Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00679

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtssekretär Fraefel

Urteil vom 29. April 2005

in Sachen

X.___, geb. 1987


Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. September 2004, soweit er an Tagen, an denen sich die Versicherte für den Besuch der Sonderschule tagsüber in ein Externat begibt, eine Reduktion des Intensivpflegezuschlags auf die Hälfte vorsieht, aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst für Behinderte

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.    Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, sofern nicht eine Partei oder eine zur Anfechtung berechtigte Behörde innert 10 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Begründung verlangt.

Ein allfälliges Begehren um schriftliche Begründung ist innert der zehntägigen Frist schriftlich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, Postfach, 8401 Winterthur, einzureichen. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids.




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




SpitzFraefel