Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00677
IV.2004.00677

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 6. September 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1948, arbeitete vom 1. September 1982 bis 31. März 1991 als Flugzeugkabinenreiniger bei der A.___. Am 30. März 1990 stellte er erstmals ein Rentenbegehren, welches mit Verfügung vom 12. Dezember 1991 abgewiesen wurde. Am 5. Juli 1994 meldete sich K.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation, unter anderem nach Einsicht in das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 10. Juli 1996 (Urk. 7/50), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. November 1996 einen Rentenanspruch (Urk. 7/18). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Oktober 1998 ab (Prozess-Nr. IV.96.00791). Das Urteil wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 21. Juni 1999 (I 5491/98) bestätigt (Urk. 8/33).
         Am 31. August 1999 beantragte der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 7/75). Nachdem die IV-Stelle von der MEDAS Zentralschweiz wiederum ein Gutachten hatte erstellen lassen (Gutachten vom 26. Februar 2001, Urk. 8/39), sprach sie K.___ mit Verfügungen vom 21. Januar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine Viertelsrente (Urk. 8/23) und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. September 2001 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/22), jeweils samt Zusatzrente für die Ehegattin, zu. Das hiesige Gericht hob die Verfügung betreffend die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2001 mit Urteil vom 18. Februar 2003 auf und stellte fest, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. Februar 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (Prozess-Nr. IV.2002.00108; Urk. 8/21). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Mit Verfügung vom 7. November 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten vom 9. April 2003 um Erhöhung der Rente (Urk. 8/49) ab (Urk. 8/11). Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 9. Dezember 2003 (Urk. 8/10) trat sie mit Entscheid vom 22. Januar 2004 nicht ein (Urk. 8/7). Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Aufgrund des Inkrafttretens der 4. IV-Revision wurde K.___ die halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invalidtitätsgrad von 66 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Urk. 8/8).
1.2     Am 23. März 2004 liess K.___ durch seinen Hausarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Zürich, und unter Beilage der Krankengeschichte des Ambulatoriums Orthopädie der Schulthess Klinik, Zürich, vom 6. Januar 2004 und 25. Februar 2004 sinngemäss abermals eine höhere Rente beantragen (Urk. 8/34). Später reichte er zusätzlich den Bericht des Ambulatoriums Orthopädie der Schulthess Klinik vom 8. Juni 2004 (Urk. 8/40) nach. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 29. Juni 2004 auf das Gesuch nicht ein (Urk. 8/6). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 19. August 2004 (Urk. 8/5) und 1. September 2004 (Urk. 8/3, unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. C.___, Neurologie FMH, Winterthur, vom 30. August 2004) wies sie mit Entscheid vom 22. September 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob K.___, vertreten durch Dr. med. H.___, Nürensdorf, Beschwerde und beantragte, die Rente sei zu erhöhen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. November 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
         Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.3, 117 V 200 Erw. 4b mit Hinweisen). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b).
1.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.3     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Oktober 2001 in Sachen B., I 724/99).

2.       Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Prozess-Nr. IV.2002.00108). Dieses Urteil basierte auf dem massgeblichen Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der damals zu überprüfenden Verfügungen vom 21. Januar 2002 entwickelt hatte. Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 9. April 2003 (Urk. 8/49) trat die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 7. November 2003 (Urk. 8/11) nicht ein. In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin das erneute Gesuch vom 23. März 2004 (Urk. 8/34) materiell geprüft und zufolge Fehlens einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abgelehnt hätte (vgl. BGE 117 V 15 ff. Erw. 2b/cc). Im Streite steht demnach allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung durch den Beschwerdeführer vom 23. März 2004 nicht eingetreten ist. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Gesuch vom 23. März 2004 für die Zeit nach dem mit Urteil vom 18. Februar 2003 zu beurteilenden Sachverhalt in rechtsgenügender Weise eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft macht.

