Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 12. Dezember 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene M.___, verheiratet und Mutter zweier minderjähriger Kinder, arbeitete zuletzt als Hausabwartin für die A.___ sowie als Aufräumerin-Aushilfe für die B.___ (Urk. 8/39-42). Daneben war die Versicherte als Hausfrau tätig (Urk. 8/42 S. 4). Mit Schreiben vom 20. Mai 2004 kündigte die Versicherte ihre Stelle bei der B.___ wegen ihrer Armschmerzen (Urk. 8/33). Die Versicherte leidet an diversen körperlichen (Rücken-, Schulter- und Knieschmerzen) sowie psychischen Beschwerden (Urk. 1, Urk. 8/6, Urk. 8/18/1 S. 1, Urk. 8/19/1 S. 1, Urk. 8/42 S. 5, Urk. 11, Urk. 12).
Am 23. November 1995 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/54). Nach Einholen des Arbeitgeberberichts (Urk. 8/51) sowie diverser Arztberichte (Urk. 8/24/1-2, Urk. 8/25/1-2, Urk. 8/26) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Begehren mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. Dezember 1996 ab (Urk. 8/14).
Am 26. November 2003 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42). In der Folge holte die IV-Stelle die Arbeitgeberberichte der A.___ und der B.___ (Urk. 8/39, Urk. 8/40) sowie weitere Arztberichte ein (Urk. 8/18/1-2 = 8/20, Urk. 8/19/1-2). Mit Verfügung vom 4. März 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/11). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. März 2004 (Urk. 8/10), ergänzt durch die Schreiben vom 15. April 2004 und 24. Mai 2004 (Urk. 8/6, Urk. 8/8), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. September 2004 ebenfalls ab (Urk. 2 = Urk. 8/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.___ vom Rechtsdienst für Behinderte, mit Eingabe vom 7. Oktober 2004 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Der Einspracheentscheid vom 17. September 2004 bzw. die Verfügung vom 4. März 2004 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ei- ne Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, zu den von der IV-Stelle eingereichten Akten Stellung zu nehmen (Urk. 9). In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2005 hielt die Versicherte an ihrer Beschwerde vom 7. Oktober 2004 fest, präzisierte aber Ziffer 1 ihrer Anträge wie folgt (Urk. 11):
" Der Versicherten sei ein ganze Rente der Invalidenversicherung zuzuspre- chen."
Zudem reichte sie einen Bericht des behandelnden Therapeuten lic. phil. D.___ vom E.___ vom 1. November 2004 ein (Urk. 12). Mit Verfügung vom 2. März 2005 wurde dieser Bericht zusammen mit der Stellungnahme der Versicherten vom 28. Januar 2005 der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Nachdem sich die IV-Stelle nicht innert Frist hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. April 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2003 bei der Invalidenversicherung zum hier strittigen Rentenbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 12. September 2005, I 315/05, Erw. 1.2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich, Art. 27 IVV; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
3.
3.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. Dezember 1996 wies die IV-Stelle das erste Leistungsbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, es liege nur ein Invaliditätsgrad von 31 % vor (Urk. 8/14). Am 26. November 2003 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42). Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 4. März 2004 verneint (Urk. 8/11). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
3.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. September 2004 als zu 50 % teilerwerbstätig und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 14 %, weshalb sie das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente abwies (Urk. 2).
In ihrer Beschwerde vom 7. Oktober 2004 und ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2005 hielt die Beschwerdeführerin dagegen fest, ihr somatischer Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, zudem leide sie an erheblichen psychischen Beschwerden. Ausserdem treffe die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ihres Status nicht zu. Sie sei zu 100 % als erwerbstätig zu betrachten. Es liege ein Invaliditätsgrad von 79 % vor, womit sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1, Urk. 11).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand oder, aufgrund einer anderen Qualifikation des Status, die erwerblichen Auswirkungen wesentlich verändert haben und damit eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
3.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 7. Oktober 2004 geltend, sie leide an erheblichen psychischen Beschwerden, was jedoch von der IV-Stelle nicht berücksichtigt worden sei, weshalb die Abklärungen der IV-Stelle nicht vollständig seien (Urk. 1 S. 2 f.). Zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2005 reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten lic. phil. D.___ vom 1. November 2004 ein, gemäss welchem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychotherapeutischer Sicht bei 30 bis 40 % liege (Urk. 11, Urk. 12).
