Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00668
IV.2004.00668

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 24. August 2005
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Schweizerische Mobiliar
Direktion Maklergeschäft
Postfach, 8027 Zürich
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach E.___, geboren 1958, mit Beschluss vom 19. Januar 2004 aufgrund eines Burnout-Syndroms eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2002 befristet bis 31. Dezember 2003 zu (Urk. 7/11-12).
         Der Versicherte war über seine Arbeitgeberinnen, die A.___ GmbH und die B.___ AG, bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Zürich, krankentaggeldversichert (Urk. 7/4/1-2). Die Krankentaggeldversicherung erbrachte für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten Taggeldzahlungen und meldete diese am 22. November 2002 (Urk. 7/2 = Urk. 7/8) sowie am 1. April 2004 (Urk. 7/24) als Kollektivtaggeldversicherer gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei der IV-Stelle mit entsprechendem Formular (318.183 d) zur Verrechnung an.
2.       Mit Feststellungsverfügung vom 23. Juli 2004 verfügte die IV-Stelle die Direktauszahlung des Verrechnungsbetrages der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft im Betrag von Fr. 27'284.40 an den Versicherten (Urk. 7/29 = Urk. 3/2).
         Gegen die Feststellungsverfügung vom 23. Juli 2004 (Urk. 7/29) erhob die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft mit Eingabe vom 23. August 2004 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Auszahlung des Verrechnungsbetrages, da aufgrund der bereits erbrachten Taggelder eine Überentschädigung entstanden sei und aus den vertraglichen Bestimmungen ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung hervorgehe (Urk. 7/34 S. 1).
         Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2004 (Urk. 7/36 = Urk. 2) wurde die Einsprache der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft bezüglich der Verrechnung auf Nachzahlungen mit Leistungen der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 27'284.40 gutgeheissen.
3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2004 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Abweisung des Verrechnungsgesuchs der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft sowie die Auszahlung des Verrechnungsbetrages an ihn (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Verfügung vom 15. November 2004 wurde die als Kollektiv-Kranken-taggeldversicherer mitbetroffene Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesell-schaft zum Prozess beigeladen (Urk. 8). In ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2004 beantragte die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Versicherte hielt in seiner Replik vom 7. Februar 2005 an seinen Anträgen fest; eventualiter beantragte er die Festsetzung der Drittauszahlung auf Fr. 11'101.90 (Urk. 13 S. 2). Nachdem der Versicherte innert der ihm mit Verfügung vom 14. Februar 2005 (Urk. 15) angesetzten Frist keine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, und die IV-Stelle mit Eingabe vom 19. April 2005 auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 19), wurde mit Verfügung vom 22. April 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist die verrechnungsweise Direktauszahlung der Rentenbetreffnisse des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 27'284.40 an den Krankentaggeldversicherer nach VVG.
1.2     Nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist jeder Rentenanspruch unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Vorbehalten Art. 45 AHVG ist jede Abtretung oder Verpfändung nichtig. Mit fälligen Leistungen können jedoch unter anderem Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversi-cherung und der Krankenversicherung verrechnet werden (Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG).
1.3     In Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG können im Weiteren nach Art. 50 Abs. 2 IVG Nachzahlungen von Leistungen an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben.
Der Bundesrat hat in Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in Kraft seit 1. Januar 1994 respektive 1999, das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an Dritte geregelt (vgl. Art. 50 Abs. 2 IVG). Nach Art. 85bis IVV können unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1 Satz 1). Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Abs. 1 Satz 2). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).

2.      
2.1     Bei den dem Beschwerdeführer auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Krankentaggeldern handelt es sich unbestrittenermassen nicht um Leistungen, die gestützt auf Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden können (vgl. vorstehend Erw. 1.2; vgl. AHI 2002 S. 160 Erw. 2).
