IV.2004.00666

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 18. November 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1969, verheiratet, Mutter eines 1991 sowie eines 2004 geborenen Sohnes und teilzeitlich erwerbstätig, meldete sich am 27. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/33, Urk. 9/34, Urk. 23 S. 2 Ziff. 1.1.1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin verschiedene Arztberichte und das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 30. Oktober 2003 ein (Urk. 9/14-19). Des Weiteren klärte die IV-Stelle die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/27, Urk. 9/29 = Urk. 9/33) und führte bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/25). Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/6). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit nicht datierter, bei der IV-Stelle am 29. Juni 2004 eingegangener Eingabe Einsprache (Urk. 9/5). Die Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. September 2004 ab (Urk. 9/2 = Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 28. September 2004 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2004 (Urk. 2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. November 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 27. Januar 2005 erneuerte die Versicherte, nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, ihren Antrag und ergänzte diesen dahingehend, dass eventualiter weitere medizinische Abklärungen durchzuführen seien und subeventualiter die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurden mit Verfügung vom 29. März 2005 bei der B.___ ergänzende medizinische Abklärungen in Auftrag gegeben (Urk. 17). Das Ergänzungsgutachten wurde am 30. August 2005 erstattet (Urk. 23). Die Versicherte nahm dazu am 1. November 2005 Stellung (Urk. 28), währenddem sich die IV-Stelle nicht vernehmen liess. Am 3. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 30).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Des Weiteren sind am 1. Januar 2004 verschiedene revidierte Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten (4. IVG-Revision).
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 329, BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt sowohl vor dem 1. Januar 2004 als auch vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, sind zunächst die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie des IVG und der IVV in der bisherigen Fassung anwendbar.
         Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der angefochtene Einspracheentscheid am 8. September 2004 und somit nach Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesrevisionen erging, und dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, beispielsweise betreffend Rentenabstufung, bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
1.2     Gemäss der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         In der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung von Art. 28 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe sowie neu ab einem Invaliditätsgrad von 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Härtefallrenten werden grundsätzlich keine mehr ausgerichtet. Für im Zeitpunkt der Gesetzesrevision bereits laufende Renten sehen die Schlussbestimmungen zur 4. IVG-Revision eine nach verschiedenen Fallkonstellationen abgestufte Übergangsregelung vor, welche hier nicht im einzelnen erwähnt wird.
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, das heisst der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, aufgrund der durchgeführten Abklärungen habe sich ergeben, dass der Anteil Haushalttätigkeit 71 % betrage und der Anteil Erwerbstätigkeit 29 %. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 6 % und im Erwerbsbereich eine solche von 30 %. Zusammengenommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 23 %. Die der Einsprache beigelegten Arztberichte enthielten eine andere Würdigung derselben medizinischen Sachverhalte, wie sie dem B.___-Gutachten vom 31. (richtig: 30.) Oktober 2003 zu Grunde lägen. Insgesamt sei der medizinische Sachverhalt aber genügend abgeklärt worden. Weiterungen seien nicht nötig. Es sei nicht ersichtlich, dass damit ein höherer Erkenntnisgewinn erzielt werden könnte (Urk. 2 S. 3, Urk. 8, Urk. 9/6 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht im Gegensatz dazu geltend, der Grad der Einschränkung sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltbereich sei erheblich höher und mit Sicherheit im rentenrelevanten Bereich (Urk. 1).
         Seit 1997 leide sie an psychischen Beschwerden, derentwegen sie die Arbeit als Telefonistin habe aufgeben müssen. Im B.___-Gutachten sei von einer diesbezüglichen Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % ausgegangen worden. Eine Einschränkung aus physischen Gründen sei verneint worden. Tatsächlich leide sie aber an einem obstruktiven Schlafapnoe/Hypopnoesyndrom, welches mit einem CPAP behandelt werde. Das Schlafapnoe/Hypopnoesyndrom habe schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben der davon Betroffenen. Die dauernde Stresssituation, die Schlafapnoepatienten wegen der Atemunterbrüche in der Nacht durchmachten, bewirkten eine starke Stimulation des vegetativen Nervensystems, was zu Tagesmüdigkeit, verminderter Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, zu Kopfschmerzen und oft auch zu Depressionen führe. Die Krankheit habe insgesamt grosse Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Von einer Einschränkung von 20 % müsse ausgegangen werden (Urk. 13 S. 1 f. Ziff. 1 ff.).
