IV.2004.00670

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 6. Oktober 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1941 geborene B.___ war bis im Jahr 2000 in kleineren Teilzeitpensen erwerbstätig, zuletzt als Hauswartin bei der A.___, Immobilien-Dienstleistungen, "___", anschliessend war sie Hausfrau (vgl. Urk. 8/14 und Urk. 8/26 und Urk. 8/30). Aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls am 30. Juli 2001 meldete sie sich am 1. Februar 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. (8/28). Die IV-Stelle liess Auszüge aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/26, vgl. auch Urk. 8/30) und holte bei der A.___ den Arbeitgeberbericht vom 24. Februar 2003 (Urk. 8/25) ein. Des Weiteren zog sie den Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, "___", vom 18. Februar 2003 (Urk. 8/17) sowie denjenigen von Dr. med. D.___, Oberarzt der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals E.___, "___", (nachfolgend: E.___) vom 14. April 2003 (Urk. 8/16) ein. Ferner erstellte Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, "___", im Auftrag der IV-Stelle das psychiatrische Gutachten vom 11. Juni 2004 (Urk. 8/15). Schliesslich liess die IV-Stelle die beeinträchtige Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Bericht vom 29. September 2003, Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 8/11 = Urk. 3), wogegen B.___ mit Eingaben vom 29. November 2003 (Urk. 8/10) und vom 18. Dezember 2003 Einsprache erheben liess (Urk. 8/9, vgl. auch Einspracheergänzung vom 6. Februar 2004 [Urk. 8/6]), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. September 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/1) abwies.
2.       Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 29. September 2004 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 7. September 2004 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. November 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Die Beschwerdeführerin hat sich aufgrund der Spätfolgen des Unfalls vom 30. Juli 2001 am 1. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
Am 1. Januar 2004 sind auch die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten (4. IV-Revision).
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002, beziehungsweise 31. Dezember 2003 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG, beziehungsweise ab 1. Januar 2003 nach Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 7 ATSG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Zu ergänzen ist, dass das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Im Weiteren schreibt das Bundesrecht nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).
1.6     Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen; ab 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV und ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, ihre ergänzenden medizinischen Abklärungen hätten keine psychiatrischen Befunde ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zusätzlichem Masse zu beeinträchtigen vermögen. Die berufliche Aktivität sei während einer leichten Episode einer depressiven Störung nach übereinstimmender fachärztlicher Meinung nur unwesentlich eingeschränkt, und die Verlangsamung sowie der teilweise Mangel an Energie und Durchhaltevermögen seien durch die Abklärungen ihres Fachdienstes erfasst und berücksichtigt worden. Insbesondere neige die Versicherte eher dazu, zu viel zu tun, als dass es ihr aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht möglich sei, ihre Leistung zu erbringen (Urk. 2)
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Beschwerdegegnerin das von ihr eigens in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 11. Juni 2004 in unzulässiger Weise bei der Bestimmung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen habe. Zur Einschränkung im Aufgabenbereich von 32 % sei eine weitere Einschränkung von 25 % für die psychische Erkrankung zu addieren, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % ergebe. Diese Einschätzung werde denn auch gestützt durch die Beurteilung von Dr. D.___.
         Schliesslich sei davon auszugehen, dass sich aufgrund der vom Arzt nicht berücksichtigten Rückenbeschwerden eine sogar noch tiefere Arbeitsfähigkeit ergeben würde (Urk. 1).

3.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente.
3.1     Zum Zeitpunkt des Unfalles vom 30. Juli 2001 war die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr nicht mehr als nebenamtliche Hauswartin tätig (Urk. 8/14). Nicht zu beanstanden und auch nicht bestritten ist somit die Einschätzung der IV-Stelle, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ausschliesslich im Haushalt tätige Person handelt. Streitig ist jedoch die durch die gesundheitliche Beeinträchtigung resultierende Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung, welche praxisgemäss mittels einer Haushaltsabklärung erhoben worden ist.
