IV.2004.00692

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 25. August 2005

in Sachen

S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch
Bellerivestrasse 42, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 10. September 2004 die Übernahme der Kosten einer Brille beziehungsweise Brillenkorrektur für S.___ abgelehnt hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Oktober 2004, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch als Vertreter des Beschwerdeführers beantragt hat, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Brillenkorrektur gemäss Brillenrezept von Dr. med. A.___, zu tragen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle, vom 15. November 2004 (Urk. 9),
         in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen hat, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren,
dass Art. 12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen, wobei diese Abgrenzung auf dem Grundsatz beruht, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.),
dass es um die Behandlung des Leidens an sich in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens geht, 
dass die Invalidenversicherung grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren übernimmt, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2),
dass der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf,
dass Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen nur übernommen werden, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Art. 21 Abs. 1 IVG),
dass Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Augenkrankheiten, mit Schreiben vom 5. Juli 2004 (Urk. 10/34) der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer weise eine massive beidseitige Blepharoconjunctivitis auf, welche auch bei der beruflichen Tätigkeit deutlich behindernd sei und in deren Zusammenhang eine Brillenkorrektur als therapeutisches Mittel nützlich wäre,
dass Dr. A.___ im Arztzeugnis vom 1. November 2004 (Urk. 6) ausführt, im Rahmen der bestehenden Blepharitis leide der Beschwerdeführer immer wieder an starker Blendung, und durch das Tragen einer Brille könnten bessere lokale Bedingungen zur Heilung geschaffen werden,
dass es sich bei der Blepharitis um eine Entzündung der Lidränder infolge mechanischer Reizung (Rauch, Staub), Seborrhö oder bakterieller Besiedlung (meist Staphylokokken) handelt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 217),
dass die Augenentzündung durch das dem Beschwerdeführer zwecks Behandlung seiner Rückenschmerzen verschriebene Cortison hervorgerufen worden ist (Urk. 10/1 S. 5),
dass der Beschwerdeführer ausführen lässt, er sei auf die Brille angewiesen, um Schmerzen zu lindern und um eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands zu vermeiden (Urk. 1 S. 3),
dass der Beschwerdeführer die Brille somit benötigt, um die negativen Folgen einer Augenentzündung zu mildern, welche sich jederzeit weiter verschlimmern, aber auch verbessern kann,
dass es sich bei einer Entzündung offensichtlich um labiles pathologisches Geschehen handelt und die Brille zur Behandlung des Leidens an sich eingesetzt wird,
dass es um die Behandlung eines Augenleidens geht, welches keinen stabilen oder relativ stabilisierten Defektzustand darstellt, weshalb die Kosten der Brille von der Invalidenversicherung auch dann nicht zu übernehmen sind, wenn diese zum Erreichen therapeutischer Ziele eingesetzt wird,
dass die Beschwerdegegnerin demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der Brille beziehungsweise Brillenkorrektur zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt der Einzelrichter:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).