Bei der Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (17. September 2004, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abzustellen, womit der Krankheitsverlauf nach Erlass des Einspracheentscheides für die Beurteilung der Beschwerde nicht massgebend ist (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
Weder den eingeholten oder beigezogenen Arztberichten (Urk. 8/18/1-7, Urk. 8/19/1-2) noch der Einsprache der Beschwerdeführerin und deren Ergänzungen (Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10) sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Problematik bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 17. September 2004 zu entnehmen. Insbesondere geht aus der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 19. Januar 2004 hervor, dass sämtliche psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin uneingeschränkt waren (Urk. 8/18/2 S. 2). Auch in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 5. Januar 2004 wurden alle psychischen Funktionen mit Ausnahme der Belastbarkeit als uneingeschränkt bezeichnet (Urk. 8/19/2 S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass die erstmals in der Beschwerde vom 7. Oktober 2004 erwähnten psychischen Beschwerden (Urk. 1) erst nach dem Einspracheentscheid vom 17. September 2004 (Urk. 2) aufgetreten sind, weshalb sie vorliegend nicht berücksichtigt werden können.
In Bezug auf den im beigezogenen Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 6. November 2003 geäusserten dringenden Verdacht auf eine psychosoziale Überforderungssituation (Urk. 8/18/1 S. 2, Urk. 8/18/4 S. 1) ist sodann darauf hinzuweisen, dass psychosoziale und soziokulturelle Probleme grundsätzlich keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken vermögen (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, ihr körperlicher Gesundheitszustand habe sich seit ihrer Erstanmeldung verschlechtert, was dem Arztbericht von Dr. G.___ vom 5. Januar 2004 sowie dem Arztbericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (infolge Praxisübernahme richtig: Dr. F.___, Urk. 8/18/1-2), vom 9. Januar 2004 zu entnehmen sei. Auch im Bericht der Rheumaklinik des Spitals J.___ vom 29. März 1999 werde von einem progredienten Leiden ausgegangen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin heute eine Arbeit in der freien Wirtschaft und nicht mehr nur eine Heimarbeit zugemutet werde (Urk. 1 S. 3, Urk. 11 S. 2 ff.).
3.4.2 In den anlässlich der Erstanmeldung eingeholten Arztberichten von Dr. I.___ vom 1. Januar 1996 und 27. Mai 1996 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und Coccygodynie, Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 1990, Steissbeinamputation 1990, Status nach Operation einer Synovitis villonodularis des linken Knies je 1992 und 1993 sowie Ulcuskrankheit, wohl als Folge der NSAR-Behandlungen (Urk. 8/25/1 S. 2, Urk. 8/24/1 S. 2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ in seinem Arztbericht vom 19. Januar 2004 anlässlich der Neuanmeldung hingegen ein Panvertebralsyndrom mit Ansätzen zur Fibromyalgie, Osteochondrose L5/S1, Status nach Diskektomie 2/90 sowie Status nach Steissbeinresektion 9/90 (Urk. 8/18/1 S. 1). Diese Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit den Diagnosen in den anderen eingeholten und beigezogenen Arztberichten überein (Urk. 8/18/3-7, Urk. 8/19/1, Urk. 8/21/2, Urk. 8/21/7) und sind zudem unbestritten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 11), weshalb darauf abgestellt werden kann.
3.4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum ausgegangen werden. Insbesondere kann aufgrund des Arztberichtes und der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit von Dr. F.___ vom 19. Januar 2004 nicht auf eine Verschlechterung geschlossen werden. Zwar führte er auf Seite 1 seines Arztberichtes vom 19. Januar 2004 auf, dass die Diagnosen seit 1990 progredient seien. Auf Seite 2 dieses Arztberichtes bezeichnete er den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch als stationär und die Muskelschwäche eher als regredient. Zudem würden sich keine Hinweise für ein cervico-radikuläres oder lumbo-radikuläres Syndrom finden lassen und es bestünden keine neurologischen Ausfälle. Dr. F.___ erachtete die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 50 % in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 8/18/1-2).
Betreffend den Arztbericht von Dr. G.___ vom 5. Januar 2004 ist festzuhalten, dass sie darin zwar eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erwähnte (Urk. 8/19/1 S. 2). Da sie aber trotzdem von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster, leichter Tätigkeit ohne Rücken- und manuelle Belastung ausging, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine wesentliche und somit im Sinne von Art. 17 ATSG relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes handelt (Urk. 8/19/1 S. 2, Urk. 8/19/2 S. 2). Zudem widerspricht Dr. G.___ mit der in diesem Zusammenhang aufgeführten, radikulären sensorischen Reizsymptomatik an beiden Armen den Diagnosen und Befunden im ausführlicheren Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 6. November 2003, gemäss welchem klinisch keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik gefunden werden konnten (Urk. 8/18/4 S. 1 f., Urk. 8/19/1 S. 2).
Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals J.___ vom 29. März 1999 wurde sodann erwähnt, dass bildgebend eine progrediente Osteochondrose der lumbosakralen Bandscheibe bestehe (Urk. 8/18/3 S. 2). Aus dieser Aussage kann jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 3) - nicht abgeleitet werden, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat. Insbesondere weil auch in diesem Bericht aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar erachtet wurde (Urk. 8/18/3 S. 2). Darüber hinaus ist zu beachten, dass dieser Arztbericht vom 29. März 1999 datiert und gemäss späteren Arztberichten keine progrediente Entwicklung festgestellt werden konnte. So ist gemäss dem Arztbericht des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts der Klinik K.___ vom 24. Januar 2001 der Befund "seit 1994 sicher nicht progredient, vielleicht sogar minimal regredient" (Urk. 8/18/7). Weiter ist dem Arztbericht von PD Dr. med. L.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 6. Februar 2001 zu entnehmen, dass der Befund in Bezug auf die Lendenwirbelsäule "seit 1994 sicher nicht progredient" ist (Urk. 8/15/5 S. 1). Auch im Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 6. November 2003 vertrat der Leitende Arzt Dr. med. N.___ die Auffassung, dass aus rheumatologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 8/18/4 S. 3), wobei er nicht von einem reduzierten Beschäftigungsgrad ausging und somit nicht von einem in relevantem Umfang verschlechterten Gesundheitszustand ausgegangen sein kann.
3.4.4 Die von Dr. F.___ und Dr. G.___ als zumutbar erachtete Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus somatischer Sicht (Urk. 8/18/2 S. 2, Urk. 8/19/2 S. 2) blieb ausserdem unbestritten (Urk. 2, Urk. 11 S. 2). Gemäss dem Arztbericht der Rheumaklinik des Spitals J.___ vom 29. März 1999, dem Arztbericht von Dr. L.___ vom 6. Februar 2001, dem Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 6. November 2003 sowie dem Arztbericht von Dr. G.___ vom 5. Januar 2004 sollte es sich bei der leidensangepassten Tätigkeit um eine körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten beziehungsweise um keine rückenbelastende oder manuelle Tätigkeit handeln (Urk. 8/18/3 S. 2, Urk. 8/18/4 S. 3, Urk. 8/18/5 S. 2, Urk. 8/19/1 S. 2). Es ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 3) - nicht ersichtlich, weshalb von diesen aus ärztlicher Sicht aufgestellten Anforderungen abzuweichen ist und nur eine Heimarbeit zumutbar sein soll, sondern auf die übereinstimmenden aktuellen medizinischen Berichte abzustellen.
3.4.5 Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Entscheid betreffend ihre Erstanmeldung am 23. November 1995 (Urk. 8/54) nicht verschlechtert hat und sie für eine leidensangepasste Tätigkeit gemäss Erw. 3.4.4 auf dem freien Markt zu 50 % arbeitsfähig ist.
3.5
3.5.1 Zu prüfen bleibt weiter, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben. Zum Zeitpunkt der ersten abweisenden und rechtskräftigen Verfügung vom 5. Dezember 1996 wurde die Beschwerdeführerin zu 50 % als erwerbstätig und zu 50 % als im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 8/14 S. 2). Von dieser Qualifikation wurde gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 7. September 2004 (Urk. 8/30 S. 3) auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. September 2004 ausgegangen (Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin erachtete die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ihres Status als 50 % Teilerwerbstätige als falsch und führte aus, sie würde heute im Gesundheitsfalle einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Einkommen des Ehemannes reiche für den Familienunterhalt nicht aus. Zudem besuche ihr jüngstes Kind bereits die Primarschule. Sowohl dem Haushaltabklärungsbericht als auch dem Bericht des Psychotherapeuten lic. phil. D.___ sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gerne zu 100 % arbeiten würde und bereit wäre, den Sohn fremdbetreuen zu lassen. Der Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Psychotherapeuten, wonach sie ihren Sohn fremdbetreuen lassen möchte, sei mehr Gewicht beizumessen, als der Aussage gegenüber der Abklärungsperson, wonach sie nicht zu 100 % arbeiten könne wegen der Betreuung des Sohnes (Urk. 1 S. 3, Urk. 11 S. 4 f.).
