Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 18. Mai 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1947 geborene Z.___ ist gelernte Verkäuferin und arbeitet seit 1989 bei C.___, wo sie als Verkaufsberaterin tätig ist. Mit Gesuchen vom 26. April 2002 (Urk. 7/51) sowie vom 7. April 2003 (Urk. 7/49) meldete sich Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ihre Brustkrebserkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Hilfsmittel, Rente) an. Die IV-Stelle leistete mit Verfügungen vom 16. Mai 2002 sowie vom 9. Januar 2003 Kostengutsprache für Hilfsmittel (Urk. 7/12 und 7/13) und sprach der Versicherten nach Abklärungen in medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht (vgl. Urk.7/16 - 7/20 sowie Urk. 7/41-42 und Urk. 46) mit Verfügung vom 12. Januar 2004 mit Wirkung ab 1. April 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11a).
Im Rahmen eines im Juni 2004 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei der X.___ aktuelle ärztliche Berichte ein (Urk. 7/14 und 7/15). Gestützt darauf verfügte sie am 13. August 2004 mit Wirkung per 1. Oktober 2004 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/5). Die gegen die Rentenherabsetzung am 20. August 2004 bei der IV-Stelle persönlich erhobene und durch Eingabe vom 31. August 2004 ergänzte Einsprache (Urk. 7/4 und Urk. 7/21) wies die Verwaltung mit Entscheid vom 21. September 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob Z.___ am 29. September 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und weiterer Gewährung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 15. November 2004 geschlossen wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob seit dem Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Januar 2004 bis zum heute streitigen Einspracheentscheid (vom 21. September 2004) eine relevante Veränderung der massgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Herabsetzung der Rentenleistung rechtfertigt.
2.2 Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf der Diagnose des Mamma-Carzinoms und einer mittelgradigen depressiven Episode als Folge basiert. Es sei von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden, was einen Invaliditätsgrad von 70 % zur Folge gehabt habe. Die neuen Abklärungen im Rahmen des Revisionsverfahrens hätten keine Einschränkungen mehr aus psychischen Gründe ergeben. In somatischer Hinsicht bestehe neu eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der derzeitige physische und psychische Gesundheitszustand lasse eine Erhöhung der Arbeitszeit momentan nicht zu. Dem Druck der Forderung auf Erhöhung der Arbeitszeit auf 50 % habe sie nicht standgehalten, sie sei dadurch wieder in schwere Depressionen geraten, worauf sie sich in ärztliche und psychologische Behandlung bei Dr. A.___ habe begeben müssen. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Gesundheitszustand sei von einer Rentenherabsetzung abzusehen (Urk. 1).
3.
3.1 Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Januar 2004 zugrunde lagen die folgenden, von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Angaben:
Dr. med. B.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH und Oberärztin an der X.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. April 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein mässig differenziertes, invasiv-lobuläres Mammakarzinom rechts, pT3 pN1bi (1/31) M0 G2, ER+++, PR++++, HER 2 negativ, Status nach neoadjuvanter Chemotherapie mit 3 Zyklen Taxotere-Monotherapie sowie 3 Zyklen Taxotere-Epirubicin vom 08.05.02 bis 29.08.02, Status nach Mastektomie links mit axillärer Lymphonodektomie, Status nach kurativer Radiotherapie der Thoraxwand links mit 25 x 2 Gy= 50 Gy vom 4.12.02 bis 15.01.03. Aktuell unter Nolvadex-Medikation. Reaktiver Erschöpfungszustand. Die Ärztin erachtete die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 23. April 2002 bis Ende April 2003 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig und danach zu 100% arbeitsfähig, ab Mai 2003 sei eine Wiedereingliederung im Umfang von 30% nötig. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, die Patientin leide weiterhin unter starker psychischer Belastung, und sei weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Die Arbeitfähigkeit werde aktuell durch die Psychiaterin festgelegt bei depressiver Stimmungslage (vgl. Urk. 7/19 und 7/20).
Im Bericht der Y.___ vom 7. Juli 2003 werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Eine mittelgradige depressive Episode F.32.1 und Status nach Chemotherapie Diagnose 10.01.03 (Status nach Mammaamputation, Status nach Chemotherapie sowie Status nach Radiotherapie). Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2002 (Arbeitsunfähigkeit durch X.___), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 3. März 2003 (aus psychiatrischen Gründen) und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Mai 2003. Die Behandlung in der Poliklinik werde zufolge eines Arztwechsels abgeschlossen und weiterhin (in einer Praxis) ambulant durchgeführt. Es sei vorgesehen, die aktuelle Medikation weiterzuführen und den Arbeitsversuch mit 30 % ebenfalls fortzuführen. Die Patientin sei sehr motiviert und gewillt, wieder in den Arbeitsprozess hineinzukommen, mittelfristig wolle sie ihr Arbeitspensum auch auf 50 % erhöhen, was durchaus realistisch erscheine. Vorläufig solle das Arbeitspensum jedoch nicht erhöht werden, um einer Überforderung vorzubeugen (Urk. 7/18).
