Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00681

:

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Vogel

Urteil vom 21. November 2005

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

c/o Schweizerischer Blindenbund

Friedackerstrasse 8, Postfach 9069, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1971 geborene X.___ litt als Kleinkind an einem von der Invalidenversicherung als Geburtsgebrechen anerkannten Retinoblastom, was zu einer massiven Einschränkung ihrer Sehfähigkeit führte (Urk. 9/45, 9/46 sowie 9/48 - 57). Nach der Matura nahm die Versicherte ein Musikstudium auf und kann heute - behinderungsbedingt - nur mit einem Teilpensum von ungefähr 50 % als Musiklehrerin tätig sein; entsprechend bezieht sie bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 9/8, 9/10 und 9/18).

1.2    Am 24./26. Juni 1997 stellte die Berufsberaterin der Invalidenversicherung, welche die der Versicherten gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen überwachte, bei der IV-Stelle einen Antrag auf Abgabe eines Personal Computers samt 20"-Monitor und eines Laserdruckers als Hilfsmittel, unter anderem mit der Begründung, dass sie auf diese bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als unselbständigerwerbende Musiklehrerin angewiesen sei (Urk. 9/80). Mit Verfügung vom 24. Februar 1998 wurde dem Begehren um Übernahme der Kosten in Höhe von Fr. 5'771.25 entsprochen und die erwähnten Geräte der Versicherten leihweise abgegeben (Urk. 9/23).


2.

2.1    Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 stellte die EDV-Beratung des Schweizerischen Blindenbundes namens der Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Antrag auf Ersatz der seinerzeit abgegebenen EDV-Geräte (Urk. 9/59 [aufgrund der von der IV-Stelle angebrachten Vermerke nurmehr schwer lesbar]). Im einzelnen wurde ein Begehren um Übernahme der Kosten für einen Personal Computer inklusive Betriebssystem- und Office-Software, einen 21"-Bildschirm sowie für Anpassung und Installation von insgesamt Fr. 4'729.-- gestellt (Urk. 9/59, Offerte der Genossenschaft Z.___ vom 21. Oktober 2003). Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 erklärte die IV-Stelle gegenüber der EDV-Beratung des Schweizerischen Blindenbundes, dass die Versicherte als Selbständigerwerbende nur Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten eines Personal Computers habe, da ein solcher heutzutage zur üblichen Ausstattung eines Selbständigerwerbenden gehöre, und forderte die EDV-Beratung auf, die entsprechenden Mehrkosten zu spezifizieren (Urk. 9/65). Mit Schreiben vom 9. März 2004 erklärte der Schweizerische Blindenbund, dass die Versicherte mit einem Pensum von 50 % in unselbständiger Stellung erwerbstätig sei und eine halbe IV-Rente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades beziehe; entsprechend seien die Bedingungen zum Bezug der beantragten Leistungen der Invalidenversicherung erfüllt (Urk. 9/63). Mit Schreiben vom 2. April 2004 entschuldigte sich die IV-Stelle für das Versehen, die Versicherte als selbständigerwerbend qualifiziert zu haben. Weiter führte die IV-Stelle aus, dass es sich beim beantragten Hilfsmittel ihrer Ansicht nach um einen handelsüblichen Personal Computer handle. Damit ein Personal Computer als Lese- und Schreibsystem (sc. im Sinne der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]) gelten könne, müsse eine spezielle Ausführung vorliegen. Im folgenden wurde der Schweizerische Blindenbund nochmals aufgefordert darzutun, weshalb die beantragte Leistung von der Invalidenversicherung zu übernehmen sei (Urk. 9/62). In der Folge reichte der Schweizerische Blindenbund einen Low Vision-Abklärungsbericht ein (Urk. 9/61) und erklärte mit Schreiben vom 5. Mai 2004, dass es sich bei der beantragten Leistung um einen Ersatz eines bereits im Jahre 1998 abgegebenen Lese- und Schreibsystems handle, welches unter die Randziffer 11.06 des Kreisschreibens KHMI subsumiert werden könne (Urk. 9/60). Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da es sich gemäss den eingereichten Unterlagen um einen handelsüblichen Personal Computer ohne spezielle invaliditätsbedingte Software handle (Urk. 9/7).