         Zu bemängeln sei aber auch die psychiatrische Diagnose im B.___-Gutachten, denn der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich nicht mit der vom behandelnden Arzt Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, gestellten Verdachtsdiagnose einer manisch-depressiven Symptomatik auseinandergesetzt (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4).
         Zudem enthalte das B.___-Gutachten keine Stellungnahmen zur Leistungs-fähigkeit im Haushalt. Nach der Rechtsprechung komme, wenn psychische Beschwerden im Vordergrund stünden, nebst der Haushaltabklärung der Beur-teilung des Psychiaters Bedeutung zu. Im Übrigen überzeuge auch die Haus-haltabklärung nicht. Es sei insgesamt eine viel zu weitgehende schadenmin-dernde Mitarbeit des voll erwerbstätigen Ehemannes im Haushalt berücksichtigt worden (Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 5 f.).

3.
3.1     Im Bericht vom 4. September 2002 diagnostizierte Dr. D.___ eine seit 1986 bestehende Epikondylitis radialis humeri beidseits, seit 1997 bestehende Panikattacken und eine Zwangspersönlichkeit, sowie seit 1998 bestehende psychosomatische Herz und Lungenschmerzen, des Weiteren einen Verdacht auf eine manisch-depressive Symptomatik, und er attestierte bei stationärem Gesundheitszustand ab 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % respektive eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen oder in einer anderen Tätigkeit. Als primär einschränkend stufte er die psychische Leidenskomponente ein (Urk. 9/17/1-2).
3.2     Die B.___-Gutachter Dres. med. E.___, Chefarzt, und F.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, führten im Gutachten vom 30. Oktober 2003 unter Berücksichtigung der Beurteilung des psychiatrischen Konsiliargutachters Dr. C.___ vom 3. Oktober 2003 (vgl. Urk. 9/16) aus, die Beschwerdeführerin leide mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit an einer histrionisch, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und an einem diffusen, praktisch generalisierten und nackenbetonten chronischen Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Adipositas sowie aktuell die Schwangerschaft. Aufgrund der psychischen Faktoren sei die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit, wie das zuvor ausgeübte Telefonmarketing, im Umfang von 30 % eingeschränkt. Von wesentlicher Bedeutung seien die mannigfaltigen IV-fremden Faktoren, wie die bescheidene Schulbildung, fehlende Berufsausbildung, langdauernde Arbeitsunfähigkeit, starke Selbstlimitierung und die wirtschaftliche Situation sowie die fortgeschrittene Schwangerschaft. In rheumatologischer Hinsicht könnten keine speziellen Vorschläge gemacht werden. Nötig seien weiterhin eine gewisse hausärztliche Führung und Betreuung. In psychiatrischer Hinsicht werde die Weiterführung der Psychotherapie empfohlen (Urk. 9/14 S. 6 f. Ziff. 3 ff.).
3.3     Im Bericht vom 14. Juni 2004 führte Dr. D.___ aus, von einer erwerblichen Einschränkung von 30 % könne nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin komme im täglichen Leben ohne Hilfe kaum zurecht. Sie sei praktisch immer erschöpft und müsse sich stets überwinden, auch nur einfachste Handlungen vorzunehmen. Für Besorgungen ausser Hause benötige sie täglich zwischen drei und fünf Tabletten Xanax. Im psychiatrischen Konsilium von Dr. C.___ vom 10. September 2003 sei zu wenig zum Ausdruck gekommen, dass wahrscheinlich ein manisch-depressives Syndrom vorliege. Die Beschwerdeführerin selber spreche von einem unausgeglichenen Verhalten gegenüber anderen Personen, bei welchem die Aggressivität im Vordergrund stehe. Diagnostisch bestehe seit Jahren ein Paniksyndrom, möglicherweise im Rahmen der erwähnten manisch-depressiven Krankheit, ein chronisches, therapieresistentes Schmerzsyndrom, eine Unselbstständigkeit sowie eine Persönlichkeitsstörung (Aggression, Putzwut, chronische Ängste). Selbst unter verbesserten Umständen werde die Beschwerdeführerin voraussichtlich keine Stelle mehr finden (Urk. 8).
3.4.    Im Bericht vom 21. Juni 2004 hielten Dr. D.___ sowie die delegierte Psychotherapeutin G.___ fest, vor dem Auftreten der Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdeführerin das Leben trotz der psychischen Belastungen bewältigen und gestalten können. Zum jetzigen Zeitpunkt aber sei sie nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin verbalisiere stets, dass sie arbeiten wolle. Belastend komme hinzu, dass sie keine Ausbildung habe. Es sei bekannt, dass Personen mit chronischen Schmerzen auf vielen Ebenen auf Hilfe angewiesen seien. Eine Unterstützung der IV wäre eine grosse Entlastung und könnte Raum für einen Heilungsprozess bieten (Urk. 7).
