IV.2004.00669

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 18. März 2005
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter I. des Urteils des hiesigen Gerichts vom 14. Februar 2002 verwiesen werden, mit welchem die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde (Urk. 10/20). In der Folge ordnete diese die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an (MEDAS-Gutachten vom 1. September 2003, Urk. 10/16, Urk. 10/29) und lehnte die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 ab (Urk. 10/15). Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherte vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2000 eine ganze Rente zu und lehnte weitergehende Ansprüche, ausgehend von einer ab September 2000 bestehenden Invalidität von 33 %, ab (Urk. 10/10). Der Einspracheentscheid vom 30. August 2004 bestätigte die Verfügung vom 19. Februar 2004 vollumfänglich (Urk. 10/3 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 30. September 2004 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2000 weiterhin eine ganze Rente auszurichten, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 10. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer Max S. Merkli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.  mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
         Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 IVV für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltstatus (Bewilligung F) erwachsenden Nachteile bei der Arbeitssuche als invaliditätsfremd zu bezeichnen seien und demnach bei der Ermittlung der Invalidität ausser Acht bleiben müssten. Bei einer Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA 1 der LSE und einer verbleibenden Restleistungsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ergebe sich somit ab Juni 2000 eine Invalidität von 33 %, was zur Aufhebung der unbestrittenermassen bestehenden ganzen Rente per 1. September 2000 führe (Urk. 2 s. 3 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gemäss den Ausführung der Rehabilitationsklinik Bellikon (Rehaklinik) eine Teilarbeitsfähigkeit frühestens ab 1. Juni 2000 bestand. An anderer Stelle werde gar erst eine Arbeitsfähigkeit ab 5. Juni 2000 attestiert. Falls überhaupt, wäre demnach eine revisionsweise Änderung der Rente erst mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 zulässig. Weiter seien die Ausführungen der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (MEDAS-Gutachten vom 1. September 2003) nicht überzeugend. Wenn aus somatischer Sicht eine Restleistungsfähigkeit von 80 % bestehe und zudem aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 20 % vorliege, müsse die effektive Leistungsfähigkeit deutlich unter 80 % liegen. Weiter sei der Beschwerdeführer infolge seines Aufenthaltstatus (Bewilligung F) hinsichtlich möglicher Tätigkeiten erheblich eingeschränkt, insbesondere gebe es in den zulässigen Branchen kaum behinderungsangepasste Tätigkeiten. Das Invalideneinkommen sei demnach nicht anhand der üblichen Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln, sondern anhand der Tabelle TA 12. Dies führe bis Ende September 2000 zu einem Anspruch auf eine ganze Rente, danach bis Ende 2003 auf eine halbe und von da an auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 9 ff.).
2.3
2.3.1   Die für das MEDAS-Gutachten vom 1. September 2003 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen:
1.  Status nach Sturz mit commotio cerebri (ohne Residuen) und zweitgradig offener distaler, intraartikulärer Humerusfraktur rechts, Osteosynthese am 21. Januar 1998, Osteosynthesematerialentfernung am 24. November 1998 mit intraoperativer Läsion des Nervus ulnaris rechts im Sulcus (ICD 10 S54.0), subcutane Ulnaris-Ventralverlagerung und Neurolyse am 7. Januar 2000; aktuell: residuelle neuropathische Schmerzen, sensible Reiz- und Ausfallserscheinungen und fragliche diskrete Paresen im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris rechts (ICD   10: G56.2).
2.  Chronisches Schmerzsyndrom Ellbogen/Unterarm rechts bei/mit Status nach Druckläsion Nervus ulnaris anlässlich Osteosynthesematerialentfernung 11/98, Status nach zweitgradig offener distaler Mehrfragmentfraktur des rechten Humerus, primär osteosynthetisiert 01/98, Status nach subcutaner Ulnaris-Vorverlagerung und Neurolyse 01/00, mechanischer Alodynie des Ellbogens sowie neurogenem Schmerzsyndrom im Ulnarisgebiet.
3.  Verdacht auf Selbstlimitierungstendenzen bei psychosozialer Problemkonstellation.
4.  Leichtgradige depressive Episode (ICD 10 F32.0).
         In der angestammten, körperlich schwer belastenden Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus polydisziplinärer Sicht würden sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand nur als Hilfs- oder Haltehand eingesetzt wird, von 80 % attestieren. Diese Arbeitsfähigkeit könne er in einem vollen Pensum, mit vermehrten Pausen, absolvieren. Dabei sei die Belastung mit einem Pensum von 50 % zu beginnen und innert dreier Monate auf 80 % zu steigern. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf beginne mit dem Datum des Unfalles (21. Januar 1998). Die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe seit dem Austritt aus der Rehaklinik Bellikon am 31. Mai 2000 (Urk. 10/29 S. 16 ff.).
2.3.2   Das vorliegende MEDAS-Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden (Urk. 10/29 S. 10), wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 10/29 S. 2 ff.) und legt die medizinischen Zusammenhänge in einer nachvollziehbaren Weise dar, so dass es den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen ohne Weiteres genügt.
         Bezüglich der Einwände des Vertreters des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass es grundsätzlich richtig ist, dass bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund der bestehenden somatischen Beschwerden sowie einer Einschränkung aus psychischen Gründen von 20 % nicht generell auf eine Restleistungsfähigkeit von 80 % geschlossen werden darf. Da aber die Bestimmung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit anlässlich einer interdisziplinären Konsens-Konferenz am 21. August 2003 mit Vertretern aus sämtlichen Fachrichtungen erfolgte, kann ohne weiteres auf den ermittelten Wert abgestellt werden. Bezüglich des Beginns der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist anzumerken, dass die für das MEDAS-Gutachten verantwortlichen Fachärzte auf den Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik (31. Mai 2000) abstellen, was grundsätzlich nachvollziehbar erscheint. Es handelt sich dabei um eine eigene Einschätzung der Situation und nicht um ein Abstellen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik vom 7. Juni 2000 (Urk. 10/69/100). Auf diesen könnte auch nicht abgestellt werden, da er hinsichtlich des Beginns der Arbeitsfähigkeit ungenau ist (Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Austritt respektive ab 5. Juni 2000, Urk. 10/69/100 S. 4 f.).
         Zusammenfassend kann demnach auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens vom 1. September 2003 abgestellt und von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % ab 31. Mai 2000 ausgegangen werden. Für die Zeit von Januar 1999 (frühstmöglicher Rentenbeginn, Unfallereignis am 21. Januar 1998) bis 31. Mai 2000 ist aufgrund der bereits im Urteil des hiesigen Gericht vom 14. Februar 2002 (Urk. 10/20 S. 9 ff.) genannten ärztlichen Berichten sowie der Stellungnahme der Fachärzte der MEDAS zur Würdigung dieser Berichte (Urk. 10/29 S. 17) auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wie dies die Beschwerdegegnerin ebenfalls tut (Urk. 10/13, Urk. 2).