3.5.2 Im Haushaltabklärungsbericht vom 7. September 2004 wurde der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin besonderes Gewicht beigemessen. Aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 8. April 2004, wonach sie bei Gesundheit zu 100 % arbeiten würde (Urk. 8/37), sei diese Frage detailliert und genauestens besprochen worden (Urk. 8/30 S. 3). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Abklärung mitgeteilt, dass sie eigentlich gerne zu 100 % arbeiten würde, sie aber diese Möglichkeit wegen der Betreuung des Sohnes auch bei Gesundheit nicht sehe. Sie müsse mittags wegen des Sohnes zu Hause sein, sich um ihn kümmern, wenn er frei habe und auch das Mittagessen machen. Nach der Schilderung der gesamten Umstände habe die Beschwerdeführerin gemeint, es sei ihr auch im Gesundheitsfalle nicht möglich, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin erklärt, es sei wohl zutreffend, sie als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren (Urk. 8/30 S. 3).
3.5.3 Die Beschwerdeführerin machte vor allem geltend, dass ihrer Aussage gegenüber ihrem Therapeuten, wonach sie ihren Sohn fremdbetreuen lassen wolle und somit in der Lage sei, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen, mehr Gewicht zukomme, als ihrer Aussage gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle, wonach sie zwar gerne zu 100 % erwerbstätig wäre, dies wegen der Betreuung des Sohnes aber nicht könne. Gegenüber dem Therapeuten hätte sie ihre wirklichen Bedürfnisse äussern können, weil das Bekenntnis, Schwierigkeiten mit dem Kind zu haben, Versagens- und Schuldgefühle auslöse (Urk. 11 S. 5). Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, erwähnte sie doch die Probleme mit ihrem Sohn ausdrücklich auch gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle (Urk. 8/30). Insbesondere erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann möchte den Sohn wegen der Probleme mit ihm "am liebsten in ein Heim geben, was natürlich nicht in Frage komme" (Urk. 8/30 S. 1). Auch im Rahmen des Gesprächs betreffend die Qualifikation ihres Status erwähnte die Beschwerdeführerin, dass der Sohn viele Probleme mache. Es sei sehr schlecht gewesen, wenn sie über Mittag bei der B.___ gearbeitet habe, da sie auch für das Mittagessen zu Hause sein müsse (Urk. 8/30 S. 3). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Wunsch nach Fremdbetreuung auch gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle hätte äussern können, wenn ein solcher bestanden hätte. Zudem geht aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 7. September 2004 hervor, dass nicht nur ihr Sohn alle Mahlzeiten zu Hause einnimmt, sondern auch ihr Ehemann (Urk. 8/30 S. 4). Diese bestehende familiäre Aufgabe der Zubereitung des Mittagessens würde demgemäss auch nicht durch eine allfällige Fremdbetreuung des Sohnes entfallen. Überdies kann das Einkommen ihres Ehemannes, welches mit netto Fr. 5'700.-- bis Fr. 6'300.-- beziffert wurde (Urk. 8/30 S. 3), nicht als derart knapp bezeichnet werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es ist somit auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Haushaltabklärungsbericht vom 7. September 2004 abzustellen, welche nach eingehender Auseinandersetzung und unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgten, und wonach sie auch im Falle der Gesundheit wegen der Betreuung ihres Sohnes keiner 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 8/30 S. 3).
Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer 50%igen Teilerwerbstätigkeit nachgehen würde und daher zu 50 % als teilerwerbstätig und zu 50 % als im Haushalt tätig zu qualifizieren ist. Somit hat sich seit der ersten abweisenden Verfügung vom 5. Dezember 1996 auch keine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen aufgrund einer Veränderung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation ergeben.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im zu berücksichtigenden Zeitraum weder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch zu einer Veränderung der erwerblichen Auswirkungen gekommen ist.
4.