3.5     Im B.___-Ergänzungsgutachten vom 30. August 2005 diagnostizierten die Gutachter nach einer erneuten allgemeinen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung einer erneuten konsiliarischen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. C.___ sowie einer konsiliarischen pneumologischen Untersuchung durch Dr. med. H.___, Facharzt Pneumologie, mit Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit eine histrionisch, emotional instabile Persönlichkeitsstörung im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom zervikobrachial und -cephal sowie thorakal mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden. Ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit seien die massive Adipositas, eine arterielle Hypertonie, ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie ein leichtes Asthma bronchiale. Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, im Vergleich zum Gutachten vom Oktober 2003 sei die Beschwerdeführerin unverändert für die früher ausgeübte Tätigkeit im Telefonmarketing oder in ähnlichen, körperlich eher leichten Tätigkeiten vorwiegend aufgrund der psychischen Faktoren seit Februar 2001 im Umfang von 30 % eingeschränkt. Weiterhin bestünden mannigfaltige IV-fremde Faktoren, wie bescheidene Schulbildung, fehlende Berufsbildung, langdauernde Arbeitsunfähigkeit, starke Selbstlimitierung und familiäre Faktoren. Das neu festgestellte leichte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sowie das leichte Asthma bronchiale führten zu keiner Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit (Urk. 23 S. 7 ff. Ziff. 3 ff.).

4.
4.1 Wesentlichste Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der erwerblichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind die beiden B.___-Gutachten. Sie sind für die streitigen Belange umfassend, das heisst, sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/14 S. 4 ff. Ziff. 2, Urk. 9/16, Urk. 23 S. 4 ff. Ziff. 2, Urk. 24/2-3), berücksichtigen die geklagten Beschwerden (Urk. 9/14 S. 3 Ziff. 1.1.4, Urk. 23 S. 2 Ziff. 1.1.4), wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 9/14 S. 2 f. Ziff. 1.1.1-3, 1.1.6 und 1.2; Urk. 23 S. 2 f. Ziff. 1.1.1-3, 1.1.6 und 1.2) und sie sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Insbesondere mit der ergänzenden Begutachtung durch die B.___-Ostschweiz wurde der Kritik der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgelebt und die noch offenen medizinisch relevanten Sachverhalte abgeklärt.
4.2     Im Zusammenhang mit der weiterbestehenden Kritik, dass trotz der auf der HAD (Hospital Anxiety and Depression)-Skala erreichten Höchstpunktzahl für Depression und Angst im Ergänzungsgutachten die Diagnose einer Depression nicht gestellt worden sei (vgl. Urk. 28), ist zu erwähnen, dass der Gutachter Dr. C.___ dies nachvollziehbar dahingehend begründete, dass die aktuelle Untersuchung sowie der Verlauf während der letzten zwei Jahre bei der Beschwerdeführerin eine launenhafte Stimmung, ein dysphorisches Verhalten, eine Dramatisierung der eigenen Person und einen übertriebenen Ausdruck von Gefühlen zeigte. Damit veranlasse die Beschwerdeführerin ihr Umfeld zu agieren. Die Beschwerdeführerin gerate dadurch in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit ihrer Umgebung, insbesondere bei der Familie, welche der Beschreibung der Beschwerdeführerin zufolge „nach ihrer Pfeife tanzt“. Ängste, depressive Verstimmungen und Momente der Verzweiflung wegen der subjektiv empfundenen Schmerzen gehörten zum Bild der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und erfüllten nicht die Kriterien für eine weitere, spezifischere Diagnose nach ICD-10, etwa einer Angst oder Depression und auch nicht die einer manisch-depressiven Störung (Urk. 23 S. 5 Ziff. 2.5.1, Urk. 24/2 S. 5).
         Zu beachten ist auch, dass die die Beschwerdeführerin aktuell behandelnde Psychiaterin Dr. med. R.___ im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 7. Oktober 2005 ebenfalls ausdrücklich erwähnte, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer klinisch manifesten Depression leide (Urk. 29).
