Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00662
IV.2004.00662

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 7. März 2005
in Sachen
S.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1949, war ab Juli 2000 im Rahmen von Arbeitseinsätzen, die ihm durch die Temporärunternehmung X.___ vermittelt wurden, als Bauarbeiter tätig. Am 26. März 2002 stürzte er bei der Arbeit von einem Dreitritt und verletzte sich dabei an der linken Schulter (Unfallmeldung UVG vom 28. März 2002, Urk. 11/1; Protokoll der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] über die Angaben von S.___ vom 2. Juli 2002, Urk. 11/8).
         Die SUVA als zuständige Unfallversicherin nahm die Berichte des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Arztzeugnis UVG vom 28. Mai 2002, Urk. 11/5; Zwischenbericht vom 20. September 2002, Urk. 11/20; Zwischenbericht vom 4. Februar 2003, Urk. 11/44), einen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 16. Mai 2002 (Urk. 11/4) und die Berichte der Klinik C.___ vom 25. Juni und vom 23. Juli 2002 (Urk. 11/11 und Urk. 11/15) zu den Akten und liess S.___ kreisärztlich untersuchen (Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 5. November 2002, Urk. 11/27). Ausserdem führte sie mit S.___ und dem Geschäftsstellenleiter der X.___ am 4. Dezember 2002 eine Besprechung durch (vgl. den Bericht in Urk. 11/31), in deren Rahmen sich die X.___ gegenüber der SUVA gegen entsprechende Entschädigung dazu verpflichtete, für S.___ eine behinderungsangepasste Stelle zu suchen (vgl. den Vereinbarungsentwurf in Urk. 11/32). Nachdem die SUVA S.___ mit Schreiben vom 29. Januar 2003 dazu aufgefordert hatte, sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 11/43), liess sie am 27. März 2003 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durchführen und die Beurteilung des Integritätsschadens vornehmen (Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 27. März 2003, Urk. 11/50 und Urk. 11/49).
1.2     Mit Anmeldung vom 2. April 2003 gelangte S.___ entsprechend der Aufforderung der SUVA an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle (Urk. 7/29). Diese holte unter anderem bei der X.___, die den Vertrag mit dem Versicherten per Ende April 2003 aufgelöst hatte (Schreiben vom 11. April 2003, Urk. 7/28/7), Informationen ein (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. April 2003 und damit eingereichte Unterlagen, Urk. 28/1-7), zog die Unterlagen der SUVA bei (vgl. das Schreiben der SUVA vom 22. April 2003, Urk. 7/30/60) und liess sich vom Hausarzt Bericht erstatten (Bericht von Dr. A.___ vom 16. Juli 2003, Urk. 7/11). Aufgrund der Angabe von Dr. A.___, dass der Versicherte an einer Depression leide, beauftragte sie daraufhin Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten (vgl. die Mitteilung an den Versicherten vom 1. September 2003, Urk. 11/9).
         Die SUVA tauschte sich mit der SVA, IV-Stelle, über den Stand der Abklärungen aus (vgl. die Telefonnotizen der SUVA von Juli bis November 2003, Urk. 11/63, Urk. 11/66, Urk. 11/70 und Urk. 11/71) und befragte bei dieser Gelegenheit auch Dr. A.___ zur hausärztlich diagnostizierten Depression (Fragenkatalog vom 4. September 2003, Urk. 11/68; Kurzbericht von Dr. A.___ vom 16. September 2003, Urk. 11/69). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 teilte die SUVA dem Versicherten daraufhin mit, dass die noch geplanten Abklärungen der SVA, IV-Stelle, nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. März 2002 stünden (Urk. 7/24), und erliess in der Folge die Verfügung vom 28. Januar 2004, mit der sie dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 19 % und eine Integritätsentschädigung unter Annahme einer Integritätseinbusse von 20 % zusprach (Urk. 7/23). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3     Am 27. Februar 2004 erstattete Dr. F.___ das angeordnete psychiatrische Gutachten (Urk. 7/10). Die SVA, IV-Stelle, liess daraufhin bei ihrer Berufsberatungsstelle einen Einkommensvergleich durchführen (Angaben vom 26. März 2004, Urk. 7/20) und eröffnete dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 26. März 2004, dass er bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 9 % (vgl. die Angaben im Feststellungsbeschluss vom 26. März 2004, Urk. 7/7) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, dass er sich jedoch melden könne, wenn er "Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung" wünsche (Urk. 7/7a).
