IV.2004.00682

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 19. Dezember 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

Pensionskasse der A.___
Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     W.___, geboren 1953, reiste am 20. Februar 1993 in die Schweiz ein (Urk. 8/50 Ziff. 4) und arbeitete an verschiedenen Stellen (Urk. 8/48), zuletzt seit dem 1. Juni 2000 als Hilfsschwester beim Alters- und Pflegeheim B.___ (Urk. 8/49/1). Am 8. August 2001 erlitt sie einen Arbeitsunfall, als sie beim Aufnehmen einer Patientin aus dem Bett für den Transfer in den Rollstuhl stürzte und diese mit dem ganzen Gewicht auf die Versicherte fiel, welche dabei mit Kopf und Körper gegen die Heizung schlug (Urk. 8/52/29-30). Dabei zog sie sich eine Commotio cerebri, multiple Prellungen an Kopf, linkem Knie, Lendenwirbelsäule (LWS), Halswirbelsäule (HWS) sowie an der Hüfte zu (Urk. 8/52/29). Der Unfallversicherer, die Basler Versicherungs-Gesellschaft, übernahm die Heilkosten und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 19. April 2002 (Urk. 8/52/12) lehnte die Basler Versicherungs-Gesellschaft den Anspruch von W.___ auf weitere Leistungen ab mit der Begründung, die gemeldeten Beschwerden stünden nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. August 2001. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden allesamt abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 14. Februar 2005 (Urk. 10).
1.2     Am 26. Juni 2002 hatte sich W.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung sowie die Ausrichtung einer Rente beantragt (Urk. 8/50 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/52/1-30), darunter die Expertise des C.___ vom 8. Mai 2003 (Urk. 8/17), sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. April 2004 (Urk. 8/33) bei und holte Berichte bei Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. August 2002 (unter Beilage von diversen Berichten des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts sowie von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Urk. 8/19/1-7) und bei der letzten Arbeitgeberin vom 9. Juli 2002 (Urk. 8/49/1) ein. In den medizinischen Akten finden sich sodann Berichte von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2003 (Urk. 8/18), von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 3. Oktober 2003 (Urk. 8/9/2) sowie der Klinik H.___ vom 24. November 2003 (Urk. 8/9/4).
         Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/9/1) sprach die IV-Stelle W.___ mit Wirkung ab 1. August 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Juli 2004 (Urk. 8/8) wurde nach der Auflage von Berichten zu Händen des Rechtsvertreters der Versicherten von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 22. Juli 2004 (Urk. 8/16) und von Dr. G.___ vom 4. August 2004 (Urk. 8/15) mit Entscheid vom 6. September 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Hiergegen erhob W.___ durch die Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic, am 6. Oktober 2004 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 1), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Nachdem die IV-Stelle am 11. November 2004 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. November 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 8. September 2005 (Urk. 14) wurde die Pensionskasse der A.___ zum Prozess beigeladen, welche am 2. Dezember 2005 (Urk. 18) auf Abweisung der Beschwerde schloss.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des Rentenbeginns ab 1. Oktober 2002 kommen demnach die bis am 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen zur Anwendung, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. Betreffend den Rentenanspruch über den 1. Januar 2004 hinaus finden die ab diesem Zeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften Anwendung.


2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht laut Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführerin ab 1. August 2002 statt die gewährte halbe eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.
3.2
3.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Rentenentscheid vorweg auf die Expertise, welche die Ärzte des C.___ am 8. Mai 2003 zu Händen des Unfallversicherers erstellt hatten (Urk. 8/17).
3.2.2   Anlässlich des stationären Aufenthalts im C.___ vom 24. bis 28. März 2003 zwecks Begutachtung klagte die Beschwerdeführerin über Nacken-, Kopf- und lumbale Rückenschmerzen, Schwindel, gestörten Schlaf, schlechte Moral, Vergesslichkeit sowie Konzentrationsstörungen (Urk. 8/17 S. 7).
3.2.3   Die Beschwerdeführerin wurde in orthopädischer, neurologischer, oto-, rhino-laryngologischer, psychiatrischer sowie neuropsychologischer Hinsicht untersucht, wobei die Ärzte bei einem Status nach Kopf- und Rückenanprall anlässlich eines Sturzes am 8. August 2001 folgende Diagnosen stellten: ein chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, übergehend in eine mittelschwere depressive Episode, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), eine mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits bei Status nach Tympanoplastik rechts 1995 sowie einen Schwindel unklarer Genese ohne Anhaltspunkte für periphere oder zentralvestibuläre Funktionsstörungen (Urk. 8/17 S. 18).
