IV.2004.00688
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 14. März 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Hans P. Meister
Treuhandgeschäfte/Buchhaltungen
Kasinogässchen 22, 8200 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1981, arbeitete seit 1. Oktober 2002 als Sekretärin und Aushilfe im Laden bei der A.___ GmbH, ___ (Urk. 11/41 Ziff. 1 und Ziff. 5). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen gesundheitlichen Problemen der Versicherten beziehungsweise aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2003 aufgelöst hatte (Urk. 11/41 Ziff. 1-3), meldete sich R.___ am 2. April 2003 wegen seit Mitte 2002 bestehenden Rückenschmerzen zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/49 Ziff. 7.2-3 und Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische (Urk. 11/23-25) und berufliche Abklärungen (Urk. 11/38-45, Urk. 11/47, Urk. 11/52/2-4) durch und zog den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 11/46). Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von R.___ (Urk. 11/12). Diese erhob dagegen am 22. August 2003 Einsprache (Urk. 11/11), welche die IV-Stelle nach einer Begutachtung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, und dessen Beurteilung vom 10. März 2004 (Urk. 11/21) mit Entscheid vom 11. beziehungsweise 13. August 2004 guthiess; der Versicherten wurde nunmehr mit Wirkung ab 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 11/2, Urk. 11/4 und Urk. 2).
2. Hiegegen erhob R.___, vertreten durch Hans P. Meister, Schaffhausen, am 7. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der Invalidenrente bereits ab 12. Juli 2001 (Urk. 1 S. 2).
Am 12. Oktober 2004 wurde der Versicherten das rechtliche Gehör zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde gewährt (Urk. 5), wozu sie am 25. Oktober 2004 Stellung nahm und die Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe postulierte (Urk. 7). Mit Vernehmlassung vom 29. November 2004 ersuchte die IV-Stelle einerseits um Nichteintreten, da die Beschwerde nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden sei, und andererseits um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Nachdem die IV-Stelle auf Aufforderung seitens des Gerichts vom 2. Dezember 2004 (Urk. 12) den genauen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides nicht hatte belegen können (vgl. Urk. 15), wurde mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Einspracheentscheide kann nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist laut Art. 60 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen.
Die nach Tagen berechnete und mitteilungsbedürftige (sowie gesetzliche und somit nicht erstreckbare; Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 ATSG) Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Schriftliche Beschwerdeeingaben müssen laut Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Sozialversicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
1.2 Praxisgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung eines Entscheids grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 65 Erw. 2a). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es dabei nicht um eine subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches), sondern in der Regel nur um eine sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis).
Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Entscheiden erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Entscheideröffnung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Entscheidzustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 6 f. Erw. 3b; vgl. ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a).
1.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das Datum vom 13. August 2004, welches sowohl auf dem Einspracheentscheid (Urk. 2) als auch auf der neu gerechneten Rentenverfügung (Urk. 11/20) angegeben sei, bilde ein Indiz für die rechtzeitige Zustellung des Einspracheentscheides (Urk. 15). Ferner machte sie geltend, die Landesabwesenheit stelle keinen Grund dar für die Wiederherstellung der Frist (Urk. 10).
Die Beschwerdeführerin führte beschwerdeweise aus, sie sei vom 8. August bis 11. September 2004 landesabwesend gewesen (Urk. 1). Da derweil niemand ihren Briefkasten leerte, sei davon auszugehen, dass der angefochtene Entscheid am 11. September 2004 zugestellt wurde (Urk. 7).
1.4 Die aufgelegten Einspracheentscheide tragen verschiedene Erlassdaten. Einmal ist ein Stempel "13. Aug. 2004" angebracht (Urk. 2), einmal gar kein Datum (Urk. 11/2) und ein weiteres Entscheidexemplar trägt das Datum "11.08.04" (Urk. 11/4). Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin steht deshalb nicht fest, wann der Versand des Entscheides erfolgte.
Da die Sendung per A-Post zugestellt wurde (vgl. Vermerk auf Urk. 2), vermag die Beschwerdegegnerin den genauen Zeitpunkt der Zustellung nicht zu beweisen. Die Beschwerdeführerin behauptete, die Zustellung sei am 11. September 2004 erfolgt. Geht man davon aus, so ist die 30-tägige Beschwerdefrist mit der am 7. Oktober 2004 der Post übergebenen Beschwerdeschrift (Urk. 1 und dazugehöriges Couvert) gewahrt.
