IV.2004.00689

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 9. August 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1948 geborene D.___ eröffnete 1994 ein Studio und bot - nachdem sie in den vorangegangenen Jahren vereinzelt für jeweils kurze Zeit als Fabrikarbeiterin tätig gewesen war - als Selbständigerwerbende Fussreflexzonenmassagen an. Diese Tätigkeit musste sie jedoch bereits nach wenigen Monaten noch im selben Jahr wieder aufgeben, da sie 100 % arbeitsunfähig wurde (Urk. 7/21 und Urk. 7/24). Am 11. April 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für allg. Medizin, "___", vom 29. Mai 2002 (Urk. 7/13 mit Beilagen) und von Dr. med. B.___, Spezialarzt für innere Medizin FMH, "___", vom 28. Februar 2003 (Urk. 7/12 mit Beilagen) ein. Des weiteren veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten durch die MEDAS G.___ (kurz: MEDAS), welches am 25. Juni 2004 verfasst wurde (Urk. 7/11). Zudem liess die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 7/24). Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 26. August 2004 ab (Urk. 3/1 = Urk. 7/4). Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle auf Einsprache vom 28. August 2004 (Urk. 3/2 = Urk. 7/3) hin mit Einspracheentscheid vom 9. September 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob D.___ mit Eingabe vom 6. Oktober 2004 Beschwerde und stellte sinngemäss das Begehren, der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2004 auf eine Stellungnahme (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. November 2004 geschlossen wurde (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin hat sich am 11. April 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffe und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
         Am 1. Januar 2004 sind auch die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten (4. IV-Revision).
         Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002, beziehungsweise 31. Dezember 2003 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG beziehungsweise ab 1. Januar 2003 nach Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 7 ATSG (gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise (Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 IVG in  Verbindung mit Art. 16 ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Des Weiteren hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Zu ergänzen ist, dass das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Im Weiteren schreibt das Bundesrecht nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).
1.7     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Einspracheentscheid vom 9. September 2004 geltend (Urk. 2), aus dem MEDAS-Gutachten gehe hervor, dass es sich bei der Arbeit als Fussreflexzonenmasseurin um eine leichte körperliche Tätigkeit handle, und dass die Beschwerdeführerin sowohl für Hausarbeit als auch für eine leichte körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Zudem sei eine Abklärung durch Fachärzte höher einzustufen als ein Arztbericht (Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht behauptet habe, das MEDAS-Gutachten habe die Arbeit als Fussreflexzonenmasseurin als leichte körperliche Tätigkeit eingestuft und sie als Fussreflexzonenmasseurin zu 100 % arbeitsfähig erklärt. Ferner seien die Abklärungsergebnisse der Fachärzte, welche sie insgesamt bloss dreieinhalb Stunden untersucht hätten, nicht höher einzustufen als die Berichte derjenigen Ärzte, welche sie jahrelang behandelt hätten (Urk. 1).

3.
3.1     Die Gutachter der MEDAS diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin multiple Weichteilschmerzen an den Extremitäten, eine Fehlstatik, eine Adipositas magna (BMI 42.6) sowie eine Dekonditionierung. Des weiteren wurden eine wahrscheinlich essentielle arterielle Hypertonie und eine markante Stammvarikosis der unteren Extremitäten diagnostiziert, wobei diese Diagnosen gemäss den Gutachtern wohl einen Krankheitswert aufweisen, jedoch die Beschwerdeführerin bei der ihr zumutbaren Arbeitstätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen würden. Entsprechend erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Hausfrau sowie bezüglich anderer körperlicher leichter Arbeiten mit Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/11 S. 18 Ziffer 2.4, S. 20 und S. 21 Ziffer 5). Der Rheumatologe, Dr. med. C.___, Chefarzt MEDAS G.___, führte bezüglich der Tätigkeit als Fussreflexzonenmasseurin sinngemäss aus, dass ohne entsprechende Evaluation nicht sicher sei, ob diese Tätigkeit zu den körperlich leichten, wechselbelastenden Erwerbstätigkeiten zu zählen sei (Urk. 7/11 S. 18 Ziffer 2.4.2 sowie S. 21 Ziffer 5.2).