4.3     Auch die Kritik am Ergebnis der ergänzenden Begutachtung, das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom und das Asthma bronchiale seien zu wenig beachtet worden, denn diese Leiden würden sich aufgrund der damit verbundenen Schlaflosigkeit sehr wohl auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirken (vgl. Urk. 28), erweist sich nicht als schlüssig. Durch das pneumologische Konsiliargutachten ist hinreichend dargelegt, dass durch das Leiden für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine Einschränkung hervorgerufen wird (vgl. Urk. 23 S. 6 Ziff. 2.5.2, Urk. 24/3).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz der bestehenden Leiden in der Lage wäre, ihre zuvor ausgeübte Tätigkeit im Bereich Telefonmarketing oder jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Ausmass von 70 % auszuüben.

5.
5.1     Aus dem Bericht über die Abklärung der Beeinträchtigung in Beruf und Haushalt vom 24. März 2004 ergibt sich betreffend den Anteil Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, das diese im Jahr 2000 bei der J.___ AG insgesamt während 590,7 Stunden gearbeitet habe, was auf der Basis der üblichen Arbeitszeit von 42 Stunden im Arbeitgeberbetrieb einem Pensum von 29,3 % entspreche (Urk. 9/25 S. 2 Ziff. 2.2). Dies ist unbestritten geblieben.
5.2     Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich des Weiteren, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie weiterhin gerne während 2 bis 3 Stunden pro Tag arbeiten würde, ähnlich wie bei ihrer letzten Tätigkeit. Der ältere Sohn, geboren 1994, sei bereits sehr selbstständig. Seine Betreuung sei kein Problem und er könne auch die in der Nähe lebenden Grosseltern besuchen. Auch eine abendliche Tätigkeit im genannten Umfang wäre kein Problem, da ihr Ehemann jeweils um 17.00 Uhr zu Hause sei (Urk. 9/25 S. 2 Ziff. 2.5).
5.3     Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nebst der Haushaltstätigkeit auch weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 30 % nachgegangen wäre, dies auch trotz der Geburt des zweiten Kindes. Dies ist auch unbestritten.
5.4     Zu beachten ist, dass der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. Mai 2004 respektive schon im Feststellungsblatt für den Beschluss bei der Berechnung des Invaliditätsgrades eine Verwechslung der Anteile von Erwerbs- respektive Hausarbeit unterlief. Ausgegangen wurde von einem Anteil Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % und von einem Anteil von Haushalttätigkeit im Umfang von 30 % (Urk. 9/9-10). Tatsächlich verhält es sich umgekehrt. Dies ist zu korrigieren.

6.
6.1     Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Arbeitgeberbericht der J.___ AG vom 31. Juli 2002. Konkret stellte sie auf den dort angegeben Lohn im Jahr 2000 in der Höhe von Fr. 15'062.-- ab (Urk. 9/9 S. 2, Urk. 9/29 S. 2 Ziff. 20). Dieses Vorgehen ist unbestritten geblieben und im Grundsatz ist das Vorgehen denn auch nicht zu bemängeln, denn es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Ohne den Gesundheitsschaden hätte sie die Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beibehalten.
6.2     Jedoch gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 nicht schon ab Januar für die J.___ AG gearbeitet hat. Sie war erst ab Februar 2000 dort angestellt (Urk. 9/29 S. 1 Ziff. 1). Somit bedarf der im Jahr 2000 erzielte Verdienst der Aufrechung auf 12 Monate. Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 16'431.-- (Fr. 15'062.-- : 11 x 12) respektive ein durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 1'370.--.
         Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 in den noch verbleibenden 8 Monaten ihrer Tätigkeit für die J.___ AG im Durchschnitt ein höheres Einkommen erzielte, nämlich insgesamt Fr. 12'341.-- (Urk. 9/29 S. 2 Ziff. 20), was auf den Monat umgerechnet Fr. 1'542.-- ergibt.
6.3 Aufgrund der bei der J.___ AG üblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (vgl. Urk. 9/29 S. 2 Ziff. 8) beinhaltet ein Arbeitspensum von 30 % 12,6 Arbeitsstunden. Dies vervielfacht mit dem Stundenlohn von Fr. 25.50 (vgl. Urk. 9/29 S. 2 Ziff. 16) ergibt ein Einkommen von Fr. 321.-- pro Woche respektive von Fr. 16'692.-- pro Jahr (Fr. 321.-- x 52). Da dieser Verdienst auf den Verhältnissen des Jahres 2002 basiert, bedarf er noch einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2004, dem Jahr des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides. Im Jahr 2003 betrug die Nominallohnsteigerung 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik, 10-2005, S. 83, Tab. B 10.2). Der für 2004 massgebende Jahreslohn beläuft sich somit auf Fr. 16’926.-- (Fr. 16'692.-- x 1,014). Somit ist für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 16'926.-- auszugehen (Fr. 1'302.-- x 12).
