IV.2004.00667

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 8. Juni 2005
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Z.___, geboren 1982, litt an verschiedenen Geburtsgebrechen und bezog deshalb seit dem Jahre 1982 Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen), zuerst für das Geburtsgebrechen Nr. 313 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; angeborene Herz- und Gefässmissbildung; Urk. 7/15), danach für das Geburtsgebrechen Nr. 390 der GgV (angeborene cerebrale Lähmungen; Urk. 7/14) sowie das Geburtsgebrechen Nr. 425 der GgV (angeborene Refraktionsanomalien; Urk. 7/13). Ab 16. August 1999 absolvierte der Versicherte eine Lehre als Bauspengler, die er - vorerst erfolglos - im September 2003 schliesslich abschloss (Urk. 7/42, Urk. 7/37 S. 2).
1.2     Seit seiner Geburt litt der Versicherte unter einer kongenitalen Hüftdysplasie beidseits (Urk. 7/22/1 lit. A), welche am 13. September 2002 operativ behandelt wurde (Urk. 7/23/2-3). Am 22. August 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung; Urk. 7/44 Ziff. 7.8) an. Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle Ansprüche des Versicherten auf medizinische Massnahmen für die durchgeführte Operation (Osteotomie; Urk. 7/8). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 6. August 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Ausbildung zum Betriebspraktiker, Fachrichtung Hausdienst, am A.___, B.___, für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2007 zu (Urk. 7/5). Anschliessend sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2004 für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. 12. 2004 ein „kleines Taggeld“ für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu (Urk. 7/4). Die vom Versicherten am 12. März 2003 gegen die Verfügung vom 6. August 2004 (Urk. 7/5) erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. September 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab.

2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. September 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. September 2004 und Zusprechung eines Taggeldes in der Höhe des Mindestlohnes für gelernte Bauspengler von Fr. 3'700.- monatlich (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2004 beantragte die IV-Stelle, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. November 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen für eine erstmalige berufliche Ausbildung und deshalb einen Anspruch auf ein "kleines  Taggeld” habe (Urk. 2), macht der Beschwerdeführer geltend, dass er als ausgebildeter Bauspengler Anspruch auf ein Taggeld in Höhe des Mindestlohnes für gelernte Bauspengler von Fr. 3'700.- monatlich habe (Urk. 1)
1.2     Streitig und zu prüfen ist im Hinblick auf den Taggeldanspruch die Rechtsnatur der vom Beschwerdeführer angetretenen und während der Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2006 zu absolvierenden Ausbildung zum Betriebspraktiker, Fachrichtung Hausdienst, am A.___, B.___. Entsprechend der Qualifikation dieser beruflichen Massnahme ergibt sich der Taggeldansatz.

