Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 21. November 2005
in Sachen
Erben des B.___ gestorben am 6. Mai 2005
wohnhaft gewesen:
nämlich:
1. A.___
2. H.___
3. R.___
4. V.___
5. T.___
6. N.___
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene B.___ absolvierte nach der Grundschule im L.___ eine dreijährige Berufsschule, welche er mit dem Diplom als Maschinenschlosser/Maschinenmonteur abschloss (Urk. 20/54 S. 3). 1985 reiste er in die Schweiz ein, wo er ab 1986 als Hilfsmaurer bei der Firma Q.___ arbeitete (Urk. 20/46 S. 2, Urk. 20/47). Im Juni 1990 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Rückenkontusion zuzog. Danach konnte er nach verschiedenen Arbeitsversuchen seine bisherige Arbeit nicht mehr aufnehmen (Urk. 20/46 S. 2). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis am 19. September 1991 aufgelöst (Urk. 20/47). Am 27. November 1991 meldete er sich unter Hinweis auf lumbale Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 20/54). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 21. Mai 1993 ab 1. Januar 1993 eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 20/7). Die in der Folge durchgeführten Rentenrevisionen ergaben keine Änderung hinsichtlich des Anspruchs auf eine halbe Rente, so auch jene von 2002 (Verfügung vom 6. September 2002, Urk. 10/18/1, Urk. 10/18/2).
Ab 1. März 2001 bezog B.___ Arbeitslosenentschädigung im Rahmen eines Arbeits- und Verdienstausfalls von 50 % (Urk. 10/66). Am 20. Oktober 2002 zog er sich bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule zu (vgl. Urk. 32/1). Wegen Kopf- und Nackenschmerzen wurde der Versicherte in der Folge durch das Kantonsspital I.___ rheumatologisch und neurologisch untersucht (Urk. 32/2-5). Zur weiteren Abklärung hielt er sich alsdann vom 27. Mai bis 25. Juni 2003 in der Rehaklinik E.___ auf (Urk. 10/30-31).
Am 21. Oktober 2003 stellte der Versicherte ein Begehren um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente, da sich sein Gesundheitszustand unter anderem infolge Asthma und psychischer Beschwerden verschlimmert habe (Urk. 10/55). In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 10/22-37). Mit Verfügung vom 4. November 2003 lehnte sie sodann eine revisionsweise Erhöhung der Rente ab (Urk. 10/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2003 wies sie mit Entscheid vom 7. September 2004 ab (Urk. 2).
1.2 Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), hatte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 20. Oktober 2002 anerkannt und dem Versicherten bis zum 30. Juni 2003 Taggelder ausgerichtet. Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 hatte sie einen Anspruch auf Ausrichtung weiterer Taggelder verneint, da keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. September 2004 ab. Dagegen liess der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Urk. 1 und 2 im Verfahren UV.2004.00313).
2. Auch gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 7. September 2004 liess der Versicherte am 1. Oktober 2004 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1/1, vgl. Urk. 8):
"Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2004 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine volle Rente bei einem IV-Grad von 100 % zuzusprechen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Im Weiteren liess er folgende verfahrensrechtliche Anträge stellen:
"a. Es sei ein medizinischer Bericht von Dr. med. M.___ sowie ein medizinischer Bericht von der von Dr. med. M.___ mit weiteren Abklärungen betrauten Stelle im Sinne der nachfolgenden Ausführungen (vermutlich Schmerzsprechstunde der Universitätsklinik U.___) beizuziehen.
b. Es sei eine mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen."
In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik vom 20. Dezember 2004 liess der Versicherte in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag stellen, es sei eine interdisziplinäre Begutachtung mit psychiatrischen, orthopädischen, rheumatologischen und internmedizinischen Untersuchungen zu veranlassen (Urk. 13). Zugleich liess er darauf hinweisen, dass er sich inzwischen in der Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals U.___ habe vorstellen können, und er reichte den Bericht vom 9. Dezember 2004 ein (Urk. 14/1). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 8. Februar 2005 geschlossen (Urk. 17). In der Folge reichte die IV-Stelle auf Aufforderung des Gerichts versehentlich nicht eingereichte Akten nach (Urk. 20/1-59), zu welchen die Gegenpartei Stellung nehmen konnte (Urk. 23).
