IV.2004.00687

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 15. April 2005
in Sachen
B.___ geb. 1990
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1990 geborene B.___ ist seit seiner Geburt vollständig gelähmt und auch geistig behindert (vergleiche Urk. 8/32 und 7/35). Die Invalidenversicherung gewährte unter anderem Beiträge an die Sonderschulung (Urk. 7/19), Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige (Urk. 7/14) und Kostengutsprache für Hauspflegebeiträge (Urk. 7/12 und Urk. 7/4).
         Gestützt auf die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sprach die IV-Stelle B.___ mit Verfügung vom 13. August 2004 (Urk. 7/2) ab 1. Januar 2004 bis längstens 29. Februar 2008 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu. Zudem sprach sie ihm bei Aufenthalt zu Hause einen Intensivpflegezuschlag von Fr. 42.-- pro Tag zu. Für Tage, die durch den Besuch der Sonderschule im Externat unterbrochen würden, werde hingegen nur der halbe Ansatz des Intensivpflegezuschlages ausbezahlt. Die gegen die Halbierung des Intensivpflegezuschlages während des Besuchs der Sonderschule erhobene Einsprache vom 30. August 2004 (Urk. 7/1) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. September 2004 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhoben die Eltern von B.___ mit Eingabe vom 7. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellten folgende Anträge:
"1.   Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 8. September 2004 aufzuheben.
 2.    Es sei dem Beschwerdeführer auch an Tagen, an denen er die Schule besucht, der volle Ansatz des Intensivpflegezuschlages auszurichten.
 3.    Abhängig Ihres Entscheides Antrag 2, hat die SVA zumindest den Zuschlag zu leisten, der dem effektiven Mehraufwand entspricht.
 4.    Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle verzichtete in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2004 (Urk. 6) auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. November 2004 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
         In übergangsrechtlicher Hinsicht sind die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für Minderjährige und Beiträge an die Kosten für Hauspflege innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision).

2.
2.1     Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsordnung existierten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen drei Arten von Leistungen; dabei handelte es sich um die Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG mit drei Hilflosigkeitsgraden), die Beiträge an die besonderen Pflegekosten für hilflose Minderjährige, die das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Sonderschulung) in einer entsprechenden Einrichtung aufhalten (Pflegebeiträge; Art. 20 IVG in Verbindung mit Art. 13 IVV) und die Beiträge an die Kosten der Hauspflege (Hauspflegebeiträge; Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV, je in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung). Voraussetzung für die Beiträge an die Kosten der Hauspflege war einerseits, dass medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung in Hauspflege durchgeführt wurden. Andererseits war erforderlich, dass durch die Anstellung von zusätzlichen Hilfskräften Kosten entstanden. Die Invalidenversicherung übernahm diese Kosten bis zu einer festgelegten Höchstgrenze, wenn der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass überschritt. Art. 4 Abs. 4 IVV legte die vier Betreuungsstufen fest.
2.2    
2.2.1   Zur Behebung von Lücken und Ungerechtigkeiten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen schlug das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Zuge der 4. IV-Revision die Einführung einer Assistenzentschädigung vor. Diese sollte die bisherigen drei Leistungen - Hilflosenentschädigung, Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige und Hauspflegebeitrag - durch eine einheitliche Leistungskategorie für sämtliche Altersgruppen unter der Bezeichnung "Assistenzentschädigung" ersetzen (Vorschlag des BSV für die Einführung einer Assistenzentschädigung in: Soziale Sicherheit 2000, S. 62 ff.; Botschaft über die 4. Revision des IVG vom 21. Februar 2001, nachfolgend: Botschaft, S. 3288 f.). Die Bezeichnung "Assistenzentschädigung" hat letztlich aber doch keine Aufnahme in das Gesetz gefunden, ist doch in den revidierten Bestimmungen immer noch von "Hilflosenentschädigung" die Rede (vgl. die Überschrift zu den Art. 42, 42bis und 42ter IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
2.2.2   Art. 42 IVG umschreibt die für alle Versicherten gemeinsam geltenden Voraussetzungen des Leistungsanspruchs; die für minderjährige Versicherte geltenden besonderen Anspruchsvoraussetzungen sind in Art. 42bis IVG geregelt. Nach dessen Absatz 4 haben Minderjährige nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 oder in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozialversicherung (Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) aufhalten.