3.2    
3.2.1   Dr. B.___ stellte in seinem Arztbericht vom 28. Februar 2003 die Diagnose einer Periarthropathia humero-scapularis tendinotica (PHS) rechts sowie eines cervico- und thorakovertrebralen Syndroms bei Fehlform der Wirbelsäule mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas sowie ein Erythema nodosum. Dr. B.___ fügte an, dass er die Beschwerdeführerin erstmals 1995 und letztmals im November 2000 gesehen habe, weshalb er die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Beschwerdeführerin ihr Studio krankheitsbedingt habe aufgeben müssen, nicht beantworten könne. Für die Zeit vom 18. September 1999 bis ca. 27. Oktober 1999 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeführten Tätigkeit (Urk. 7/12).
3.2.2   Dr. B.___ legte seinem Bericht vom 28. Februar 2003 zwei Schreiben von Dr. med. E.___, Physikalische Medizin FMH, "___", vom 27. Oktober 1999 (Beilage zu Urk. 7/12) und vom 17. November 2000 bei (Beilage zu Urk. 7/12 = Urk. 7/14). Darin stellte Dr. E.___ sinngemäss die gleichen Diagnosen wie Dr. B.___. Aufgrund einer Szintigraphie hätten sich keine Hinweise auf ein entzündlich-rheumatisches Geschehen ergeben. Dr. E.___ führte weiter aus, dass er aufgrund der Länge der Anamnese auf weitere Abklärungen verzichte und eine physiotherapeutische Behandlung, insbesondere eine physikalische Therapie, empfehle. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, dass die Beschwerdeführerin ihrem Haushalt gewachsen sein müsste, insbesondere da Bewegung bei einer weichteilrheumatischen Angelegenheit eher Therapie sei, und für eine Arbeitsunfähigkeit zu wenig erhärtete Fakten vorliegen würden.
3.3
3.3.1   Dr. A.___ stellte in seinem Arztbericht vom 29. Mai 2002 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines Panvertebralsyndroms, einer depressiven Entwicklung, von Weichteilbeschwerden, einer Polyarthrose sowie einer Adipositas bei einem Body Mass Index (BMI) von 43. Er beurteilte den Zustand der Beschwerdeführerin als stationär und attestierte ihr retrospektiv von 1993 bis "heute" als Fussreflexzonenmasseurin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Weiter führte er aus, dass er die Beschwerdeführerin seit August 2001 behandle. Die Beschwerdeführerin sei der Belastung als Hausfrau und Mutter dreier Kinder nur teilweise gewachsen und wegen ihrer Schmerzen häufig in ärztlicher Behandlung gewesen. Aufgrund  der multiplen körperlichen Beschwerden und der Depression sei ein Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit unrealistisch und führe unweigerlich zur Dekompensation der überforderten Beschwerdeführerin (Urk. 7/13).
3.3.2   Dr. A.___ legte seinem Arztbericht vom 29. Mai 2002 das Schreiben von Dr. E.___ vom 4. Juni 2002 bei. Dr. E.___ wiederholte im Wesentlichen die bereits in seinen früheren Schreiben gestellten Diagnosen (vgl. Beilagen zu Urk. 7/12 sowie Beilage zu Urk. 7/13) und hielt fest, dass sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik finden liessen und auch keine rheumatische Erkrankung vorliege, und dass er als Behandlung wiederum eine physikalische Therapie eingeleitet habe (Beilage zu Urk. 7/13).

4.
4.1     Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin entweder noch heute das Studio für Fussreflexzonenmassage betreiben würde oder, falls sie damit keinen Erfolg gehabt hätte, etwas anderes gesucht hätte und ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre, weshalb richtigerweise keine Abklärungen zum Haushaltsbereich durchgeführt wurden (Urk. 7/21 S. 2 Ziffer 2.5).