Der Versicherte verstarb am 6. Mai 2005. Mit Verfügung vom 31. August 2005 wurde das Verfahren bis zur Klärung der Parteinachfolge sistiert (Urk. 25). Mit Verfügung vom 16. September 2005 wurde die Sistierung aufgehoben und vom Eintritt der Erben des Versicherten in den Prozess Vormerk genommen (Urk. 31).
Am 29. September 2005 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu auszugsweise beigezogenen Akten der SUVA, welche diese im Prozess Nr. UV.2004.00313 eingereicht hatte, zu äussern (Urk. 32/1-5, Urk. 34). Die Beschwerdeführenden reichten am 3. Oktober 2005 eine Stellungnahme ein, während die IV-Stelle sich nicht vernehmen liess (Urk. 36).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführenden haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangt (Urk. 1 S. 2, S. 4). Dieser formelle Antrag ist vorab zu prüfen.
Die Durchführung, einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus. Verlangt eine Partei lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt ein blosser Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 Erw. 2).
Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Antrages auf mündliche Verhandlung an, der Versicherte wolle sich einer persönlichen Befragung durch das Gericht stellen (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen einer persönlichen Befragung könne sein Gesundheitszustand, insbesondere im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht, geklärt werden. Damit haben die Beschwerdeführenden einen Beweisantrag auf Parteibefragung gestellt. Ein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt damit nicht vor.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 - 3.6).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit dem 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss dem bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw, 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.
3.1 Streitig ist, ob der Versicherte anstelle der bisherigen halben eine ganze Invalidenrente beanspruchen kann.
Dabei ist zu prüfen, ob der Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. Mai 1993 und dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b), eine rentenrelevante Änderung erfahren hat.
3.2 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 21. Mai 1993 stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte P.___ vom 16. Juni 1992 beziehungsweise die diesem Bericht zugrundeliegenden medizinischen Akten (Urk. 20/46, Urk. 20/24-26). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Diskopathien L4/L5 und L5/S1 und Diskushernien L5/S1 eventuell auch L4/L5 genannt, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Adipositas (112 kg, 1,79 m) und eine Hypertonie aufgeführt. Für schwere körperliche Tätigkeiten wurde der Versicherte als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. Für leichtere körperliche Tätigkeiten hingegen wurde ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 20/46 S. 6, Urk. 20/42 S. 2, Urk. 20/24).
3.3 Über die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes des Versicherten enthalten die Akten die folgenden Angaben:
3.3.1 Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Z.___, gab im Bericht vom 30. Oktober 2001 auf entsprechende Frage der IV-Stelle an, dass sich die Situation gegenüber den letzten Jahren grundsätzlich nicht geändert habe, abgesehen davon, dass das Gewicht auf 148 kg angestiegen sei (Urk. 10/37). Der Versicherte arbeite zur Zeit im städtischen Arbeitsprojekt "Velostation" während vier Stunden pro Tag.
Im Bericht des Arbeitsamtes F.___, Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte, vom 10. Oktober 2001 wurde das beschriebene Pensum bestätigt (Urk. 10/67). Der Versicherte erscheine pünktlich und arbeite zuverlässig. Die Arbeit (Bewachungsaufgabe) sei körperlich nicht anstrengend. Es sei aufgefallen, dass der Versicherte, sobald er sich setzen könne, einschlafe. Auch kleine körperliche Anstrengungen würden ihn überfordern.
3.3.2 Am 20. Oktober 2002 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall: Ein Auto fuhr von hinten auf den vom Versicherten gelenkten, vor einer Lichtsignalanlage wartenden Personenwagen (vgl. Urk. 10/30, Urk. 32/1).
