Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. August 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1958, reiste 1985 in die Schweiz ein und arbeitete bis 1998 als Kranführer (Urk. 8/52-53). Zuletzt war er befristet vom 5. Juni bis 31. Dezember 2000 als Chauffeur bei der A.___ tätig (Urk. 12/48-49, Urk. 8752). Im Laufe des Jahres 2000 hatte sich ein Karpaltunnelsyndrom an beiden Händen entwickelt, welches im November 2000 und März 2001 operativ behandelt wurde (zitiert in Urk. 8/24/2). Am 7. Januar 2001 erlitt er einen Autounfall und zog sich dabei eine Kontusion und Distorsion am rechten Knie zu. Seither leidet der Versicherte trotz operativer Behandlung im August 2001 an Knieschmerzen (Urk. 8/54).
Am 28. Mai 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte nebst der Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung und Arbeitsvermittlung) die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/52). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Bericht von Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/25) und einen Bericht von der A.___ vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/49) ein und zog die Unfallakten der SUVA bei (Urk. 8/54/92-1). In Anlehnung an die Verfügung der SUVA vom 9. Dezember 2002, in welcher diese einen Invaliditätsgrad von 26 % resultierend aus dem Unfall vom 7. Januar 2001 errechnet hatte (Urk. 8/44), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2003 das Leistungsbegehren wegen des rentenausschliessenden Invaliditätsgrades ab (Urk. 8/20). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/19), liess sie ihn polydisziplinär begutachten (Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle [MEDAS] vom 22. März 2004, Urk. 8/24) und wies mit Entscheid vom 26. August 2004 die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, mit Eingabe vom 28. September 2004 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, Rechtsanwältin Helena Böhler als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Am 21. Februar 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des von ihm in Auftrag gegebenen psychiatrischen Berichts (Urk. 16), worauf das Verfahren mit Verfügung vom 16. März 2005 bis zum 30. April 2005 sistiert wurde (Urk. 17). Mit Replik vom 2. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin, vom 10. April 2005 ein und teilte mit, da darin die Auffassung vertreten werde, seine Arbeitsunfähigkeit sei nicht in erster Linie psychisch bedingt, erübrige sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 19). Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 wurde die Sistierung aufgehoben (Urk. 21). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 28. Juni 2005 geschlossen (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte im Einspracheentscheid vom 26. August 2004 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 22. März 2004 sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu erachten. Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem möglichen Invalideneinkommen ergebe keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer hatte noch vor Ergehen des Einspracheentscheides den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens mit einer Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2004 in Frage gestellt (Urk. 8/23). In der Replik stützte er sich insbesondere auf den Bericht von Dr. D.___ vom 10. April 2005, worin ihm sowohl in bisheriger als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Urk. 19, Urk. 20).
3.3 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 22. März 2004 wurde der Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Die rheumatologische Konsiliargutachterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumaerkrankungen, hielt in ihrem Gutachten fest (Konsiliargutachten vom 24. Februar 2004, Urk. 8/24), der Beschwerdeführer klage aktuell über Dauerschmerzen im Kniebereich, über Schwellungs- und Einschlafgefühle in beiden Händen nach manueller Belastung sowie über eine gewisse Steifigkeit am Morgen (Urk. 8/24 S. 12). Bei der rheumatologischen Untersuchung des rechten Knies finde sich ein leichter Gelenkerguss mit gewissen Hinweisen auf eine Instabilität im Sinne eines positiven Pivotshifts und eines leichtgradig positiven Lachmann-Tests. Konventionell-radiologisch beständen beginnende degenerative Veränderungen vor allem im Bereich des medialen Kniekompartimentes, welche in der Magnetic Resonance Imaging-Untersuchung deutlich erkennbar seien. Dabei bestehe auch eine osteochondrale mediale Femurkondylusnekrose rechts. Bei der Untersuchung der Hände könnten keine Synovitiden objektiviert werden. Es finde sich lediglich eine Krepitation im Flexorenfach des Digiti III rechts bei der passiven Mobilisation, aktuell aber ohne Blockade. Die Beschwerden des Versicherten seien unklar, insbesondere sei die verminderte Faustschlusskraft nur inkonstant vorhanden und durch keine strukturelle Läsion erklärbar. Aufgrund der objektivierbaren radiologischen und klinischen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit vorwiegend durch die posttraumatisch bedingte Gonarthrose eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr als Lastwagenchauffeur, Kranführer oder als Bauarbeiter, zumal das Tragen und Heben von schweren Lasten, das Gehen langer Strecken oder repetitives Treppen- oder Leitersteigen unzumutbar sei. Dagegen bestehe in einer beschwerdenangepassten leichten körperlich wechselbelastenden Tätigkeit, ohne lange Gehstrecken, Treppen- und Leiternsteigen sowie repetitives Kniebeugen keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/24 S. 13 und 18).