         Gegen die Verfügung vom 26. März 2004 liess S.___, vertreten durch Y.___, mit Eingabe vom 23. April 2004 Einsprache erheben (Urk. 7/6) mit den Anträgen:
"1.        Es sei die obgenannte Verfügung aufzuheben und es seien dem Versicherten die ihm zustehenden Versicherungsleistungen zuzusprechen.
 2.        Es seien die in diesem Zusammenhang erforderlichen Akten der Unterzeichnenden zuzustellen.
 3.        Es sei die angemessene Frist zur Begründung der Einsprache um 30 Tage nach deren Zustellung zu erstrecken."
         Auf die angesetzte Nachfrist hin (Schreiben der SVA, IV-Stelle, vom 19. Mai 2004, Urk. 7/5) liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, die Einsprache mit Eingabe vom 23. Juni 2004 (Urk. 7/4) ergänzen und den folgenden ergänzenden Antrag stellen (vgl. Urk. 7/4 S. 2):
      "Es seien dem Versicherten berufliche Massnahmen (Berufsberatung/Umschulung), eventuell eine Invalidenrente auszurichten."
         Die SVA, IV-Stelle, die unterdessen noch einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten beigezogen hatte (Auszug vom 24. April 2004, Urk. 7/14), wies die Einsprache nach Rücksprache mit der IV-Ärztin Dr. med. G.___ (Feststellungsblatt vom 20. August 2004, Urk. 7/1) mit Entscheid vom 24. August 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2004 liess S.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 27. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.        Es sei der Einspracheentscheid vom 24. August 2004 vollumfänglich aufzuheben.
 2.        Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten;
      alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SVA, IV-Stelle, liess in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. November 2004 (Urk. 8) zog das Gericht die Akten der SUVA bei (Urk. 11/1-91). Nachdem die Parteien von der Gelegenheit zu weiteren Ausführungen und zur Stellungnahme zu den SUVA-Akten (Verfügungen vom 18. November 2004 und vom 14. Januar 2005, Urk. 13 und Urk. 16) keinen Gebrauch gemacht hatten (Eingabe des Versicherten vom 3. Januar 2005, Urk. 15, und Eingabe der SVA, IV-Stelle, vom 21. Januar 2005, Urk. 18), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Januar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,   soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und weiterhin in mindestens entsprechender Höhe erwerbsunfähig ist (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im ausserberuflichen Aufgabenbereich zu betätigen; vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
         Unter den Massnahmen beruflicher Art figuriert die Umschulung nach Art. 17 IVG. Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG), wobei der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ist (Art. 17 Abs. 2 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
         Als weitere berufliche Massnahme statuiert Art. 15 IVG für Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, einen Anspruch auf Berufsberatung, und nach Art. 18 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) haben eingliederungsfähige invalide Versicherte unter anderem Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes.
1.4     Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343).

2.
2.1 Gegenstand der Verfügung vom 26. März 2004, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt, ist zum einen der Rentenanspruch, und zum andern wurde dem Beschwerdeführer auch "Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung" (vgl. Art. 18 Abs. 1 IVG) angeboten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Einsprache jedoch nicht auf Äusserungen zu diesen in der Verfügung ausdrücklich genannten Ansprüchen, sondern beantragte zusätzlich die Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen, wobei er ausdrücklich die Berufsberatung (Art. 15 IVG) und die Umschulung (Art. 17 IVG) nannte (vgl. Urk. 7/4 S. 2 und S. 4). Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 24. August 2004 allerdings nicht auf diese Anträge ein, sondern hielt lediglich in allgemeiner Form fest, dass keine weiteren Abklärungen notwendig seien und die Einsprache daher abgewiesen werde (Urk. 2 S. 3). Dennoch sind im vorliegenden Verfahren auch die von der Beschwerdegegnerin nicht behandelten Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen - er liess sie in der Beschwerdeschrift erneut geltend machen (vgl. Urk. 1 S. 5 f. und S. 8) - zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gehören zum beschwerdeweise anfechtbaren Gegenstand des Verwaltungsentscheids auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, einen Entscheid zu treffen. Eine solche vorwerfbare Unterlassung kann nach höchstrichterlicher Auffassung insbesondere dort vorliegen, wo die Verwaltung auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug hin lediglich über den Rentenanspruch, nicht aber über die Ansprüche auf berufliche Massnahmen befindet, da die versicherte Person mit der Anmeldung rechtsprechungsgemäss alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Ansprüche wahrt und die Abklärungs- und Verfügungspflicht der Verwaltung sich daher auf alle diese Ansprüche erstreckt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. September 2003, I 3/03, Erw. 1.2 und Erw. 4.2). In Anbetracht dieser Rechtsprechung hätte sich die Beschwerdegegnerin - spätestens nach Kenntnisnahme der expliziten Anträge - mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere, über die in der Verfügung vom 26. März 2004 aufgeführte Vorkehrung hinausgehende berufliche Massnahmen auseinandersetzen müssen, und der Beschwerdeführer hat diese Ansprüche daher zulässigerweise zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens erhoben.