3.2     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b). Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
3.3     Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubhaften oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; zuletzt etwa Urteile des EVG vom 28. April 2003 in Sachen X., I 545/01, Erw. 3.1; vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02, Erw. 3.2; vom 10. Februar 2003 in Sachen J., I 505/02, Erw. 3.2; vom 10. Dezember 2002 in Sachen S., I 690/01, Erw. 6; vom 18. Oktober 2002 in Sachen T., I 737/01, Erw. 3.1; nicht veröffentlichte Urteile des EVG vom 27. November 1998 in Sachen K., I 406/98, und vom 17. Juli 1990 in Sachen W., I 151/90). Wie das EVG in seinem Urteil vom 22. Dezember 2003 i.S. B., I 311/03, präzisierend festgehalten hat, stellt der Abklärungsbericht Haushalt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen (Urteil des EVG vom 21. Februar 2005 i.S. H., I 570/04, Erw. 5.2.1 mit Hinweis auf AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).

4.
4.1     Gemäss dem Abklärungsbericht vom 29. September 2003 beträgt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich insgesamt 31,85 % (Urk. 8/24). Die Abklärung wurde einerseits im Beisein des Ehemannes der Beschwerdeführerin in deren Wohnung und andererseits in Kenntnis der Diagnosen des E.___ und der Beschwerden der Beschwerdeführerin vorgenommen (Urk. 8/24 S. 1, Ziffer 1). Insbesondere wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für die Tätigkeiten im Haushalt wesentlich länger brauche und vieles unter Schmerzen mache, beziehungsweise, dass die Beschwerdeführerin bei zu viel Belastung mit Schmerzen büsse. Dieser Umstand sei bei der Einschätzung berücksichtigt worden (Urk. 8/24 S. 4, Ziffer 6).
4.2     Dr. C.___ hatte in seinem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 18. Februar 2003 erklärt, dass die Beschwerdeführerin wegen des komplexen regionalen Schmerzsyndroms nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei (Urk. 8/17).
4.3     Dr. G.___, Oberarzt der Chirurgischen Klinik des E.___, hatte in seinem hausinternen Schreiben vom 19. Februar 2003 an Dr. D.___ ausgeführt, dass es für das komplexe regionale Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin keine klinischen Hinweise mehr gäbe, das CRPS (Complex Regional Painful Syndrom) sei seiner Meinung nach ausgeheilt (Beilage zu Urk. 8/17). In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 7. März 2003 hatte Dr. G.___ ausgeführt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig sei, wobei deren Arbeitsfähigkeit auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne, ohne sich jedoch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konkret zu äussern (Beilage zu Urk. 8/16).
         Dr. D.___ der Klinik für Rheumatologie des E.___ stellte in seinem Arztbericht vom 14. April 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms OSG am rechten Fuss (CRPS Typ I, Morbus Sudeck) bei Status nach Trimalleolarfraktur rechts im Juli 2001 mit primärer Spickdrahtosteosynthese am 31. Juli 2001 und sekundärer Osteosynthese mit Platten und Schrauben am 6. August 2001, wobei diese Einschränkungen seit 31. Juli 2001 bestünden. Im Übrigen beurteilte er den Zustand der Beschwerdeführerin als stationär.
         Dr. D.___ erklärte, dass ihm die Beschwerdeführerin im Bereich des Haushalts für körperlich leichte Tätigkeiten aktuell zu 50 % arbeitsfähig erscheine, da eine selbständige Einteilung der Arbeit mit längeren Pausen möglich sei. In einer beruflichen Tätigkeit sehe er die Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne lange Gehstrecken zu 30 % arbeitsfähig. Als Hauswartin attestierte ihr Dr. D.___ hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Abschliessend empfahl er der IV-Stelle die Einholung eines Gutachtens, da er die detaillierten Fragen bezüglich der physischen und psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sehr komplexen Ausgangslage im Rahmen der ambulanten und kurzfristigen Untersuchungen nicht seriös beantworten könne (Urk. 8/16).
