IV.2004.00663
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 27. September 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1957, türkische Staatsangehörige und Mutter einer elfjährigen Tochter, kam im Juli 1992 in die Schweiz (vgl. Urk. 8/48). Nach verschiedenen kurzfristigen Arbeitseinsätzen und längerer Zeit als Nichterwerbstätige (Urk. 8/46-47) arbeitete sie zuletzt bis Ende September 2001 bei der A.___ AG als Reinigerin (Urk. 8/45). Am 16. August 2002 meldete sie sich auf Veranlassung ihres Taggeldversicherers (Urk. 8/49) bei der Invalidenversicherung wegen Weichteilrheumatismus und einer Depression zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, vom 12. September 2002 (Urk. 8/24) und von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin/Rheuma, vom 22. September 2002 (Urk. 8/23) ein und liess K.___ durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, medizinisch (Gutachten vom 29. März 2003, Urk. 8/21) und durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch (Gutachten vom 5. Februar 2003, Urk. 8/22) begutachten. Im Weiteren zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8/46-47) und erkundigte sich bei der F.___ AG (Urk. 8/36) sowie der A.___ AG (Urk. 8/45) nach den Arbeitsverhältnissen der Versicherten. Mit Verfügung vom 24. November 2003 (Urk. 8/16) verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Die dagegen durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2003 (Urk. 8/10) wurde mit Entscheid vom 30. August 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Dagegen liess K.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser am 28. September 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1, unter Beilage der Urk. 3/2-6 und 3/8-11):
" 1. Der Einspracheentscheid vom 30. August 2004 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. August 2002 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen. Den Gutachtern seien insbesondere folgende Fragen zu stellen:
- Wie hoch ist die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2001 insgesamt?
- Wie hoch ist die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht?
- Wie hoch ist die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht?
- Welche Diagnosen können gestellt werden?
4. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
5. Der Beschwerdeführerin sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 8. November 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (oder psychischen, in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004, Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch mit der Begründung verneint (Urk. 8/16 und 2), die Beschwerdeführerin leide nicht an einer rheumatischen Erkrankung. Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe zudem klar hervor, dass zwar eine psychische (ängstliche oder depressive) vegetative und somatisierte Symptomatik bestehe, daraus allerdings keine Arbeitsunfähigkeit in einem bedeutenden Mass resultiere. Da keine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblichem Gewicht vorliege, vermöge auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung keine Invalidität zu begründen.
2.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. September 2004 (Urk. 1) im Wesentlichen vorbringen, auf den Arztbericht von Dr. E.___ könne nicht abgestellt werden. Der Arzt habe sie nur einmal gesehen und seine Einschätzung widerspreche den Ausführungen aller anderen Ärzte. Dazu seien bei der Begutachtung sprachliche Probleme gekommen. Auch mache Dr. E.___ keine präzisen Angaben über den Grad der Arbeitsunfähigkeit, sondern begnüge sich mit der Festestellung, dass es weniger als 40 % seien. Die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ erachte die Beschwerdeführerin als deutlich eingeschränkt und gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 3/11). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass noch nicht genügend abgeklärt worden sei, an welchen Diagnosen die Beschwerdeführerin leide und wie hoch der daraus resultierende Grad der Erwerbsunfähigkeit sei.
3.
3.1 Dr. D.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 25. September 2003 im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/21). Dem Arzt standen dabei das Dossier der Beschwerdegegnerin sowie die von Dr. C.___ zur Verfügung gestellten Berichte (Beilagen zu Urk. 8/21) zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Vorakten, der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie seiner Untersuchungsergebnisse verneinte Dr. D.___ eine rheumatologische Erkrankung. Insbesondere fänden sich keine Fibromyalgie und auch kein fibromyalgisches Schmerzsyndrom. Die bei der Untersuchung offensichtliche und erhebliche Befindlichkeitsstörung der Patientin mit Somatisierung einer diffusen Symptomatik, die wohl unter anderem auch Schmerzen am ganzen Körper und am Kopf beinhalte, ordne er einer somatoformen Störung zu, die sich durch die psychiatrische Diagnosen erklären könnte. Auch wenn keine rheumatologische Diagnose und dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit festzustellen sei, habe er den Eindruck, dass die Integration der Patientin in irgendeinen Arbeitsprozess nicht realistisch wäre.
3.2 Die Einschätzung durch Dr. D.___, dass keine rheumatologische Erkrankung vorliege, ist klar und nachvollziehbar. Der Arzt führt begründet aus, dass keine Hinweise auf ein rheumatisches Schmerzsyndrom oder eine Ursache dafür gegeben seien, und widerlegt damit die früher gestellte Diagnose einer generalisierten Fibromyalgie. Auch wenn der Arzt eine Integration in den Arbeitsprozess nicht mehr als realistisch erachtet, ist aufgrund des Gutachtens klar ausgewiesen, dass keine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht vorliegt. Die durch Dr. D.___ in Erwägung gezogene Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich für die geklagten körperlichen Symptome trotz adäquater medizinischer (Differential-)Diagnostik keine eindeutigen körperlichen Ursachen finden lassen, wobei psychosoziale Probleme oder emotionale Konflikte als entscheidende Krankheitsursache zu betrachten sind (BGE 130 V 396 Erw. 6.1). Dabei muss zur Annahme eines Gesundheitsschadens im Sinne von IVG und ATSG jedoch eine eindeutige psychiatrische Diagnose gestellt werden. Dr. D.___ verweist denn auch zu Recht auf das psychiatrische Gutachten.