2.2     Dem Beschwerdeführer ist sodann darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 5), dass die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie im angefochtenen Einspracheentscheid keinerlei Bezug auf seine Vorbringen zu den beantragten beruflichen Massnahmen nahm. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt wegen der formellen Natur dieses Anspruchs zwar grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwere Gehörsverletzung dadurch geheilt werden, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen für eine Heilung sind vorliegendenfalls erfüllt. Denn der Beschwerdeführer hat vor dem Sozialversicherungsgericht, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, nochmals eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen auf berufliche Massnahmen Stellung genommen, und es wurde ihm auch die (von ihm unbenützt gelassene) Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin hierzu in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 6 S. 3) zu äussern. Schliesslich liess der Beschwerdeführer den formellen Mangel zwar rügen, liess aber doch keine Aufhebung rein aus formellen Gründen, sondern vielmehr einen materiellen Entscheid anbegehren.
         Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit sowohl hinsichtlich des Rentenanspruchs als auch hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen materiell zu überprüfen.

3.
3.1     Wie der Begründung des angefochtenen Entscheids zu entnehmen ist (Urk. 2 S. 3), liegt der Invaliditätsbemessung auf 9 % in medizinischer Hinsicht die Annahme zugrunde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen für eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und dass er für eine solche Tätigkeit auch nicht aus psychischen Gründen eingeschränkt sei.
3.2
3.2.1   Was die Verletzung in der linken Schulter anbelangt, so ergab die Arthro-MRI-Untersuchung in der Klinik C.___ den Befund einer ausgedehnten Läsion der Supraspinatussehne (vgl. Urk. 11/15 S. 1). Dr. E.___ bestätigte diesen Befund anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 27. März 2003 und schloss sich auch dem Verdacht der Klinik C.___ auf eine mögliche zusätzliche Läsion im Bereich der Subscapularissehne an (Urk. 11/50 S. 2). Ausserdem konstatierte er wie schon Dr. D.___ bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. November 2002 (vgl. Urk. 11/27 S. 2 und S. 3) erhebliche Einschränkungen in der aktiven und passiven Beweglichkeit der Schulter (Urk. 11/50 S. 2 und S. 3) sowie eine gewisse Verschmächtigung der Muskulatur (Urk. 11/50 S. 1). An diesen einhelligen, unumstrittenen Feststellungen ist nicht zu zweifeln.
         Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung von weiteren Abklärungen in Bezug auf Kopf- und Nackenbeschwerden für angezeigt hielt (vgl. Urk. 1 S. 6), so trifft zwar zu, dass der Neurologe Dr. B.___ solche Beschwerden im Bericht vom 16. Mai 2002 erwähnt hatte und einen Zusammenhang mit einem Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule für möglich gehalten hatte (Urk. 11/4 S. 3). Anlässlich der Vorsprache bei der SUVA vom 2. Juli 2002 schilderte der Beschwerdeführer selber die Kopf- und Nackenbeschwerden jedoch als von der Schulter ausgehende Ausstrahlungsschmerzen (Urk. 11/8 S. 1). Sodann erwies sich die Halswirbelsäule sowohl bei der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. D.___ als auch bei der Abschlussuntersuchung als frei beweglich (Urk. 11/27 S. 2 und Urk. 11/50 S. 1), und Dr. E.___ interpretierte die Nackenbeschwerden in Übereinstimmung mit der eigenen Schilderung des Beschwerdeführers als muskuläre Verspannungsschmerzen im Zusammenhang mit der Schulteraffektion (Urk. 11/50 S. 3). Etwas anderes ergibt sich auch aus der Sachverhaltsdarstellung im Gutachten von Dr. F.___ nicht, auf die der Beschwerdeführer hinweisen liess (vgl. Urk. 1 S. 6); die dortige Schilderung der Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 7/10 S. 7) deckt sich mit den vorangegangenen Angaben.