4.4     Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 11. Juni 2004 aus psychiatrischer Sicht eine depressive Störung, welche sich zum damaligen Zeitpunkt als leichte depressive Episode (ICD10 F32.0) äusserte sowie eine komplexe Schmerzstörung des rechten Fusses (Urk. 8/15 S. 5). So standen denn auch bei der Aufnahme der Befunde die kontinuierlichen Schmerzen im rechten Fuss im Vordergrund, Rückenschmerzen wurden nicht erwähnt (Urk. 8/15 S. 4). Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. F.___, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Leistungsfähigkeit nicht erheblich, d.h. ca. zu 25 % eingeschränkt sei, sowohl in der freien Wirtschaft als auch im Haushalt (Urk. 8/15 S. 6).
         Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schmerzproblematik vom Aussendienst der IV-Stelle im Haushaltsbereich zu 32 % arbeitsunfähig eingestuft worden. Dabei sei aber nicht berücksichtigt worden, dass sie infolge ihrer depressiven Störung langsamer sei, weniger Energie und Durchhaltevermögen habe und emotional labil sei. Sofern dies jedoch berücksichtigt werde, könne man schon sagen, dass die Beschwerdeführerin über 30 % arbeitsunfähig sei. Wie viel genau, sei schwer zu sagen. So würde sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von ca. 50 % ergeben, wenn die 32 % und die 25 % addiert würden. Dieses Ergebnis stünde dann in Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Arztes, Dr. D.___. Aufgrund der Depression bestehe die Einschränkung seit Ende 2002 (Urk. 8/15 S. 6).

5.
5.1     Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einem komplexen regionalen Schmerzsyndroms OSG am rechten Fuss und an einer depressiven Störung leidet. Ob die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich zu 32 % oder zu 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, wird von Dr. F.___ und im Rahmen der Haushaltsabklärung unterschiedlich beurteilt.
5.2     Bezüglich der seitens des Rechtsdienstes für Behinderte vorgebrachten Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese in keinem der vorliegenden Arztberichte zu einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten, obschon diese Rückenschmerzen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin diese zur Aufgabe ihrer Hauswartstätigkeit geführt haben sollen (vgl. Urk. 1 Ziffer 3). Selbst im Gutachten von Dr. F.___ werden Rückenschmerzen nicht erwähnt, da die Beschwerdeführerin diese bei der Befundaufnahme (Urk. 8/15 S. 4) nicht genannt hatte. Es ist deshalb nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Rückenschmerzen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht massgeblich zu beeinflussen vermögen. Dessen ungeachtet wurden die Rückenschmerzen in der Haushaltsabklärung berücksichtigt, insbesondere dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr bücken (Urk. 8/24 S. 4 f., Ziffer 6.2) und dass sie nur bis 2 kg tragen könne (Urk. 8/24 S. 5, Ziffer 6.4).
5.3     Die Abklärung vor Ort war im Beisein des Ehemannes der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beurteilung im Rahmen der Haushaltsabklärung auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes beruht. Damit kann denn auch ausgeschlossen werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Leistungsfähigkeit auf einer unrealistischen Selbsteinschätzung beruhen, da der Ehemann ebenfalls einbezogen wurde.
5.4     Auf den Arztbericht von Dr. D.___ kann bezüglich des Masses der Arbeitsunfähigkeit im Bereich Haushalt nicht abgestellt werden, da dieser selbst unter Hinweis auf die komplexe Ausgangslage bei der Beschwerdeführerin, welche ihm eine seriöse Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht erlaube, die Einholung eines Gutachtens empfohlen hatte.
5.5     Zum Gutachten von Dr. F.___ ist einerseits festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht der Beschwerdeführerin keine erhebliche - sondern nur eine ca. 25%ige - Einschränkung der Leistungsfähigkeit sowohl in der freien Wirtschaft als auch im Haushalt attestiert wurde. Insoweit ist die Beurteilung von Dr. F.___ klar und prüfend nachvollziehbar.