4.
4.1 Dr. E.___ begutachtete die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2003 psychiatrisch (Urk. 8/22). Dabei diagnostizierte er eine Angst- und depressive Störung (ICD F 41.1, F 34.1), einen Verdacht auf schizoide Persönlichkeitsstörung (F 60.1) und somatische Rücken- und Gliederschmerzen. Zusammengefasst bestehe bei der Patientin sicher eine psychische (ängstliche und depressive) vegetative und somatisierte Symptomatik, die seit mehreren Jahren anhalte. Wahrscheinlich sei eine Persönlichkeitsstörung festzustellen, und die Beschwerdeführerin habe in ihrem Leben Belastungen und Schicksalsschläge durchgemacht. Andererseits könne nach seinem Dafürhalten keine Arbeitsunfähigkeit von relevantem Ausmass angenommen werden. Insbesondere könne nicht von einer psychischen Krankheit auf Dauer gesprochen werden. Aus psychiatrischer Sicht könne seines Erachtens derzeit keine Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder darüber evaluiert werden.
4.2 Dr. E.___ setzt sich sowohl mit den Vorakten wie auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Trotzdem bleibt er bei seinen Begründungen auf einer vagen und unbestimmten Ebene. Dies zeigt sich vor allem in seiner Einschätzung der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sowie auch in seinen Formulierungen der psychischen Probleme. Dies dürfte zum einen auf die schwer fassbare Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, zum andern aber auch auf die sprachlichen Probleme zurückzuführen sein (vgl. S. 7 des Gutachtens). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat zu diesem Thema denn auch verschiedentlich festgehalten, dass im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person besonderes Gewicht zukommt. Eine gute Exploration setze auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus (Urteil des EVG in Sachen I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00, auszugsweise publiziert in SVR-Rechtsprechung 4-5/2005, S. 51 ff.). Gerade im vorliegenden Fall bestehen aber zumindest Zweifel daran, dass die Verständigung zwischen dem Gutachter und der Beschwerdeführerin den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen zu genügen vermochte, zumal der Arzt in seinem Bericht selber mehrmals erwähnt, dass die Beschwerdeführerin nur über sehr schlechte Deutschkenntnisse verfüge und viele seiner Fragen und Äusserungen nicht verstehe. Die Vollständigkeit und damit Richtigkeit der psychiatrischen Begutachtung erscheint daher fraglich. Im Weiteren ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie med. pract. G.___ in ihrem Schreiben vom 27. September 2004 (Urk. 3/11) sowohl in ihrer Diagnosestellung wie auch in der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit stark von der gutachterlichen Einschätzung durch Dr. E.___ abweicht, wenngleich auch in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden muss, dass der behandelnde Arzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seines Patienten aussagen wird (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der überzeugenden Ausführungen von Dr. D.___ eine die Arbeitsfähigkeit tangierende rheumatologische Diagnose ausgeschlossen werden darf. In psychiatrischer Hinsicht sind jedoch weitere Abklärungen notwendig, da auf das Gutachten von Dr. E.___ nicht abschliessend abgestellt werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrische Zweitgutachten in Auftrag gebe. Dabei wird sie entweder einen türkisch sprechenden Psychiater oder bei der ärztlichen Begutachtung einen Dolmetscher beizuziehen haben. Der Gutachter hat sich in Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere dem Bericht von Dr. E.___ wie auch dem Schreiben von med. pract. G.___, vorab darüber zu äussern, welche psychiatrischen Diagnosen vorliegen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin durch die allfällige psychiatrische Krankheit sowohl in ihrer Erwerbstätigkeit wie auch im Haushalt eingeschränkt ist, seit wann diese Einschränkungen allenfalls bestehen und welche Therapiemöglichkeiten mit welchen Erfolgsaussichten gegeben sind. Im Anschluss daran wird die Beschwerdegegnerin je nach Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung noch eine Abklärungen im Haushalt vorzunehmen und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Der von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom 6. September 2005 geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden 30 Minuten und von Fr. 86.90 Barauslagen (Urk. 10) ist der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem für eine gehörige Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin gebotenen Aufwand nicht angemessen. Vorab erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 5 Stunden 40 Minuten für das Abfassen der Beschwerdeschrift als überhöht, nachdem Dr. Pierre Heusser die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren vertreten hat und die Beschwerdeschrift über weite Teile hinweg mit der Einsprache vom 16. Dezember 2003 (Urk. 8/10) identisch ist, wofür die Beschwerdeführerin ebenfalls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugebilligt erhielt (Urk. 8/3-4). Ebenso wird in der Kostennote verkannt, dass anwaltliche Kürzestaufwände sowie das Erstellen der Honorarrechnung grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt sind.
Angesichts des geschätzten Hauptaufwandes und in Anlehnung an in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.2 Da der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zusteht, erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).