Wegen Nackenbeschwerden suchte er am 30. Oktober 2002 Dr. Z.___ auf, welcher bei unauffälligem Röntgenbefund eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostizierte und dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum attestierte (Urk. 32/1). Wegen Kopf- und Nackenschmerzen überwies er den Versicherten an das Kantonsspital I.___ zur weiteren Abklärung.
3.3.3 In den Berichten des Kantonsspitals I.___, Rheumatologische bzw. Medizinische Klinik, vom 31. Januar, 11. März, 10. April und 29. April 2003, wo der Versicherte in der Zeit vom 21. Januar bis 2. April 2003 mehrmals rheumatologisch und neurologisch untersucht wurde, wurde angeführt, der Versicherte leide gemäss seinen Angaben seit dem Auffahrunfall an dauernden starken Kopf- sowie Nackenschmerzen (Urk. 32/2-5). Die radiologischen Aufnahmen vom 21. Januar 2003 hätten mässig ausgeprägte Unkovertebral-Arthrosen in den Segmenten C4-6 gezeigt (Urk. 32/4). Hinweise auf eine Instabilität der Halswirbelsäule hätten sich nicht ergeben. In der neurologischen Untersuchung vom 11. März 2003 hätten sich keine neurologischen Defizite gezeigt, insbesondere hätten keine cervicoradikuläre sensible oder motorische Ausfälle nachgewiesen werden können. Die Motilität der Halswirbelsäule sei in allen Richtungen schmerzhaft eingeschränkt gewesen, ohne Auslösungsmöglichkeit eines pathologischen Nystagmus (Urk. 32/4). Als Diagnose sei ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach einer Distorsion der Halswirbelsäule im Oktober 2002 zu nennen. Daneben bestünden ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine ausgeprägte Adipositas mit anamnestisch möglichem Schlafapnoesyndrom sowie eine psychosoziale Belastungssituation.
Zum weiteren Prozedere wurde festgehalten, angesichts des persistierenden cervicocephalen Schmerzsyndroms sei eine weitere Abklärung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ angezeigt. Auch eine psychiatrische Beurteilung werde in diesem Rahmen empfohlen (Urk. 32/4-5). Gemäss Rücksprache mit dem Pneumologen bestehe ein hoher Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom. Der Versicherte habe eine Schlafapnoeabklärung jedoch abgelehnt (Urk. 32/5).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Versicherte ab 21. Januar 2003 (erste Untersuchung) zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Anschluss an den Rehabilitationsaufenthalt in E.___ sollte wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten möglich sein (Urk. 32/2, Urk. 32/5).
3.3.4 Vom 27. Mai bis 25. Juni 2003 hielt sich der Versicherte zur weiteren Abklärung in der Rehaklinik E.___ auf. Im Bericht der Rehaklinik vom 1. Juli 2003 wurde ausgeführt, der Versicherte gebe an, seit dem Unfall vom 20. Oktober 2002 habe er Hinterkopfschmerzen, Ohrensausen sowie Schwindelgefühle und sei sehr nervös (Urk. 10/30, vgl. Urk. 10/31). Die neurologische Untersuchung habe eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule ergeben, jeweils endgradig schmerzhaft. Fokalneurologische Ausfälle hätten sich keine gezeigt. Gemäss der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich im Rahmen der psychischen Problematik kognitive und motivationale Leistungsschwankungen gefunden. Die Halswirbelsäulen-Verletzung habe nur geringe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Bei einem Sturz am 27. Juni 1990 aus 0,5 m Höhe auf den Rücken habe sich der Versicherte eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zugezogen. Er habe über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule geklagt. Klinisch hätten sich keine neurologischen Ausfälle gezeigt. Wegen der Lendenwirbelsäulen-Problematik beziehe der Versicherte eine 50%ige Invalidenrente. Die Arbeitsfähigkeit sei wegen ausgeprägter Adipositas, arterieller Hypertonie sowie Anstrengungsdyspnoe beeinträchtigt.