Stichhaltige Indizien, die für ein früheres als das von der Beschwerdeführerin behauptete Zustelldatum sprechen, hat die Beschwerdegegnerin nicht ins Feld geführt und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Allein gestützt auf das Datum des angefochtenen Entscheids, welches auch nicht einwandfrei festzustellen ist, kann das Zustellungsdatum nicht fiktiv auf einen Zeitpunkt vor dem 11. September 2004 festgelegt werden.
Wann der angefochtene Entscheid der Post übergeben wurde, lässt sich im Rahmen des anwendbaren Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem blossen Hinweis auf die Ausfertigungsdaten (11. beziehungsweise 13. August 2004) nicht beweisen. Hinzu kommt, dass selbst wenn - was weder konkret behauptet noch erstellt ist - der Einspracheentscheid spätestens am 13. August 2004 bei der Post zum A-Post-Versand aufgegeben worden wäre, damit noch nicht hinreichend bewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin die Sendung innerhalb eines bestimmten Zeitraums empfangen hat. Denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit der Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet werden müsste (vgl. etwa Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Juli 2000 in Sachen X. und Y., 2P.54/2000, sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. August 2001 in Sachen R., C 276/00).
1.5 Demnach erweist sich die Beschwerde vom 7. Oktober 2004 nicht als verspätet, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid den Invaliditätsbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen; AHI 1998 S. 170 oben), den Rentenbeginn bei langdauernden Krankheiten (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a, vgl. auch BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a; AHI 1998 S. 124) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, weshalb vorerst darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.).
3.
3.1 Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c).
3.2 Nach der Rechtsprechung (BGE 110 V 48 und seitherige Urteile) bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und - materiell - die in den Entscheiden geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c).
Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs- und Streitgegenstand auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Streitgegenstand ist mithin nicht der beschwerdeweise beanstandete Teil des durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses. Vielmehr erfolgt die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von Rechtsverhältnissen (BGE 125 V 415 Erw. 2a).
3.3 Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente des oder der einspracheweise festgelegten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad (BGE 110 V 52 Erw. 3d), die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung des Entscheides und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 416 Erw. 2b).
Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen).
3.4 Aufgrund des Rechtsbegehrens und der beschwerdeweisen Vorbringen ist der angefochtene Entscheid nur in Bezug auf den Rentenbeginn, nicht indes bezüglich des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe angefochten. Den Beginn der zugesprochenen ganzen Rente hat die Beschwerdegegnerin auf den 1. April 2004 festgelegt (Urk. 2), während die Beschwerdeführerin um Gewährung der Rente ab 12. Juli 2001 ersucht (Urk. 1).
Da der Einspracheentscheid nicht bloss den Rentenbeginn regelt, bleibt es dem Gericht nach dem Gesagten unbenommen, das gesamte Rechtsverhältnis, mithin den gesamten Rentenanspruch zu überprüfen.
4.
4.1 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
4.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
4.3 Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.
5.1 Im Einspracheentscheid vom 11./13. August 2004 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, aufgrund des Gutachtens von Dr. B.___ könne der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden; sie sei als voll arbeitsunfähig zu betrachten, und dies seit der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen anfangs April 2003 (Urk. 2 S. 2 unten).
5.2 Hausarzt Dr. med. C.___, FHM Innere Medizin, diagnostizierte am 24. April 2003 eine Psychopathie unklarer Art, bestehend seit Sommer 2001 (?), und empfahl eine psychiatrische Abklärung im Kantonsspital D.___ (D.___). Die Arbeitsunfähigkeit hielt er damals medizinisch nicht für beurteilbar (Urk. 11/25/3).