2.      
2.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
2.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern.
2.3     Die Übernahme von Ausbildungskosten ist entweder unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) oder der Umschulung (Art. 17 IVG) möglich.
2.4     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind laut Art. 16 Abs. 2 IVG unter anderem die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (lit. b), sowie die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (lit. c).
2.5 Anderseits hat der Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 dieser Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Absatz 2 IVG (Abs. 2).
2.6     Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Satz 1). Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden (Satz 2).
         Nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1. Der Bundesrat setzt die Höhe des Taggeldes fest (Art. 24 Abs. 3 IVG). Gestützt auf genannte Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 22 IVV ergänzende Vorschriften über die Bemessung des Taggeldes in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und in gleichgestellten Fällen aufgestellt.
2.7     Für die im Hinblick auf den Taggeldanspruch bedeutsame Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die jeweilige berufliche Massnahme spezifischen Versicherungsfalles bereits erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht. Eine solche liegt vor und ist Voraussetzung für den Umschulungsanspruch (BGE 110 V 263 = ZAK 1985 S. 225), wenn der Versicherte bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen ganzen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 118 V 13 Erw. 1c mit Hinweis).
2.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Vorerst ist auf Grund der medizinischen Aktenlage der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts zu prüfen.
3.2     Die Ärzte der Klinik C.___, D.___ , diagnostizierten mit Bericht vom 31. Oktober 1995 eine Hüftgelenksdysplasie beidseits und erwähnten, dass der Beschwerdeführer ein auffälliges Gangbild aufweise und vor allem rechts unter ins Knie ausstrahlenden Schmerzen am lateralen Oberschenkel leide (Urk. 7/22/3 S. 1). An beiden Hüften bestehe eine Hüftgelenksdysplasie mit mangelnder Überdachung lateral und vorne. Auf Grund dessen sei eine vorzeitige Arthrose nicht auszuschliessen. Eine periazetabuläre Beckenosteotomie sei deshalb angezeigt (Urk. 7/22/3 S. 2). 
3.3     Im Auszug aus der Krankengeschichte vom 24. September 2002 erwähnten die Ärzte der Klinik C.___, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 1995 unter Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke gelitten habe. Die Ausübung des Berufes als Bauspengler sei mit ausgeprägten Belastungen auf beide Hüftgelenke verbunden (Urk. 7/23/3 S. 1). Am 13. September 2002 sei der Beschwerdeführer mittels einer periazetabulären Osteotomie behandelt worden. Der postoperative Verlauf sei problemlos gewesen (Urk. 7/23/3 S. 2). In ihrem Bericht vom 24. September 2002 stellten die Ärzte der Klinik C.___ alsdann fest, dass der Beschwerdeführer seit der Operation vom 12. September 2002 arbeitsunfähig sei. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt, wobei keine schweren Lasten zu tragen und hüftbelastende Tätigkeiten zu vermeiden seien (Urk. 7/23/2).
3.4     Med. pract. E.___ erwähnte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2002, dass er den Beschwerdeführer seit 9. Mai 1995 wegen eines auffälligen Gangbildes bei congenitaler Hüftgelenksdysplasie behandelt habe, und dass er den Beschwerdeführer im Jahre 1995 an die Klinik C.___ überwiesen habe (Urk. 7/22/1 lit. D). Seit dem Jahre 1995 habe er den Beschwerdeführer nicht mehr behandelt (Bericht vom 31. März 2003; Urk. 7/19 lit. D).
3.5     Mit Bericht vom 10. März 2003 stellten die Ärzte der Klinik C.___ fest, dass die Osteotomie in der Zwischenzeit konsolidiert sei, dass hingegen noch ein ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit betreffend der Abduktoren bestehe, weshalb eine Physiotherapie angezeigt sei (Urk. 7/20). 
3.6     Die Ärzte der Klinik C.___ erwähnten im Bericht vom 7. April 2003, dass der Beschwerdeführer seit der Operation noch krampfartige Schmerzen auf Höhe der Glutealmuskulatur rechts verspüre, jedoch keine Schmerzen mehr im Bereich der Hüften. Die Hüften könnten ohne Schmerzen voll belastet werden. Im Beruf als Bauspengler bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer suche deshalb einen neuen Beruf (Urk. 7/17).
3.7     Im Bericht vom 14. April 2003 stellten die Ärzte der Klinik C.___ fest, dass eine intensive Physiotherapie mit Aufbau der Hüftmuskulatur und Rehabilitation der Gehfähigkeit durchgeführt worden sei. Am 10. März 2003 sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch ein Arbeitsversuch ohne hüftbelastende Tätigkeiten zuzumuten (Urk. 7/18).

4.
4.1     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass die beteiligten Ärzte davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Bauspengler arbeitsunfähig sei, dass in behinderungsangepassten, körperlich leichten und hüftschonenden Tätigkeiten jedoch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Die beteiligten Ärzte äusserten sich nicht zur Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung in Ausübung der Tätigkeit als Bauspengler.
4.2     Gemäss den medizinischen Akten litt der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 1995 unter Beschwerden im Bereich der beiden Hüftgelenke. Alsdann exazerbierten diese Beschwerden während der Berufsausbildung zum Bauspengler. Aus diesem Grunde sei am 13. September 2002 eine operative Behandlung der Hüftgelenke des Beschwerdeführers durchgeführt worden (Urk. 7/23/3). Es ist demnach davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer dessen erlernter Beruf als Bauspengler spätestens seit dem Zeitpunkt der operativen Behandlung des Hüftleidens am 13. September 2002 ungeeignet war. Trotz seiner Behinderung war dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und hüftschonenden Tätigkeit jedoch weiterhin vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse zuzumuten.
4.3 Während des Zeitraums vom 16. August 1999 bis September 2003 absolvierte der Beschwerdeführer eine Berufslehre als Bauspengler (Urk. 7/42). Der Beschwerdeführer beabsichtigte, den fehlenden Lehrabschluss nach der Operation vom 13. September 2002 nachzuholen, was denn auch im September 2003 geschah (Urk. 7/27 S. 2; vgl. Urk. 7/42 Ziff. 5, Urk. 7/27 S. 2). Fest steht, dass die Ausübung des erlernten Berufs als Bauspengler für den Beschwerdeführer spätestens am 13. September 2002, dem Zeitpunkt der Operation, ungeeignet war. Folglich ist der Versicherungsfall spätestens am 13. September 2002  und somit zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem der Beschwerdeführer noch nicht erwerbstätig war, und zu dem er seine erstmalige berufliche Ausbildung zum Bauspengler noch nicht erfolgreich abgeschlossen hatte.
4.4     Im Übrigen haben nach der Rechtsprechung auch diejenigen Fälle als Abbruch einer erstmaligen Ausbildung zu gelten, in welchen die versicherten Personen zwar eine Berufslehre noch abschliessen und während kurzer Zeit auf dem erlernten Beruf noch arbeiten konnten, jedoch aus gesundheitlichen Gründen den erlernten Beruf auf Dauer nicht ausüben können (AHI 2002 S. 103 Erw. 5b/aa, BGE 121 V 188 Ers. 3b = AHI 1997 S. 165).
4.5     Der Beschwerdeführer, welchem aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung des erlernten Berufes als Bauspengler auf Dauer nicht zuzumuten war, hat demnach eine für ihn ungeeignete erstmalige Berufsausbildung (zum Bauspengler) absolviert. Im Lichte der obenerwähnten Rechtslage hat die vom Beschwerdeführer angetretene Ausbildung zum Betriebspraktiker, Fachrichtung Hausdienst, am A.___ (vgl. Urk. 7/35) demnach als berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu gelten.
5.      
5.1     Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf das Vertrauensprinzip, indem er geltend macht, dass die für ihn zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ihm mehrmals die Auskunft erteilt habe, dass ein erfolgreicher Abschlusses der Berufslehre als Bauspengler bei der Bemessung des Taggeldes zu berücksichtigen sei (Urk. 1).
5.2 Demgegenüber schilderte die betroffene Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin den Sachverhalt im „Verlaufsprotokoll Berufsberatung" vom 6. August 2004 folgendermassen (Urk. 7/27 S. 2):