         Nicht nachvollziehbar sind hingegen die weiteren Schlussfolgerungen und Berechnungen von Dr. F.___: sie erklärte, dass unter Berücksichtigung der depressiven Störung schon gesagt werden könne ("kann man schon sagen"), dass sie "über 30 %" arbeitsunfähig sei. Wie viel genau sei "schwer zu sagen". Würden die 25 % zu den 32 % der Haushaltsabklärung addiert, würde dies "ca. 50 %" ergeben, was insbesondere mit der Einschätzung von Dr. D.___ übereinstimme. Diese Formulierungen von Dr. F.___ zeigen deutlich ihre eigene Unsicherheit, aber auch die Unmöglichkeit, die Ergebnisse der Haushaltsabklärung mit ihrer eigener Einschätzung und derjenigen des Rheumatologen in Übereinstimmung zu bringen, indem sie diese Zahlen addiert.
Vielmehr ist festzustellen, dass aus psychiatrischer, das heisst aus medizinisch-theoretischer Sicht bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt von ungefähr 25 % vorliegt. Bei dieser Schätzung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich aber offensichtlich nicht um eine ziffernmässig exakte, sondern um eine annäherungsweise ("ca. 25 %") vorgenommene Beurteilung. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht zulässig. Vielmehr überschneiden sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren Auswirkungen in der Regel. Eine Addition der durch Dr. D.___ einerseits und Dr. F.___ anderseits attestierten Arbeitsunfähigkeit wäre vorliegend schon deshalb unzulässig, weil Dr. D.___, wie in Erw. 5.4 festgehalten, wegen der Komplexität des Beschwerdebildes sich ausser Stande sah, eine seriöse Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass Dr. D.___, wie sich aus dem Gutachten von Dr. F.___ ergibt (Urk. 8/15, S. 4: "Fremdauskünfte"), bei seiner Beurteilung auch die von ihm vermutete psychische Überlagerung miteinbezogen hat. Aber auch die von der Beschwerdeführerin angeregte Addition der von Dr. F.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von ca. 25 % mit der anlässlich der Haushaltsabklärung festgestellten Einschränkung von rund 32 % ist nicht zulässig. Wohl trifft es zu, dass die Abklärung Haushalt durch die Beschwerdegegnerin vor dem Gutachten von Dr. F.___ stattgefunden hat und zu jenem Zeitpunkt lediglich die Diagnosen des E.___ bekannt waren. Doch ging bereits aus diesem Arztbericht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem komplexen Beschwerdebild leidet und sie aus diesem Grund in ihrer Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt ist und auch längere Pausen benötigt (Urk. 8/16 S. 3). Dies ist bei der Abklärung Haushalt sehr wohl berücksichtigt worden, indem zum Beispiel im Bereich Ernährung eine Einschränkung von 35 %, bei der Wohnungspflege eine solche von 50 %, bei der Wäsche und Kleiderpflege eine solche von 20 % und im Bereich Verschiedenes wiederum eine solche von 50 % erhoben worden ist. Gegen diese Beurteilung der Leistungsfähigkeit bringt denn auch die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vor. Die von Dr. F.___ nach der Abklärung Haushalt erhobene Diagnose einer leichten depressiven Episode vermag an der Beurteilung im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Einerseits handelt es sich bei dem von ihr erhobenen Befund um ein Krankheitsbild, bei welchem Betroffene oft in der Lage sind, die meisten Aktivitäten fortzusetzen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 5. Auflage, Bern 2005, S. 142), andererseits ist nicht auszuschliessen, dass Dr. F.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch Aspekte berücksichtigt hat, welche nicht nur in der von ihr gestellten Diagnose allein begründet sind ("Die Schmerzproblematik und dadurch den Fuss nicht genügend belasten können, ist der Hauptgrund, weshalb sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist."). Es besteht somit kein Anlass, das Ergebnis der Haushaltsabklärung, die durch eine geschulte und erfahrene Mitarbeiterin der IV-Stelle durchgeführt worden ist, in Zweifel zu ziehen und die Invalidität gestützt auf die nicht nachvollziehbaren Berechnungen der Psychiaterin abweichend einzuschätzen.
         Bei der gegebenen Sachlage kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Veranlagung der Einschränkungen im Haushalt einen Ermessensfehler begangen hat. Zusammenfassend erweist sich daher die von der Verwaltung angenommene Einschränkung von 31,85 % im Haushaltsbereich als angemessen. Dieser Invaliditätsgrad begründet keinen Rentenanspruch.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).