Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00678
IV.2004.00678

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 25. November 2004
in Sachen
S.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1966, leidet an einer HIV-Infektion und einer psychischen Problematik (vgl. die medizinischen Berichte in Urk. 11/26-36) und bezieht seit Mai 1988 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. die Mitteilung des Beschlusses vom 4. April 1991, Urk. 11/17, die Verfügung vom 4. Juni 1991, Urk. 12/3, und die Entscheide nach jeweiliger Überprüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen in Urk. 11/8-16).
         2001/2002 trat ein Leiden an der linken Hüfte hinzu (so genannte Girdlestone-Hüfte infolge einer Femurkopfnekrose mit nachfolgender Femurkopfresektion), das zu einer Instabilität und zu einer starken Verkürzung des linken Beines führte (vgl. die medizinischen Unterlagen in Urk. 11/20-25 und Urk. 11/40). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2003 (Urk. 11/44) ersuchte S.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, unter anderem um Leistungen für ein Zweirad-Elektromobil des Modells "Swissroller Marathon", worauf diese vom Hausarzt Dr. med. A.___ die Berichte vom November 2003 und vom Januar 2004 einholte (Urk. 11/43 und Urk. 11/22) und einen Kostenvoranschlag der X.___ vom November 2003 zu den Akten nahm (Urk. 11/41). Des Weiteren meldete sich der Versicherte im März 2004 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Formularangaben vom 4. März 2004, Urk. 11/38), und die SVA, IV-Stelle, liess sich daraufhin von der Klinik B.___ und von Dr. C.___ weitere Informationen geben (Berichte vom April und vom Juni 2004, Urk. 11/21 und Urk. 11/20).
         Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 (Urk. 11/6) verneinte die SVA, IV-Stelle, die Leistungspflicht für das beantragte Zweirad-Elektromobil (Urk. 11/6), und mit Verfügung vom 11. Juni 2004 wies sie auch den Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 11/5).
1.2     Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 erhob S.___ Einsprache (Urk. 11/3). Am 21. Juli 2004 schrieb die SVA, IV-Stelle, ihm mit eingeschriebenem Brief, dass die Einsprache vom 14. Juli 2004 mangelhaft sei und dass ihm daher eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Briefes angesetzt werde, um eine Begründung nachzuliefern (Urk. 11/2). In der Folge trat sie mit Entscheid vom 29. September 2004 - im Sinne der entsprechenden Ankündigung im Schreiben vom 21. Juli 2004 - auf die Einsprache nicht ein, da der Versicherte die angesetzte Nachfrist unbenützt habe verstreichen lassen (Urk. 2 = Urk. 11/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2004 erhob S.___ mit Eingabe vom 5. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten. Nachdem der Versicherte zur handschriftlichen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift aufgefordert worden war (Verfügung vom 7. Oktober 2004, Urk. 4) und dieser Aufforderung nachgekommen war (Urk. 7 und Schreiben vom 12. Oktober 2004, Urk. 6), beantragte die SVA, IV-Stelle, mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2004, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2004 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.       Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden nach Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
         Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (1. Teilsatz). Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten; gestützt auf Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache, abgesehen von wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV), wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV), so hat der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und mit dieser Fristansetzung die Androhung zu verbinden, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, er habe den Brief der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2004 nicht erhalten, und er behauptete auch nicht, auf die entsprechende Nachfristansetzung reagiert zu haben. Vielmehr stellte er sich mit der Bemerkung, er habe alles nur Mögliche unternommen, um als Nichtjurist seine Interessen zu vertreten (Urk. 7 S. 1 Abschnitt 1), sinngemäss auf den Standpunkt, seine Eingabe vom 14. Juli 2004 erfülle die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einspracheschrift bereits, und eine Nachfristansetzung zur Verbesserung unter der Säumnisankündigung des Nichteintretens sei somit unzulässig gewesen (vgl. auch Urk. 7 S. 2 Abschnitt 1).
         Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Zunächst trägt die Eingabe vom 14. Juli 2004 (Urk. 11/3) die Überschrift "Rekurseingabe gegen beide Ablehnungsentscheide des SVA-Zürich". Der Beschwerdeführer hat die beiden beanstandeten Verfügungen offenbar beigelegt, und gemäss den eingereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin ergingen im fraglichen Zeitraum auch keine weiteren Verfügungen als diejenigen vom 10. und 11. Juni 2004 betreffend Zweirad-Elektromobil und Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin konnte somit ohne weiteres erkennen, welche ihrer Entscheide der Beschwerdeführer beanstandete, und hat dies auch tatsächlich erkannt, wie aus dem Titel "Ihre Einsprache vom 14.07.2004 gegen unsere Verfügungen vom 10.06.2004 und 11.06.2004" des Briefes vom 21. Juli 2004 (Urk. 11/2) hervorgeht. Unter diesen Umständen genügt das Ersuchen um eine Korrektur beziehungsweise um eine neue Prüfung der beiden Leistungsgesuche (vgl. Urk. 11/3 Abschnitte 1 und 4) der Anforderung an ein Rechtsbegehren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ATSV ohne Zweifel. Sodann enthält die Eingabe vom 14. Juli 2004 entgegen der Feststellung "Begründung fehlt" im Betreff des Briefes vom 21. Juli 2004 durchaus begründende Ausführungen. So brachte der Beschwerdeführer als formelle Rüge vor, die Begründung der beanstandeten Verfügungen lasse zu wünschen übrig (Urk. 11/3 Abschnitt 1), und mit der Bemerkung "Ansonsten muss ich Sie ersuchen, mir die Taxikosten zu übernehmen..." und den sich daran anschliessenden Darlegungen zu den behinderungsbedingten Schwierigkeiten beim Einkaufen und zu seiner finanziellen Situation (Urk. 11/3 Abschnitt 5) erklärte er auch inhaltlich, weshalb er seiner Auffassung nach das beantragte Hilfsmittel und die beantragte Hilflosenentschädigung benötige. Diese Angaben stellen eine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ATSV dar. Dass der Beschwerdeführer bei der Formulierung seiner Begründung nicht explizit auf die Argumentation in der Begründung der angefochtenen Verfügungen einging, ändert daran nichts. Denn die Frage, wie stichhaltig die Begründung der Einsprache ist, ist eine andere, von der formellen Rechtsgenüglichkeit zu unterscheidende Frage, die an dieser Stelle nicht zu prüfen ist.
         Genügt die Eingabe vom 14. Juli 2004 nach dem Gesagten sämtlichen gesetzlichen Anforderungen an eine Einspracheschrift, so hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Nachfrist zu deren Verbesserung angesetzt. Dass der Beschwerdeführer diese Nachfrist unbenützt hat verstreichen lassen, darf somit nicht die Rechtsfolge des Nichteintretens auf die Einsprache nach sich ziehen.
3.2     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2004 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen, damit sie auf die Einsprache eintrete.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2004 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache eintrete.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).