Als Diagnosen wurden eine Halswirbelsäulen-Distorsion nach Auffahrunfall im Oktober 2002, ein Lumbovertebralsyndrom bei Diskopathie L4/5 und L5/S1 sowie bei mediolateraler Diskushernie L4/5 links nach Sturz im Juni 1990 aus ca. 0,5 m Höhe auf den Rücken, kognitive und motivationale Leistungsschwankungen im Rahmen der psychischen Problematik, ein Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom bei ausgeprägter Adipositas und Hypertonie, eine Adipositas permagna sowie eine arterielle Hypertonie genannt.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgestellt, dass dem Versicherten ab dem 30. Juni 2003 eine leichte wechselbelastende Tätigkeit halbtags zumutbar sei.
3.3.5 Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2003 auf entsprechende Frage der IV-Stelle fest, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich gegenüber 2001 nicht geändert (Urk. 10/28, vgl. Urk. 10/37).
3.3.6 Der Allgemeinpraktiker Dr. M.___, bei welchem der Versicherte ab Dezember 2003 in hausärztlicher Behandlung stand, führte im Bericht vom 20. März 2004 als Diagnosen eine morbide Adipositas mit dringendem Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom sowie ein chronisches Schmerzsyndrom beziehungsweise ein Panvertebralsyndrom bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule im Oktober 2002, bei Status nach Sturz auf den Rücken im Juni 1990 bei Diskopathie L4/5 und L5/S1 sowie bei einer mediolateralen Diskushernie L4/5 links und eine depressive Entwicklung an. Dem Versicherten sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Zur genaueren Erfassung des vermuteten Schlafapnoesyndroms sei eine Abklärung in einem Schlaflabor angezeigt. Der Versicherte habe sich bisher nicht dazu entschliessen können (Urk. 10/27).
3.3.7 Am 26. Mai 2004 liess sich der Versicherte durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, hinsichtlich der vermuteten Schlafstörung untersuchen. Dr. Y.___ gab in seinem Bericht vom 26. Mai 2004 an, anamnestisch sei bekannt, dass der Versicherte seit Jahren schnarche und tagsüber müde sei (Urk. 10/23-24). Die Nasenatmung sei beidseits behindert. Bei der ambulant durchgeführten respiratorischen Polygrafie gleichentags hätten sich erhebliche repetitive Desaturationen im Rahmen von obstruktiven Apnoen mit tiefsten Entsättigungen bis 50 % gezeigt. Damit habe sich der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom bestätigt. Als Diagnose seien ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine morbide Adipositas (153 kg, 1,78 m) sowie eine Hypertonie zu nennen. Eine Behandlung des diagnostizierten Schlafapnoesyndroms mit nasalem CPAP (continuous positive airway pressure, Überdruckbeatmung) sei indiziert. Der Versicherte habe jedoch diese Behandlung vehement abgelehnt und eine Gewichtsreduktion versprochen. Man habe einen Termin in zwei Monaten vereinbart, um nochmals die Behandlung zu diskutieren, falls keine Gewichtsreduktion erfolge. Bezüglich der chronisch behinderten Nasenatmung empfehle er ein Hals-, Nasen-, Ohrenkonsilium.