3.2.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Schulterproblematik steht aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen der Kreisärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ und des Hausarztes Dr. A.___ (vgl. Urk. 11/27 S. 3, Urk. 11/50 S. 3, Urk. 7/11 S. 2 und Anhang S. 2) fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zuzumuten ist. Demgegenüber attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer für Arbeiten auf einer Arbeitsfläche auf Tischhöhe, bei denen der linke Arm lediglich als Hilfsarm eingesetzt werden müsse und mit nicht mehr als zwei bis drei Kilogramm belastet sei beziehungsweise nur Gewichte von maximal drei bis fünf Kilogramm vom Boden auf die Tischunterlage zu heben habe, eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/27 S. 2 f.). Vergleichbar beurteilte Dr. E.___ die Belastbarkeit des linken Armes; er führte aus, dass auf der linken Seite Armbewegungen bis höchstens Brusthöhe möglich seien und dass die adominante linke Hand für leichtere Haltearbeiten körpernah eingesetzt werden könne, dass aber das Gewichtetragen ausschliesslich mit der linken Hand auf höchstens zehn Kilogramm beschränkt sei und die Gewichte dabei bis höchstens Bauchhöhe angehoben werden dürften (Urk. 11/50 S. 3). Die beiden kreisärztlichen Beurteilungen basieren auf einer eingehenden Funktionsprüfung des linken Armes; insbesondere hatte Dr. D.___ den Beschwerdeführer die als zumutbar erachteten Bewegungsabläufe tatsächlich auf einer Arbeitsfläche ausführen lassen (vgl. Urk. 11/27 S. 2). Es kann daher auf diese beiden Beurteilungen abgestellt werden.
         Soweit der Beschwerdeführer vorbringen liess, er sei in somatischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit zusätzlich durch ein unfallfremdes Karpaltunnelsyndrom eingeschränkt, so hatte Dr. B.___ tatsächlich ein solches Syndrom in mässiger, rechts etwas stärkerer Ausprägung diagnostiziert (vgl. Urk. 11/4 S. 3). Auch im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung sind Hypästhesien an den Fingern beider Hände erwähnt; Dr. E.___ hielt es jedoch für fraglich, ob diese Beschwerden tatsächlich auf ein Karpaltunnelsyndrom zurückzuführen seien (vgl. Urk. 11/50 S. 3). Unabhängig von der Diagnostik muss aber auf jeden Fall davon ausgegangen werden, dass sich die Problematik an den beiden Händen im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht entscheidend auf deren Funktionsfähigkeit auswirkte. So hatte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ angegeben, die Beschwerden träten hauptsächlich in der Nacht auf (Urk. 11/4 S. 3), gegenüber Dr. E.___ scheint der Beschwerdeführer die Gefühlsstörungen an den Händen nur am Rand erwähnt zu haben, im Bericht von Dr. D.___ figurieren sie gar nicht, und auch im Gutachten von Dr. F.___, dem der Beschwerdeführer seine körperlichen Probleme sonst einlässlich schilderte (vgl. Urk. 7/10 S. 7), sind in der persönlichen Anamnese keine Probleme mit den Fingern aufgeführt.
         Damit ist der Beschwerdeführer für Tätigkeiten der Art, wie sie Dr. D.___ und Dr. E.___ umschrieben, aus körperlicher Sicht als voll arbeitsfähig zu erachten. Daran ändert nichts, dass Dr. A.___, dessen qualitative Beurteilung der Einschränkungen und der Zumutbarkeit vergleichbar mit derjenigen der Kreisärzte ausfiel (vgl. Urk. 7/11 Anhang S. 1), dem Beschwerdeführer im Bericht vom 16. Juli 2003 in quantitativer Hinsicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur halbtags zumutete (vgl. Urk. 7/11 Anhang S. 2). Denn der Hausarzt bezog nicht nur die körperlichen Beeinträchtigung in seine Beurteilung ein, sondern führte unter den "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" auch eine Depression auf (Urk. 7/11 S. 1).
3.3
3.3.1 Aufgrund dieses hausärztlichen Hinweises war Dr. F.___ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers betraut worden.