3.2.4   Organisch begründbar befanden die Ärzte das Lumbovertebralsyndrom bei Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 und degenerativen Veränderungen. Weiter hätten sich eine Osteochondrose C5/6 und eine leichte rotatorische Fehlstellung des Atlas nach links und C2 nach rechts mit Dens-Dezentrierung nach links gefunden, welche Befunde zu einer Fehlbelastung im Bereiche der HWS führen könnten, die ihrerseits wiederum verspannungsbedingte Schmerzen verursachten. Hier liessen sich ein diskreter Hartspann und Druckdolenzen feststellen. Das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung wurde wegen Fehlens von Hinweisen im neurologischen und psychiatrischen Fachbereich und der von der Beschwerdeführerin geschilderten Progredienz der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen verneint, sei doch bei einer organischen Ursache genau das Gegenteil zu erwarten. Der neuropsychologische Test habe infolge mangelnder Kooperation nicht ausgewertet werden können (Urk. 8/17 S. 18 f.).
         Die Kopf- und Nackenschmerzen (mit diskretem Hartspann und Druckdolenzen) befanden die Ärzte als Folge des Unfalls, wogegen die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und die Schallleitungsschwerhörigkeit schon vorher bestanden hätten. Im Vordergrund des Leidens sahen sie aber die Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion. Hierzu führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe einen sehr schwierigen Lebensweg hinter sich und in schwierigen sozialen Verhältnissen immer wieder Beziehungsschwierigkeiten gehabt. Ihre Kinder lebten auch nicht bei ihr, sondern bei ihrem Vater in Serbien. Subjektiv habe sie diese Umstände immer überwinden und bewältigen können. Als psychodynamische Hypothese gingen die Ärzte davon aus, dass der Unfall für die Beschwerdeführerin als Kristallisations- und Aufhängepunkt für das Ausdrücken eines lange aufgestauten psychischen Konfliktes gedient habe (Urk. 8/17 S. 19 f.).
3.2.5   Rein organisch betrachtet befanden die Gutachter die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit, bestünden doch keine organischen Befunde, die unfallbedingt die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Der diskrete Hartspann und die Druckdolenz der Nackenmuskulatur begründeten keine Einschränkung, wobei angemerkt wurde, dass sich ein solcher Hartspann auch ohne Unfall sehr häufig finde. Infolge der unfallfremden degenerativen Veränderungen befanden sie eine Arbeit ohne Heben von Gewichten über 15 kg als zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht attestierten die Ärzte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit (Urk. 8/17 S. 22 f.).
3.3
3.3.1   Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2003 (Urk. 8/9/2) zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach HWS-Distorsion, postcommotionale Beschwerden bei Status nach Commotio cerebri sowie Depressionen. Auf Grund der anhaltenden Beschwerden befand er die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegerin. Nach Verbesserung des klinischen Zustandes wäre sie in einer angepassten Tätigkeit (kein Tragen von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 3 kg langfristig) zu 50 % arbeitsfähig.
3.3.2   Am 4. August 2004 (Urk. 8/15) berichtete Dr. G.___ erneut und diagnostizierte neben dem cervicocephalen Syndrom neu ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen) sowie einen Verdacht auf eine differenzierte Somatisierungsstörung. Er befand aus therapeutischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit als angezeigt, erklärte die Beschwerdeführerin aber aufgrund der nach wie vor schweren psychischen Störungen gesamthaft gesehen zur Zeit und bis auf weiteres als vollumfänglich arbeitsunfähig.
