IV.2004.00684
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Beschluss vom 25. November 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1962, absolvierte eine Anlehre als Farbfotolaborantin. Sie ist geschieden und Mutter zweier Kinder, geboren 1981 und 1983 (Urk. 7/51 und Urk. 7/53). Vom 31. Mai 1995 bis 31. Oktober 2001 arbeitete sie als Haushelferin bei der A.___. Das Arbeitspensum betrug 3,2 Stunden im Tag, somit 16 Stunden in der Woche (Urk. 7/48). Wegen langdauernder Krankheit kündigte die A.___ das Arbeitsverhältnis auf Ende Oktober 2001 (Urk. 7/48 und 7/49). Am 5. Oktober 2001 hatte sich Z.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/53). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 7/14-16) sowie den Arbeitgeberbericht vom 30. Oktober 2001 (Urk. 7/48) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 7/44 sowie 7/22+23). Ausserdem klärte sie die Situation mit Bezug auf den Haushalt vor Ort ab (vgl. 7/38).
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 7/6) sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Die IV-Stelle ging dabei von einer ohne Gesundheitsschaden ausgeübten 50%igen Erwerbstätigkeit aus (Urk. 7/9). Die Auszahlung der Rente erfolgte an die Sozialberatung B.___, welche Z.___ seit dem 1. Dezember 2001 finanziell unterstützt (Urk. 7/47). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 (Urk. 7/5) erhob die Sozialberatung namens der Versicherten Einsprache und stellte den Antrag, die Versicherte sei als Vollerwerbtätige einzustufen, allenfalls sei der erwerbliche Anteil auf 80 % und die Haushaltstätigkeit auf 20 % zu bemessen. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. September 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob Z.___ mit Zuschrift vom 5. Oktober 2004 Beschwerde und erneuerte den Antrag, sie sei als Vollerwerbstätige einzustufen, zumindest aber sei die ausserhäusliche Tätigkeit auf 80 % festzusetzen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versicherte hielt in der Replik an ihren Ausführungen fest (vgl. Replik vom 24. Februar 2005; Urk. 12), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 1. März 2005 geschlossen wurde (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03 Erw. 1). Nicht zu beachten sind vorliegend die ab dem 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind (vgl. nachfolgende Erw. 4.3).
2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 7/6) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte auf der Anwendung der gemischten Methode und der Annahme, die Versicherte wäre auch bei vollständiger Gesundheit lediglich zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig (Urk. 7/9 und 7/10 in Verbindung mit Urk. 7/38). Diese Betrachtungsweise erachtet die Versicherte als falsch und begründet dies damit, dass sie bei voller Gesundheit ganztägig, respektive zumindest in einem 80 % erreichenden Ausmass einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 und 12).
3.2 Streitig ist somit der sozialversicherungsrechtliche Status der Versicherten, das heisst die Frage, ob sie als Erwerbstätige oder als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist, wobei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades je nach dem eine andere Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt. Da die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhalten hat, sie den Rentenbeginn nicht in Frage stellt und die Statusfrage nicht zu einer höheren Rente führen kann, ist zu prüfen, ob ein Rechtsschutzinteresse an der Änderung der Verfügung vom 3. Oktober 2003 respektive des die Verfügung bestätigenden Einspracheentscheides vom 9. September 2004 gegeben ist.
4.
4.1
4.1.1 Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrundegelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und soweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa und 106 V 92 Erw. 1).
Nach dem rechtsprechungsgemäss bis 31. Dezember 2002 anwendbaren Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist eine Feststellungsverfügung zulässig, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung nur dann gegeben ist, wenn die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung ihres Rechtes hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. März 2004 in Sachen C., C 266/03, Erw. 2.2 ff.
4.1.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hat bezüglich des im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der Motive einer Leistungsverfügung geforderten schutzwürdigen Interesses keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht. Zwischen den Begriffen "schutzwürdiges Interesse" (Art. 25 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG) und "schützenswertes Interesse" (Art. 49 Abs. 2 ATSG) besteht inhaltlich kein Unterschied. Zudem hält sich Art. 49 Abs. 2 ATSG grundsätzlich an die durch Art. 25 Abs. 2 VwVG getroffene Regelung und weicht davon nur insoweit ab, als nicht mehr der eigentliche Nachweis eines entsprechenden Interesses vorausgesetzt wird (im Sinne des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; s. BGE 121 V 317 f. und 208 Erw. 6b, mit Hinweisen; SVR 1999 AHV Nr. 26), sondern nunmehr dessen Glaubhaftmachung genügt (im Sinne einer geringeren, einleuchtenden und begreiflichen Wahrscheinlichkeit; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 17 ff. zu Art. 49; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 59 und N 43 zu Art. 61).
