Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00674


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt

Urteil vom 5. September 2005

in Sachen

X.___, geb. 1998


Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1998, leidet unter anderem an einer angeborenen spastischen cerebralen Lähmung gemäss Ziffer 390 Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) sowie an cerebralen Bewegungsstörungen gemäss Ziffer 395 Anhang GgV (vgl. unter anderem Urk. 7/64, Urk. 7/77). Neben verschiedenen medizinischen Massnahmen (vgl. Urk. 7/60-61, Urk. 7/58, Urk. 7/53, Urk. 7/47, Urk. 7/39, Urk. 7/29), Sonderschulmassnahmen (vgl. Urk. 7/59, Urk. 7/51, Urk. 7/36, Urk. 7/25), Pflegebeiträge (vgl. Urk. 7/52, Urk. 7/50, Urk. 7/37), sowie die Kosten für heilpädagogische Früherziehung (vgl. Urk. 7/35, Urk. 7/18, Urk. 7/15), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ auch verschiedene Hilfsmittel (vgl. Urk. 7/55, Urk. 7/46, Urk. 7/45, Urk. 7/44, Urk. 7/41, Urk. 7/40, Urk. 7/33-34, Urk. 7/31, Urk. 7/28, Urk. 7/20-21, Urk. 7/16-17, Urk. 7/13-14) zu. Mit Kostenvoranschlag vom 20. November 2003 beantragte die Mutter von X.___ die Übernahme der Kosten für ein Kinder-Rückhaltesystem Unisafety (Therapie-Autositz mit zusätzlichen Fixationsmöglichkeiten) in der Höhe von Fr. 2'326.30 (Urk. 7/100, Urk. 7/93).

    Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juni 2004 (Urk. 7/10) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. September 2004 (Urk. 7/2 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2004 (Urk. 2) erhob die Mutter von X.___ mit Eingabe vom 21. September 2004 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für den Autositz (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2004 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Am 15. November 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

2.2    In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw. 2b, 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für den Rehab-Kinder-Autositz.

3.2    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 2. September 2004 damit, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Rehab-Kinder-Autositz bei Kindern ohne Rumpf- und Kopfkontrolle bestehe. Bei X.___ sei die Rumpf- und Kopfkontrolle zwar vermindert, eine gewisse Kontrolle sei aber dennoch vorhanden. Damit bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme (Urk. 2 S. 2).

3.3    Demgegenüber machte die Mutter der Versicherten geltend, X.___ verfüge über keine Rumpf- und Kopfkontrolle. Sie sei daher im Auto auf einen Kindersitz mit einem Fünf-Punkte-Gurt angewiesen. Gemäss Ziffer 10.05 Anhang HVI würden invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen von der Invalidenversicherung übernommen. Da X.___ auf einen Spezialkindersitz zwingend angewiesen sei, komme dies einer Änderung des Motorfahrzeuges gleich. Daher sei gestützt auf Ziff. 10.05 Anhang HVI Kostengutsprache zu erteilen.


4.

4.1    Gemäss Ziffer 15.10 Anhang HVI werden spezielle Rehab-Kinder-Autositze für Versicherte ohne Kopf- und Rumpfkontrolle von der Invalidenversicherung übernommen.

4.2    Dr. Z.___, Leitender Arzt, und Dr. A.___, Assistenzärztin, Rehabilitationspoliklinik, Spital B.___, berichteten am 15. Juli 2004, dass bei X.___ eine Rumpfhypotonie mit deutlich verminderter Rumpfkontrolle und wenig Stütz- und Gleichgewichtsreaktionen bestünde. Daneben bestünde ein deutlicher Hypertonus der Extremitäten und eine leichte Ataxie. Ein Kinder-Rückhaltesystem sei daher angezeigt (Urk. 7/63). Am 2. August 2004 führten sie ergänzend aus, dass X.___ eine deutlich verminderte Rumpfkontrolle und auch eine verminderte Kopfkontrolle mit wenig ausgeprägten Stütz- und Gleichgewichtsreaktionen zeige (Urk. 7/62).

4.3    In Würdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass X.___ wohl über eine verminderte, jedoch nicht über keine Kopf- und Rumpfkontrolle verfügt. Demnach besteht aber kein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Rehab-Kinder-Autositze gestützt auf Ziffer 15.10 Anhang HVI.

4.4    Zu prüfen ist, ob der beantragte Autositz als invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen gemäss Ziff. 10.05 Anhang HVI abgegeben werden kann, was von der Beschwerdegegnerin verneint wird (Urk. 6). Diese Ziffer lässt die Übernahme invaliditätsbedingter Abänderungskosten auch dann zu, wenn die versicherte Person das Fahrzeug nicht selber lenken kann und unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Motorisierung nach Ziff. 10.01* - 10.04* HVI Anhang besteht oder nicht. Ferner ist auch nicht erforderlich, dass die versicherte Person Halterin des Fahrzeuges ist, an dem die invaliditätsbedingten Abänderungen vorgenommen worden sind. Da bei dieser Ziffer zudem das * fehlt, wird die gesetzliche Zielrichtung dieser Hilfsmittelkategorie auf die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI erweitert (BGE 121 V 258 ff.).

