Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00685
IV.2004.00685

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch


Urteil vom 24. Mai 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren am ___ 1956, ist seit 1. August 1995 bei der Z.___ AG in Zürich als Dachdecker tätig. Ab 20. Januar 2003 reduzierte sich sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen von 100 % auf 50 % einer Vollzeitbeschäftigung, welches er seither jeweils über den ganzen Tag verteilt absolviert (Urk. 7/16). Wegen dieser gesundheitlichen Einschränkung erfolgte ab 1. Januar 2004 zudem die Einarbeitung des Versicherten in die Spenglereitätigkeiten seiner Arbeitgeberin (Urk. 7/14). Am 23. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/19; unterzeichnete Anmeldung vom 31. Oktober 2003, Urk. 7/18). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 9. Dezember 2003 (Urk. 7/16) und die Arztberichte von PD Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, "___", vom 8./11. November 2003 (Urk. 7/10) und von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 4. Januar 2004 (Urk. 7/9) (unter Beilage der ärztlichen Befunde von PD Dr. A.___ vom 6. Oktober 2003 und 25. April 2003, von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Zürich, vom 4. Juni 2003 sowie von Dr. med. C.___, MA, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma-Erkrankungen, Zürich, vom 9. Juni 2000) ein. Zudem zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/17) bei. Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 (Urk. 7/8) wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit unter reduzierten Bedingungen weiterzuführen gedenke. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  Mit Verfügung vom 9. August 2004 (Urk. 7/5) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Anspruch auf eine Invalidenrente müsse ebenfalls abgewiesen werden, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung arbeitsfähig sei und somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die gegen diese Verfügung am 22. August 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. September 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 1. Oktober 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, sein Anspruch auf eine Invalidenrente sei nochmals zu prüfen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu zusprechen.
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 15. November 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung  [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei gemäss ihren Abklärungen in einer behindertenangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/5). Ohne Behinderung wäre er in der Lage, ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 66'300.--, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, ein solches von Fr. 41'620.-- zu erzielen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von lediglich 37 %.
2.3     Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 11. März 2004 nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgehe, sondern von 80 % Präsenzzeit bei einer Arbeitsfähigkeit von knapp 50 %. Zudem sei das Zeugnis seines Hausarztes vom 19. August 2004 beim Entscheid über seinen Rentenanspruch gar nicht berücksichtigt worden. Darin werde bestätigt, dass er nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Weiteren werde im Entscheid der IV-Stelle behauptet, dass er nach einer beruflichen Umschulung eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könnte. Worin eine geeignetere Arbeitstätigkeit bestehen würde, werde dagegen nicht erläutert.

3.      
3.1     Dr. A.___ attestiert dem Beschwerdeführer in seinem Arztbericht vom 8./11. November 2003 (Urk. 7/10) eine Diskopathie L5/S1 und einen Status nach Luxatentfernung L5/S1 am 14. August 2000. Der Beschwerdeführer leide an lumbospondylogenen Beschwerden, welche sich belastungsabhängig verstärken würden, ohne radikuläre Ausfälle. In seinem bisherigen Beruf sei dem Versicherten seit Januar 2003 eine Tätigkeit halbtags zumutbar. Für körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten ohne Tragen von schweren Lasten und ohne Exposition an Nässe/Kälte sei der Beschwerdeführer zwischen 70 % und 80 % arbeitsfähig.
3.2     Dr. D.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 4. Januar 2004 (Urk. 7/9) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein cervico-radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom C 7/8 links und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (LVS) mit Lumboischialgie rechts sowie einen beidseitigen Tinnitus. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer noch halbtags arbeitsfähig. Für eine behinderungsangespasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführer hingegen ganztags arbeitsfähig. Aufgrund des beidseitigen Tinnitus sei der Beschwerdeführer in seinem Gleichgewicht/Balancieren sowie in seiner Hörfähigkeit eingeschränkt.