5.3 Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik am D.___ hielten nach eigenen Abklärungen im Bericht vom 19. Mai 2003 zu Handen des Hausarztes fest, anamnestisch berichte die Beschwerdeführerin von seit dem 17. Lebensjahr bestehenden multiplen somatischen Beschwerden, die nach dem Tod des Bruders im Jahr 2000 zunehmend exazerbiert hätten. Die Fachärzte stellten die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und führten aus, die Therapieversuche mit Antidepressiva hätten zu keiner Verbesserung des Allgemeinzustandes geführt. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag eingeschränkt und insbesondere von der Fürsorge der Mutter massiv abhängig. Seit längerem sei es ihr zudem nicht mehr möglich, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin mache den Eindruck einer Frau mit guten intellektuellen Fähigkeiten. Im Gegensatz dazu stünden die schlechten beruflichen Perspektiven. Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin als einziges Kind und entsprechend Hoffnungsträger der Eltern mit ihrer Situation überfordert sei. Die vermuteten psychodynamischen Zusammenhänge sollten im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung angegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei dringend dazu angehalten worden, möglichst ihrer normalen Alltagsbeschäftigung nachzugehen; sie sei über die Gefahr einer Chronifizierung informiert worden (Urk. 11/23/3 S. 2).
Diese Beurteilungen bestätigten Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, [Fachstelle] G.___ (G.___), im Bericht vom 27. Juni 2003 zu Handen der Beschwerdegegnerin und hielten zudem fest, von einer Invalidisierung sei zum Untersuchungszeitpunkt abzusehen; inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, könne nicht schlüssig beantwortet werden (Urk. 11/24/2 S. 2-3).
5.4 Gestützt auf diese fachärztlichen Angaben diagnostizierte Dr. C.___ am 29. September 2003 seinerseits eine Somatisierungsstörung seit Sommer 2001. Er attestierte eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 0 %; objektiv erhob Dr. C.___ keine Befunde und bescheinigte, theoretisch könne die Beschwerdeführerin einer normalen Tätigkeit nachgehen. Sie selbst fühle sich jedoch nicht einmal im Stande, die normalen Hausarbeiten auszuführen (Urk. 11/23/2).
5.5 Dr. med. H.___, Psychiatrie/Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 4. Juni 2003 in Behandlung steht, bescheinigte am 5. Dezember 2003 ohne weitere Begründung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit (Urk. 11/22).
5.6 Am 10. März 2004 erstattete Dr. B.___ sein Gutachten. Nach Einsicht in die vorhandenen medizinischen Akten (vgl. Urk. 11/21 S. 1-2) und aufgrund seiner Exploration vom Vortag diagnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes, des respiratorischen und urogenitalen Systems (ICD-10: F45.32-34) sowie Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2).
Dr. B.___ berichtete sodann, seit 1998 hätten sich die körperlichen Beschwerden ausgeweitet und gleichzeitig hätten sich depressive Störungen mit Schwäche, Müdigkeit, Schlafstörungen, Lust- und Freudlosigkeit und neuerdings Angst mit Zukunfts-, aber auch Todesängsten entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe eine regressive Haltung eingenommen und sich total in die Obhut ihrer Mutter begeben, von der sie sich in jeder Beziehung abhängig fühle. Was zur psychischen Dekompensierung geführt habe, bleibe unklar, wobei der Tod ihres Bruders ein Mitverursacher bilden dürfte. Wie weit die berufliche Laufbahn beziehungsweise entsprechende Schwierigkeiten dabei mitwirkten, bleibe ungeklärt.
Weiter führte Dr. B.___ aus, in dieser psychischen Verfassung, aber auch dem körperlichen Zustand mit Kachexie, werde man der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit zumuten können. Sie sei als voll arbeitsunfähig zu betrachten, und dies seit der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen anfangs April 2003. Eine Wiedereingliederung sei in diesem Zustand nicht zumutbar (Urk. 11/21 S. 5-6).
6.
6.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht eingeschränkt ist.
Zu klären bleibt, ob von einer psychischen Störung mit Krankheitswert gesprochen werden kann und ob sich eine solche auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
6.2 Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 64 f. mit Anm. 93). Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff., insb. S. 81 f.).
Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
6.3 Genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit Blick auf die unter Erw. 6.2 hievor genannten Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4).
6.4 Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen.
Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind, und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien (Erw. 6.2 hievor) standhält (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Rentenzusprache allein auf das Gutachten von Dr. B.___, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 11/21 S. 5-6).