    Aus dem Kostenvoranschlag der Firma C.___ vom 20. November 2003 geht hervor, dass es sich beim in Frage stehenden Unisafety um einen Therapie-Autositz mit zusätzlichen Fixationsmöglichkeiten für einen sicheren Autotransport handelt mit einer grossen Vielfalt an Zubehör (vgl. Urk. 7/93 S. 2-3). Weder diesem Angebot, noch der Beschwerdeschrift (Urk. 1) kann entnommen werden, dass dieser Autositz einen Umbau des elterlichen Motorfahrzeuges erforderlich machen würde, weshalb er nicht als invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen im Sinne von Ziff. 10.05 Anhang HVI und der Hilfsmittelbegriff somit nicht als erfüllt betrachtet werden kann.

4.5    Zu prüfen ist ferner, ob als Anspruchsgrundlage Ziff. 13.02* HVI Anhang in Frage kommt. Gemäss dieser Ziffer gewährt die Invalidenversicherung der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen, sofern diese am Arbeitsplatz, zur Schulung oder zur Ausbildung des Invaliden notwendig sind. Diese Verordnungsbestimmung geht davon aus, dass auch das Sitzen eine Körperfunktion ist, welche, wenn sie ausfällt, durch den Einsatz eines Hilfsmittels ersetzt werden kann (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 17. Februar 1997, I 182/96, mit Hinweis auf SVR 1996 IV Nr. 81 S. 238 Erw. 2). Im vorliegenden Fall ist somit zu untersuchen, ob der strittige Autositz der Schulung der Versicherten dient, da die beiden anderen in Frage kommenden Anspruchsvoraussetzungen, die Notwendigkeit am Arbeitsplatz oder zur Ausbildung bei der Versicherten fraglos nicht zur Diskussion stehen. Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI), gültig ab 1. März 2004, Rz 1016, beinhaltet die Schulung nicht nur die eigentliche Schulausbildung eines Kindes, sondern auch seine Früherziehung. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Versicherten unter anderem Sonderschulmassnahmen (heilpädagogische Früherziehung; vgl. Urk. 7/7/35, Urk. 7/18, Urk. 7/15), welche als Teil der Sonderschulmassnahmen gemäss Art. 19 IVG zweifellos der Früherziehung der Versicherten dienen. Der in Frage stehende Autositz erfüllt im vorliegenden Fall den generellen Zweck, die Versicherte sicher und genügend geschützt im Auto ihrer Eltern zu transportieren, weil ihr aufgrund ihrer schweren Behinderung eine Rumpf- und Kopfkontrolle nur vermindert möglich sind (Urk. 7/62-63). Somit dient zwar der Autositz unter anderem auch dem Transport der zu den Durchführungsstellen der zugesprochenen Sonderschulmassnahmen, ist jedoch nicht Teil dieser Massnahmen und nur indirekt mit diesen verbunden, weshalb er nicht als Hilfsmittel zur "Schulung" im vorgenannten Sinne abgegeben werden kann.

4.6    Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht entschieden, dass der anbegehrte Autositz nicht als Hilfsmittel der Invalidenversicherung abgegeben werden kann.

4.7    

4.7.1    Wird gemäss Randziffer 1215 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSME) im Zusammenhang mit einer seitens der Invalidenversicherung zugesprochenen medizinischen Massnahme der Einsatz von Behandlungsgeräten (z.B. Inhalationsapparate, Korrekturbrillen bei Geburtsgebrechen des Auges, Vernebelungsgeräte, Destillationsapparate und Schaumgummikossen bei Mucoviscidose, Therapiebälle und - matten sowie Haverich-Dreiräder bei cerebralen Lähmungen) erforderlich, gehen die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen der Art. 11, 12 und Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung. Der Einsatz von Behandlungsgeräten erfolgt auf Anordnung des behandelnden Arztes, gegebenenfalls ist ein ärztlich visierter Kostenvoranschlag einzureichen (Randziffer 1217 KSME).

4.7.2    Der beantragte Autositz steht nicht in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang mit den von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Massnahmen und kann deshalb nicht als Behandlungsgerät qualifiziert werden. Daher ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf den Kinderautositz auch als Behandlungsgerät zu verneinen.

4.8.    Schliesslich gilt es noch darauf hinzuweisen, dass mit der Ausrichtung von Pflegebeiträgen für hilflose Minderjährige in einem gewissen Umfange auch die Versorgung mit Hilfsmitteln abgegolten werden, die nicht in der Hilfsmittelliste aufgeführt sind (ZAK 1983 S. 447). Der Pflegebeitrag hat zum Zweck, die Hilfsbedürftigkeit eines invaliden Versicherten und die deswegen von Angehörigen oder von anderen Personen aufzuwendende Hilfe mit einer Geldleistung auszugleichen. Der Autositz dient, wie sich den Akten entnehmen lässt (Urk. 3), vor allem dazu, den Eltern die von ihnen zu leistende Hilfe im Bereich Fortbewegung zu erleichtern. Insofern erfüllt er einen Zweck, der mit der Entrichtung des Pflegebeitrages abgegolten wird.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kosten für einen Kinderautositz nicht von Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




Pfiffner RauberMalnati Burkhardt