4.2 Am 14. August 2003 hatte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten festgelegt (Feststellungsblatt; Urk. 7/9) und der Ausgleichskasse den entsprechenden Auftrag zur Berechnung der Invalidenrente erteilt (vgl. Mitteilung des Beschlusses; Urk. 7/10). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich die die Beschwerdeführerin finanziell unterstützende Sozialberatung mit Schreiben vom 2. September 2003 bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und Ausführungen zum Status der Versicherten gemacht hatte (Urk. 7/32). Im Schreiben vom 2. September 2003 hatte sie darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen - als Voraussetzung zum Bezug von Fürsorgeunterstützung - spätestens ab dem 1. Januar 2001 gehalten gewesen wäre, einer mindestens 80%igen, wenn nicht sogar einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nachdem die Sozialberatung mitgeteilt hatte, sie unterstütze die Versicherte mit monatlich Fr. 1'226.70 (Urk. 7/29), hielt die Beschwerdegegnerin an dem von ihr erhobenen Status der Einstufung (je hälftige ausserhäusliche und häusliche Tätigkeit) fest (vgl. interne Anfragen vom 12. September und vom 2. Oktober 2003, Urk. 7/7 und 7/8; Urk. 7/28). Die Rentenverfügung erging am 3. Oktober 2003 (Urk. 7/6). In der namens der Versicherten von der Sozialberatung am 31. Oktober 2003 erhobenen Einsprache wurden Ausführungen zum bisherigen Tätigkeitsumfeld und damit zur Statusfrage gemacht. Die Versicherte liess die Durchführung eines Einkommensvergleichs auf der Basis einer vollzeitlich (zumindest zu 80 %) ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Verkaufsladens und unter Miteinbezug sämtlicher nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten (Valideneinkommen) und dementsprechend die Neufestsetzung des Invaliditätsgrades beantragen (Urk. 7/5 S. 3). Mit denselben Argumenten hat sie ihre Beschwerde begründet und ebenso beantragt, als Vollerwerbstätige qualifiziert zu werden.
Damit ist ihr Antrag sinngemäss als Feststellungsbegehren zu bezeichnen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine ganze Rente zuerkannt worden war, ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, auf die Einsprache einzutreten, doch kann das vorliegend offen gelassen werden. Rechtsprechungsgemäss wurde ein Rechtschutzinteresse regelmässig verneint, wenn eine versicherte Person beispielsweise eine Rentenverfügung mit dem Begehren anfocht, es sei ihr die halbe Rente anstelle einer Härtefallrente als reguläre Rente auszurichten (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 24. Mai 2002, I 73/01 Erw. 2 und in Sachen K. vom 30. April 2001, I 9/01).
Auf Grund der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG hat die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 69 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Damit vermag sie mit den gegen die Bemessungsmethode erhobenen Einwendungen keine Änderung der Rente zu ihren Gunsten herbeizuführen. Nach dem Gesagten besteht aber nur dann ein Feststellungsinteresse an den Motiven einer Verfügung, sofern damit eine Änderung des Dispositivs verbunden wäre. Das ist hier aber nicht der Fall.
Ein Feststellungsinteresse ist somit sowohl nach Massgabe der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsordnung als auch mit Blick auf die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen revidierten Gesetzesbestimmungen - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - zu verneinen.
4.3
4.3.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Nach den Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 21. März 2003 werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle andern ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad von unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (lit. f [Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten]).
Ergibt die Überprüfung eine Änderung des Invaliditätsgrades und besteht gestützt auf die neue Rentenabstufung Anspruch auf eine höhere oder tiefere Rente, erfolgt eine Rentenerhöhung gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (vgl. auch das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], 5. Teil, Rz 10.010-10.013). Herabgesetzt wird eine Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Bleibt der Invaliditätsgrad nach der Überprüfung unverändert, entsteht aber nach der neuen Rentenabstufung Anspruch auf eine höhere oder tiefere Rente, so ist die Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Sinne der genannten Bestimmungen vorzunehmen (IV-Rundschreiben Nr. 183 vom 9. Oktober 2003). Die für das Jahr 2004 vorgesehenen Revisionen von Renten mit einem Invaliditätsgrad von mehr als 70 % sind auf einen späteren Zeitpunkt festzulegen (Schlussbestimmungen lit. f e contrario; Rz 10.013 KSIH).
4.3.2 Im Einspracheentscheid vom 9. September 2004 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin die am 3. Oktober 2003 verfügte Rente bestätigt ohne sich zu der zwischenzeitlich in Kraft getretenen IV-Revision und ihren allfälligen Auswirkungen auf den konkreten Fall zu äussern. Allerdings lassen die Akten den Schluss zu, dass die IV-Stelle selber nicht davon ausgeht, die Anpassung an die revidierten Bestimmungen bereits vorweggenommen zu haben, da der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2004 im Hinblick auf eine von Amtes wegen vorzunehmende Revision der entsprechende Fragebogen zugestellt worden ist (Urk. 7/18).
Obwohl die der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2003 rückwirkend per 1. Februar 2002 zugesprochene Invalidenrente noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, handelt es sich um eine "laufende Rente" im Sinne der Schlussbestimmungen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. August 2005 in Sachen S., I 201/05, und vom 29. Juli 2005 in Sachen F., I 184/05).
Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 4. IV-Revision das 50. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Schlussbestimmungen eine Revision durchzuführen haben (vgl. Urk. 7/10 S. 1; Urk. 7/18 mit dem Vermerk "Einsprache pendent, Abwarten bis Einsprache erledigt"). Im Revisionsverfahren ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung frei überprüfbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. November 2005 in Sachen L., I 485/05), weshalb die Vorbringen der Versicherten, in welchem Ausmass sie sich bei voller Gesundheit in erwerblicher Hinsicht betätigen würde, im Revisionsverfahren zu prüfen sein werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 11. Oktober 2005, I 313/04). Demnach bestand kein Anlass - auch nicht aus arbeitsökonomischen Überlegungen (Urk. 7/8) -, eine im Zusammenhang mit der 4. IV-Revision von Gesetzes wegen vorzunehmende Rentenrevision vorwegzunehmen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Möglichkeit, dass bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad die ganze Rente der Beschwerdeführerin bei der Anpassung an die geänderten Bestimmungen im Rahmen der gemäss lit. f der Schlussbestimmungen vorzunehmenden Revision herabgesetzt werden könnte, kein aktuelles, unmittelbares Interesse an der Feststellung einer Änderung der Statusfrage bereits im vorliegenden Verfahren begründet. Da das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses im Beschwerdeverfahren eine Eintretensvoraussetzung darstellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- C.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).