6.4 Gestützt worauf die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen errechnete, ergibt sich nicht aus den Akten. Mangels Ausübung einer Tätigkeit ist auf die Tabellenlöhne abzustellen. In Frage kämen für die Beschwerdeführerin, welche keine Berufsausbildung hat (vgl. Urk. 9/34 S. 4 Ziff. 6.2), vor allem Hilfstätigkeiten in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe. In einer solchen Tätigkeit konnten Frauen im Jahr 2002 auf dem einfachsten Anforderungsniveau ein Monatseinkommen von Fr. 3'809.-- erzielen. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2004 im Umfang von 41,6 Stunden ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 3'961.-- (Fr. 3'809.-- : 40,0 x 41,6) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1,4 % bis ins Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.) ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4’016.-- (Fr. 3'961.-- x 1,014) respektive ein Jahreslohn von Fr. 48'192.-- bei einem vollen Pensum. Bezogen auf ein Pensum von 30 %, welches die Beschwerdeführerin in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne weiteres zu leisten im Stande wäre (vgl. vorstehende Erwägung 4.4), beträgt das Einkommen Fr. 14'458.-- pro Jahr.
6.5     Die Differenz von Validen- und Invalideneinkommen beläuft sich auf Fr. 2'468.--. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 14,6 % und nicht einen Invaliditätsgrad von 30 % oder 37 % unter Zugrundelegung eines Invalideneinkommens von Fr. 9'542.-- (vgl. Urk. 9/9-10). Wie die Beschwerdegegnerin dieses Invalideneinkommen errechnete, ist nicht ersichtlich. Es trifft aber offensichtlich nicht zu.

7.
7.1     Was die Einschränkung im Haushaltbereich betrifft, bemängelte die Beschwer-deführerin zu Recht, dass angesichts der primär psychisch bedingten Beein-trächtigung der Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf die Ergebnisse der Haus-haltabklärung abgestellt worden sei (vgl. Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 5). In Nachachtung dieser Kritik hatten sich die B.___-Gutachter im Ergänzungsgutachten zur Beeinträchtigung im Haushaltbereich zu äussern. Sie kamen zum Schluss, dass sich die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin auf die Haushalt-tätigkeit kaum auswirkten (Urk. 23 S. 9 Ziff. 4). Diese Beurteilung ist nachvoll-ziehbar, denn zum einen wirkt sich das psychische Leiden auch auf eine aus-serhäusliche Tätigkeit nicht in erheblichem Masse aus und zum anderen kann bei der Hausarbeit in gewissen Umfange auf die jeweilige Befindlichkeit Rück-sicht genommen werden. Des Weiteren ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung zur Hauptsache funktionelle Leistungsdefizite geltend machte (vgl. Urk. 9/25 S. 4 f. Ziff. 6). Auf diese ist nachfolgend näher einzugehen.
7.2     In Bezug auf die einzelnen Einschränkungen im Haushalt machte die Beschwerdeführerin allgemein geltend, es sei insgesamt eine zu weitgehende schadenmindernde Mithilfe der Familie, insbesondere des Ehemannes, als zumutbar erachtet worden (Urk. 13 S. 4 Ziff. 6). Wie nachfolgenden Ausführungen entnom-men werden kann, trifft dies nicht zu:
         Im Bereich „Haushaltführung“ ist eine Mithilfe durch die Familie nicht nötig. Gemäss der Abklärung organisiert die Beschwerdeführerin die Haushaltführung selbstständig (Urk. 9/25 S. 4 Ziff. 6.1).