3.
3.1     Das hiesige Gericht stützte sich bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades im Urteil vom 18. Februar 2003 (Prozess-Nr. IV.2002.00108) auf das MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2001 (Urk. 8/39). Danach litt der Beschwerdeführer zur Hauptsache an anhaltender somatoformer Schmerzstörung mit chronischen Rückenschmerzen, chronischen Kopfschmerzen und klarer Verdeutlichungstendenz sowie an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit leichter Fehlhaltung (linkskonvexe Brustwirbelsäulen-Skoliose, lumbale Hypolordose), pseudoradikulärem Schmerzsyndrom links, Spondylarthrosen L5/S1 beidseits und Status nach Fixateur externe (1993). Gemäss Konsiliarbericht an die MEDAS vom 12. Januar 2001 des Rheumatologen Dr. D.___ (Urk. 8/39 Beilage S. 3) stand fest, dass eine bekannte chronifizierte lumbale Schmerzsymptomatik vorlag. Eine radikuläre Mitbeteiligung konnte er nicht finden, einzig der rechte Achillessehnenreflex (ASR) war wahrscheinlich etwas geschwächt. Röntgenologisch liessen sich bei einer Spondylarthrose L5/S1 beidseits keine wesentlichen Befunde eruieren, ausser diskreten degenerativen Veränderungen im thoracolumbalen Übergang rechts. Das empfundene Schmerzgeschehen vermutete er im Sinne einer Dysbalance am Sehnen-Muskelapparat. Der für das psychiatrische Teilgutachten zuständige Dr. E.___ (Urk. 8/39 Beilage S. 2) stellte beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest.
3.2     Laut Krankengeschichte des Ambulatoriums Orthopädie der Schulthess Klinik vom 6. Januar 2004 und 25. Februar 2004 (Urk. 8/34 Beilage) leidet der Beschwerdeführer an einer chronischen Lumboischialgie links bei Status nach Dekompression L4/S1 im Januar 2002 und Status nach diagnostischem Fixateur externe L3/S1 im Juni 1993. Er präsentiere ein Gangbild mit nach vorne gebeugtem Oberkörper und habe etwas Schmerzen beim Gehen. Zehenspitzen- und Fersengang seien durchführbar. Es bestehe keine Sensibilitätsstörung. Der Achillessehnenreflex (ASR) links sei nicht auslösbar. Eine Elektromyographieuntersuchung auf ihrer neurologischen Abteilung habe aus den Segmenten L4, L5 und S1 einen unauffälligen Befund sowie keine Hinweise für eine neurogene Schädigung gezeigt.
         Am 8. Juni 2004 berichteten die Ärzte der Schulthess Klinik, der Beschwerdeführer habe nach Infiltration der Wurzel L5 und S1 links vom 17. Mai 2004 keine Besserung der Symptomatik erfahren. Er habe weiterhin Rücken- und Beinschmerzen links. Die Kribbelparästhesien hätten im ganzen Bein zugenommen. Die Beschwerden hätten in letzter Zeit immer mehr zugenommen.
3.3     Im anlässlich des Einspracheverfahrens eingereichten Arztbericht von Dr. C.___ vom 30. August 2004 (Urk. 8/3 Beilage = Urk. 3/2) werden ein leichtgradiges linksbetontes Carpaltunnelsynrom beidseits, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit radikulärer Reizkomponente L5 links sowie eine Hyperthyreose bei Morbus Basedow diagnostiziert. Die am 26. August 2004 durchgeführte Elektroneurographie habe den Nachweis eines leichten sensomotorischen Carpaltunnelsyndroms links und eines leichten motorischen Carpaltunnelsyndroms rechts, hingegen keinen Hinweis auf eine Polyneuropathie ergeben. Der Befund der Elektromyographie des Tibialis anterior links mit pathologischer Spontanaktivität und chronisch-neurogen veränderten Muskeleinheitspotentialen spreche für eine aktuelle, aber nicht frische Wurzelschädigung L5 links leichten Grades. Die Reizsymptomatik der Medianusnerven und der linken L5-Wurzel seien für die angegebenen Missempfindungen verantwortlich. Für eine anderweitige peripher-nervöse Affektion wie z.B. eine Polyneuropathie fänden sich keine Anhaltspunkte. Auch eine kompressive zervikale Myelopathie lasse sich derzeit nicht ausmachen.
         Bezüglich der linksseitigen Lumboischialgie gebe es anzumerken, dass durch die objektivierbare Komprimittierung der linken L5-Radix die Ausstrahlungen nicht einfach als funktionell beurteilt werden dürften.

4.
4.1     Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 30. August 2004 (Urk. 8/3 = Urk. 3/2) ist mit dem erforderlichen Beweismass der Glaubhaftmachung erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 21. Januar 2002 in einem für die strittigen Ansprüche nach IVG massgeblichen Sachverhaltspunkt verschlechtert hat, indem eine radikuläre Reizkomponente L5 links sowie ein leichtes sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom (CTS) links und ein leichtes motorisches CTS rechts festgestellt wurden. Während die Ärzte der MEDAS im seinerzeitigen Gutachten vom 26. Februar 2001 (Urk. 8/39) noch von einem pseudoradikulären Reizsyndrom sprachen und eine radikuläre Mitbeteiligung nicht finden konnten, zeigte die neurologische Untersuchung von Dr. C.___ vom 28. August 2004 mittels Elketroneurographie und -myographie des Tibialis anterior eine pathologische Spontanaktivität und chronisch-neurogen veränderte Muskeleinheitspotentiale. Dieser Befund spreche für eine aktuelle, aber nicht frische Wurzelschädigung L5 links leichten Grades. Aufgrund dieser Veränderungen hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ergänzender Abklärungen feststellen müssen, ob und allenfalls wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
4.2     Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 22. September 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. März 2004 materiell prüfe.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 22. September 2004 aufgehoben und die Sache an Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Neuanmeldung vom 23. März 2004 materiell prüfe.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).