3.4     Am 22. Juli 2004 (Urk. 8/16) berichtete sodann Dr. I.___ zu Händen des Vertreters der Beschwerdeführerin, diagnostizierte eine multifaktorielle Problematik mit neurologischer, psychiatrischer und orthopädischer Behandlung (Knie), eine Depression, ein Cervicalsyndrom nach Unfall mit Sturz, eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Fibromyalgie-Symptome, Knieschmerzen sowie eine stationäre intracerebrale Verkalkung und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.5     Der Psychiater Dr. F.___ berichtete am 20. März 2003 über die am 1. Dezember 2001 begonnene psychiatrische Behandlung und führte aus, gleichzeitig mit den anlässlich des Unfalls erlittenen körperlichen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin auch psychische Probleme bekommen. Sie sei depressiv geworden, habe ständig Spannungen und Ängste verspürt. Seit dieser Zeit habe sie auch unter Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten gelitten und sich immer müde gefühlt (Urk. 8/18 S. 2).
         Dr. F.___ diagnostizierte eine depressive Störung mit starken Angstsymptomen und Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen nach einem Arbeitsunfall am 8. August 2001 sowie ein andauerndes cervicocephales Syndrom bei Contusio capitis und spinalis. Er beurteilte den Zustand als chronifiziert und attestierte aus rein psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/18 S. 3).
3.6     Die Ärzte der Klink H.___, wo die Beschwerdeführerin vom 13. Oktober bis 8. November 2003 behandelt wurde, diagnostizierten im Bericht vom 24. November 2003 (Urk. 8/9/4) eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen), einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Der Psychostatus wurde als bewusstseinsklar und allseits orientiert geschildert und die mnestischen Funktionen als unauffällig, abgesehen von mittelschweren Konzentrationsstörungen. Das formale Denken schilderten die Ärzte als verlangsamt, fixiert und auf die eigene Hoffnungslosigkeit sowie die diversen körperlichen Beschwerden, inhaltlich jedoch ohne Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert, innerlich unruhig, verängstigt, affektiv modulierbar bei gutem affektivem Rapport, im Antrieb jedoch deutlich vermindert, motorisch wenig lebhaft, ohne Hinweise auf Suizidalität.
         Die Ärzte berichteten sodann über eine objektive leichte Besserung der depressiven Episode im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes. Die Beschwerdeführerin habe Mühe, die eigenen Bedürfnisse wahr zu nehmen, und neige offensichtlich dazu, die seelischen Probleme durch Körpersprache zum Ausdruck zu bringen. Nach der Umstellung der medikamentösen Therapie habe die Beschwerdeführerin leicht lockerer und offener gewirkt. Insgesamt wurde vermerkt, die Beschwerdeführerin habe während des Aufenthaltes unter Bewegungstherapie und physiotherapeutischen Massnahmen deutlich weniger Schmerzen verspürt und eine körperliche Leistungssteigerung erreicht.
         Die Arbeitsfähigkeit (warscheinlich richtig: Arbeitsunfähigkeit) bezifferten die Ärzte mit 70 % und führten aus, bei Anstreben einer beruflichen Rehabilitation wäre eine 20-30%ige Arbeitswiederaufnahme notwendig.

4.
4.1     Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich.
4.2
4.2.1   Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen).
4.2.2   Der Unfallversicherer nahm wohl keine eigentliche Invaliditätsbemessung vor, sondern verneinte Ansprüche der Beschwerdeführerin aufgrund des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs (Urk. 8/52/1 S. 8) und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom 8. Mai 2003 (Urk. 8/17). Das EVG schützte mit Urteil vom 14. Februar 2005 (Urk. 10) dieses Vorgehen im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren und mass dem Gutachten des C.___ volle Beweiskraft zu. Es verwarf dagegen die Einschätzungen von Dr. I.___, Dr. G.___ sowie der Ärzte der Klinik H.___.
4.2.3   In Bezug auf den rein organischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann daher ohne weiteres auf das Gutachten des C.___ abgestellt werden. Der Umstand, dass die Ärzte die lumbosacralen Beschwerden als vorbestehend bezeichneten, weshalb diese unfallversicherungsrechtlich unberücksichtigt blieben, ändert nichts an der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Denn einerseits bezog die Gesamteinschätzung diese Beschwerden ebenfalls mit ein und massen die übrigen Ärzte der Nackenproblematik kein relevantes Gewicht bei. So blieben die cervicalen Beschwerden im Bericht der Klinik H.___ vom 24. November 2003 (Urk. 9/4) gänzlich unerwähnt und stellte Dr. I.___ die mulitfaktorielle Problematik in den Vordergrund (Urk. 8/16).