4.1 Zur Bestimmung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1). Gemäss dem Arbeitgeberbericht der A.___ verdiente die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 Fr. 24'117.--, im Jahre 2003 Fr. 22'818.-- (Urk. 8/39 S. 2, Urk. 8/41). Bei der B.___ erzielte sie im Jahre 2002 ein Einkommen von Fr. 7'253.--, im Jahre 2003 ein solches von Fr. 7'099.-- (Urk. 8/40 S. 2, Urk. 8/41). Es kann vorliegend offen gelassen werden, wie hoch das von der Beschwerdeführerin zuletzt und ohne Mithilfe des Ehemannes (Urk. 8/8 S. 1, Urk. 8/30 S. 2, Urk. 11 S. 4) erzielte Einkommen tatsächlich war. Denn selbst wenn zum Vorteil der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass sie diese Einkommen selber erzielte, wird der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht (vgl. Erw. 4.3). Wird vom - gegenüber dem Jahr 2003 - höheren Gesamteinkommen des Jahres 2002 ausgegangen, weil sich die Beschwerdeführerin im November 2003 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/42) und damit womöglich eine Reduktion der Arbeitsstunden verbunden war, ergibt sich ein Betrag von Fr. 31'370.-- (Fr. 24'117.-- + Fr. 7'253.--). Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diesem Betrag insgesamt ein 50-%-Pensum zugrunde liegt, wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin bei der B.___ circa 7 Stunden pro Woche gearbeitet hat (324 Stunden pro Jahr / 48 Wochen pro Jahr) und bei der A.___ im Durchschnitt mehr als die angegebenen circa 12 Stunden pro Woche gearbeitet haben muss, zumal sie in einigen Monaten des Jahres 2002 einen deutlichen Mehrverdienst erzielte (Urk. 8/39 S. 2, Urk. 8/40 S. 2 Ziff. 20). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2296 Punkten im Jahre 2002 auf 2334 Punkte im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 10-2005, S. 83, Tabelle B10.3) ergibt sich für das Jahr 2003 somit ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 31'889.-- .
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). In der LSE 2002 (S. 43, Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'820.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahre 2003 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2005, S. 82, Tabelle B9.2) ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2296 Punkten im Jahre 2002 auf 2334 Punkte im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 10-2005, S. 83, Tabelle B10.3) hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 48'579.-- beziehungsweise Fr. 24'290.-- bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit (Fr. 48'579.-- - 50 %).
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diversen Leiden nur noch leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten ausüben kann (vgl. Erw. 3.4.4), erscheint eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 15 % als angemessen. Nicht zu beachten sind dagegen die Kriterien des Alters (Jahrgang 1962) und der Nationalität (Niederlassungsbewilligung C, Urk. 8/44 S. 2; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sowie des Beschäftigungsgrades. Da die Teilzeitbeschäftigung sich bei Frauen insbesondere bei einem Pensum zwischen 50 % und 89 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt (LSE 2000, S. 24, Tabelle 9, und LSE 1998, S. 20, Tabelle 6; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 3. Juni 2003, I 25/02), lässt sich gestützt auf diese Tatsache im vorliegenden Fall ein zusätzlicher Abzug von den Tabellenlöhnen nicht rechtfertigen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 20'647.-- (Fr. 24'290.-- - 15 %). Gemessen am hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 31'889.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 11'242.-- eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 35 % (Fr. 11'242.-- / Fr. 31'889.--).
Da die Beschwerdeführerin zu 50 % als teilerwerbstätig zu qualifizieren ist (vgl. Erw. 3.5.3), ergibt sich bei einer Einschränkung von 35 % ein Teilinvaliditätsgrad von 17,5 %.
4.2 Für den Aufgabenbereich im Haushalt ergibt sich gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 7. September 2004 eine Einschränkung von 16,5 % (Urk. 8/30 S. 7). Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin nur zu 50 % im Haushalt tätig ist, resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 8,25 %.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich auf den psychotherapeutischen Bericht von lic. phil. D.___ abzustellen, weil der medizinischen Begutachtung beim Vorliegen von psychischen Beschwerden ein erhöhtes Gewicht zukomme (Urk. 11 S. 3 f.). Wie in Erw. 3.3 aufgeführt, kann der nach dem Einspracheentscheid eingetretene Krankheitsverlauf keine Berücksichtigung finden, weshalb allfällige psychische Probleme auch bei der Beurteilung der Einschränkung im Haushaltsbereich nicht zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, es sei zumindest von der selben Einschränkung wie bei der ersten Haushaltabklärung auszugehen, welche 21 % betragen habe (Urk. 1 S. 3, Urk. 11 S. 4). Diesen Ausführungen kann ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal die behauptete Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes nicht gegeben ist (vgl. Erw. 3.4.4) und allfällige psychische Beschwerden keine Berücksichtigung finden können (vgl. Erw. 3.3). Überdies ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihre Kinder inzwischen 17 und 10 Jahre alt sind (Urk. 8/42 S. 2) und das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Unterstützung durch Familienangehörige voraussetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen erscheint eine Reduktion der Einschränkung im Haushalt als nachvollziehbar und gerechtfertigt.
4.3 Insgesamt ergibt sich daraus, selbst unter der Annahme eines zu Gunsten der Beschwerdeführerin eher zu hohen Valideneinkommens (vgl. Erw. 4.1), ein Invaliditätsgrad von 25,75 % (17,5 % + 8,25 %). Damit wird der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).