Allerdings erfüllt das Gutachten von Dr. B.___ die vorstehend genannten höchstgerichtlichen Anforderungen an eine medizinische Einschätzung zur Begründung einer Invalidität bei diagnostizierter Schmerzstörung nicht. Während die Fachärzte des D.___ aus objektiven Gründen eine Invalidisierung ausschlossen und der Beschwerdeführerin das Erfüllen ihrer normalen Alltagsbeschäftigungen (Arbeit/Haushalt) nahe legten (Urk. 11/24/2 S. 3), erläuterte Dr. B.___ seine davon abweichende Meinung nicht. Er setzte sich auch in keiner Weise mit der Frage auseinander, ob seine Beurteilung allenfalls subjektiv begründete Einschränkungen ausschliesst, die auf aggravatorisches Verhalten zurückgehen.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, die eine Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstieges in den Arbeitsprozess annehmen lassen, sind aufgrund der aufliegenden Akten nicht abschliessend zu beurteilen. Das Vorliegen der verlangten Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer kann aufgrund des Gutachtens von Dr. B.___ nicht ohne weiteres bejaht werden. Denn Dr. B.___ diagnostizierte Angst und eine depressive Störung (Urk. 11/21 S. 5), obwohl er im Widerspruch dazu zuvor festgestellt hatte, die Beschwerdeführerin wirke eigentlich nicht depressiv (Urk. 11/21 S. 4 unten).
Auch die weiteren Kriterien lassen sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht schlüssig beurteilen. Chronische körperliche Begleiterkrankungen (1) sind nicht vorhanden. Sowohl die Ärzte des D.___ als auch Dr. B.___ erwähnten zwar die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter, doch bleibt unklar, ob damit von einem Rückzug in allen Belangen des Lebens (2) gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin steht stets in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 11/21 S. 5, Urk. 11/22, Urk. 11/23/2 Ziff. 6), so dass kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf (3) anzunehmen ist. Über das Ergebnis der Behandlungsbemühungen (4), namentlich von Dr. H.___, kann den vorhandenen Akten nichts entnommen werden.
7.2 Da die Akten über diese Begleitumstände und damit über die Frage der Überwindbarkeit der Krankheit beziehungsweise deren Krankheitswert nicht hinreichend Aufschluss geben, ist die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser bleibt es überlassen, ob sie Dr. B.___ ergänzende Fragen unterbreitet oder eine neue psychiatrische Begutachtung anordnet.
In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen neu über den Rentenanspruch entscheide.
8.
8.1 Betreffend den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Rentenbeginn bleibt zu bemerken, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei seit 12. Juli 2001 arbeitsunfähig (Urk. 1), als offensichtlich aktenwidrig erweist.
8.2 Dr. C.___ diagnostizierte zwar am 29. September 2003 unter Hinweis auf die Angaben der Fachärzte der G.___ (vgl. 11/23/3) eine seit Sommer 2001 bestehende Somatisierungsstörung (Urk. 3/2 = Urk. 11/23/2). Aus medizinischen Gründen attestierte er indes ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit, auch wenn sich die Beschwerdeführerin damals subjektiv für arbeitsunfähig hielt (Urk. 11/23/2).
Dass auch Dr. B.___ eine seit 12. Juli 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit attestierte hätte (vgl. Urk. 1 S. 1), findet in den Akten keine Stütze. Dr. B.___ zitierte eingangs zu seinem Gutachten lediglich die ihm vorliegenden Arztberichte, unter anderem den Bericht von Dr. C.___ vom 24. April 2003, worin dieser - wie auch im Bericht vom 29. September 2003 (Urk. 11/23/2) - eine seit Sommer 2001 bestehende Störung nannte, doch entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 11/25/3). Dr. B.___ ging nach seiner Untersuchung vom 9. März 2004 vielmehr davon aus, dass seit anfangs April 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/21 S. 5), welche Beurteilung sich in zeitlicher Hinsicht im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. H.___ deckt, der seit seinem Behandlungsbeginn am 4. Juni 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte (Urk. 11/22). Diese Einschätzung legte die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid denn auch zu Grunde (Urk. 2 S. 2).
Damit finden sich in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte, um den Rentenbeginn auf den 12. Juli 2001 festzusetzen, zumal die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug selbst angab, die Beschwerden bestünden seit Mitte 2002 (Urk. 11/49 Ziff. 7.3).
9. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, deren Höhe nach Massgabe des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den getätigten Barauslagen (§§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) richtet, und vorliegend auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11./13. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Hans P. Meister
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).