Der psychiatrische Konsiliargutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten aus (Konsiliargutachten vom 11. März 2004, Urk. 12/24), der Beschwerdeführer habe sich bei der Exploration deutlich klagsam und in seinen Ausführungen häufig theatralisch gezeigt, wobei die Schilderungen seiner Symptome (Kopfschmerzen, Kniebeschwerden, Gelenkbeschwerden in den Händen und Schlafstörungen) letzten Endes recht diffus geblieben seien. Bewusstsein und Orientierung seien unauffällig. Hinweise für Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen würden fehlen. Der formale Gedankengang sei eingeengt auf die Schmerzproblematik und auf die damit verbundene unglückliche Lebenssituation, ansonsten sei der formale Gedankengang kohärent. Es beständen keine Hinweise auf Wahnhaftigkeit oder Sinnestäuschungen. Affektiv wirke der Versicherte unterschwellig etwas aggressiv, in seiner Stimmung bedrückt. Eigentliche depressive Symptome seien aber, abgesehen von Schlafstörungen, nicht zu eruieren. Der Beschwerdeführer vermittle den Eindruck eines dysphorischen, gekränkten Menschen, wobei die Ursachen für die Kränkung nicht exploriert werden könnten. Aufgrund der geschilderten Beschwerden sei die Diagnose einer leichteren bis mittleren Somatisierungsstörung zu stellen. Es bestehe aber auch eine ausgesprochene Inkonsistenz zwischen den geschilderten Symptomen und der fehlenden emotionalen Untermauerung, was eine entsprechende Diagnose wieder in Frage stellen lasse. Es bleibe letztlich unklar, weshalb sich der Beschwerdeführer ausser Stande fühle, zu arbeiten. Die verschiedenen Schmerzprobleme stünden in keinem direkten Zusammenhang mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/24 S. 15 f. und 19).
Gestützt auf die rheumatologischen und psychiatrischen Konsiliargutachten stellten die Gesamtgutachter, PD Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer posttraumatischen Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Kniekontusion bei Auffahrkollision am 7. Januar 2001, Status nach arthroskopischer vorderer Kreuzbandplastik und Teilmeniskektomie medial und lateral am 29. August 2001 sowie osteochondralen Veränderungen am kleinen Femurkondylus mit subchondraler Osteonekrose (Magnetic Resonance Imaging vom 4. September 2003). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben das metabolische Syndrom bei oberkörperbetonter Adipositas Grad I, schlecht eingestellter arterieller Hypertonie, nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus mit beginnender diabetischer Nephropatie und unbehandelter Hyperlipidämie, weiter die Somatisierungsstörung (Code F45.1 der internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) und die Arthralgien im Bereich beider Hände ohne klinisches Korrelat bei Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation links im Dezember 2000 und rechts im März 2001 sowie leichtgradiger Tendovaginitis des Flexorenfaches Digiti III rechts (Urk. 12/24 S. 16). Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit seien ausschliesslich rheumatologisch-orthopädischer Natur und Folgen des Unfalls vom 7. Januar 2001. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie im rheumatologischen Konsiliargutachten beschrieben, sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 12/24 S. 20).