         Dr. F.___ vermochte indessen keinen eigentlichen depressiven Zustand festzustellen, sondern beurteilte Energie und Antrieb als gut und hielt fest, dass die auf Befragen hin angegebenen depressiven Symptome nicht sichtbar würden und dementsprechend einen leichten Grad nicht zu übersteigen schienen. Bedrücktheit und Niedergeschlagenheit kämen offensichtlich nur in leichter und temporärer Ausprägung vor und seien in erster Linie als Reaktion auf die Untätigkeit und die finanziellen Probleme des Beschwerdeführers zu interpretieren (Urk. 7/10 S. 9 und S. 10). Der Beschwerdeführer liess hinsichtlich dieser Diagnostik bemängeln, dass Dr. F.___ nicht den Hausarzt zur durchgeführten Behandlung und den verordneten Medikamenten befragt habe (Urk. 1 S. 6). Allerdings hatte bereits die SUVA dem Hausarzt am 4. September 2003 entsprechende Fragen unterbreitet (Urk. 11/68), und Dr. A.___ hatte im Kurzbericht vom 16. September 2003 (Urk. 11/69) geantwortet, dass die Behandlung der Depression nur vom 20. November bis zum 2. Dezember 2002 gedauert habe und nunmehr abgeschlossen sei. Dies vermag die Annahme von Dr. F.___ zu bestätigen, dass das depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers vorübergehender Natur gewesen sei. In dieser Hinsicht ist daher das Gutachten von Dr. F.___, dem sowohl ein eingehendes Aktenstudium als auch eine einlässliche Befragung des Beschwerdeführers zugrunde liegt, entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht ergänzungsbedürftig.
         Als psychiatrische Diagnosen (vgl. Urk. 7/10 S. 9) nannte Dr. F.___ hingegen den Verdacht auf einen Anteil einer somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) in Bezug auf die Schulterverletzung links und ausserdem eine emotional labile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Code F60.30). Er gab jedoch an, dass seines Erachtens aus psychiatrischer Sicht derzeit keine relevante weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden sei (Urk. 7/10 S. 10). Der Beschwerdeführer rügte diese Beurteilung als unklar, da Dr. F.___ es unterlassen habe, die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit in Form einer Prozentzahl zu quantifizieren, und somit nicht deutlich werde, ob der Gutachter überhaupt die Arbeitsfähigkeit und nicht etwa die Rentenrelevanz beurteilt habe (Urk. 1 S. 6). In Anbetracht der begründenden Ausführungen im Gutachten erübrigen sich Ergänzungen jedoch auch in dieser Hinsicht. Denn da sich Dr. F.___ an keiner Stelle zu den konkreten beruflichen Möglichkeiten und den Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers äusserte, kann ausgeschlossen werden, dass er - unzulässigerweise - anstelle der Arbeitsfähigkeit den Invaliditätsgrad und die Rentenhöhe beurteilt hätte. Die Wendung "nicht relevant" kann vielmehr nur so verstanden werden, dass die festgestellten psychischen Probleme die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers höchstens in einem unbedeutenden, gegenüber psychisch gesunden Vergleichspersonen nicht ins Gewicht fallenden Mass tangierten. Diese Schlussfolgerung ist auch als überzeugend zu beurteilen. So führte Dr. F.___ in Bezug auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung näher aus, dass die festgestellten Persönlichkeitsmerkmale einer Labilität und einer Dysphorie vorbestehend seien und in der Anamnese keine pathologischen Komplikationen mit sich gebracht hätten (Urk. 7/10 S. 9). Daraus ist zu schliessen, dass allein aufgrund der Persönlichkeitsstörung auch weiterhin keine Leistungseinschränkungen bestanden. Was im Weiteren die in Betracht gezogene somatoforme Schmerzstörung anbelangt, so ist zum einen davon auszugehen, dass die subjektive, die psychische Seite mitumfassende Schmerzsituation zumindest zu einem guten Teil schon in der kreisärztlichen Festlegung der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht mitberücksichtigt ist. Denn jene Beurteilung basiert in wesentlichem Mass auf Funktionsprüfungen und auf den Angaben des Beschwerdeführers zu den dabei empfundenen Schmerzen. Soweit der Beschwerdeführer aber dazu im Stande war, die entsprechenden Verrichtungen ohne wesentliche Probleme auszuführen, erscheinen diese Verrichtungen unabhängig davon, ob das Schmerzbild einen körperlichen oder einen psychischen Hintergrund hat, als zumutbar. Zum andern stellte Dr. F.___ - wie im Übrigen schon Dr. E.___ (vgl. Urk. 11/50 S. 1 und S. 2) - auch einige Anhaltspunkte dafür fest, dass der Beschwerdeführer zu einer gewissen Überbetonung seiner Schmerzen neige (vgl. Urk. 7/10 S. 10), und solche überbetonte Beschwerdeangaben sind rechtsprechungsgemäss bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsleistung ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 130 V 354 mit Hinweisen).
