Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 15. November 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
'___'
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 in Italien geborene V.___ reiste erstmals 1986 als Saisonarbeiter in die Schweiz ein, ab dem 10. März 1990 hielt er sich dauernd in der Schweiz auf (Urk. 8/74 und 8/93). In den Jahren 1986 bis 1991 war er als Bauhilfsarbeiter tätig, danach war er bis zum 31. Juli 2002 für die A.___ AG als Baureiniger tätig (Urk. 8/24, 8/38 und 8/93).
1.2 Am 5. September 2000 suchte der Versicherte Dr. med. B.___ wegen Rückenschmerzen auf, welcher ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 4. September 2000 attestierte (Urk. 8/22). Die in der Rheumaklinik des Spitals X.___ tätigen Ärzte diagnostizierten in der Folge ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Streckhaltung der Lenden- und Brustwirbelsäule sowie einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung; sie hielten den Versicherten ab 1. November 2001 für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/20).
1.3 Am 2./3. Oktober 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem 5. September 2000 bestehende Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/95). Nach Einholung zweier Arbeitgeberberichte (Urk. 8/82, 8/83 und 8/92) sowie mehreren ärztlichen Berichten (Urk. 8/19 - 24) veranlasste die IV-Stelle am 15. Mai 2002 eine medizinische Abklärung bei der MEDAS '___' (Urk. 8/58 [= 8/14] und 8/69). Das MEDAS-Gutachten vom 10. März 2003 kam zum Schluss, dass dem Versicherten jede körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit in vollem Umfange zumutbar sei; selbst in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baureiniger sei ihm ein ganztägiger Arbeitseinsatz bei einer Leistung von 50 % zumutbar (Urk. 8/18 S. 12). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 eine vom 1. September 2001 bis 31. Oktober 2001 befristete halbe IV-Rente zu; bei einem Invaliditätsgrad von 22 % bestehe ab 1. November 2001 kein Rentenanspruch mehr (Urk. 8/10 und 8/12). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.4 Am 30. März/1. April 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2000 bestehende Behinderung erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/34). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin, schriftlich mitzuteilen, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit Eröffnung der Verfügung vom 25. November 2003 verändert habe, reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin, vom 8. April 2004 sowie ein Schreiben des Spitals Y.___ vom 1. April 2004 betreffend Spitaleintritt am 29. April 2004 ein (Urk. 8/17.1, 8/32 und 8/33). Dr. C.___ führte in seinem Bericht aus, der Versicherte leide an therapieresistenten lumbalen Schmerzen. Das Beschwerdebild habe sich seit November 2003 nicht verändert; da der Versicherte jedoch unter persistierenden Lumbalgien leide, könne er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, seines Erachtens sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angemessen (Urk. 8/17.1). Mangels glaubhafter Darlegung einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem 25. November 2003 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2004 auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 8/8).
2.
2.1 Am 14./15. Juni 2004 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30). Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, zu schildern, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 22. April 2004 verschlechtert habe und zu erklären, ob eine ärztliche Behandlung diesbezüglich erfolgt sei (Urk. 8/29). Daraufhin reichte der Versicherte einen ärztlichen Bericht von Dr. C.___ vom 23. Juni 2004, ein undatiertes Schreiben seiner Ehefrau sowie drei Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Urologie, und einen Bericht des Pathologie Instituts E.___ vom 30. April 2004 ein (Urk. 8/17). Mangels glaubhafter Darlegung einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem 22. April 2004 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2004 auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 3/3 = 8/5).
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, mit Eingabe vom 28. Juli 2004 Einsprache (Urk. 8/4). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. September 2004 ab (Urk. 2).
2.2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid und die Verfügung vom 1. Juli 2004 aufzuheben, die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen Abklärungen vorzunehmen und ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2004 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. November 2004 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Verwaltung auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 14./15. Juni 2004 hätte eintreten müssen, und ob dem Beschwerdeführer bejahendenfalls Rentenleistungen zustehen. Zu berücksichtigen sind im letzteren Fall sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 14. September 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser Norm soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b). Tritt die Verwaltung indes auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in gleicher Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5).
2.