4.
4.1 In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2004 zum Medas-Gutachten bemängelte Dr. E.___, bei dem der Beschwerdeführer seit 24. Juni 2003 in Behandlung steht, in internistisch-rheumatologischer Hinsicht im Wesentlichen, dass im MEDAS-Gutachten der Verlust des rechten Augenlichtes infolge einer Katarakt nicht berücksichtigt worden sei. Deren operative Behandlung am 13. Mai 2004 sei fehlgeschlagen. Ebenso fehle eine Würdigung der chronischen Schmerzproblematik (Knorpel-Läsionen im rechten Knie und beidseits operiertes Karpaltunnelsyndrom der Handgelenke) sowie des durch den Autounfall vom 7. Januar 2001 erlittenen Schocks. In psychiatrischer Hinsicht kritisierte er die Diagnose einer Somatisierungsstörung; vielmehr leide der Beschwerdeführer an einer reaktiven agitierten Depression, die zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 8/23).
Die IV-Stelle vermochte diese Einwände im Einspracheentscheid nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst überzeugend zu widerlegen (Urk. 2, Urk. 8/2). Offenbar stellt selbst der Beschwerdeführer zumindest in psychischer Hinsicht nicht mehr auf den Bericht von Dr. E.___ ab, zumal er in der Replik geltend machte, die (von ihm geltend gemachte) Arbeitsunfähigkeit sei nicht psychisch, sondern physisch bedingt (Urk. 19). Dass der Beschwerdeführer unter einer Katarakt im linken Auge leidet und zum damaligen Zeitpunkt demnächst eine operative Behandlung bevorstand, war den MEDAS-Gutachtern bekannt (vgl. Urk. 12/24 S. 7 und 14). Dr. E.___ verfasste seine Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten ungefähr zwei Monate nach erfolgter Operation. Es mag durchaus zutreffen, dass das Ergebnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollends befriedigte. Doch wie dem Bericht von Dr. D.___ vom 10. April 2005 zu entnehmen ist, führte die Operation zu einem guten Resultat (Urk. 20), so dass von einem Verlust des linken Auges keine Rede sein kann. Entgegen gegenteiliger Behauptung von Dr. E.___ würdigten die MEDAS-Gutachter die internistisch-rheumatologischen Befunde. Dabei kamen sie nachvollziehbar zum Schluss, dass die (somatischen) Gesundheitsschäden zu einer Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit führten, diese jedoch nicht allzu gravierend seien, so dass in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
Entscheidendes Gewicht misst Dr. E.___ dem Unfallereignis vom 7. Januar 2001 zu, welches seiner Ansicht nach die agitierte Depression auslöste. Eine solche würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage wäre, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten auszuüben (vgl. Code F32.2 der ICD-10, 4. Auflage, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle, S. 143). Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar betätigt sich der Beschwerdeführer nicht im Haushalt, kümmert sich aber um seinen behinderten Sohn, bringt diesen zur Schule und steht diesem als Spiel- und Lernpartner zur Verfügung (Urk. 8/24 S. 14). Auch die psychopathologischen Befunde stehen der Diagnose eines invalidisierenden Gesundheitsschadens entgegen. So wird der Beschwerdeführer im MEDAS-Gutachten als intensiv, lebendig und unterschwellig aggressiv beschrieben. Der psychomotorische Antrieb wird als normal bezeichnet. Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer wirke aufgrund seiner Schmerzproblematik zwar bedrückt, jedoch fehlten abgesehen von den Schlafstörungen depressive Symptome (Urk. 8/24 S. 15). Somit erscheint die vom psychiatrischen Konsiliargutachter Dr. G.___ zur Diskussion gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung (Code F45.0 der ICD-10) nachvollziehbar. Entgegen entsprechender Kritik von Dr. E.___ negiert Dr. G.___ die geklagten Beschwerden keineswegs, doch vermögen sie das Beschwerdebild seiner Meinung nach nicht ausreichend zu begründen beziehungsweise eine Invalidisierung zu bewirken. Dass Dr. G.___ die Somatisierungsstörung nur mit Zurückhaltung diagnostiziert, da eine ausgesprochene Inkonsistenz zwischen den geschilderten Symptomen und der fehlenden emotionalen Untermauerung bestehe (Urk. 8/24 S. 15), schmälert die Überzeugungskraft seiner Beurteilung nicht. Entscheidend ist, dass die verschiedenen Schmerzprobleme keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen.