„Da das Fürsorgeamt ihm gesagt hat, dass die IV keine berufliche Massnahmen finanzieren wird, wenn er den Fähigkeitsausweis nicht erhielt, hat er vor, die Lehrabschlussprüfung im Juni 2003 zu wiederholen. Wir teilen ihm mit, dass diese Auskünfte nicht korrekt sind. Dies weil, wenn man behinderungsbedingt die erstmalige berufliche Ausbildung nicht beenden kann, der Anspruch auf eine zweite erstmalige berufliche Ausbildung besteht. Er möchte trotzdem die Lehrabschlussprüfung wiederholen.“

5.3     Nach BGE 124 V 220 (Erw. 2b/aa) ist vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 405 Erw. 3, 110 V 338 Erw. 4; ZAK 1991 S. 375 Erw. 3c; ARV 1985 Nr. 13 S. 52 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 98 V 258 und ZAK 1977 S. 263 Erw. 3). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung kommt nur in Betracht, wenn die praxisgemäss erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz, wie er in Art. 9 der Bundesverfassung verankert ist, erfüllt sind (BGE 116 V 298 Erw. 3a). Dafür erforderlich ist insbesondere, dass die Verwaltung zur Auskunftserteilung zuständig war und tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat. Letzteres ist auf Grund der Akten vorliegend indes nicht zweifelsfrei ausgewiesen.
5.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsvorstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Das Abstellen auf bloss glaubhaft gemachte Sachverhaltsbehauptungen ist im Lichte des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 121 V 209 Erw. 6b). Eine Zeugenbefragung ist aber nur dann erforderlich, wenn die Behauptung ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit aufweist und nicht als Schutzbehauptung zu werten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 30. August 2000, C 129/00).
5.4     Der Beschwerdeführer, welcher erstmals mit der Beschwerde vom 29. September 2004 eine falsche Auskunfterteilung durch die Beschwerdegegnerin geltend machte (Urk. 1), konnte die genauen Zeitpunkte der behaupteten Auskunfterteilungen nicht nennen. Vielmehr erklärte er bloss vage, dass die genante Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ihm mehrmals die Auskunft erteilt habe, dass ein Abschluss der Lehre als Bauspengler mit Erwerb des Fähigkeitszeugnisses vorteilhaft sei (Urk. 1). Unter diesen Umständen ist die Behauptung des Beschwerdeführers zu wenig bestimmt, um nicht als erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erhobene Schutzbehauptung, welcher das für die Notwendigkeit einer Zeugeneinvernahme erforderliche Mass an Plausibilität fehlt, gewertet zu werden. Im Vergleich zu den Schilderungen des Beschwerdeführers ist den Aussagen der für den Beschwerdeführer zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin im „Verlaufsprotokoll Berufsberatung" vom 6. August 2004 (Urk. 7/27 S. 2) hingegen ein höherer Beweiswert zuzuerkennen.

6.       Nach Gesagtem ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. August 2004 (Urk. 7/5) sowie bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. September 2004 (Urk. 2) die vom Beschwerdeführer am A.___ angetretene berufliche Ausbildung zum Betriebspraktiker, Fachrichtung Hausdienst, als erstmalige berufliche Ausbildung qualifizierte. Dem Beschwerdeführer steht daher lediglich ein „kleines Taggeld“ gemäss Art. 22 IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV zu. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2004 erhobenen Beschwerde daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).