4.2
4.2.1   Bezüglich des MEDAS-Gutachtens ist festzustellen, dass dieses den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. Erwägung 1.7) vollumfänglich zu genügen vermag: Den Gutachtern standen sämtliche Arztberichte, welche der Beschwerdegegnerin im Laufe des Abklärungsverfahrens zugegangen waren, zur Verfügung (Urk. 7/11 S. 1 ff.). Im Gutachten finden sich ausführliche Angaben zur Familienanamnese (Urk. 7/11 S. 9, Ziff. 1.2.1.), zur Sozial- und Berufsanamnese (a.a.O. S. 10 f., Ziff. 1.2.2.) und zur persönlichen Anamnese (a.a.O. S. 11 f., Ziff. 1.2.3.) der Beschwerdeführerin. Sämtliche der von ihr anlässlich der Begutachtung geklagten Beschwerden sind im Gutachten detailliert aufgeführt (a.a.O. S. 12 ff., Ziff. 1.2.4. und Ziff. 1.2.5.), genau so wie die von ihr je nach Bedarf verwendeten Medikamente (a.a.O. S. 16, Ziff. 1.2.6.). Die MEDAS- Gutachter konnten somit ihre eigenen Untersuchungen auf umfangreiche medizinische und persönliche Informationen stützen. Die Prüfung des Allgemeinstatus, ergänzt durch Laboruntersuchungen, ergab keine schweren Befunde. Der untersuchende Rheumatologe fand eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit wahrscheinlich leichter rechtskonvexer Skoliose, erheblich verstärkter Brustkyphose, Kopfprotraktion und abgeflachter Lendenlordose. Die Gelenke der Beschwerdeführerin waren frei beweglich, es zeigten sich multiple Tendomyosen im Schultergürtelbereich sowie an den Armen, aber keine Hinweise auf ein relevantes Schultergürtelkompressionssyndrom. Wohl hätten sich multiple Tendomyosen gezeigt, das klinische Bild entspreche aber (noch) nicht einem vollständigen Fibromyalgie-Syndrom. Die Röntgenbilder, welche am 25. März 2004 im Institut für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin der Klinik St. Anna in Luzern angefertigt worden waren, hätten leichtgradige degenerative Veränderungen im AC-Gelenk und am Acromiondach, aber keine Hinweise auf eine relevante subacromiale Engpass-Symptomatik, auch keine subacromiale paraartikuläre Verkalkungen gezeigt. Die Hände der Beschwerdeführerin wiesen leichtgradige arthrotische Veränderungen in einzelnen distalen Interphalangealgelenken sowie am Daumenwurzelgelenk auf. Gestützt auf diese Befunde beurteilte der Rheumatologe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit als uneingeschränkt (Bericht vom 6. April 2004 von Dr. med. C.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und Chefarzt der MEDAS, Beilage zu Urk. 7/11). Der mit der psychiatrischen Untersuchung beauftragte Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fand bei der Beschwerdeführerin keine psychischen Störungen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. In ihrem Klagen über körperliche Beschwerden habe die Beschwerdeführerin durchwegs adäquat gewirkt (Bericht vom 30. April 2004, Beilage zu Urk. 7/11).
         Das MEDAS-Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt, die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sind einleuchtend, das Gutachten wurde in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/11 S. 22 Ziffer 5.4) abgegeben und die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person(en) sind nachvollziehbar begründet. Dass die Untersuchungen - nach Darstellung der Beschwerdeführerin - insgesamt nur rund dreieinhalb Stunden gedauert haben, schadet dabei dem Beweiswert des Gutachtens nicht. Die Länge einer medizinischen Untersuchung sagt nichts über deren Qualität aus, entscheidend ist einzig, ob die Kriterien, denen eine Begutachtung zu genügen hat, erfüllt sind. Insbesondere ist es nicht Sache der rechtsanwendenden Behörden, Gutachtern vorzuschreiben, wie sie zu ihren Erkenntnissen zu gelangen haben. Auf das MEDAS-Gutachten kann somit abgestellt werden.
4.2.2   Der vormalige Hausarzt, Dr. B.___, erklärte, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2000 nicht mehr gesehen habe, weshalb auf seinen Arztbericht nicht abzustellen ist.