2.1 Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 1. Juli 2004 auf die neue Anmeldung zum Leistungsbezug vom 14./15. Juni 2004 nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (Urk. 2). Im Einspracheentscheid wurde diesbezüglich weiter ausgeführt, seit der Verfügung vom 22. April 2004 habe sich nichts Wesentliches verändert. Mit dem in der Zwischenzeit erfolgten kleinen operativen Eingriff an der Harnblase sei die Behandlung abgeschlossen. Da keine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei, würden sich weitere Abklärungen erübrigen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle ziehe in ihrem Einspracheentscheid zu Unrecht die Verfügung vom 22. April 2004 als Vergleichsbasis heran. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen. Spätere Nichteintretensverfügungen hätten aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich zu bleiben. Bei der Verfügung vom 22. April 2004 handle es sich um eine Nichteintretensverfügung. Richtigerweise sei als Vergleichsbasis die Verfügung vom 25. November 2003 heranzuziehen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1). Nach dem mit Verfügung vom 25. November 2003 getroffenen Entscheid sei der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig; sein Invaliditätsgrad betrage 22 %. Im März 2003 (richtig: 2004) habe der Beschwerdeführer erneut ein Leistungsgesuch eingereicht. Mit Schreiben vom 8. April 2004 habe Dr. C.___ um Überprüfung des Rentenentscheids gebeten. Er habe in seinem Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unverändert unter demselben Beschwerdebild. Gleichzeitig habe er jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge der persistierenden Lumbalgien keiner Vollzeitbeschäftigung mehr nachgehen könne. Die Schlussfolgerung der IV-Stelle, dass dies keine neue Tatsache sei, treffe nicht zu. Auch wenn das Beschwerdebild grundsätzlich unverändert geblieben sei, so könne sich doch die Arbeitsfähigkeit verändern. Gerade bei einem chronifizierten lumbospondylogenen Syndrom resp. einem chronischen Schmerzsyndrom könne dies ohne weiteres der Fall sein. Entsprechend hätte die IV-Stelle bereits auf das damalige Gesuch des Beschwerdeführers eintreten müssen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 f.). Die IV-Stelle sei sodann von der Ehefrau des Beschwerdeführers darüber orientiert worden, dass sich dessen Gesundheitszustand sehr verschlechtert habe. Schliesslich führe auch Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 23. Juni 2004 unter Hinweis auf die persistierenden Schmerzen noch einmal aus, dass der Beschwerdeführer lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die IV-Stelle weigere, auf des Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten und die erforderlichen Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 f.).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 18. Oktober 2001 führte Dr. B.___ aus, am 5. September 2000 sei der Beschwerdeführer in seiner Sprechstunde erschienen. Er habe über Rückenschmerzen geklagt und die Meinung vertreten, er müsse nun eine Rente haben. In der Folge habe er verschiedene Abklärungen veranlasst, unter anderem eine berufliche Evaluation. Der Beschwerdeführer habe sich den Wiedereingliederungs- und therapeutischen Massnahmen zwar unterzogen, die Motivation dazu habe jedoch von Anfang an nicht sonderlich gross geschienen (Urk. 8/22). Im Verlaufsbericht der Rheumaklinik des Spitals X.___ vom 27. Februar 2002 wurde auf die letzte Untersuchung vom 19. November 2001 Bezug genommen und angegeben, der Beschwerdeführer klage unverändert über Dauerschmerzen lumbal. Zurzeit würden keine physikalischen Behandlungen durchgeführt und der Beschwerdeführer nehme auch keine Medikamente ein. Eine arbeitsbezogene Rehabilitation sei wegen fehlender Motivation nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei ab 1. November 2001 für die bisherige schwere Arbeit zu 50 % und für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weiter wurde im Bericht vom 27. Februar 2002 ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei als schwer einzustufen, da sie mit Heben von Gewichten bis 70 kg verbunden sei. Während den Abklärungen in ihrer Klinik sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, ebenso während dreier Monate danach bis am 31. Oktober 2001, damit sich der Beschwerdeführer nach einer neuen, physisch weniger anspruchsvollen Arbeit habe umsehen können (Urk. 8/20).
Nachdem bereits die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ab 1. November 2001 zu 100 % arbeitsfähig gehalten haben, kamen auch die medizinischen Sachverständigen der MEDAS in ihrem Gutachten vom 10. März 2003 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer jede körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit in vollem Umfange zumutbar sei (Urk. 8/18 S. 12). Der Beschwerdeführer wurde von den MEDAS-Ärzten allseitig untersucht und polydisziplinär abgeklärt. Dabei wurde ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert, welches eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans in Bezug auf länger einwirkende dynamische und statische Krafteinwirkungen zur Folge hat. Aufgrund der erhobenen Befunde wurde angenommen, dass eine Einschränkung für körperliche Schwerarbeit bestehe, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt ausgeübt habe. Für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bestehe jedoch aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/18, Rheumatologischer Konsiliarbericht S. 3 f.). Der psychiatrische Konsiliararzt diagnostizierte sodann eine in Chronizität übergehende depressiv gefärbte Anpassungsstörung, welche die Arbeitsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen vermöge (Urk. 8/18, Psychiatrischer Konsiliarbericht, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer stellt die Schlüssigkeit des vorliegenden MEDAS-Gutachtens nicht in Frage; nachdem die Verfügung vom 25. November 2003 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, muss sich der Beschwerdeführer dieses Gutachten ohnehin entgegenhalten lassen (vgl. die nicht in die Amtliche Sammlung aufgenommene Erw. 4.2 des in BGE 130 V 71 veröffentlichten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 1. Dezember 2003, I 465/03). Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit in vollem Umfang arbeitsfähig war.