         Für die Höhe der Hilflosenentschädigung massgebend ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG), die leicht, mittelschwer oder schwer sein kann. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
         Nach Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Dem Bundesrat ist die Regelung weiterer Einzelheiten übertragen.
         In Art. 36 Abs. 2 IVV wird der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag unter dem Titel "Besondere Leistungen für Minderjährige" nochmals erwähnt. Art. 39 IVV umschreibt das vorausgesetzte Mass der Betreuung.
2.3     Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die (altrechtlichen) Pflegebeiträge und die Hauspflegeleistungen mit der 4. IV-Revision aufgehoben und diese bisherigen Leistungen durch die Hilflosenentschädigung respektive den Intensivpflegezuschlag für Minderjährige ersetzt worden sind.
         Was den Intensivpflegezuschlag betrifft, so wollte der Gesetzgeber mit dieser Leistung die unter der altrechtlichen Hauspflege bestehende ungleiche Behandlung zwischen Minderjährigen mit und denjenigen ohne anerkanntes Geburtsgebrechen beseitigen und die Verfahrensabläufe zur Abklärung der verschiedenen Ansprüche vereinfachen (Botschaft S. 3241 f. Ziff. 2.3.1.3.2). Weil der Intensivpflegezuschlag im Gegensatz zur früheren Hauspflege nicht mehr an den Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 oder 13 IVG anknüpft, wird damit neben dem Aufwand für die medizinische Behandlungspflege auch derjenige für die Grundpflege entschädigt. Der Leistungsanspruch setzt somit nur noch voraus, dass zusätzlich zum Assistenzbedarf ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens vier, respektive sechs, respektive acht Stunden pro Tag ausgewiesen ist (Botschaft S. 3244 f. Ziff. 2.3.1.5.2.1). Unverändert wurde die Regelung übernommen, wonach sowohl die Assistenz- respektive Hilflosenentschädigung als auch der Intensivpflegezuschlag ausschliesslich denjenigen Versicherten ausgerichtet werden, die sich nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einer Institution aufhalten (Art. 42 Abs. 3 und 5 IVG, Art. 42bis Abs. 4 und Art. 42ter Abs. 3 IVG). Im Gegensatz zur früheren Regelung wurde dieser Grundsatz nunmehr im Gesetz verankert und dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, den Begriff Aufenthalt zu definieren (Art. 42 Abs. 5 Satz 2 IVG), was in Art. 35bis Abs. 3 IVV vollzogen wurde: Demnach gelten als Aufenthalt in einer Institution Tage, an welchen die Invalidenversicherung die Kosten für den Internatsaufenthalt übernimmt.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich der materiellrechtlichen Aspekte die heutige Regelung im Vergleich zur altrechtlichen Ordnung keine wesentlichen Änderungen erfahren hat, weshalb die zur altrechtlichen Ordnung ergangene Rechtsprechung sinngemäss weiterhin anwendbar bleibt.

3.
3.1     Gemäss Mitteilung vom 14. April 2003 (Urk. 7/14) hatte der Versicherte unverändert aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades Anspruch auf die Ausrichtung des bis anhin ausgerichteten Pflegebeitrages (vergleiche auch Urk. 7/40). Ebenso hatte er bis 31. Dezember 2003 aufgrund eines invaliditätsbedingten Mehraufwandes für die Betreuung im Vergleich zu Nichtbehinderten von durchschnittlich mehr als acht Stunden pro Tag Anspruch auf die höchste Hauspflegeentschädigung (Einspracheentscheid vom 12. August 2004; Urk. 7/5 und Verfügung vom 12. August 2004; Urk. 7/4).
         Im Zuge der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision liess die IV-Stelle die Hilflosigkeit des Versicherten überprüfen. Aufgrund des Abklärungsberichtes vom 24. Juni 2004 (Urk. 7/35) lag weiterhin eine Hilflosigkeit schweren Grades vor. Als täglicher Mehraufwand wurden 10 Stunden 8 Minuten ermittelt (Urk. 7/35 S. 4).
