Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00680
IV.2004.00680

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 16. August 2005
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1958 geborene N.___ führte den ehelichen Haushalt und arbeitete im Restaurant ihres Ehemannes mit, bis sie diese Tätigkeit infolge einer Knie-Operation im Mai 2000 aufgeben musste (Urk. 6/8 und Urk. 6/25). Am 30. Juli 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 6/36). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, "___", vom 4. September 2001 (Urk. 6/18), von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, "___", vom 21. und 23. Oktober 2002 (Urk. 6/15 mit Beilage) und vom 1. September 2003 (Urk. 6/14) ein. Ferner liess die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) (Urk. 6/21 und Urk. 6/35) erstellen sowie die Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 6/25) abklären. Darauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 26. Januar 2004 ab (Urk. 6/6 = Urk. 6/7). Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle - unter Einbezug des Arztberichtes von Dr. B.___ vom 28. Juni 2004 (Urk. 6/12) sowie desjenigen von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie, "___", vom 28. Juli 2004 (Urk. 6/11) - auf Einsprache vom 2. Februar 2004 (Urk. 6/5) hin mit Einspracheentscheid vom 30. September 2004 (Urk. 2 = Urk. 6/1).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob N.___ mit Eingabe vom 5. Oktober 2004 Beschwerde und stellte sinngemäss das Begehren, der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2004 (Urk. 5) auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. November 2004 geschlossen wurde (Urk. 7).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführerin hat sich am 30. Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.). Für den Verfahrensausgang ist das In-Kraft-Treten des ATSG indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die darin enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffe und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bis 31. März 2003, das heisst bis zur Aufgabe des von ihrem Ehegatten geführten Restaurants, einer Erwerbstätigkeit von rund 62 % und ab 1. April 2003 einer solchen von 31 % nachgegangen wäre (siehe Urk. 6/25). Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden und wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Einspracheentscheid vom 30. September 2004 (Urk. 2) geltend, dass aufgrund der Arztberichte von Dr. C.___ sowie der nochmals konsultierten Ärzte bei der Beschwerdeführerin von einer Restarbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen sei.
2.3     Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich ihre Gesundheit nach vier Knieoperationen zunehmend stark verschlechtert habe. Die von Dr. C.___ bestätigte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch, da sie als Buffet- und Küchenhilfe unmöglich zu 50 % arbeiten könne. Sie leide infolge ihrer Gehbehinderung und der daraus resultierenden Fehlhaltung unter starken Schmerzen in der Schulter, unter Migräne und unter Minderwertigkeitsgefühlen (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. A.___ stellte in seinem Arztbericht vom 4. September 2001 (Urk. 6/18) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines retropatellaren Knorpelschadens am rechten Kniegelenk. Er befand die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit ab 9. Juli 2000 bis auf weiteres zu 50 % eingeschränkt, nachdem er sie zuvor ab dem 4. Mai 2000 bis zum 8. Juli 2000 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt hatte. In seinem Schreiben vom 7. Mai 2002 erklärte Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei ihm abgebrochen habe (Urk. 6/16).
3.2     Dr. B.___ erklärte in ihrem Arztbericht 23. Oktober 2002, dass die Beschwerdeführerin bei Status nach 3 Knieoperationen mit ausgeprägten Knieschmerzen und Bewegungseinschränkung bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/15). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 21. Oktober 2002 führte sie aus, der Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Berufstätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar (Beilage zu Urk. 6/15). Im Verlaufsbericht vom 1. September 2003 erklärte Dr. B.___ unter Hinweis auf ihren Bericht vom 23. Oktober 2002, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert und sie sei als Serviceangestellte nicht arbeitsfähig (Urk. 6/14). Dr. B.___ wandte sich ferner mit Schreiben vom 24. Mai 2004 direkt an die Beschwerdegegnerin und wiederholte, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht arbeitsfähig sei, und empfahl eine medizinische Abklärung (Urk. 6/13). Schliesslich hielt sie in ihrem Arztbericht vom 28. Juni 2004 fest, sie glaube, dass die Beschwerdeführerin als Service-Angestellte nicht mehr arbeitsfähig und im Haushalt mindestens zu 30 % eingeschränkt sei. Insgesamt habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin - ausser der zunehmenden Rückenschmerzen aufgrund ihrer Fehlhaltung - nicht wesentlich verschlechtert, wobei sie eine medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin mittels eines interdisziplinären rheumatologisch/orthopädischen Gutachtens empfahl, sollten sich aus chirurgischer/orthopädischer und rheumatologischer Sicht Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Der neurologische Aspekt sei sicher im Hintergrund und die Beschwerdeführerin müsse vor allem orthopädisch und rheumatologisch beurteilt werden (Urk. 6/12).  