3.3.8 Dr. M.___ hielt im Schreiben vom 11. September 2004 zu Handen des Rechtsvertreters fest, das Schlafapnoe-Syndrom sei therapierbar (Urk. 3/4). Eine Therapie würde den Zustand des Versicherten zweifelsohne verbessern. Die Therapie sei allerdings ein doch erheblicher Eingriff, dem viele Patienten mit Furcht und Skepsis gegenüberstünden. Dr. Y.___ habe den Versicherten bisher erfolglos zu dieser Therapie gedrängt. Ob die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch diese Therapie verbessert würde, bleibe abzuwarten. Aufgrund der gesamten Beschwerden erachte er den Versicherten als zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3.9 Im Bericht des Universitätsspitals U.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 9. Dezember 2004, wo der Versicherte wegen Kopfschmerzen nach der Halswirbelsäulen-Distorsion neurologisch untersucht wurde, wurde ausgeführt, in der Untersuchung hätten sich keine neurologischen Ausfälle gezeigt (Urk. 14/1). Als Diagnosen wurden im Wesentlichen die bekannten Diagnosen genannt. Auch wurde der Verdacht auf eine depressive Entwicklung geäussert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgestellt, aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 0 % wegen des L4-Syndroms gegeben. Aus neurologischer Sicht hätten die cervicocephalen Schmerzen keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Wahrscheinlich bestehe jedoch aus psychiatrischer, orthopädischer, rheumatologischer und internmedizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit. Eine interdisziplinäre Begutachtung sei angezeigt.
3.4 Die IV-Stelle kam gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss, dass der Auffahrunfall keine Folgen für die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gehabt habe (Urk. 10/43). Das Schlafapnoesyndrom sei mittels CPAP-Therapie gut behandelbar und habe damit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 1993 sei damit nicht eingetreten, so dass weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 10/1 S. 2). Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 7. September 2004 lehnte die IV-Stelle daher das Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 2).
Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass der Versicherte aufgrund der gesamten Beschwerden als zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig einzustufen sei (Urk. 1). Sie berufen sich dabei insbesondere auf das Schreiben von Dr. M.___ vom 11. September 2004 sowie auf die im Bericht des Arbeitsamtes vom 10. Oktober 2001 angestellten Beobachtungen zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten.
4.
4.1 Zusammenfassend kann aufgrund der zitierten ärztlichen Unterlagen festgestellt werden, dass der Versicherte zunächst ab 1993 aufgrund der lumbovertebralen Problematik in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Aufgrund des am 20. Oktober 2002 erlittenen Auffahrunfalls mit Distorsion der Halswirbelsäule kam neu eine Halswirbelsäulen-Problematik hinzu, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zusätzlich zur lumbovertebralen Problematik einschränkte, so dass insgesamt ab dem Unfallzeitpunkt zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultierte. Die ab dem 20. Oktober 2002 gemäss ärztlichem Attest von Dr. Z.___ bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde durch das Kantonsspital I.___ bestätigt, welches den Versicherten vom Januar bis April 2003 untersuchte und dabei erstmals die Verdachtsdiagnose eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms bei ausgeprägter Adipositas anführte (Urk. 32/2, Urk. 32/5).
Die Rehaklinik E.___, die vom Unfallversicherer zur Klärung der unfallkausalen Restfolgen und zur Therapie eingeschaltet worden war, kam im Bericht vom 1. Juli 2003 zum Schluss, dass per Ende Juni 2003 die durch den am 20. Oktober 2002 erlittenen Auffahrunfall mit Halswirbelsäulen-Distorsion bedingten cervicocephalen Beschwerden im Wesentlichen abgeklungen waren, und sie erachtete per Ende Juni 2003 den Zustand als gegeben, wie er vor dem Unfall bestanden hatte. So attestierte sie erneut eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der bekannten und beeinträchtigenden Lumbovertralproblematik. Die Klinik wies aber darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wegen der - im Vergleich zu 1993 - neu festgestellten, unfallfremden internistischen Leiden beziehungsweise einer ausgeprägten Adipositas und einer Anstrengungsdispnoe eingeschränkt sei. Wieweit die Arbeitsfähigkeit durch diese zusätzlichen internistischen Befunde eingeschränkt war, klärte die Klinik jedoch nicht ab. Darauf, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch zusätzliche internistische Leiden tatsächlich beeinträchtigt war, deuteten bereits die im Bericht des Arbeitsamtes vom 10. Oktober 2001 festgehaltenen Beobachtungen hin, welche anlässlich der Tätigkeit des Versicherten in der Velostation gemacht worden waren (Urk. 7/67). Auch Dr. M.___ führte in seinem Bericht vom 20. März 2004 als vorrangige Problematik internistische Krankheiten, so eine morbide Adipositas und den dringenden Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom an und gab dieser in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ein bedeutendes Gewicht (Urk. 10/27). Der Verdacht auf ein erhebliches, obstruktives Schlafapnoesyndrom wurde im Mai 2004 denn auch durch den Internisten und Pneumologen Dr. Y.___ bestätigt. Auch diese Angaben sprechen dafür, dass - wie die Mitarbeitenden der Velostation beschrieben hatten - der Versicherte bereits seit Längerem an einem Schlafapnoesyndrom gelitten hat und dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt war.
