Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00658
IV.2004.00658

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Lamas


Urteil vom 26. September 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter
c/o Anwaltsbüro Waldvogel
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1.    Mit Urteil vom 10. April 2003 (Proz.Nr. IV.2002.00517) hatte das hiesige Sozialversicherungsgericht die gegen die rentenabweisende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. August 2002 (Urk. 8/32) von S.___ erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass es die Sache zur ergänzenden Begutachtung in kardiologischer Hinsicht an die Verwaltung zurückwies (Urk. 8/59).
1.2     Nach erfolgter kardiologischer Abklärung am Universitätsspital Zürich, Departement für Innere Medizin/Medizinische Poliklinik (Bericht vom 19. Dezember 2003, Urk. 8/38), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2004 (Urk. 3/4) bei einem - gestützt auf DAP-Profile ermittelten - Invaliditätsgrad von 19 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen von S.___, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter, Zürich, am 28. Januar 2004 (Urk. 8/21) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 26. August 2004 (Urk. 2 = 8/1) ab, wobei sie, nachdem sie dem Einkommensvergleich Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zugrunde gelegt hatte, neu einen Invaliditätsgrad von 31 % errechnete.

2. Dagegen erhob S.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter, am 28. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente, unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2004 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. November 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid wurden die Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 32 Erw. 4a) sowie die Grundsätze über die Aufgaben des Arztes (BGE 115 V 134, 105 V 158 Erw. 1 in fine) und den Beweiswert medizinischer Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
         Richtig wiedergegeben wurde ferner die Rechtsprechung, wonach bei der Ermittlung des - nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nur dann auf das nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen ist, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 117 V 18, mit Hinweisen).
1.2     Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG),  der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung in Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist einzig das für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebende Invalideneinkommen.
2.2     Der Beschwerdeführer leidet an  belastungsabhängigen tieflumbalen Rückenbeschwerden bei beginnend plurisegmental degenerativen Veränderungen L2 - S1, chronischen Druckbeschwerden am linken proximalen Oberschenkel bei radiologisch dokumentierter cartilaginärer Exostose mit mechanischer Behinderung (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit), an einer anamnestisch rezidivierenden Ergussbildung im rechten Kniegelenk bei angedeuteter Patella alta mit Chondropathie, einer Resthypästhesie Dig. IV und V der linken Hand bei Status nach Nervus ulnaris-Kompression und Dekompressionsoperation im Jahr 2000, an arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; Urk. 8/40 S. 14 f. Ziff. 4). Es steht ausser Frage, dass er in seiner angestammten Tätigkeit bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) als Wagenführer (Buschauffeur), im Kontrolldienst sowie als Tramführer nicht mehr einsetzbar ist. Die Gutachter der Begutachtungsstelle A.___, Zürich, kamen am 4. Juni 2002 jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in jeder körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit ohne monoton vornübergebückte Stellung zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/40 S. 18).
         Die Ärzte des Universitätsspitals Zürich hielten im Bericht vom 19. Dezember 2003 (Urk. 8/38) dafür, dass die atypischen Thoraxschmerzen, welche zur ergänzenden kardiologischen Abklärung geführt hätten, nicht auf eine koronare Herzkrankheit zurückzuführen seien. Aufgrund des beim Beschwerdeführer vorhandenen beträchtlichen Risikoprofils (Diabetes mellitus, Dyslipidämie, Adipositas) sowie der vorhandenen lumbalen Beschwerden empfahlen sie eine Gewichtsreduktion und auch in Zukunft regelmässige Kontrollen. Der Grad der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rheumatologischen Gegebenheiten bleibe unverändert im Vergleich zum Gutachten (des A.___) vom 4. Juni 2002. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die vom Beschwerdeführer angegebenen thorakalen Beschwerden nicht reduziert.
2.3 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer demnach auch unter Mitberücksichtigung kardiologischer Aspekte ein 100%iges Arbeitspensum in leidenangepassten Tätigkeiten zumutbar. An dieser Einschätzung vermag das beschwerdeweise eingereichte und im Hinblick auf diesen Prozess verfasste Schreiben von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, Zürich, vom 20. September 2004 (Urk. 3/8) nichts zu ändern. Der betreffende Arzt erwähnt die neu in der Beschwerde geltend gemachten Gelenkschmerzen (Polyarthrose), welche in den letzten Monaten deutlich zugenommen hätten, macht jedoch keine Angaben zu einer damit allfällig zusammenhängenden zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass diese Beschwerden (noch) kein die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich relevant einschränkendes Ausmass angenommen haben. Ferner ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Übrigen setzt sich Dr. B.___ nicht mit den Schlussfolgerungen in den anderen Gutachten auseinander.
         Der Vollständigkeit halber bleibt immerhin anzumerken, dass dem Beschwerdeführer bei einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Weg der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung offen steht.

3.
3.1     Zu prüfen bleiben die Auswirkungen in erwerblicher Hinsicht.
         Seit dem 24. Februar 2003 arbeitet der Beschwerdeführer zu 50 % beziehungsweise während 21 Stunden pro Woche als Chauffeur/Lagermitarbeiter bei der Firma C.___ und erzielt dabei einen Stundenlohn von Fr. 38.-- inklusive Ferienentschädigung und Anteil 13. Monatslohn (Urk. 8/10).
         Im angefochtenen Einspracheentscheid stützte sich die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die in der LSE aufgeführten Tabellenlöhne (Urk. 2 = 8/1 S. 3 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Auffassung, es sei das bei der C.___ erzielte Einkommen als Invalideneinkommen der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Grunde zu legen, da er sich in einem stabilen Arbeitsverhältnis befinde und mit dem 50 %-Pensum die Arbeitsfähigkeit seinen Leiden entsprechend voll ausschöpfe (Urk. 1 S. 4 ff.).
         Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, entspricht die bei der C.___ ausgeübte Tätigkeit zwar zweifelsfrei dem von den Gutachtern umschriebenen Zumutbarkeitsprofil. Die IV-Stelle hält jedoch zu Recht fest, dass die Übernahme des effektiv erzielten Einkommens als Invalideneinkommen nebst einem stabilen Arbeitsverhältnis die “volle“ Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Nachdem aus medizinischer Sicht dem Beschwerdeführer jede körperlich leichte und mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne monoton vornübergebückte Stellung zu 100 % zumutbar und diese - kumulative - Voraussetzung vorliegend somit nicht erfüllt ist, ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf den nach Invaliditätseintritt tatsächlich erzielten, auf ein 100 %-Pensum aufgerechneten Verdienst bei der C.___ abzustellen, sondern es ist - wie dies die IV-Stelle getan hat - von den Tabellenlöhnen gemäss LSE auszugehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.2     Als statistischer Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin den von Männern mit Berufs- und Fachkenntnissen (= Anforderungsniveau 3) im Dienstleistungssektor erzielten Durchschnittslohn (bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden, inkl. 13. Monatslohn) gemäss TA1/LSE 2002 (Privater Sektor) herangezogen und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie eines sogenannten leidensbedingten Abzugs von 15 % (BGE 126 V 75) für das Jahr 2002 - dem massgebenden Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2) - ein zumutbares Jahreseinkommen von Fr. 57'602.-- ermittelt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Aus dem Vergleich mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 83'700.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'438.--, mithin ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 31 %. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Schweiter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).