         Zusammengefasst ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines psychischen Zustandes für Tätigkeiten der Art, wie sie die Kreisärzte umschrieben, vollumfänglich arbeitsfähig ist.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die Umstellung von der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter auf eine gesundheitlich angepasste leichtere Tätigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
4.2     Der Beschwerdeführer liess geltend machen, der Invaliditätsgrad von 19 %, den die SUVA der unangefochten gebliebenen Rentenverfügung vom 28. Januar 2004 (Urk. 7/23) zugrunde gelegt hatte, sei für die Beschwerdegegnerin verbindlich (vgl. Urk. 1 S. 5).
         Es trifft zu, dass die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Invalidenversicherung nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden grundsätzlich zum gleichen Ergebnis zu führen hat (vgl. BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Aus diesem Grundsatz ergibt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar die Verpflichtung des einen Sozialversicherungsträgers, die rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsbemessung des anderen Trägers in den Entscheid einzubeziehen. Eine uneingeschränkte Bindung an die zuerst ergangene Bemessung mit unbesehener Übernahme des entsprechenden Invaliditätsgrades besteht jedoch nicht, sondern der später entscheidende Versicherungsträger kann insbesondere dort einen abweichenden Entscheid treffen, wo der Erstentscheid auf knappen und ungenauen Abklärungen basiert oder kaum überzeugende und nicht sachgerechte Schlussfolgerungen enthält (vgl. BGE 126 V 294 Erw. 2c; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3).
         Wie aber im Folgenden zu zeigen ist, resultiert vorliegendenfalls auch aus der freien Prüfung ein Invaliditätsgrad, dessen Höhe die von der SUVA ermittelten 19 % auf jeden Fall nicht übersteigt.
4.3     Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens haben sowohl die SUVA als auch die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen) die Tabellenlöhne herangezogen, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. die Ausführungen der SUVA in der Verfügung vom 28. Januar 2004, Urk. 7/23 S. 2, und den Einkommensvergleich der Berufsberatungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2004, Urk. 7/20). In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2004, S. 86, Tabelle B9.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 4'750.--, und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von durchschnittlich 1,3 %, die die Männerlöhne vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 hin - das massgebliche Jahr des allfälligen Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) - erfahren haben (vgl. die Publikation Lohnentwicklung 2003, S. 38, Tabelle T1.1.93, Total), resultiert ein Monatslohn von 4'811.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 57'732.-- (12 x Fr. 4'811.--).
         Übereinstimmend und zutreffend vertraten sodann sowohl die SUVA als auch die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass dieser Ausgangswert in einem gewissen Mass zu reduzieren sei. Diese Auffassung basiert auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach durch eine entsprechende Reduktion dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 124 V 323 f. Erw. 3b/bb), und wonach eine solche Reduktion darüber hinaus auch der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen dient, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 126 V 78 f. Erw. 5a/cc). Gesamthaft, unter Einbezug aller dieser Faktoren, darf dieser Abzug rechtsprechungsgemäss jedoch das Mass von 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Indem die SUVA zunächst einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommen und den so erhaltenen Betrag aufgrund von mutmasslichen leidensunabhängigen unterdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten nochmals um 15,55 % reduziert hat (Urk. 7/23 S. 2), hat sie den zulässigen Gesamtabzug von 25 % überschritten. Die Beschwerdegegnerin hat somit korrektermassen einen geringeren Abzug vorgenommen; deren Abzug von 20 % (vgl. Urk. 7/20) trägt den vorliegend massgebenden Faktoren, insbesondere den doch erheblichen und auch schmerzhaften Einschränkungen im Bereich der linken Schulter, angemessen Rechnung. Der Maximalabzug von 25 % rechtfertigt sich hingegen nicht, da die Ärzte dem Beschwerdeführer bei der Verrichtung einer angepassten Tätigkeit keine wesentlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Einschränkungen attestiert haben und da entgegen der Annahme der SUVA (vgl. Urk. 7/23 S. 2) auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer allein deswegen, weil er im angestammten Beruf als Bauarbeiter unterdurchschnittlich entlöhnt war, auch in einer anderen Branche mit einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung rechnen muss.