3.
3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist von einem monatlichen Lohn von Fr. 3'800.-- per 1999 auszugehen, was einem jährlichen Einkommen von Fr. 49'400.-- (3'800.-- x 13) entspricht und nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2000 ein solches von Fr. 49'965.35 ergibt (Urk. 10/46, Urk. 10/67, Die Volkswirtschaft 9-2004, S. 87 Tabelle B 10.3).
3.2 Bezüglich der Bestimmung des Invalideneinkommens ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die allgemein übliche Tabelle TA1 der LSE abgestellt hat, da es sich bei der Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung F) um einen invaliditätsfremden Faktor handelt, welcher bei der Invaliditätsbemessung grundsätzlich ausser Acht bleiben muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
         Per 2000 ist demnach von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'437.-- auszugehen (LSE 2000, S. 31), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 55'640.-- entspricht. Selbst wenn man davon den gemäss Rechtsprechung maximal zulässigen Abzug von 25 % macht, ergibt sich bei einem Pensum von 80 % noch immer ein zumutbares Einkommen von Fr. 33'384.--, was zu einer Invalidität von rund 33 % führt ([Fr. 49'965.35 - Fr. 33'384.--] x 100 / Fr. 49'965.35 = 33,18).
3.3     Eine Invalidität unter 40 % ergibt sich auch, wenn der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Aufenthaltsbewilligung F besitzt, im Sinne der Rechtsprechung, wonach invaliditätsfremde Gesichtspunkte im Rahmen des Einkommensvergleichs überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind, Anwendung findet (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2004 i.S. T., I 763/03, Erw. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 225 Erw. 4.4). Anstelle des auf den effektiven Einkommensverhältnissen beruhenden Jahreslohnes von rund Fr. 49'965.35 wäre der durchschnittliche branchenübliche Lohn (LSE 2000 S. 31, Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, Ziffer 15, Anforderungsniveau 4) von jährlich Fr. 51'288.-- der Invaliditätsbemessung als massgebliches Valideneinkommen zugrunde zu legen, was einen nicht rentenrelevanten Unterschied von unter 3 % ergäbe.
3.4     Somit ist es dem Beschwerdeführer ab dem 31. Mai 2000 möglich ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, was unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV zur Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Januar 1999 bis Ende August 2000 führt.

4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Max S. Merkli, Zürich, wird mit Fr. 1'665.95 (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).