         Gestützt auf diesen Abklärungsbericht sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2004 (Urk. 7/2) ab dem 1. Januar 2004 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit sowie bei Aufenthalt zu Hause einen Intensivpflegezuschlag von Fr. 42.-- für einen Betreuungsaufwand von über acht Stunden pro Tag zu. Tage, die durch den Besuch der Sonderschule im Externat unterbrochen würden, gälten als halbe Tage. Für diese Tage werde der halbe Ansatz des Intensivpflegezuschlages ausbezahlt.
3.2
3.2.1   Unbestritten ist, dass beim Versicherten eine schwere Hilflosigkeit vorliegt. Ebenso unbestritten ist sodann ein täglicher invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mehr als acht Stunden, welcher in Form des Intensivpflegezuschlages abgegolten wird.
         Streitig und zu prüfen ist hingegen die Rechtmässigkeit der Reduktion des Intensivpflegezuschlages an den Schultagen.
3.2.2   Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf das IV-Rundschreiben Nr. 195 des BSV vom 16. April 2004. Darin wird unter anderem Folgendes festgehalten:
"Ziffer 14 des früheren (das heisst, des bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen) Anhangs 3 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) sah für die Hauspflegebeiträge vor, dass ein Sonderschultag im Externat als halber Tag angerechnet wird. Dieser Hauspflegebeitrag wurde - ebenso wie neu der Intensivpflegezuschlag - gewährt, wenn ein Kind im Vergleich zu nicht behinderten Kindern gleichen Alters einen Mehraufwand an Pflege und Betreuung benötigte. Es handelt sich also um eine Leistung mit dem gleichen Zweck, jedoch anderen Anspruchsvoraussetzungen.
Die Ausrichtung der Hälfte des Betrages ist insofern gerechtfertigt, als Eltern von Kindern, die eine Sonderschule besuchen, im Vergleich zu Eltern, die sich ganztags der Kinderbetreuung widmen, während deren Abwesenheit ohne Zweifel entlastet sind."
3.2.3   Der Versicherte besucht die Sonderschule A.___ (Urk. 7/19). Für den Besuch der Sonderschule wird ein Schulgeldbeitrag von Fr. 44.-- je Schultag ausgerichtet. Der Versicherte hält sich nur tagsüber von Montag bis Freitag in der Sonderschule auf; er übernachtet aber - was auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird - immer bei den Eltern zuhause (vergleiche Urk. 7/35 S. 1).
3.2.4   Wie vorne dargelegt, setzt die Gewährung des Intensivpflegezuschlages neben dem mindest erforderlichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand voraus, dass sich die betreffende Person nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einer Institution aufhält (Art. 42bis Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 42ter Abs. 3 IVG). Eine solche Institution bildet die Sonderschule, an deren Besuch die Invalidenversicherung Beiträge gewährt. Ob sich diese Person im Sinne der genannten Bestimmungen in der Eingliederungsstätte aufhält, hängt davon ab, ob die Invalidenversicherung die Kosten für den Internatsaufenthalt übernimmt (Art. 42bis Abs. 5 IVG in Verbindung mit Art. 35bis Abs. 3 IVV). Wie die Verwaltungspraxis dazu präzisiert, ist unter dem Aufenthalt in einer Institution der Ort zu verstehen, wo die versicherte Person die Nacht verbringt (Rz 8106 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2004 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. auch die Rz 8003, 8005, 8068 und 8106 in Verbindung mit 8108 KSIH). Wie oben dargelegt, ist erstellt, dass der Versicherte die Schule im Externat besucht und zuhause bei den Eltern schläft. Somit richten sich die beanspruchten Leistungen nach den Regeln für Personen, die nicht in einem Heim leben.
3.2.5   In BGE 126 V 64 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Rz 14 des Anhangs des bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen KSME (s. vorne Erw. 3.2.2) als gesetzwidrig qualifiziert. Dies begründete das höchste Gericht damit, dass die Beiträge an die Kosten für die Hauspflege (heute: Intensivpflegezuschlag) und die Sonderschulbeiträge nicht dieselben Bedürfnisse abdeckten. Da die umstrittene Weisung, die eine arithmetische Herabsetzung der Beiträge an die Hauspflege um 50 % für jeden Schultag vornehme, unabhängig vom Ausmass des Betreuungsaufwandes zu Hause, weder auf einem allgemeinen Grundsatz noch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, müsse sie als gesetzwidrig betrachtet werden (Erw. 4c).
         Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a).