3.3     Dr. C.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in ihrem Arztbericht vom 28. Juli 2004 ein Defizit der Kniegelenksbeweglichkeit rechts bei Status nach vier Operationen sowie ein lumbovertebrales Syndrom bei einer Fehlhaltung der Wirbelsäule. In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit im Gastgewerbe - insbesondere für Arbeiten in der Küche, am Buffet, beim Putzen und  Servieren - erklärte Dr. C.___ die Beschwerdeführerin zu 50 bis 60 % arbeitsunfähig, beziehungsweise zu 40 bis 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/11).

4.      
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer Kniebeschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Nicht einig sind sich die Ärzte bezüglich des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die ärztlichen Berichte zeitlich zum Teil sehr weit zurückreichen. Insbesondere der Bericht von Dr. A.___ stammt aus dem Jahre 2001, wobei er bereits damals von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war. Die ärztlichen Berichte von Dr. B.___ reichen von 2002 bis 2004. Darin erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit durchwegs zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der langjährigen Behandlungsdauer der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ und entsprechend ihrer hausarztähnlichen Stellung ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Des Weiteren deuten die Formulierungen "ich glaube" und "meines Erachtens" auf ihre eigene Unsicherheit bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Ebenso räumt Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin als Neurologin behandelt, ein, dass der neurologische Aspekt eher im Hintergrund stehe und die Beschwerdeführerin vor allem orthopädisch und rheumatologisch zu beurteilen sei, und überwies die Beschwerdeführerin folgerichtig an die Rheumatologin Dr. C.___ (Beilage zu 6/11). Dr. C.___ wiederum erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 40 bis 50 % arbeitsfähig. Die Einschätzung von Dr. C.___ ist daraufhin zu überprüfen, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestattet. Im Bericht von Dr. C.___ vom 8. Juni 2004 an Dr. B.___ (Beilage zu Urk. 6/11) werden sowohl die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden als auch die  relevanten Untersuchungsbefunde ausführlich beschrieben. Dr. C.___ stützte ihre eigenen Untersuchungen auf ausreichend medizinische und persönliche Informationen. Sie führte insbesondere aus, dass es bei einem Extensionsdefizit des rechten Kniegelenks von 24° zu einem Beckentiefstand rechts von 2 cm komme und das Lot 3 cm links neben der Rima ani falle, weil die Beschwerdeführerin beim Stehen das Gewicht nach links verlagere. Der Kopf versuche darauf zu korrigieren, wobei es zu Verspannungen der Nacken/Schultermuskulatur komme mit ausgesprochenen Ansatztendinosen des Musculus levator scapulae und Myogelosen des Trapezius. Ausserdem sei die Kopfbeweglichkeit vor allem bei der Rotation eingeschränkt, und entsprechend fänden sich auch Insertionstendinosen und Myogelosen an der vorderen Halsmuskulatur. Die Schultergelenke seien beidseits frei beweglich, wobei links die Elevation und Abduktion schmerzhaft seien. Gestützt auf diese Befunde beurteilte die Rheumatologin die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit im Restaurationsbetrieb zu 50 - 60 % eingeschränkt. Dr. C.___ hat insgesamt die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Es ist somit abschliessend festzustellen, dass der ärztliche Bericht von Dr. C.___ den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu genügen vermag: Der ärztliche Bericht ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 40 - 50 % auszugehen.

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend und Validen- sowie Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln sind (BGE 128 V 174). Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/8, Urk. 6/10 und Urk. 6/25) ist von einem - unbestrittenen - hypothetischen Rentenbeginn per 1. Mai 2001 auszugehen. Damit ist für das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin der mögliche Jahreslohn 2001 massgebend.
5.2    
5.2.1   Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was diese im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
5.2.2   Da die Beschwerdeführerin bis im Mai 2000 (siehe Urk. 6/25 Ziff. 2.4) im Restaurant ihres Ehemannes gearbeitet und dafür keinen entsprechenden Lohn bezogen hatte, sind zur Ermittlung ihres möglichen Valideneinkommens für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. März 2003 den Akten keine verwertbaren Angaben zu entnehmen (vgl. Urk. 6/25, Urk. 6/35 und Urk. 6/38). Aus diesem Grunde sind dazu die statistischen Angaben der Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291) heranzuziehen. Obschon die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung im Gastgewerbe oder in einem anderen Beruf vorzuweisen hat (Urk. 6/36 Ziffer 6.1), rechtfertigt es sich, zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie sich aufgrund ihrer Stellung als mitarbeitende Ehefrau eines Wirtes und entsprechender Verantwortung im Laufe der Jahre vertiefte Berufs- und Fachkenntnisse angeeignet hat. Deshalb ist zur Ermittlung des möglichen Valideneinkommens auf den Zentralwert für die in der Kategorie 3 beschäftigten Frauen im Gastgewerbe abzustellen. Im Jahr 2000 betrug der monatliche Lohn dieser Kategorie Fr.  3'602.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31). Für das Jahr 2001 ergibt dies bei einer im Gastgewerbe im Jahre 2001 betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,2 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2005, Tabelle B9.1 S. 82) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Frauen von 55 Punkten (Die Volkswirtschaft 6-2005, Tabelle B10.3 S. 83) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 3'895.55 pro Monat beziehungsweise ein solches von gerundet Fr.  46'747.-- (x12) pro Jahr für ein 100%-Pensum. Bei einem Pensum von 62 % resultiert ein hypothetischen Valideneinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 von gerundet Fr. 28'983.--.