         Das mutmassliche Invalideneinkommen ist damit auf Fr. 46'185.-- festzusetzen.
4.4
4.4.1   Was das Valideneinkommen anbelangt, so wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto vom 24. April 2004 (Urk. 7/14) bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Durchschnitt nur etwa einen Jahreslohn von Fr. 30'000.-- erzielt habe (Urk. 6 S. 2). Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bis und mit 1991 offenbar als Saisonnier gearbeitet hatte; erst ab dem Jahr 1992 sind im Auszug aus dem individuellen Konto Ganzjahreslöhne eingetragen. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer im Jahr 1996 seine langjährige Stelle bei der Z.___ AG verloren und anschliessend während zwei Jahren Arbeitslosenentschädigung bezogen. Im darauf folgenden Arbeitsverhältnis in der Firma Q.___ sodann waren offenbar Löhne ausstehend geblieben (vgl. die Angaben im Gutachten von Dr. F.___, Urk. 7/10 S. 6). Die Einkünfte, die für die Zeiten vor 1992 und nach 1996 ausgewiesen sind, stellen damit keine repräsentativen Ausgangswerte für das mutmassliche Einkommen dar, das der Beschwerdeführer ohne die erlittene Verletzung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage weiterhin erzielen würde.
         Bei der Festlegung dieses mutmasslichen Einkommens (vgl. Urk. 7/23 S. 2) ist die SUVA, auf deren Angaben in dieser Hinsicht grundsätzlich auch die Beschwerdegegnerin abgestellt hat (vgl. Urk. 7/20), daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin Einsätze durch die X.___ hätte vermitteln lassen, nachdem der letzte Einsatz im Juni 2002 abgelaufen war (vgl. die Angabe der X.___ im Bericht der SUVA vom 4. Dezember 2002, Urk. 11/31 S. 2). Ebenfalls richtig ist die Annahme der SUVA, dass die X.___ dem Beschwerdeführer bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt mehr oder weniger lückenlos Einsätze hätte vermitteln können - was in der Zeit vor dem Unfall offenbar nicht der Fall war, da der Beschwerdeführer auch im Jahr 2000, als er bereits für die X.___ tätig war, eine gewisse Zeit lang noch Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (vgl. die Angaben der Arbeitslosenkasse vom 5. August 2003, Urk. 7/25, sowie auch den Eintrag im individuellen Konto, Urk. 7/14 S. 2) und ihm gemäss einer Angabe der X.___ gegenüber der SUVA vom 8. Januar 2003 (Urk. 11/37) beispielsweise auch im Mai 2001 keine Arbeit hatte beschafft werden können.
4.4.2   Die Arbeitszeit im Rahmen der vermittelten Arbeitseinsätze variierte offenbar je nach Einsatzbetrieb. Im letzten Einsatz betrug sie gemäss einer Telefonnotiz der SUVA vom 9. April 2002 (Urk. 11/3) 39 Wochenstunden; es kamen aber auch Einsätze mit einer Arbeitszeit von 42,5 Wochenstunden vor (vgl. die Telefonnotiz der SUVA vom 9. Januar 2003, Urk. 11/38), und die X.___ selber sprach im Fragebogen der Beschwerdegegnerin für den Arbeitgeber von einer durchschnittlichen Arbeitszeit von ungefähr 42 Wochenstunden (Urk. 7/28/1 S. 2) und an anderer Stelle von einer solchen von etwa 40 Wochenstunden (Telefonnotiz der SUVA vom 2. Dezember 2003, Urk. 11/74, und handschriftliche Angaben der X.___ vom 2. Dezember 2003 auf einer Anfrage der SUVA vom 19. November 2003, Urk. 11/75). Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden heranzuziehen, die ab dem Jahr 2002 im Baugewerbe betriebsüblich war (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2004, S. 86, Tabelle B9.2).
