IV.2004.00660
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 20. April 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch T.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ die für die Zeit vom Oktober bis zum Dezember 2003 im Umfang von Fr. 1'458.-- (Urk. 11, Urk. 12) zuviel ausbezahlten Kinderrenten zurückzuerstatten (Urk. 8/4 = Urk. 8/5/6 = Urk. 2). Daraufhin stellte der Versicherte am 15. Januar 2004 ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch mit der Begründung ab, der gute Glaube des Versicherten sei zu verneinen (Urk. 8/2), was sie mit Einspracheentscheid vom 30. August 2004 bestätigte (Urk. 2).
1.2 Hiegegen erhob der Versicherte, vertreten durch die A.___, mit Eingabe vom 27. September 2004 Beschwerde und stellte den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Erlass der Rückforderung (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 24. November 2004 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Gerichtsverfügung vom 9. Dezember 2004 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8/6).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen gegeben sind, denn der Beschwerdeführer hat nicht den Rückforderungsanspruch an sich bestritten, sondern den Antrag auf Erlass der Rückerstattung zuviel ausgerichteter Kinderrente gestellt.
1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003 und in Anbetracht des Entscheiddatums vom 30. August 2004 hier anwendbar, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.3 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer bezüglich der ihm für seine Tochter von Oktober bis Dezember 2003 zuviel ausbezahlten Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 1'458.-- gutgläubig war.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die psychischen Probleme der Tochter des Beschwerdeführers, welche zum Lehrabbruch geführt hätten, nichts daran ändern würden, dass kein guter Glaube hinsichtlich der zuviel bezogenen Kinderrenten vorgelegen habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den Lehrabbruch nicht innert angemessener Frist mitgeteilt (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 2). Der Beschwerdeführer machte dagegen einsprache- wie auch beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, dass sich für seine Tochter zum massgebenden Zeitpunkt existenzielle Fragen gestellt hätten. Der psychische Druck und die dadurch entstandene psychische Erkrankung hätten dazu beigetragen, dass sie die Stelle während der Krankheit gekündigt habe. Unter diesen Umständen sei eine arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht nicht gegeben (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/3 = Urk. 3/4).
3. Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter dem konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich der Leistungsempfänger keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Kieser, ATSG-Kommentar, N 23 zu Art. 25).
Rechtsprechungsgemäss liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keine böswillige Absicht, sondern auch keine grobe Nachlässigkeit zu Schulde kommen lassen. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 2003 Nr. 29 S. 260 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Mai 2004 in Sachen D., C 269/03).
4. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die leistungsberechtigte Person bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse der Ausgleichskasse Meldung zu machen. Die Rentenverfügungen enthalten jeweils zuunterst den Hinweis auf die Meldepflicht (vgl. Urk. 12 S. 3): "Bezügerinnen und Bezüger von Renten und Hilflosenentschädigungen haben der IV-Stelle jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben kann, sowie Adressänderungen, unverzüglich zu melden. Dies ist insbesondere erforderlich (...) bei Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung von Kindern, für die nach dem 18. Altersjahr noch Leistungen ausgerichtet werden (...)."
Obschon der Beschwerdeführer mit Erhalt der Rentenverfügung auf die Meldepflicht hingewiesen wurde und - davon ist aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Arztberichte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen - vom Lehrabbruch seiner Tochter Kenntnis hatte, sah er davon ab, der IV-Stelle die Veränderung der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen; der Beschwerdeführer wartete mit der Mitteilung vielmehr mehrere Monate zu. Aus all diesen Gründen verletzte er die Sorgfaltspflicht, welche er als Rentenbezüger hätte wahren müssen, erheblich. Demgemäss liegt eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vor (vgl. Erw. 3.1), daran vermögen auch die Umstände der Kündigung der Arbeitsstelle durch seine Tochter nichts zu ändern. Der gute Glaube ist zu verneinen.
Demnach erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte und ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).