4.3
4.3.1   Auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen entspricht das Gutachten des C.___ vom 8. Mai 2003 (Urk. 8/17) den bundesgerichtlichen Kriterien an den Beweiswert eines Gutachtens, ist es doch für die streiten Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen.
4.3.2   Namentlich vermögen die Ausführungen von Dr. F.___ nichts an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu ändern, fehlt doch von ihm eine einlässliche Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin bei der psychiatrischen Diagnose einer depressiven Störung mit starken Angstsymptomen (Urk. 8/9/3 S. 3) überhaupt keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sein soll, zumal sämtliche anderen Ärzte - soweit sie sich dazu äusserten -  bloss eine mittelgradige depressive Episode bestätigten und selbst Dr. F.___ nicht eine schwere Depression postulierte. Die Ärzte der Klinik H.___ blieben insofern widersprüchlich, als sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, indes bloss eine Arbeitsaufnahme von 20-30 % empfahlen (Urk. 8/9/4).
4.3.3   Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig und wegen ihren organischen Einschränkungen auf eine Arbeit ohne Heben von Gewichten über 15 kg angewiesen ist.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit jährlich Fr. 64'275.-- (Urk. 8/9/1 S. 3) und stützte sich dabei auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 9. Juli 2002 (Urk. 8/49/1), welche die Auszahlung dieses Lohnes im Jahr 2001 bestätigte. Mit der AHV abgerechnet wurde indes lediglich ein Betrag von Fr. 53'078.-- (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/33). Den Lohn, welchen die Beschwerdeführerin ab Januar 2002 ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte, bezifferte die Arbeitgeberin mit Fr. 4'705.-- pro Monat, was pro Jahr (x 13) lediglich einen Verdienst von Fr. 61'165.-- ergibt.
         Zugunsten der Beschwerdeführerin und da im Ergebnis nicht entscheidend, ist - ausdrücklich beschränkt auf das vorliegende Verfahren - das Valideneinkommen mit Fr. 64'275.-- zu bemessen.
5.2
5.2.1   Zur Berechnung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von 50 % des Valideneinkommens aus mit der Begründung, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit in diesem Ausmass zumutbar.
5.2.2   Dieses Vorgehen ist nicht haltbar, ist doch der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, da es angesichts der anfallenden Arbeiten als Hilfspflegerin als unrealistisch erscheint, die Beschränkung des Hebens von Gewichten auf 15 kg durchzusetzen. Ferner hatte die Beschwerdeführerin die Anstellung im Zeitpunkt des Rentenentscheides längst verloren (Urk. 8/49/1 Ziff. 1), weshalb sie selbst bei Weiterführung der Hilfspflegerinnen-Tätigkeit diesen Lohn nicht mehr hätte erzielen können.
         Damit ist zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, welche nach der Rechtsprechung herangezogen werden können, wenn das Einkommen nicht konkret ermittelt werden kann, weil die Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt.
5.2.3   Wird im vorliegenden Fall auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.2.4   Da der Beschwerdeführerin nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor für Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3’820.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2005 S. 98 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 3’982.35 oder (x 12) von Fr. 47’788.20 pro Jahr ergibt. Da die Beschwerdeführerin bloss noch im Umfang von 50 % arbeitstätig sein kann, resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 23’894.10.
5.2.5   Die Beschwerdeführerin ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass sie auf eine Arbeit ohne Heben von Gewichten über 15 kg angewiesen ist. Hingegen führt der Umstand, dass sie bloss noch im Umfang von 50 % arbeitstätig sein kann, statistisch gesehen zu einer höheren Entlöhnung (LSE 2002 S. 28 Tabelle 8). Angesichts der für Frauen nicht aussergewöhnlichen Beschränkung auf Heben von Lasten unter 15 kg verbleibt der Beschwerdeführerin praktisch das gesamte statistisch erfasste Spektrum von Berufstätigkeiten, weshalb kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist.
5.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64'275.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23’894.10 ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 40’380.90 und demnach einen Invaliditätsgrad von 62,8 %. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2002 bloss Anrecht auf die gewährte halbe Rente. Ab 1. Januar 2004 steht ihr angesichts der im Zuge der Gesetzesrevision geänderten Bestimmung eine Dreiviertelsrente zu. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.       Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und des bloss teilweisen Obsiegens ist die Prozessentschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.






Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. September 2004 insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage des Doppels von Urk. 18
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der A.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).