Die Tatsache, dass Dr. Z.___, der der langjährige Hausarzt des Versicherten war, in seinen kurzen Stellungnahmen die Situation für unverändert hielt, ändert daran nichts (Urk. 10/37, 10/28). Bei seiner Diagnosestellung blieb der nun klarerweise erhärtete Verdacht einer erheblichen Schlafapnoe gänzlich unerwähnt, weshalb auf seine Angaben nicht abgestellt werden kann.
4.2 Aus dem vorstehend Gesagten lässt sich der Schluss ziehen, dass die seit dem Auffahrunfall mit Distorsion der Halswirbelsäule vom 20. Oktober 2002 bestehende 100%ige Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit des Versicherten auch nach dem 30. Juni 2003 weiterhin bestanden hat: Zwar waren die auf den Auffahrunfall zurückzuführenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule per Ende Juni 2003 weitgehend abgeklungen und schränkten die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht noch zusätzlich ein, wie sich aus dem mit heutigem Datum erlassenen Urteil in Sachen des Versicherten gegen die SUVA ergibt. Tatsache ist jedoch, dass die Ärzte von E.___, die den Versicherten während längerer Zeit stationär gesehen hatten, wie auch der nachfolgend behandelnde Dr. M.___ und die Ärzte der Kopfwehsprechstunde des Universitätsspitals Zürich zwar von noch abklärungsbedürftigen, jedoch von zusätzlich erheblich einschränkenden Krankheitsbefunden sprachen, und von ihnen attestierten sowohl das Universitätsspital U.___ als auch Dr. M.___ keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 3/4, 14/1). Von einer relevanten Verbesserung der Situation ist bis zum Einspracheentscheidzeitpunkt damit nicht auszugehen.
Dass die durch das Schlafapnoesyndrom bedingte Behinderung mittels CPAP-Therapie hätte behoben werden können, wie die IV-Stelle geltend gemacht hat, kann dem Versicherten nicht angelastet werden, da Abklärungen, welche belegen würden, dass das Leiden des Versicherten tatsächlich hätte therapiert werden können, nicht vorgenommen wurden. Ebensowenig wurde der Versicherte von der IV-Stelle - unter Beachtung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - aufgefordert, sich entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen.
Nach dem Gesagten ist der Versicherte seit dem 20. Oktober 2002 als vollständig arbeitsunfähig bzw. erwerbsunfähig einzustufen. Im Vergleich zu 1993 hat sich die Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Versicherten damit verschlechtert beziehungsweise ist von 50 % auf 0 % gesunken. Damit ist der Anspruch auf eine ganze Rente gegeben.
4.3 Zu prüfen bleibt, auf welchen Zeitpunkt die halbe Rente auf eine ganze Rente zu erhöhen ist.
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV). Die Erhöhung der Rente erfolgt, sofern die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
Die relevante Verschlechterung der Erwerbsunfähigkeit ist am 20. Oktober 2002 eingetreten. Da das Revisionsbegehren im Oktober 2003 gestellt wurde, ist dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine ganze Rente zuzusprechen.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Die Prozessentschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass B.___ ab 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).