4.4.3   Was die Lohnhöhe betrifft, so erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen des letzten Arbeitseinsatzes einen Stundenlohn von Fr. 28.-- (vgl. die Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 7/28 S. 2, und in den Lohnabrechnungen der X.___ in Urk. 11/2). Im Bericht über die Besprechung zwischen der SUVA, dem Beschwerdeführer und der X.___ vom 4. Dezember 2002 ist jedoch die Aussage der X.___ festgehalten, dass der Stundenansatz per Anfang Januar 2003 um Fr. 0.50 bis Fr. 1.-- erhöht worden wäre (Urk. 11/31 S. 2), und im Dezember 2003 sprach die X.___ für den Fall des Verbleibens des Beschwerdeführers im Vertragsverhältnis von einem Stundenlohn von Fr. 28.-- bis Fr. 30.-- (Urk. 11/74 und Urk. 11/75). In Anbetracht dieser Angaben rechtfertigt sich - entsprechend dem Vorgehen der SUVA (vgl. Urk. 7/23 S. 2) - die Annahme eines mutmasslichen Stundenlohnes von Fr. 29.-- für das massgebliche Jahr 2003.
4.4.4 Aufgrund verschiedener Telefonate mit der X.___ ging die SUVA davon aus, dass im Stundenlohn des Beschwerdeführers eine Ferienentschädigung von 10,64 % und eine Feiertagsentschädigung von 4,58 % enthalten war, was Freizeitentschädigungen im Umfang von 15,22 % ergibt (vgl. neben der Telefonnotiz vom 2. Dezember 2003, Urk. 11/74, bereits die Telefonnotiz vom 10. Dezember 2002, Urk. 11/33). Während die Ferienentschädigung von 10,64 % in den Lohnabrechnungen der X.___ (Urk. 11/2) dokumentiert ist, findet eine Feiertagsentschädigung in der Höhe von 4,58 % dort keine Stütze; vielmehr errechnet sich aus den dortigen Angaben (vgl. auch die Lohnblätter im Anhang zum Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 7/28/4-6) nur ein Prozentsatz von 2,68% (vgl. als Beispiel die Lohnabrechung vom 30. März 2002, Urk. 11/2 S. 1: [100 % : Fr. 252.-- x Fr. 6.75] = aufgerundet 2,68 %). Zugunsten des Beschwerdeführers ist daher bei der Berechnung des Jahres-Validenlohnes von diesem geringeren Prozentsatz und damit von einem Gesamtprozentsatz für Ferien und Feiertage von 13,32 % auszugehen.
4.4.5   Diese Berechnung unter Zugrundelegung der vorstehend in Erw. 4.4.1-4.4.4 aufgeführten massgebenden Werte ergibt ein mutmassliches jährliches Valideneinkommens von Fr. 55'758.-- (Fr. 29.-- : 113,32 % x 100 % x 41,9 Stunden x 52 Wochen; zur Berechnungsweise vgl. das Vorgehen der SUVA in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2002, Urk. 11/34; vgl. auch ARV 1988 S. 1 ff.).
4.5     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 55'758.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 46'185.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 17,17 %.
5.       Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Auch der Mindestinvaliditätsgrad von 20 % als Voraussetzung für eine Umschulung ist nicht erreicht, was im Übrigen selbst dann nicht der Fall wäre, wenn die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der SUVA von 19 % übernommen hätte. Ein Anspruch auf eine Umschulung besteht daher ebenso wenig. Daran ändert entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 5) auch die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers als (ungelernter, vgl. Urk. 11/1) Bauarbeiter sowie seine ursprüngliche Berufsausbildung zum Schmied (vgl. Urk. 7/10 S. 1) nichts. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf berufsberatende Vorkehrungen, die auf eine Umschulung abzielen, und für die Suche nach einer geeigneten Hilfsarbeitertätigkeit bedarf es keiner eigentlichen Berufsberatung mit Berufswahlgesprächen sowie Neigungs- und Begabungstests (vgl. Urteil in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.2.1) im Sinne von Art. 15 IVG.
         Hingegen hat sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. März 2004 (Urk. 7/7a) und damit auch im bestätigenden angefochtenen Einspracheentscheid schon dazu bereit erklärt, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG Unterstützung bei der Suche einer geeigneten Arbeit zu gewähren. Dies ist nicht strittig und erscheint auch tatsächlich als angebracht, denn der Beschwerdeführer hatte gemäss den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/10 S. 5 f.) seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1980 stets im Baugewerbe gearbeitet und körperlich schwere Arbeit verrichtet, und es ist daher ohne weiteres verständlich, dass er gegenüber Dr. F.___ angab, er wisse nicht, wo er "mit einer Hand" arbeiten könne (vgl. Urk 7/10 S. 8).
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse V.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).