Dr. A.___ hatte in seinem Bericht vom 10. November 2003 bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode F.32.1 und Status nach Chemotherapie, Status nach Mammaamputation, Status nach Chemotherapie sowie Status nach Radiotherapie diagnostiziert; zudem attestierte er der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Verkaufsberaterin seit April 2002 eine 100%ige und ab 2. Mai 2003 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe weiterhin eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es sei aber zu erwarten, dass nach weiterer Erholung und nach Abschluss der Aufbauoperation eine weitgehend vollständige Erholung eintrete. Die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit werde im nächsten Jahr erwartet (vgl. Urk. 7/16).
3.2 Die ihm Rahmen des Revisionsverfahrens bei Dr. A.___ sowie bei der X.___ eingeholten aktuellen ärztlichen Berichten enthalten die folgenden Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit:
In seinem bei der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2004 eingegangenen Bericht hielt Dr. A.___ fest, die Behandlung sei im März (2004) abgeschlossen worden. Schon vorher habe vom psychiatrischen Standpunkt aus keine Beeinträchtigung mehr vorgelegen (Urk. 7/15).
Dr. B.___ stellte in ihrem Bericht vom 27. Juli 2004 erneut die Diagnosen eines mässig differenzierten, invasiv-lobuläres Mammakarzinoms rechts, initial Stadium pT3 pN1bi (1/31) M0 G2, ER+++, PR++++, HER 2 negativ mit Status nach neoadjuvanter Chemotherapie mit 3 Zyklen Taxotere Monotherapie sowie 3 Zyklen Taxotere-Epirubicin vom 08.05.02 bis 29.08.02, Status nach Mastektomie links mit axillärer Lymphonodektomie 1.10.02, Status nach Radiotherapie der Thoraxwand links mit 25 x 2 Gy = 50 Gy vom 04.12.02 bis 15.01.03. Sie führte aus, die Patientin befinde sich aktuell unter Nolvadex-Medikation, es bestehe ein reaktiver Erschöpfungszustand und eine Depression; zusätzlich diagnostizierte sie einen Status nach Mammarekonstruktion links mit freiem TRAM-Lappen 14.01.04 und Status nach angleichender Mammareduktionsplastik rechts nach McKissock sowie Narbenkorrektur 10.05.04. Dr. B.___ führte aus, aufgrund der Konsultation vom 2. Juni 2004 sei auf einen guten Allgemeinzustand zu schliessen gewesen. Eine vollständige Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit sei nach Abschluss der Rekonvaleszenz nach der Brustoperation vom Mai 2004 geplant, vorerst sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgesehen. Bei Verbesserung des physischen und psychischen Zustandes könne die Patientin wieder 100%ig arbeitsfähig sein (Urk. 7/14).
4.
4.1 Aufgrund der im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten medizinischen Akten besteht keine hinreichende Klarheit über allfällige rentenbeeinflussende Veränderungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
In psychischer Hinsicht ergibt sich aus dem Bericht von Dr. A.___ lediglich, dass sich die Beschwerdeführerin seit März (2004) nicht mehr in Behandlung befindet, wobei in psychiatrischer Hinsicht schon "vorher" keine Beeinträchtigung mehr vorgelegen habe. Damit fehlen nicht nur klare Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem die von ihm attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eingetreten sein soll, er fehlt auch an einer nachvollziehbaren Begründung. Eine solche wäre um so erforderlicher gewesen, als vor dem Hintergrund des Berichts vom 10. November 2003 nicht ohne weiteres nahe liegt, dass bereits vor März 2004, und damit noch vor Abschluss der Aufbauoperation im Mai 2004, wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben soll. In seinem Bericht vom 10. November 2003 hatte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin noch weiterhin eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert und eine weitgehend vollständige Erholung (erst) nach Abschluss der Aufbauoperation prognostizert (vgl. Urk. 7/16).
Aber auch auf den Bericht der X.___ vom 27. Juli 2004 kann für die Beurteilung der vorliegend streitigen Belange nicht abgestellt werden. Wenn Dr. B.___ die Beschwerdeführerin einerseits (vorerst) als zu 50 % arbeitsfähig bezeichnet (vgl. Urk. 7/14 S. 2), an anderer Stelle aber ausführt, die Beschwerdeführerin sei nach Angaben "gem. plastische Chirurgie X" in ihrer angestammten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/14, S. 4), ist der Bericht hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich. Unklar sind die Angaben aber auch insoweit, als aus der Diagnose psychiatrische Natur (Depression) und den Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin bei Verbesserung des "physischen und psychischen" Zustandes wieder 100%ig arbeitsfähig sein könne, nicht hervorgeht, ob und inwieweit die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit allenfalls auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen berücksichtigt. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht würde jedoch nicht in das Fachgebiet von Dr. B.___ fallen; auch aus diesem Grunde könnte diesfalls nicht auf ihren Bericht abgestellt werden.
4.2 Damit vermag keiner der beiden eingeholten Arztberichte den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen zu genügen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie beweiskräftige ärztliche Berichte über den Verlauf des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitraum (vgl. Erw. 2.1) einhole und hernach über eine allfällige Revision der bisher ausgerichteten (ganzen) Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).