         Für den Bereich „Ernährung“ bestehen dem Abklärungsbericht gemäss keine grösseren Einschränkungen und somit ist auch keine Mithilfe der Familie oder von Drittpersonen in grösserem Rahmen nötig. Die Zubereitung des Frühstücks, soweit überhaupt ein solches eingenommen wird, wird von der Beschwerdeführerin besorgt, ebenso das meist ohne Aufwand zubereitete Mittagessen. Beim Abendessen hilft die ganze Familie, was aber ohne weiteres zumutbar ist. Am Wochenende kocht gemäss Abklärungsbericht zumeist der Ehemann der Beschwerdeführerin, aber nicht, um die Beschwerdeführerin zu entlasten, sondern weil er dies ohnehin gerne tut, und die Beschwerdeführerin hilft ihm beim Rüsten und Aufräumen. Sodann erledigt die Beschwerdeführerin die Reinigung der Küche selbstständig, mit Ausnahme der Reinigung des Ofens. Letzteres erledigt der Ehemann, aber nicht weil die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht dazu in der Lage wäre, sondern weil sie dies nicht gerne macht (Urk. 9/25 S. 4 Ziff. 6.2). Vor diesem Hintergrund kann es nicht beanstandet werden, dass für diesen Bereich insgesamt keine Einschränkung attestiert wurde.
         Im Bereich „Wohnungspflege“ besteht gemäss Abklärungsbericht eine Ein-schränkung von 10 %. Die Abklärung ergab, dass die Beschwerdeführerin alle anfallenden Arbeiten selbst erledigt, abgesehen von körperlich anstrengenden Tätigkeiten (Fenster- oder Teppichreinigung). Während der letzten Schwangerschaft bedurfte die Beschwerdeführerin zudem der Mithilfe des Ehemannes beim Staubsaugen oder dem nassen Aufnehmen der Böden (Urk. 9/25 S. 4 Ziff. 6.3). Bei dieser Sachlage kann die Einschränkung von 10 % nicht beanstandet werden.
         Im Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ rechtfertigt sich entgegen der Beurteilung im Abklärungsbericht die Annahme einer Einschränkung von 10 %. Zwar erledigte die Beschwerdeführerin schon immer das Einkaufen zusammen mit ihrem Ehemann und auch heute begleitet sie den Ehemann zu den Einkäufen, wartet aber manchmal in einem Restaurant, weil sie Menschenansammlungen nicht toleriert. Auch beim Einkauf von Kleidern für sich und die Kinder bedarf sie der Hilfe durch die Mutter (vgl. Urk. 9/25 S. 4 f. Ziff. 6.4).
         Für den Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ ist dem Abklärungsbericht eine Einschränkung von 30 % zu entnehmen, da die Beschwerdeführerin bei allen diesbezüglich anfallenden schwereren Arbeiten der Hilfe bedarf. Angesichts des Umstandes, dass der Ehemann ihr zwecks Schadenminderung dabei zumutbarerweise helfen kann und dies auch tatsächlich tut, erweist sich die attestierte Einschränkung als durchaus angemessen (vgl. Urk. 9/25 S. 5 Ziff. 6.5).
         Im Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ ergab die Abklärung gewisse Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin. Zum einen fällt es der Beschwerdeführerin schwerer als früher, mit dem älteren Sohn etwas zu unternehmen, wobei sie mit ihm auch weiterhin alle zwei Wochen ein Schwimmbad aufsucht. Im Übrigen ist der Sohn bereits relativ selbstständig, bedarf wenig Betreuung, besucht häufig die Grosseltern oder ist mit Freunden unterwegs. Bei der Betreuung des zweiten Kindes hilft ihr der Ehemann, vor allem beim Baden des Kindes. Eine Einschränkung von 20 % in diesem Bereich erweist sich insgesamt als keineswegs zu gering (vgl. Urk. 9/25 S.5 Ziff. 6.6).
         Zu Recht und unbestrittenermassen wurde im Bereich „Verschiedenes“ keine Einschränkung angenommen (vgl. Urk. 9/25 S. 5 Ziff. 6.7).
         Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung der Gewichtung der einzelnen Haushaltbereiche eine Einschränkung im Haushaltbereich von 10,7 % (1,7 % 0,5 % + 4,5 % + 4 %;Urk. 9/25 S. 4 f.).

8.       Die Einschränkung im Erwerbsbereich beträgt 14,6 % (vgl. vorstehende Erw. 6.5) und diejenige im Haushaltbereich 10,7 %. Zur Ermittlung der Gesamteinschränkung sind die Einschränkungen der beiden Bereiche entsprechend ihrem Anteil zu gewichten. Der Anteil Erwerbstätigkeit beläuft sich auf 30 %, was einen Invaliditätsgrad für diesen Bereich von 4,38 % ergibt. Der Anteil Haushalttätigkeit beträgt 70 %, was einen Invaliditätsgrad von 7,49 % ergibt. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 11,87 % respektive von 12 % nach erfolgter Aufrundung (vgl. BGE 130 V 121 ff. Erw. 3). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Ergebnis ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).