5.2.3   Da unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab April 2003 bei vollständiger Gesundheit nur noch im Umfang von 31 % erwerbstätig gewesen wäre, beträgt das mögliche Valideneinkommen ab diesem Zeitpunkt Fr. 14'491.50 (Basis 2001).
5.3     Das zumutbare Invalideneinkommen ist ebenfalls aufgrund der oben erwähnten statistischen Angaben festzusetzen (vgl. Ziffer 5.2.2). Um den Behinderungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen, ist auf den in der LSE enthaltenen Durchschnittsverdienst für einfache und repetitive Aufgaben (Anforderungsprofil 4) abzustellen. Der statistische monatliche Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit solchen Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor betrug im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3'658.-- (LSE 2000 S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2001 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2005, Tabelle B9.2 S. 82) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Frauen von 55 Punkten (Die Volkswirtschaft 6-2005, Tabelle B10.3 S. 83) ergibt sich bei einem Pensum von 100 % ein jährliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 46'911.--.
         Gestützt auf die Aussagen von Dr. C.___, auf die abzustellen ist, wonach der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % zumutbar ist (siehe Urk. 6/11), kann somit, basierend auf einer durchschnittlichen Restarbeitsfähigkeit von 45 %, von einem für das Jahr 2001 zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 21'110.-- ausgegangen werden.
         Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Vergleich zu gesunden Konkurrentinnen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt doch gewisse finanzielle Einbussen in Kauf zu nehmen hätte, rechtfertigt sich, vom zumutbaren Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Andere Faktoren wie Alter, Nationalität oder Teilzeitarbeit als Frau wirken sich demgegenüber auf die Lohnhöhe nicht aus. Somit resultiert bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 45 % für das Jahr 2001 ein jährliches Invalideneinkommen von rund Fr. 19'000.-- (0,9 x Fr. 21'110.--).
5.4     Für den Zeitraum bis 31. März 2003, in welchem die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Ausmass von 62 % erwerbstätig gewesen wäre und dabei ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 28'983.-- (siehe Erwägung 5.2.2) hätte erzielen können, resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'983.-- (Fr. 28'983.-- minus Fr. 19'000.--), beziehungsweise von 34,44 %. Dies ergibt im Bereich Erwerbstätigkeit einen Teilinvaliditätsgrad von rund 21,35 % (34,44 % von 62 %).
         Für die Zeit ab 1. April 2003, ab welchem die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 31 % erwerbstätig wäre und dabei ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 14'491.50 (Basis 2001) hätte erwirtschaften können, resultiert beim grundsätzlich zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 19'000.-- (Basis 2001) keine Erwerbseinbusse und somit auch kein Teilinvaliditätsgrad. Reduzierte man hingegen auch das zumutbare Invalideneinkommen auf eine 31%ige Erwerbstätigkeit, führte dies zu einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 13'089.-- (Fr. 19'000.-- : 45 x 31) und zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 1'402.50, beziehungsweise von 9,68 %. Dies ergäbe dann im Bereich Erwerbstätigkeit einen Teileinvaliditätsgrad von rund 3 % (9,68 % von 31 %).
5.5     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil EVG in Sachen X. vom 28. April 2003 [I 545/01] Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001 [I 511/00] Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002 [I 572/01] Erw. 3.2.5).
         Der Haushaltsbericht vom 31. Oktober 2003 (Urk. 6/25) wurde unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten gesundheitlichen Einschränkungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage erstellt. Der vom Sachbearbeiter erstellte Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen, so dass er den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspricht. Es kann deshalb auf die erhobene Behinderung im Haushaltsbereich von gesamthaft 9,2 % abgestellt werden. Bei einer Tätigkeit im Haushalt von 38 % bis 31. März 2003 resultiert in diesem Bereich eine Teilinvalidität von 3,5 % (9,2 % von 38 %) und ab 1. April 2003 ergibt sich bei einer Haushaltstätigkeit von 69 % eine Teilinvalidität von 6,4 % (9,2 % von 69 %).
5.6 Zusammenfassend resultiert für die Zeit bis 31. März 2003, ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von 62 % und einer Tätigkeit im Haushaltsbereich von 38 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 24,85 % (21,35 % plus 3,5 %) und ab 1. April 2003 bei einer Erwerbstätigkeit von 31 % und einer Haushaltstätigkeit von 69 % ein solcher von maximal 9,4 % (3 % plus 6,4 %), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).