         Hingegen ist aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 85bis IVV festzuhalten, dass die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft als private Krankentaggeldversicherung grundsätzlich berechtigt ist, für ihre Forderung die Verrechnung mit Nachzahlungen von Invalidenrenten zu verlangen (vgl. AHI 2002 S. 159). Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass die Krankentaggeldversicherung ihren Anspruch rechtzeitig im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV geltend gemacht hat (Rentenbeschluss vom 19. Januar 2004, Urk. 7/11; Formular 318.183 d vom 1. April 2004, Urk. 7/24). Schliesslich ergibt sich aus der Zusammenstellung des Beschwerdeführers (Detaillierte Fassung der Abrechnung der Taggeldansprüche von E.___ gegenüber der Schweizerischen Mobiliar, Urk. 14/1) und aus seiner Replik (Urk. 13 S. 2 Ziff. 3) sowie aus dem Verrechnungsantrag der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Urk. 7/24 Blatt 3 S. 1), dass in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2003, für welche Zeit die Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 27'284.40 nachzuzahlen sind, die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 69'925.40 an die Arbeitgeberinnen des Beschwerdeführers ausgerichtet hat. Mithin übersteigt der Betrag der Krankentaggelder denjenigen der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse weit (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
         Des Weiteren ergibt sich aus lit. A5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (AVB; Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, Allgemeine Bedingungen, Ausgabe 2000; Urk. 7/32 S. 2), dass es sich bei den auf vertraglicher Grundlage ausbezahlten Taggeldern um Vorschussleistungen im Sinne des Gesetzes handelt und dass aus dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die klar und unmissverständlich formulierte Bestimmung A5 der AVB lautet denn wie folgt (Urk. 7/32 S. 2):
         „Wir kürzen Taggelder und Invalidenrenten in Prozenten des Lohnes, soweit sie mit Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Eidg. Militärversicherung (MV), der Eidg. Invalidenversicherung (IV), der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) oder entsprechender ausländischer Versicherungsanstalten zusammen das versicherte Taggeld übersteigen.
         Entsteht trotz der Kürzungsmöglichkeit eine Überentschädigung (insbesondere durch von uns erbrachte Vorleistungen), können wir die zu viel erbrachten Taggelder und Invalidenrenten zurückfordern, von den zukünftigen Leistungen abziehen oder mit den Leistungen der obgenannten Versicherer direkt verrechnen. ...“
         Da aufgrund der Formulierung im zweiten Absatz von lit. A5 der AVB ein eindeutiges Rückforderungsrecht abzuleiten ist, gelten die ausgerichteten Taggeldleistungen als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis IVV, weshalb der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft die Verrechnung mit Nachzahlungen von Invalidenrenten grundsätzlich zusteht.
2.2     Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwänden, er habe noch ein Guthaben im Betrag von Fr. 24'523.60 gegenüber der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Urk. 13 S. 3 oben, Urk. 14/1) und es handle sich bei den im fraglichen Zeitraum ausbezahlten Beträgen zum überwiegenden Teil um die Bezahlung von bis zum 30. November 2002 entstandenen Leistungsverpflichtungen (Urk. 13 S. 2 f. Ziff. 3) verhält. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es - wie der Beschwerdeführer selbst anführt (Urk. 13 S. 4 Ziff. 5) - nicht Sache der IV-Stelle sein kann, über den geltend gemachten Ersatzanspruch des Krankentaggeldversicherers materiell, nach Bestand und Höhe zu entscheiden. Diese Frage betrifft allein das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer dessen ehemaligen Arbeitgeberinnen und der Krankentaggeldversicherung. Die Frage nach der Begründetheit beziehungsweise der Höhe der Rückforderung wäre mithin in einem separaten Verfahren zu klären (SVR 2001 IV Nr. 26 S. 82, Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2003 in Sachen S., IV.2001.00623). Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit, eine entsprechende Klage einzureichen, aufmerksam zu machen. Für die IV-Stelle ist bezüglich der Höhe der Verrechnungsforderung lediglich Art. 85bis Abs. 3 IVV beachtlich, wonach die Nachzahlung der Renten höchstens im Betrag der Vorschussleistung an die bevorschussende Stelle ausbezahlt werden darf. Diese Voraussetzung ist jedoch wie vorstehend (Erw. 2.1) dargelegt vorliegend erfüllt (Urk. 7/24 Blatt 3, Urk. 13 S. 2 Ziff. 3, Urk. 14/1). Daran vermag auch die auf Sinn und Zweck des Invalidenversicherungsrechts basierende Argumentation des Beschwerdeführers (Urk. 13 S. 4) nichts zu ändern.
         Demnach ist die von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft beantragte Verrechnung mit den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen im Betrag von Fr. 27'284.40 zulässig und der angefochtene Einspracheentscheid korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Schweizerische Mobiliar
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).