4.2.3   Dr. E.___ wies in seinem Schreiben vom 4. Juni 2002 (Beilage zu Urk. 7/13) auf den dem Beschwerdebild von 1999 ähnlichen Befund der Beschwerdeführerin hin und empfahl erneut die selbe (physikalische) Therapie, wie er dies schon 1999 (Beilage zu Urk. 7/12) und 2000 getan hatte (Beilage zu Urk. 7/12). Bereits 1999 hatte Dr. E.___ bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit feststellen können und hatte sie damals gesundheitlich als fähig erachtet, ihren Haushalt zu führen. Es fehlen Hinweise, dass Dr. E.___ 2002 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders einschätzte, als er dies 1999 und offenbar 2000 getan hatte.
4.2.4   Dr. A.___ erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fussreflexzonenmasseurin retrospektiv seit 1993 zu 100 % arbeitsunfähig. Offenbar hat Dr. A.___ seine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf deren Aussagen abgestützt, denn Dr. A.___ behandelte die Beschwerdeführerin erst seit August 2001. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen ist. Nicht klar geäussert hat sich Dr. A.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dr. A.___ führt dazu aus, dass er einen Einstieg der Beschwerdeführerin in die Erwerbstätigkeit aufgrund der multiplen Beschwerden und der Depression als unrealistisch erachte (Urk. 7/13). Gegenüber dem Gutachter der MEDAS hatte die Beschwerdeführerin jedoch auf entsprechende Frage glaubhaft erklärt, sie habe noch nie eine Depression durchgemacht oder gar Psychopharmaka genommen (Urk. 7/11 S. 14 Ziffer 1.2.4 am Ende). Aufgrund der von Dr. A.___ gewählten Formulierung ist davon auszugehen, dass er die depressive Entwicklung in seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einbezogen hat (Urk. 7/13), was insbesondere angesichts ihrer eigenen gegenteiligen Aussagen anlässlich der MEDAS-Begutachtung nicht begründet ist. Auch hat Dr. A.___ nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Adipositas die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst, respektive weshalb der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein soll, bei Aufbietung allen guten Willens Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten. Alleinfalls wäre die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, ihre Dekonditionierung und ihr massives Übergewicht zu reduzieren. Dass ihr dies aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre, geht aus dem Arztbericht von Dr. A.___ nicht hervor. Insgesamt kann somit nicht auf seinen Arztbericht abgestellt werden, da er nicht schlüssig nachvollziehbar ist und sich vor allem auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützt.
4.3     Gemäss MEDAS-Gutachten, auf welches aufgrund des Dargelegten abzustellen ist, ist die Beschwerdeführerin für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Den Gutachtern war einzig nicht klar, ob es sich bei der Tätigkeit als Fussreflexzonenmasseurin um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelt oder nicht (7/11 S. 18 Ziffer 2.4.2). Diese Frage kann indes offen bleiben, da nicht relevant ist, ob die Beschwerdeführerin noch Fussreflexzonenmassagen durchführen kann oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, welche Tätigkeiten sie aus medizinischen Gründen zumutbarerweise noch ausüben könnte und bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten mit Wechselbelastung stehen der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen zur Verfügung.

5.       In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin offenkundig keinen Beruf erlernt hatte und in der Vergangenheit auch nicht über einen längeren Zeitraum einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 7/24), ergäbe sich aus dem Einkommensvergleich aufgrund der statistischen Angaben der Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291), keine Erwerbseinbusse, da sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen die gleiche Lohnbasis herangezogen werden müsste (Anforderungsprofil 4). Selbst wenn man vom zumutbaren Invalideneinkommen - in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf körperlich leichte Tätigkeiten angewiesen ist und noch nie über einen längeren Zeitraum erwerbstätig war (siehe Urk. 7/24), was sich im Vergleich zu gesundheitlich nicht eingeschränkten und berufserfahrenen Arbeitnehmerinnen lohnsenkend auswirken könnte - den maximal möglichen Abzug von 25 % (BGE 126 V 75) machte, ergäbe sich keine rentenrelevante Erwerbeinbusse. So ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen hat. Bei weiterhin gegebener vollzeitlicher Arbeitsfähigkeit in bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit kann auch ohne exakte ziffernmässige Bestimmung der beiden Vergleichseinkommen auf einen IV-Grad von unter 40 % geschlossen werden (vgl. Urteil EVG vom 2.11.2001 i.S. H.B., I 247/2001), was einen Rentenanspruch ausschliesst.
         Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).