3.3    
3.3.1   Hinsichtlich der Diagnose weichen die beiden Arztberichte in zwei Punkten voneinander ab. Zum einen attestiert nur der Hausarzt, Dr. D.___, dem Beschwerdeführer ein cervico-radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom C 7/8 links (Urk. 7/9). Demgegenüber schliesst Dr. A.___ radikuläre Reizungen explizit aus und beschränkt seine Diagnose hauptsächlich auf Beschwerden im lumbalen sowie glutealen Bereich (Urk. 7/10). Dieser Befund deckt sich mit demjenigen von Dr. B.___ vom 4. Juni 2003 (Urk. 7/9), welcher den Beschwerdeführer aufgrund der Zuweisung durch Dr. A.___ am 3. Juni 2003 untersucht hat. Als Ergebnis hielt Dr. B.___ in seinem Schreiben (Urk. 7/9) an Dr. A.___ fest, dass keine effektive Radikulopathie oder Wurzelkompression zwischen C6 und Th1 links nachgewiesen werden könne, obwohl der Beschwerdeführer klinisch ein ziemlich klares cerviko-radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom C7/8 links gehabt habe. Bei seiner Einschätzung stellte Dr. B.___ nicht nur auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, sondern stützte sich auch, unter Berücksichtigung der Anamnese, auf klinische Befunde sowie solche bildgebender (MRI) und elektroneurographischer Verfahren. Hinsichtlich des Beweiswertes eins Arztberichtes ist gemäss Rechtssprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung der Experten begründet ist (BGE 122 V 157). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der fraglichen Diagnose im Bericht von Dr. A.___, welcher sich auf die Beurteilung von Dr. B.___ stützt, erfüllt (Urk. 7/10). Demgegenüber begründet Dr. D.___ in seinem Arztbericht vom 4. Januar 2004 (Urk. 7/9) nicht, weshalb er - abweichend von der Beurteilung durch Dr. B.___ - der Diagnose eines cerviko-radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms C7/8 links eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigt. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), weshalb auf den Bericht von Dr. A.___ (Urk. 7/10) abzustellen und davon auszugehen ist, dass trotz eines klinischen cervico-radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms C7/8 links beim Beschwerdeführer keine Radikulopathie oder Wurzelkompression nachgewiesen werden konnte. Da Dr. A.___ die geklagten Beschwerden in der Halswirbelsäule in seinen Berichten an Dr. D.___ vom 25. April 2003 sowie vom 6. Oktober 2003 (Urk. 7/9) berücksichtigt hat, seine diesbezüglichen Befunde jedoch keinen Eingang in den gegenüber der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht (Urk. 7/10) gefunden haben, ist vor dem Hintergrund des soeben Dargelegten der Schluss zu ziehen, dass sich diese nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
3.3.2   Zum anderen diagnostiziert Dr. D.___ - abweichend von Dr. A.___ - auch einen beidseitigen Tinnitus mit Einschränkungen auf die Hör- und Gleichgewichtsfähigkeiten des Beschwerdeführers. Weder im Bericht von Dr. A.___ noch in den anderen sich bei den Akten befindenden ärztlichen Befunden ergeben sich jedoch weitere Hinweise dafür, dass diese Beeinträchtigung eine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer hat. Dieses Ergebnis wird insbesondere dadurch gestützt, dass Dr. D.___ dem Beschwerdeführer trotz des diagnostizierten beidseitigen Tinnitus eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutet.
3.4     Aufgrund der Arztberichte von Dr. A.___ und Dr. D.___ ist es unbestritten, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker und Spengler nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Was die körperliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit betrifft, weichen die ärztlichen Beurteilungen nicht wesentlich voneinander ab. Grundsätzlich gehen beide Ärzte übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperliche leichte bis knapp mittelschwere Arbeiten noch zumutbar seien. Hingegen bestehen hinsichtlich der zeitlichen Zumutbarkeit unterschiedliche Beurteilungen. Dr. D.___ hält die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags für gegeben (Urk. 7/9). Demgegenüber attestiert Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine solche zwischen 70 % und 80 %. Da der Hausarzt dem Beschwerdeführer vorliegend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit zumutet, kann es nicht zu beanstanden sein, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. A.___ abstellt und damit zu Gunsten des Beschwerdeführers diesem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutet (Urk. 7/5). Dies zumal - wie bereits erwähnt - davon ausgegangen werden kann, dass Hausärzte eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
3.5    
3.5.1   Es bleibt zu prüfen, ob die mit der Einsprache eingereichten ärztlichen Befunde von Dr. A.___ vom 11. März 2004 (Urk. 3/1) und Dr. D.___ vom 19. August 2004 (Urk. 3/3), auf welche sich der Beschwerdeführer auch zur Begründung seiner Beschwerde beruft, an der ursprünglichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit etwas zu ändern vermögen. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 24. September 2004 wesentlich verschlechtert hätte.