4.2 Dr. D.___ kritisierte im Bericht vom 10. April 2005 primär die im MEDAS-Gutachten gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung. Er hielt fest, der Beschwerdeführer sei durch die bestehenden Probleme "weitgehend aus den Fugen geraten". Es sei letztlich die Summe aller Probleme, die zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit führen würde (Urk. 20). Wie bereits erwähnt, ist nicht die Diagnose als solche ausschlaggebend, sondern der Schweregrad des Beschwerdebildes respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Bericht von Dr. D.___ bringt keine neuen Erkenntnisse. Im Wesentlichen werden die gleichen Befunde erhoben wie im MEDAS-Gutachten. Die unterschiedliche Würdigung des gleichen Sachverhalts durch Dr. D.___ vermag die überzeugende Beurteilung der MEDAS-Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. Während diese die einzelnen Beschwerden umfassend würdigten und im Einzelnen dartaten, welche dieser Beschwerden die Arbeitsfähigkeit einschränkten, bleibt aufgrund des Berichts von Dr. D.___ letztlich unklar, warum die Gesamtheit der psychischen und physischen Beschwerden nun zu einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit führen soll.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des überzeugenden MEDAS-Gutachtens in einer angepassten Tätigkeit, wie vorne unter Erwägung 3.3 beschrieben, von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
5.
5.1 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades stützte sich die IV-Stelle auf die Rentenverfügung der SUVA vom 9. Dezember 2002 (Beilage zu Urk. 8/44) und ging von einem Valideneinkommen von Fr. 67'724.-- (Fr. 24.75 x 2184 Jahresstunden + Fr. 8'460.-- Nachtzulagen + Fr. 5'210.-- Gratifikation) und von einem Invalideneinkommen von Fr. 50'200.-- (basierend auf Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen [DAP]) aus (Urk. 2, Urk. 8/2, Urk. 8/44). Die Höhe des Valideneinkommens blieb unbestritten (Urk. 1 und Urk. 19), weshalb davon auszugehen ist. In dem für einen Rentenbeginn massgeblichen Jahr 2002 (BGE 129 V 222 ff.) hätte dieses somit Fr. 67'724.-- betragen.
5.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts setzt das Abstellen auf DAP-Profile bei der Bemessung des Invalideneinkommens unter anderem die Angabe von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen voraus (BGE 129 V 480). Ob die SUVA in ihrem Entscheid diesem Erfordernis nachkam, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die IV-Stelle holte ihrerseits drei DAP-Profile ein, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 52'433.-- ergeben hätte (Urk. 8/47). Aufgrund dieser Unklarheiten und Ungenauigkeiten sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeit) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von 4'557.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6 - 2005, S. 82, Tabelle B9.2), ergibt sich hochgerechnet auf das Jahr ein Betrag von Fr. 57'008.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer in physischer Hinsicht gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt, rechtfertigt es sich, eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % vorzunehmen, was ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 51'307.-- ergibt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 67'724.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 16'417.-- ein Invaliditätsgrad von 24,2 %. Daraus erhellt, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Rente zusteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 25. August 2005 (Urk. 24) wird Rechtsanwältin Helena Böhler für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 2'484.70 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Helena Böhler, wird mit Fr. 2'484.70 (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).