3.2 Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 30. März/1. April 2004 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/34). Zur Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse reichte er einen Bericht seines neuen behandelnden Arztes, Dr. C.___, vom 8. April 2004 ein. Dr. C.___ führte darin aus, der Beschwerdeführer leide an therapieresistenten lumbalen Schmerzen. Das Beschwerdebild habe sich seit November 2003 nicht verändert; da der Beschwerdeführer jedoch unter persistierenden Lumbalgien leide, könne er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, seines Erachtens sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angemessen (Urk. 8/17.1). Die von ihm postulierte Arbeitsunfähigkeit begründet Dr. C.___ ausschliesslich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden, wobei er dieselbe Diagnose wie die MEDAS-Gutachter stellt (Urk. 8/17.1 und 8/18 S. 11). Was die Befunde betrifft, erklärte Dr. C.___ explizit, dass sich diese nicht verändert hätten. Zur Begründung seiner von den MEDAS-Gutachtern abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verweist er sodann lediglich auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers und unterlässt jeglichen Hinweis auf allfällige tatsächliche Veränderungen, welche allenfalls eine abweichende Einschätzung rechtfertigen könnten. Damit kann aber nicht glaubhaft dargetan werden, dass sich die erwerblichen Auswirkungen eines unveränderten Gesundheitszustandes in anspruchserheblicher Weise verschlechtert haben sollten. Damit trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2004 zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 30. März/1. April 2004 ein.
Vor dem Hintergrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und auch behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) ist allerdings bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass Dr. C.___ ausdrücklich dafürgehalten hat, dass sich das Beschwerdebild seit November 2003 nicht verändert habe, weshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis April 2004 nicht verschlechtert hat.
3.3 Nicht einmal zwei Monate später, nämlich am 14./15. Juni 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30). Zur Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 23. Juni 2004, ein undatiertes Schreiben seiner Ehefrau sowie drei Berichte von Dr. D.___ und einen Bericht des Pathologie Instituts E.___ vom 30. April 2004 ein (Urk. 8/17). Die Berichte von Dr. D.___ und derjenige des Pathologie Instituts E.___ vom 30. April 2004 beziehen sich ausschliesslich auf einen am 29. April 2004 durchgeführten operativen Eingriff an der Harnblase (Entfernung eines gutartigen Tumors). Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. Mai 2004 geht hervor, dass die urologische Behandlung abgeschlossen ist (Urk. 8/17, Bericht von Dr. D.___ vom 5. Mai 2004); Hinweise auf eine darüberhinausgehende längerandauernde Arbeitsunfähigkeit können den Berichten von Dr. D.___ nicht entnommen werden. Dr. C.___ seinerseits bezieht sich in seinem Bericht vom 23. Juni 2004 ausschliesslich auf die rheumatologischen Befunde. Wie bereits in seinem Bericht vom 8. April 2004 verweist er im wesentlichen auf das subjektive Schmerzempfinden des Beschwerdeführers und führt zusätzlich aus, dass die objektivierbaren Befunde die Beschwerden des Beschwerdeführers "sehr wohl" erklären würden. Er unterlässt es allerdings, in nachvollziehbarer Weise zu begründen, inwiefern sich der Befund bei der gleichbleibenden Diagnose verschlechtert haben sollte. Was seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, fällt auf, dass Dr. C.___ in pauschaler Art und Weise erklärt, der Beschwerdeführer sei lediglich zu 50 % arbeitsfähig, und in Klammern folgendes beifügt: "leichtere Tätigkeit, kein Einsatz als Maurer wie früher". Nach dem Vorliegen eines MEDAS-Gutachtens kann mit einer derart undifferenzierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse indes nicht glaubhaft dargetan werden.
Was das undatierte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers betrifft (Urk. 8/17), ist dieses zur Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers ebenfalls ungeeignet, zumal die darin beschriebenen Beschwerden nicht einmal vom behandelnden Arzt des Beschwerdeführers bestätigt werden.
3.4 Der Beschwerdeführer bemerkt zutreffend, dass im Neuanmeldungsverfahren gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der letzten Ablehnungsverfügung abzustellen ist; allfällige zwischenzeitlich erfolgte Nichteintretensverfügungen haben unbeachtlich zu bleiben (BGE 130 V 71, 77). Im vorliegenden Fall sind deshalb die der Ablehnungsverfügung vom 25. November 2003 zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse als Vergleichsbasis heranzuziehen. Nachdem aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 8. April 2004 aber mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von November 2003 bis April 2004 nicht verschlechtert hat und auch mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 23. Juni 2004 keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden konnte, durfte die IV-Stelle auch auf die neue Anmeldung zum Leistungsbezug vom 14./15. Juni 2004 nicht eintreten. Dass sie in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2004 und in ihrem Einspracheentscheid vom 14. September 2004 nur Bezug auf die Nichteintretensverfügung vom 22. April 2004 nimmt, ändert daran nichts, war doch aktenkundig, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bis April 2004 nicht verändert hatten.
4. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelleauf die neue Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 14./15. Juni 2004 nicht eingetreten ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).