    Die dagegen von Y.___ vom Schweizerischen Blindenbund geführte Einsprache wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 13. September 2004 abgewiesen (Urk. 2 = 9/1).

2.2    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Y.___ vom Schweizerischen Blindenbund, mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung der beantragten Hilfsmittel in Form eines Lese- und Schreibsystems, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2004 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. November 2004 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der mit Gesuch vom 21. Oktober 2003 geltend gemachte Anspruch auf Abgabe eines Hilfsmittels besteht; da es sich bei der hier zu beurteilenden leihweisen Abgabe um eine Dauerleistung handelt, sind ab 1. Januar 2004 die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) anzuwenden (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).

    Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die materielle Rechtslage mit Bezug auf den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung nicht modifiziert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw. 1). Auch der im Zuge der 4. IV-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG (Anspruch auf Hilfsmittel) führt zu keiner Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw. 1).


3.    Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte einen Anspruch auf leihweise Abgabe eines Personal Computers als Hilfsmittel hat.

3.1    Die IV-Stelle geht davon aus, dass es sich beim beantragten Hilfsmittel um einen handelsüblichen Personal Computer und Bildschirm handelt. Spezielle Software oder Anpassungen für eine Sehbehinderung seien nicht beantragt. Auch der 19"-Flachbildschirm stelle keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit dar, da mit Hilfe der grösseren Projektionsfläche zwar die Gesamtheit, nicht jedoch die Schrift vergrössert sei. Auch mit einem 17"-Bildschirm sei eine einfache und zweckmässige Versorgung zu erreichen (Urk. 2 S. 2 und 9/7).

3.2    Die Beschwerdeführerin dagegen bringt vor, beim beantragten Hilfsmittel gehe es um einen Ersatz eines bereits mit Verfügung vom 24. Februar 1998 bewilligten und heute defekten Hilfsmittels. Gemäss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und dem Schweizerischen Zentralverein für das Blindenwesen (SZB) vom 12. Januar 2004 erfüllten auch versicherte Personen mit extrem reduzierter Kontrastwahrnehmung oder mit peripheren, das Lesen wesentlich beeinträchtigenden Gesichtsfeldausfällen die Anspruchsvoraussetzungen. Eine Abklärung der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass bei ihr ein Vergrösserungsbedarf von 6x bestehe und sich dieser bei sich verschlechterndem Kontrast auf 7,6x und mehr steigere. Die Abklärungen der EDV-Beratungsstelle des Schweizerischen Blindenbundes hätten ergeben, dass der Einsatz eines 19"-Flachbildschirmes der Sehproblematik der Beschwerdeführerin gerecht werde. Diese Feststellungen würden durch die Untersuchungen und Stellungnahmen von Prof. Dr. A.___ gestützt. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Pensum von 50 % als Musiklehrerin tätig. Das Schreiben von Musiknoten sei ihr nur an einem Personal Computer mit entsprechender Kontrastgebung möglich. Auch für Konzertabläufe, Konzertprogramme, Programme und andere Unterrichtsunterlagen sei die Beschwerdeführerin auf einen Personal Computer angewiesen. Aufgrund der bereits erwähnten Vereinbarung zwischen dem BSV und dem SZB seien die Voraussetzungen zur Abgabe des beantragten Lese- und Schreibsystems erfüllt (Urk. 1 S. 2 f.).

3.3    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es unerheblich, ob mit dem beantragten Hilfsmittel ein früher abgegebenes Hilfsmittel ersetzt werden soll, da auch ein bereits zugesprochenes Hilfsmittel zurückzugeben ist, wenn der zugrundeliegende Anspruch zu Unrecht bejaht worden oder erloschen ist. Zu prüfen ist daher nur, ob die Beschwerdeführerin ab Oktober 2003 einen Anspruch auf Abgabe eines Personal Computers als Hilfsmittel hat.


4.