3.5.2   Mit Arztzeugnis vom 19. August 2004 (Urk. 3/3) attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer wegen massiver Rückenbeschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in seiner angestammten Tätigkeit. Im Weiteren führte der Arzt darin aus, dass die Beschwerden trotz Schmerzmedikation in den letzen Monaten weiterhin zugenommen hätten. Deshalb rechne er mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Auch in einer behindertenangepassten Tätigkeit erachte er eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr für gegeben.
3.5.3   Dr. A.___ stellt in seinem Schreiben an Dr. D.___ vom 11. März 2004 (Urk. 3/1) fest, dass in der Zwischenzeit eine Akzentuierung der Beschwerden mit Restischialgie auf der rechten Seite, teilweise auch mit Einschlafgefühl im rechten Bein eingetreten sei. Auf der linken Seite würden diese Schmerzen jedoch nur im Oberschenkel und bis zum Knie ausstrahlen. Eigentliche Lähmungen seien keine hinzugekommen. Im Bereich der Halswirbelsäule bestehe eine Cervikobrachialgie rechts. Daneben bestünden milde Nuchalgien und auf der linken Seite analog ausstrahlende Beschwerden, allerdings weniger ausgeprägt. Aus den Röntgenaufnahmen vom 10. März 2004 ergebe sich in Bezug auf die Halswirbelsäule der Befund einer Osteochondrose C5/6 mit retrospondylophytärer Reaktion mässiger Ausprägung. Ansonsten sei der Röntgenbefund unauffällig. Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule zeige sich auf den Röntgenbildern eine Delordosierung der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule sowie eine Osteochondrose L4/5 mit etwas akzentuierter Sklerosierung der Facette L4/5 rechts. Auf L5/S1 zeige sich eine beginnende Retrolisthese mit discopriver Sinterung mässiger Ausprägung. Zusammenfassend hält Dr. A.___ fest, dass aufgrund einer Diskopathie in den Bereichen C5/6 sowie L4/S1 eine panvertebrale Symptomatik bestehe. Radikuläre Ausfälle seien derzeit nicht fassbar. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Spengler und Dachdecker, welcher der Beschwerdeführer ganztags mit einem etwas reduzierten Pensum nachgehe, sei dieser grenzwertig gefordert. Die Belastungslimite von 50 % in der angestammten Tätigkeit dürfte etwa dem Maximum entsprechen. Gegebenenfalls wäre eine Reduktion des zeitlichen Belastungspensums im Alltag auf ca. 80 % Präsenz zu erwägen.
3.5.4   Es ist zunächst festzuhalten, dass das Arztzeugnis von Dr. D.___ keine Hinweise für eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers enthält. Auch weicht die erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf nicht von derjenigen im Arztbericht vom 4. Januar 2004 (Urk. 7/9) ab. Neu ist einzig, dass Dr. D.___ dem Beschwerdeführer nunmehr auch für eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutet. Dieser Neubeurteilung legt Dr. D.___ aber weder eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zugrunde, noch führt er sonst eine Erklärung für das Abweichen von seiner ursprünglichen Einschätzung an. Die Ausführungen im Arztzeugnis vom 19. August 2004 vermögen daher nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
3.5.5   Abgesehen davon, dass von einer Akzentuierung der Schmerzen berichtet und die Beschwerden in der Halswirbelsäule nun explizit erwähnt werden, erstellt Dr. A.___ in seinem Befund vom 11. März 2004 (Urk. 3/1) im Vergleich zum Arztbericht vom 8./11. November 2003 (Urk. 7/10) keine signifikant andere Diagnose. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. A.___ nur in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Dachdecker und Spengler, wofür er dem Beschwerdeführer nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einer Präsenzzeit von 80 % attestiert. Gar keine Ausführungen macht Dr. A.___ aber über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sich gegenüber seiner diesbezüglichen Beurteilung im Arztbericht vom 8./11. November 2003 (Urk. 7/10) nichts geändert hat, weshalb nach wie vor darauf abgestellt werden kann. Da es für die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht entscheidend ist, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens einer Tätigkeit in seinem angestammten Beruf nachgehen kann, sondern vielmehr in welchem Umfang er eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben vermag, ging die Beschwerdegegnerin auch im Einspracheentscheid vom 24. September 2004 (Urk. 7/1) zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit von 80 % aus. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid daher korrekterweise weder auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 11. März 2004 (Urk. 3/1) noch auf das Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 19. August 2004 (Urk. 3/3) gestützt. Demnach kann auch keine für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevante Verwechslung der Begriffe "Präsenzzeit" mit "Arbeitsfähigkeit" durch die Beschwerdegegnerin vorliegen.
         Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm von der IV-Stelle nicht erläutert worden sei, welche geeignetere Tätigkeit zu einer gesteigerten Arbeitsfähigkeit führen würde, sind die Angaben im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten (Urk. 7/13). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer selber angegeben hat, dass er eine Tätigkeit mit Wechselbelastung seiner jetzigen Tätigkeit vorziehen würde. Hinsichtlich der beruflichen Zukunft seien mit dem Beschwerdeführer drei Möglichkeiten besprochen worden. Zum einen sei es um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei seinem jetzigen Arbeitgeber unter reduzierten Bedingungen gegangen. Zum anderen hätten weitere Arbeitsmöglichkeiten eruiert oder nach berufsberaterischen Abklärungen auch die aktive Stellensuche sowie die Arbeitsvermittlung betrieben werden können. Der Beschwerdeführer sei jedoch zum Schluss gekommen, seine jetzige Arbeit unter reduzierten Bedingungen weiterzuführen, da er sich nicht vorstellen könne, dass eine andere Tätigkeit auf längere Sicht weniger Probleme bereiten würde. Zudem sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er sich für die Zukunft einen körperlich weniger anstrengenden Job suchen müsse.
Der Beschwerdeführer hat demnach auf die Leistungen der Berufsberatung von sich aus verzichtet. Entsprechend wurde dessen Antrag auf berufliche Massnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Juni 2004 von der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/8) abgewiesen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Hinweis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
         Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine leidensangepasste Tätigkeit ausgegangen ist.

4.
4.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2003 festzusetzen (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2     Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'300.-- pro Jahr ist unbestritten. Aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin vom 9. Dezember 2003 (Urk. 7/16) betreffend die Höhe des Lohnes, welchen der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschädigung erzielen könnte, ist das Valideneinkommen 2003 daher nicht zu beanstanden.
4.3    
4.3.1   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
4.3.2   Der Beschwerdeführer ist nach wie vor bei derjenigen Arbeitgeberin angestellt, für welche er bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens tätig war. Auch hat sich seither an der Lohnhöhe nichts geändert, weshalb der Versicherte gemäss Auskunft seiner Arbeitgeberin im Jahre 2003 ein Jahresgehalt von Fr. 66'300.-- zu erzielen vermochte (Urk. 7/16). Indem Dr. A.___ sowie Dr. D.___ den Beschwerdeführer in dessen angestammten Tätigkeit übereinstimmend nur noch für 50 % arbeitsfähig erachten, ihm jedoch in einer leidensangepassten eine 100%ige beziehungsweise 70%ige bis 80%ige Arbeitsfähigkeit attestieren (Urk. 7/9 und 7/10), steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Der vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Verdienst von Fr. 66'300.-- kann daher nicht als Invalidenlohn herangezogen werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren obgenannten Voraussetzungen, und die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen (ZAK 1991 S. 321).
4.3.3   Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei Annahme einer im Jahre 2003 wie im Jahre 2002 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2005, Tabelle B9.2 S. 86) und einer Nominal-Lohnentwicklung im Jahr 2003 von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2005, Tabelle B10.2 S. 87) ein Gehalt von rund Fr. 4'817.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'804.-- (x 12) ergibt. Umgerechnet auf ein 80 % Pensum resultiert ein Jahresgehalt von Fr. 46'243.--.
         Nach der Rechtssprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 41'620.-- pro Jahr entspricht einem um rund 10 % verminderten Tabellenlohn (Urk. 7/7 und 7/11), was als angemessen erscheint, da der Beschwerdeführer in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch seine Rückenprobleme zusätzlich beeinträchtigt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer. Zudem erzielen Männer mit einer Teilzeitbeschäftigung  zwischen 75 % und 89 % im Vergleich zu Männern mit einer Vollzeitbeschäftigung einen um rund 5 % reduzierten Lohn (LSE 2002 Tabelle T8 S. 28). Ein grösserer leidensbedingter Abzug erscheint aber aufgrund der konkreten Umstände des Falles als nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer bereits seit 1987 in der Schweiz arbeitet und seine Nationalität angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00). Somit resultiert ein zumutbares jährliches Invalideneinkommen von Fr. 41'620.--.
         Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 66'300.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'680.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von lediglich 37,22 %. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).