         Nach dem eingangs Gesagten (Erw. 2.3) kann die bisherige, zur altrechtlichen Regelung der Beiträge an die Hauspflege ergangene Rechtsprechung sinngemäss auf das Institut des Intensivpflegezuschlages übertragen werden. Sodann steht nunmehr fest, dass der Versicherte sich selbst dann nicht im rechtlich relevanten Sinn in der Sonderschule aufhält, wenn er tagsüber den Sonderschulunterricht besucht. Bei dieser Sachlage besteht auch nach der revidierten Rechtsordnung keine gesetzliche Grundlage, den Betrag des Intensivpflegezuschlags für diejenigen Tage zu halbieren, an denen der Versicherte die Sonderschule besucht. Zum gleichen Schluss gelangte das Sozialversicherungsgericht in einem Fall mit identischem Sachverhalt, bei dem ebenfalls die Halbierung des Intensivpflegezuschlages während des Besuches der Sonderschule streitig war (Urteil in Sachen D. vom 15. Februar 2005; Prozess-Nr. IV.2004.00551).
3.2.6   Zu diesem Ergebnis führt auch folgende Betrachtungsweise:
         Die Eltern des Versicherten machen geltend, dass sich der Pflegeaufwand an Tagen an denen ihr Sohn die Sonderschule besuche, nicht um 50 % reduziere, da der hauptsächliche Pflege- und Betreuungsaufwand morgens, abends und in der Nacht anfalle (Urk. 1 S. 4). Am Montag, Dienstag und Donnerstag besuche ihr Sohn die Sonderschule von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr. An diesen Tagen falle das Mittagessen weg, sodass sich der Pflegeaufwand um höchstens 2 Stunden reduziere. Am Mittwoch und am Freitag dauere der Sonderschulbesuch lediglich von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr, und der Pflegeaufwand reduziere sich an diesen Tagen um 30-40 Minuten (Urk. 1 S. 5). Diese Angaben sind gemäss Abklärungsbericht vom 24. Juni 2004 (Urk. 7/35) zutreffend. Da der gesamte Pflegeaufwand mehr als 10 Stunden pro Tag beträgt (Urk. 7/35 S. 4) rechtfertigen auch durch den Schulbesuch bedingte Zeitersparnisse von bis zu 2 Stunden pro Tag noch keine Reduktion des Intensivpflegezuschlages.
3.2.7   Eine anteilsmässige Reduktion der unter dem alten Recht zugesprochenen Beiträge an die Kosten der Hauspflege ist nicht aktenkundig (Urk. 7/22), obwohl Sonderschulmassnahmen bereits im damaligen Zeitraum durchgeführt worden sind (Urk. 7/19). Eine mathematische Reduktion der ausgerichteten Beiträge an den Schultagen wurde bis anhin nie vorgenommen (vergleiche Einspracheentscheid vom 12. August 2004; Urk. 7/5 und Verfügung vom 12. August 2004; Urk. 7/4)
         Eine ausreichende Grundlage für die verfügte Reduktion des Intensivpflegezuschlages stellt bei dieser Rechtslage auch das besagte IV-Rundschreiben vom 16. April 2004 nicht dar.
3.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte auch an Tagen, an welchen er die Sonderschule besucht, Anspruch auf die ungekürzte Ausrichtung des Intensivpflegezuschlages in der Höhe von Fr. 42.-- hat. Das führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. September 2004 und damit zur Gutheissung der Beschwerde.

4.       Die nicht anwaltlich vertretenen Eltern des Versicherten beantragen eine Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2).
         Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Unter Parteikosten werden in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere die Vertretungskosten verstanden. Dazu zählen die Entschädigung, welche die vertretende Person für ihren Aufwand geltend macht, und die Barauslagen der vertretenden Person (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 96). Demgegenüber hat die nicht anwaltlich oder sonst qualifiziert vertretene obsiegende Partei nur ausnahmsweise Anspruch auf Parteientschädigung (so genannte Umtriebsentschädigung). Voraussetzung ist namentlich, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 27. Februar 2004, C 106/02 Erw. 5.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, womit ein entsprechender Anspruch entfällt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 8. September 2004 wird - soweit er an Schultagen eine Reduktion des Intensivpflegezuschlages auf die Hälfte vorsieht - aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).