4.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

4.2    Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

4.3    Gemäss Ziffer 11.06 des Anhangs zur HVI haben blinde und hochgradig sehschwache Versicherte Anspruch auf Abgabe eines Lese- und Schreibsystems, wenn sie nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zu seiner Verwendung verfügen. Gemäss Ziffer 13.01* des Anhangs zur HVI haben Versicherte Anspruch auf Abgabe invaliditätsbedingter Arbeitsgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen; bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

4.4    Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Anspruchsvoraussetzungen für Lese- und Schreibsysteme gemäss Ziff. 11.06 HVI Anhang im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) dahingehend konkretisiert, dass darunter alle Arten von Lesegeräten, Punktschriftschreibmaschinen und Schreibmaschinen zu subsumieren seien. Gleiches gelte für Systeme, welche in einen Personal Computer integrierbar seien und ein solches Gerät ersetzten (Ziff. 11.06.1 KHMI, gültig ab 1. Februar 2000, unverändert geblieben in der ab 1. März 2004 gültigen Fassung).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin ersuchte die IV-Stelle am 21./22. Oktober 2003 um Abgabe eines Hilfsmittels für Blinde und hochgradig Sehbehinderte und reichte dazu eine Offerte der Genossenschaft Z.___ für einen Personal Computer inklusive Betriebssystem- und Office-Software, einen 21"-Bildschirm sowie für Anpassung und Installation ein (Urk. 5/59). Ein Hinweis auf spezielle Software für Sehbehinderte oder Anpassungen, welche invaliditätsbedingt wären, konnte der Offerte jedoch nicht entnommen werden. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge trotz zweimaliger Aufforderung (Urk. 9/62 und 9/65) nicht dargetan hat, welche behinderungsspezifische Software (beispielsweise Vergrösserungssoftware) installiert oder welche behinderungsspezifischen Anpassungen vorgenommen werden sollten, und sie dazu auch nicht mit der Einsprache und der Beschwerde Stellung nahm, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim beantragten Gerät um einen handelsüblichen Personal Computer handelt, welcher mit Standard-Software ausgestattet ist.

5.2    Eine ausschliesslich mit Standard-Software ausgestattete EDV-Anlage erfüllt die Anforderungen an ein Lese- und Schreibgerät im Sinne von Ziff. 11.06 HVI Anhang und Ziff. 11.06.1 KHMI nicht. Wie aus den von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegten Erläuterungen des BSV zur Abgabe von Lese- und Schreibsystemen für Blinde und hochgradig Sehbehinderte vom 12. Januar 2004 hervorgeht, entsteht eine Vergrösserung durch Grossmonitore (Formatvergrösserung bis ca. 1,4fach [Vergleichsbasis 21"/15"]), durch Nähernehmen und vor allem durch Vergrösserungsprogramme, wobei für hochgradig sehbehinderte Personen die Vergrösserung allein oft nicht genügt (Urk. 3/5 S. 3). Nachdem der beantragte Personal Computer aber nicht mit derartiger Software ausgestattet ist und gemäss den eingereichten Unterlagen ein 5 bis 7,6facher Vergrösserungsbedarf seitens der unbestritten invaliden Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (Urk. 3/1 - 3/4), ist nicht nachvollziehbar, wie das anbegehrte Hilfsmittel für den vorgesehenen Gebrauch tauglich sein sollte. Dies gilt auch bezüglich des in der Beschwerde erwähnten 19"-Bildschirms, da mit einem solchen gegenüber einem 17"-Bildschirm bloss eine geringfügige Vergrösserung erreicht werden kann.

5.3    Die Vorbringen in der Beschwerde gehen vor diesem Hintergrund an der Sache vorbei. Da es sich beim beantragten Hilfsmittel nicht um ein Lese- und Schreibsystem im Sinne der Bestimmungen über die Hilfsmittel für Sehbehinderte handelt, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Ziff. 11.06.5 KHMI erfüllt oder ob allenfalls eine Abgabe gestützt auf Ziff. 13.01* HVI Anhang erfolgen könnte. In letzterem Fall wäre allerdings zu beachten, dass heutzutage auch gesunde Musiklehrer eine EDV-Anlage zur Berufsausübung benötigen und entsprechend nur die Mehrkosten für invaliditätsbedingte Software und Anpassungen übernommen werden könnten.


6.    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Da es sich beim beantragten Hilfsmittel nicht um ein Lese- und Schreibsystem für Sehbehinderte handelt, besteht keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___, c/o Schweizerischer Blindenbund

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär




DaubenmeyerVogel