetzungen, unter denen eine somatoforme Schmerzstörung zu einer [invalidisierenden] Arbeitsunfähigkeit führt vgl. BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).

4.       Nach § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 900.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. August 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertssteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).